Drittes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages – Abgeordnetengesetz –
Vom 24. Juni 1992
Der Sächsische Landtag hat am 14. Mai 1992 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages vom 26. Februar 1991 (SächsGVBI. Nr. 5/91 S. 44), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 1992 (SächsGVBl. Nr. 1/92 S. 1), wird wie folgt geändert:
§ 24
Bericht und Beschlußfassung über die Angemessenheit der Entschädigung
(1) Der Präsident erstattet dem Landtag jährlich bis zum 31. Januar einen Bericht über die Angemessenheit und zur Anpassung der Entschädigungen nach §§ 5 und 6. Vor der Erstattung des Berichtes holt der Präsident die Stellungnahme und die Bewertung einer externen unabhängigen Diätenkommission ein, deren Mitglieder er im Einvernehmen mit dem Präsidium beruft.
(2) Der Landtag berät und beschließt unter Berücksichtigung dieses Vorschlages und auf der Grundlage der Stellungnahme und der Bewertung der Diätenkommission rückwirkend zum 1. Januar des laufenden Jahres.
Artikel 2
Übergangsbestimmung
Dem Landtag ist der nächste Bericht im Sinne von Artikel 1 erstmals zum 31. Januar 1993 vorzulegen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 24. Juni 1992
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann