Gesetz
zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz – SächsFlüAG)
erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zur Ausführung des Zuwanderungsgesetzes
Vom 25. Juni 2007
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt
- die Aufnahme, Unterbringung und Verteilung von Asylbewerbern nach dem Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1993 (BGBl. I S. 1361), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2345, 2356), und von Ausländern nach dem Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2814), in der jeweils geltenden Fassung, und
- die Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 82 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2417), in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2
Unterbringungsbehörden
(1) Unterbringungsbehörden sind:
- das Staatsministerium des Innern als oberste Unterbringungsbehörde,
- die Regierungspräsidien als höhere Unterbringungsbehörden und
- die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Unterbringungsbehörden.
(2) Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die unteren Unterbringungsbehörden zuständig, soweit durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(3) Die Aufgaben der unteren Unterbringungsbehörden werden als Pflichtaufgaben nach Weisung übertragen; das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
(4) Die Fachaufsicht über die unteren Unterbringungsbehörden führen die höheren Unterbringungsbehörden.
§ 3
Einrichtungen der Unterbringung
(1) Unterbringungseinrichtungen sind:
- Aufnahmeeinrichtungen nach § 44 Abs. 1 AsylVfG und § 15a Abs. 3 AufenthG,
- Gemeinschaftsunterkünfte,
- sonstige Unterkünfte.
(2) Die Aufnahmeeinrichtungen werden von den höheren Unterbringungsbehörden, die übrigen Unterbringungseinrichtungen von den unteren Unterbringungsbehörden geschaffen und betrieben. Die Unterbringungsbehörden können die Durchführung dieser Aufgabe auf Dritte übertragen.
(3) Bei der Schaffung der Unterbringungseinrichtungen haben die Gemeinden mitzuwirken und insbesondere geeignete Grundstücke und Gebäude zur Nutzung zur Verfügung zu stellen oder zu benennen. Soweit erforderlich, haben sie die Einrichtung von Notquartieren zu dulden.
(4) Die Landkreise und Kreisfreien Städte können die Benutzung der Unterbringungseinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 durch Satzung regeln.
§ 4
Ausreiseeinrichtungen
Die unteren Unterbringungsbehörden sind nicht zuständig für die Schaffung und Betreibung von Ausreiseeinrichtungen nach § 61 Abs. 2 AufenthG, für die Anordnung der Wohnungsnahme in einer Ausreiseeinrichtung nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG sowie für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 in diesen Einrichtungen.
Abschnitt 2
Aufnahme, Verteilung und Unterbringung
§ 5
Aufzunehmende Ausländer
Aufgenommen werden Ausländer,
- zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach dem Asylverfahrensgesetz verpflichtet ist,
- zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 15a Abs. 1 AufenthG verpflichtet ist,
- zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 1 AufenthG verpflichtet hat,
- zu deren Aufnahme sich der Freistaat Sachsen nach § 23 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 AufenthG verpflichtet hat,
- zu deren Aufnahme der Freistaat Sachsen nach § 24 Abs. 3 AufenthG verpflichtet ist,
- denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt wird oder
- die leistungsberechtigt nach § 1 AsylbLG sind, soweit sie nicht bereits von den Nummern 1 bis 3, 5 und 6 erfasst werden.
§ 6
Aufnahme und Verteilung
(1) Die höheren Unterbringungsbehörden gewährleisten die Erstaufnahme in Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1. Sie sind in diesen Aufnahmeeinrichtungen auch für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zuständig.
(2) Die höheren Unterbringungsbehörden sind die die Verteilung veranlassenden Behörden nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Sie sind zuständige Behörden nach § 50 Abs. 3 AsylVfG.
(3) Die höheren Unterbringungsbehörden verteilen die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leiten sie an diese weiter. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel, der sich aus dem Anteil des jeweiligen Landkreises oder der Kreisfreien Stadt an der Wohnbevölkerung des Freistaates Sachsen errechnet; maßgeblich sind die Verhältnisse am 30. Juni des jeweils vorangegangenen JahreS. Die unteren Unterbringungsbehörden sind verpflichtet, die ihnen zugeteilten Ausländer zu übernehmen.
(4) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, die unterzubringenden Ausländer aufzunehmen.
