Achtes Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages
– Abgeordnetengesetz –

Vom 12. Dezember 1997

Der Sächsische Landtag hat am 11. Dezember 1997 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Abgeordnetengesetzes

Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages ( Abgeordnetengesetz ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 954), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. April 1995 (SächsGVBl. S. 141), wird wie folgt geändert:

  1.
Dem § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert.“
  2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Nr. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:
„Ein Mitglied in einem Untersuchungsausschuß erhält für die Dauer des Verfahrens eine zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale in Höhe von 110 DM.“
 
b)
In Absatz 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 bis 5 eingefügt:
„Benutzt ein Mitglied des Landtages für die Anreise zum Sitzungsort die Verkehrsmittel der Eisenbahn, so werden ihm auf Nachweis zusätzlich anfallende notwendige Beförderungskosten erstattet. Als notwendig gelten Kosten, die durch die Beförderungen zwischen der Hauptwohnung und dem Bahnhof und am Sitzungsort zwischen dem Bahnhof und dem Ort der Veranstaltung anfallen. Entsprechendes gilt für die Beförderung zwischen der Hauptwohnung und der nächstgelegenen Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs und am Sitzungsort zwischen der Haltestelle des öffentlichen Personennahverkehrs und dem Ort der Veranstaltung. Begrenzt werden die erstattungsfähigen Kosten auf den Betrag, der für die Fahrt mit dem eigenen Kraftwagen zwischen der Hauptwohnung und dem Sitz des Sächsischen Landtages oder einem auswärtigen Sitzungsort nach Satz 1 ersetzt wird.“
 
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zur Aufwandsentschädigung gehören auch die Benutzung der durch den Landtag zur Verfügung gestellten Informations- und Kommunikationseinrichtungen und im Landtag die Inanspruchnahme eines Arbeitsraumes und sonstiger Sachleistungen in Ausübung des Mandats.“
 
 
bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Ebenfalls zur Aufwandsentschädigung gehört die Benutzung von Verkehrsmitteln gemäß § 10.“
 
d)
In Absatz 6 Satz 1 werden nach den Worten „der Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von“ die Zahl „500“ durch die Zahl „650“ und nach den Worten „die Ausschußvorsitzenden und der stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses in Höhe von je“ die Zahl „450“ durch die Zahl „650“ ersetzt.
 
e)
In Absatz 7 wird die Zahl „4 000“ durch die Zahl „5 600“ ersetzt.
  3.
§ 11 erhält folgende Fassung:
 
„§ 11
Reisekosten in besonderen Fällen
 

(1) Bei Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind, erhalten die Mitglieder des Landtages Reisekostenvergütung nach dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 17. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 105).

(2) Weist ein Mitglied anläßlich einer Reise im Sinne des Absatzes 1 einen Aufwand nach, der aus dem Übernachtungsgeld nicht gedeckt werden kann, wird der Mehrbetrag entsprechend den Festlegungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 erstattet.

(3) Wird bei Reisen für den Landtag oder für einen Ausschuß der eigene Kraftwagen benutzt, richtet sich die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 6 Abs. 2a. § 6 Abs. 2a und § 10 bleiben unberührt.

(4) Die Tagegelder sind bei Reisen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland durch die Kostenpauschale nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 abgegolten.

(5) Beruft der Präsident oder ein Ausschußvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, sind den teilnehmenden Mitgliedern die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sie einen Aufenthalt außerhalb des Freistaates Sachsen zur Teilnahme an der Sitzung unterbrechen.“

  4.
§ 12 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Einkommen und Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst sowie Renten im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 3839), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590, 592) werden auf das Übergangsgeld angerechnet; § 55 Abs. 1 Sätze 4 und 5, Abs. 3, 4 und 8 des BeamtVG ist sinngemäß anzuwenden.“
  5.
§ 21 erhält folgende Fassung:
 
„§ 21
Zuschuß zu den Kosten
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen
 

(1) Mitglieder des Landtages und Versorgungsempfänger nach diesem Gesetz erhalten einen Zuschuß zu den notwendigen Kosten in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen in sinngemäßer Anwendung der Beihilfevorschriften für Landesbeamte, soweit sich ein Anspruch auf Beihilfe nicht aus anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften ergibt. Versorgungsempfänger im Sinne dieser Vorschrift ist ein ehemaliges Mitglied des Landtages, das Altersentschädigung bezieht oder dessen Anspruch auf Altersentschädigung deshalb ruht, weil es Übergangsgeld bezieht, sowie ein Bezieher von Hinterbliebenenversorgung.

(2) Der Zuschuß nach Absatz 1 wird unter den dort genannten Voraussetzungen auch für     die Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld nach § 12 Abs. 1 gewährt, mindestens jedoch für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ausscheiden aus dem Landtag.

