Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes

Vom 25. Juni 2007

Der Sächsische Landtag hat am 9. Mai 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz
über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG)

Artikel 2
Gesetz
zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)

Artikel 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung ausländerrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen vom 10. November 1992 (SächsGVBl. S. 535),
  2. das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Asylbewerbern und anderen ausländischen Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2003 (SächsGVBl. S. 29) und
  3. die Verordnung zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLGDVO) vom 28. März 2001 (SächsGVBl. S. 135).

Dresden, den 25. Juni 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Änderungsvorschriften