§ 7
Zuweisungen
(1) Die höheren Unterbringungsbehörden erlassen die Zuweisungsentscheidungen für die nach § 5 Nr. 1 aufgenommenen Ausländer nach § 50 Abs. 4 AsylVfG und für die nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländer nach § 24 Abs. 4 Satz 1 AufenthG.
(2) Die höheren Unterbringungsbehörden ordnen gegenüber den nach § 5 Nr. 2 aufgenommenen Ausländern die Verteilung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an.
§ 8
Länderübergreifende Verteilungen
Zuständig für die Entscheidung über Anträge auf länderübergreifende Verteilungen nach § 51 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG sind die höheren Unterbringungsbehörden.
§ 9
Träger der Kosten
Aufwandsentschädigungen nach § 5 Abs. 2 AsylbLG hat der Träger zu tragen, der die Arbeitsgelegenheit zur Verfügung stellt.
§ 10
Kostenerstattung
(1) Der Freistaat Sachsen erstattet den Landkreisen und Kreisfreien Städten für die im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung der in § 5 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 genannten Ausländer entstehenden Kosten eine Pauschale in Höhe von 1 125 EUR je Person und Vierteljahr. Mit der Pauschale werden alle notwendigen Ausgaben unter Einschluss der Ausgaben für personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand, für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sowie für liegenschaftsbezogene Ausgaben und Aufwendungen im Rahmen der Unterbringung abgegolten. Die höheren Unterbringungsbehörden setzen den zu erstattenden Betrag fest und zahlen ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November auS. Maßgeblich ist die durchschnittliche Anzahl der jeweils an den Monatsenden des jeweils vorausgegangenen Vierteljahres untergebrachten Ausländer.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die erforderlichen Aufwendungen für im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachte Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt erstattet, soweit sie einen Betrag von 7 669,38 EUR je Person übersteigen. Die Aufwendungen sind bis zum 30. Juni des Folgejahres geltend zu machen.
(3) Der Freistaat Sachsen erstattet ferner den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Abgeltung aller durch die Unterbringung der in § 5 Nr. 4 genannten Ausländer entstandenen Kosten eine Pauschale in Höhe von 562,50 EUR je Person und Vierteljahr. Die Pauschale wird zu den in Absatz 1 Satz 3 genannten Stichtagen ausgezahlt. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die Erstattungsleistungen nach Satz 1 sind auf die Dauer von zwölf Monaten nach der Aufnahme begrenzt.
Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 11
Datenverarbeitung
Die Unterbringungsbehörden dürfen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz personenbezogene Daten einschließlich Lichtbildern nach den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 530), in der jeweils geltenden Fassung, verarbeiten. Daten im Sinne von § 4 Abs. 2 SächsDSG dürfen verarbeitet werden, soweit dies im Einzelfall zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist.
§ 12
Verordnungsermächtigungen
(1) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
- 1.
- Zuständigkeiten der höheren Unterbringungsbehörden einzelnen höheren Unterbringungsbehörden zu übertragen und
- 2.
- Zuständigkeiten der unteren Unterbringungsbehörden
- a)
- den höheren oder einzelnen höheren Unterbringungsbehörden oder
- b)
- einzelnen unteren Unterbringungsbehörden
- zu übertragen, soweit dies der Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens oder der Verbesserung der Verwaltungsleistung dient oder geeignet ist, den Koordinationsbedarf zu verringern, weil ein enger Zusammenhang zu bereits übertragenen Zuständigkeiten besteht.
Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, bei einer Übertragung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b den Ausgleich der sich aus der Aufgabenverlagerung ergebenden zusätzlichen Belastungen durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu regeln.
(2) Das Staatsministerium des Innern wird ferner ermächtigt,
- 1.
- die Schaffung und Betreibung von Ausreiseeinrichtungen nach § 61 Abs. 2 AufenthG einschließlich der Zuständigkeit für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 in diesen Einrichtungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und
- 2.
- die Zuständigkeit für die Anordnung von Bedingungen und Auflagen nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG
durch Rechtsverordnung zu regeln.
§ 13
Einschränkung eines Grundrechts
Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen und Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes wird durch dieses Gesetz eingeschränkt.