Historische Fassung war gültig vom 01.06.1993 bis 31.10.1993

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landesentwicklung
über Zuständigkeiten bei der Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften
(ZuVO SächsWG)

Vom 22. April 1993

Aufgrund von § 119 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 201) wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die höhere Wasserbehörde ist neben den im Sächsischen Wassergesetz festgelegten Zuständigkeiten für folgende Aufgaben sachlich zuständig:

1.
Entscheidung über folgende Benutzungen:
 
a)
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, wenn die zu nutzende Wassermenge 5 000 m³ je Tag übersteigt,
 
b)
Einbringen und Einleiten von Stoffen in oberirdische Gewässer von mehr als 5 000 m³ je Tag, ausgenommen das Einleiten von Niederschlagswasser aus Regenwasserleitungen und das Einleiten von Wasser aus Abwasseranlagen, die unter den in § 18 c WHG angegebenen Werten ausgelegt sind,
 
c)
Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von
 
 
aa)
Grundwasser, wenn die zu nutzende Wassermenge 5 000 m³ je Tag übersteigt bzw. bei zu erwartenden kreisübergreifenden Grundwasserabsenkungen,
 
 
bb)
Wasser aus staatlich anerkannten Heilquellen,
 
d)
Einbringen und Einleiten radioaktiver Stoffe im Sinne des Atomgesetzes in Gewässer,
 
e)
Entnehmen und Ableiten von Wasser aus sowie Einbringen und Einleiten von Stoffen in Anlagen nach § 84 Abs. 1 SächsWG, einschließlich der im Zusammenhang damit stehenden Maßnahmen;
2.
Entscheidung über die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von § 8 WHG und § 14 SächsWG;
3.
Genehmigung zur Errichtung und Inbetriebnahme von Rohrleitungsanlagen im Sinne von § 19 a WHG und § 52 Abs. 1 SächsWG;
4.
Angelegenheiten, die in die örtliche Zuständigkeit mehrerer unterer Wasserbehörden fallen, wenn die höhere Wasserbehörde nicht eine dieser Behörden für zuständig erklärt;
5.
Angelegenheiten, die in die sachliche Zuständigkeit einer unteren und einer höheren Wasserbehörde fallen;
6.
Entscheidung im Streitfall nach § 33 Abs. 2 SächsWG, falls die höhere Wasserbehörde über die Benutzung der oberirdischen Gewässer entschieden hat oder bei einer Neuerteilung zu entscheiden hätte;
7.
Forderung nach § 43 Abs. 5 SächsWG, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn fair die Entscheidung über die Grundwasserentnahme die höhere Wasserbehörde zuständig war oder bei einer Neuererteilung zuständig wäre;
8.
Sicherstellung nach § 57 Abs. 6 Halbsatz 2 SächsWG, daß die Wasserentnahme für die Trinkwasserversorgung eingestellt wird, wenn die höhere Wasserbehörde die Entscheidung über die Wasserentnahme getroffen hat oder bei einer Neuerteilung zu treffen hätte;
9.
Planfeststellung von Abwasserbehandlungsanlagen nach § 67 Abs. 5 SächsWG;
10.
Durchführung des Planfeststellungsverfahrens bei einem Gewässerausbau im Sinne von § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WHG, § 80 SächsWG;
11.
Festsetzung, Veränderung oder Aufhebung von Deichschutzstreifen durch Rechtsverordnung nach § 87 Abs. 3 SächsWG;
12.
Anordnung von Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren an der Bundeswasserstraße Elbe sowie Lausitzer Neiße und zur Verhinderung oder Beseitigung einer Gewässerverunreinigung der Bundeswasserstraße Elbe sowie Lausitzer Neiße.

(2) Für die Betriebsüberwachung von Anlagen, die bereits vor Inkrafttreten des Sächsischen Wassergesetzes zugelassen wurden, ist diejenige Wasserbehörde zuständig, die bei Neuerrichtung zu entscheiden hätte. Für die Betriebsüberwachung von neuerrichteten Anlagen gilt dies entsprechend.

§ 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten bei der Durchführung wasserrechtlicher Vorschriften vom 19. September 1991 (SächsABl. Nr. 34 S. 18) außer Kraft.

Dresden, den 22. April 1993

Der Staatsminister
für Umwelt und Landesentwicklung
In Vertretung
Dieter Angst
Staatssekretär