Gesetz
über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz – SächsAuslZuG)
= Artikel 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
Vom 25. Juni 2007
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814), in der jeweils geltenden Fassung, und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen. Es findet keine Anwendung auf den Vollzug von Aufgaben nach § 1 des Gesetzes zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Ausländerbehörden
(1) Ausländerbehörden nach den in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind:
- das Staatsministerium des Innern als oberste Ausländerbehörde,
- die Regierungspräsidien als höhere Ausländerbehörden und
- die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Ausländerbehörden.
(2) Für den Vollzug der in § 1 Satz 1 genannten Vorschriften sind die unteren Ausländerbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufgaben der unteren Ausländerbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Die Fachaufsicht über die unteren Ausländerbehörden führen die höheren Ausländerbehörden.
§ 3
Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörden
Die höheren Ausländerbehörden sind zuständig nach
- § 24 Abs. 3, § 40 und § 42 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2345, 2356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
- dem Aufenthaltsgesetz und ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen, solange sich der Ausländer in einer Aufnahmeeinrichtung aufzuhalten hat.
§ 4
Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Zuständigkeiten der höheren Ausländerbehörden einzelnen höheren Ausländerbehörden zu übertragen und
- 2.
- einzelne Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden
- a)
- den höheren oder einzelnen höheren Ausländerbehörden oder
- b)
- einzelnen unteren Ausländerbehörden
- zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden Mehrbelastung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.