(3) Anstelle des Anspruchs auf den Zuschuß nach den Absätzen 1 und 2 erhalten die Mitglieder des Landtages, die Empfänger von Übergangsgeld sowie die Versorgungsempfänger einen Zuschuß zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen, wenn der Arbeitgeber keine Beiträge nach § 249 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches zahlt oder kein Anspruch auf einen Beitragszuschuß nach § 257 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches besteht. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und entweder den darauf entfallenden Krankenversicherungsbeitrag nach § 249a des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches nur zur Hälfte tragen oder gemäß § 106 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches einen Beitragszuschuß beziehen, erhalten für diesen rentenbezogenen Krankenversicherungsbeitrag keinen Zuschuß. Als Zuschuß ist die Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Krankenversicherungsbeitrages, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der für den Wohnort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse zu zahlen.

(4) Der Anspruch auf den Zuschuß zu den Krankenversicherungsbeiträgen nach Absatz 3 schließt den Anspruch auf einen Zuschuß in Höhe der Hälfte des aus eigenen Mitteln geleisteten Pflegeversicherungsbeitrages ein, höchstens jedoch die Hälfte des Höchstbeitrages der sozialen Pflegeversicherung.

(5) Die Entscheidung darüber, ob das Mitglied des Landtages anstelle der Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 den Zuschuß nach Absatz 3 in Anspruch nehmen will, ist innerhalb von vier Monaten nach Annahme des Mandats dem Präsidenten mitzuteilen; die Entscheidung ist für die Dauer der Wahlperiode unwiderruflich. Versorgungsempfänger haben die Entscheidung innerhalb von vier Monaten nach Zustellung des Versorgungsbescheides dem Präsidenten mitzuteilen; sie bleiben an diese Entscheidung gebunden.“

  6.
§ 22 erhält folgende Fassung:
 
„§ 22
Unfallversicherung und Unterstützungen
 

(1) Die Abgeordneten werden vom Präsidenten durch den Abschluß einer Gruppenunfallversicherung gegen die Folgen eines Unfalls in Ausübung oder infolge des Mandats versichert. Die Versicherung umfaßt Ansprüche der Abgeordneten gegen den Versicherer auf eine Invaliditätsentschädigung. Den Inhalt des Versicherungsvertrages bestimmt der Präsident im Benehmen mit dem Präsidium.

(2) Erleidet ein Abgeordneter in Ausübung seines Mandates einen Unfall, so kann ihm der daraus entstandene Schaden in entsprechender Anwendung des § 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) vom 17. Dezember 1992 (SächsGVBl. S. 615), in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353) erstattet werden. Über die Ersatzleistung entscheidet der Präsident.

(3) Der Präsident kann in besonderen wirtschaftlichen Notfällen einem Mitglied des Landtages einmalige Unterstützungen, einem ausgeschiedenen Mitglied und dessen Hinterbliebenen einmalige Unterstützungen und laufende Unterhaltszuschüsse gewähren.“

  7.
Dem § 23 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Werden Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis zum Bund oder zu einem anderen Land oder aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes oder eines anderen Landes neben der Grundentschädigung nach § 5 gewährt, ruht diese Entschädigung um den Betrag, um welchen nach Satz 1 die Versorgungsbezüge ruhen würden.“
  8.
§ 24 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „zum 31. Januar“ gestrichen;
 
b)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Diesem erstmalig zum Jahr 2000 vorzulegenden Bericht ist der Durchschnitt der Entschädigungen der westdeutschen Flächenländer (ohne Hessen) als Maßstab zugrunde zu legen und ein Anpassungsabschlag vorzuschlagen, in dessen Höhe dieser Maßstab abzusenken ist, um den unterschiedlichen Einkommensverhältnissen Rechnung zu tragen.“
  9.
Dem § 26 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 und 2 sind auf den Erwerb und den Verlust von Funktionen, für die Entschädigungen nach den §§ 5 oder 6 gezahlt werden, entsprechend anzuwenden.”
10.
§ 42 wird wie folgt geändert:
 
a)
Satz 3 erhält folgende Fassung:
„§ 12 Abs. 1 Satz 5 und die §§ 15, 17 und 27 finden entsprechende Anwendung.“
 
b)
Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Die §§ 16, 18 und 19 gelten mit der Maßgabe, daß ab einer Mitgliedschaftsdauer im Landtag von fünf Jahren für die Bestimmung der Höhe der Altersentschädigung § 42 Satz 2 Anwendung findet.“

Artikel 2
Übergangsregelung

In Ansehung der Beitragserhöhung zur sozialen Pflegeversicherung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) ab dem 1. Juli 1996 wird derjenige Teil des Beitrages, der auf die Erhöhung entfällt, bis zur Hälfte des entrichteten Beitrages, höchstens jedoch bis zur Hälfte des auf diesen Anteil entfallenden Höchstbeitrages der Sozialen Pflegeversicherung, erstattet. Diese Erstattung erfolgt für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. April 1998. § 5 Abs. 3 und § 21 Abs. 1 und 3 in Bezug auf die Pflegeversicherung finden im vorgenannten Zeitraum keine Anwendung.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1998 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Nr. 2 Buchst. e, der mit Wirkung vom 12. September 1994 in Kraft tritt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 12. Dezember 1997

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

Änderungsvorschriften