Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes

Vom 25. Juni 2007

Der Sächsische Landtag hat am 9. Mai 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen (Sächsisches Schiedsstellengesetz – SächsSchiedsStG) vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Gesetz
über die Schiedsstellen in den Gemeinden des Freistaates Sachsen und über die Anerkennung von Gütestellen im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
(Sächsisches Schieds- und Gütestellengesetz – SächsSchiedsGütStG)“.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Den Angaben zu den Abschnitten 1 bis 4 mit den §§ 1 bis 54 wird folgende Angabe vorangestellt:
 
 
„Teil 1
Schiedsstellen in den Gemeinden“.
 
b)
Die Angabe zu § 53 wird wie folgt gefasst:
 
 
„§ 53 Vergütung von Dolmetschern“.
 
c)
Die Angaben zu Abschnitt 5 mit den §§ 55 bis 59 werden durch folgende Angaben ersetzt:
 
 
„Teil 2
Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
 
 
§ 55
Kreis möglicher Gütestellen
 
 
§ 56
Anerkennungsvoraussetzungen
 
 
§ 57
Verfahrensordnung
 
 
§ 58
Aktenführung
 
 
§ 59
Haftpflichtversicherung
 
 
§ 60
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
 
 
§ 61
Zuständigkeit und Verfahren
 
 
§ 62
Anfechtung von Entscheidungen
 
 
Teil 3
Übergangs- und Schlussbestimmungen
 
 
§ 63
Fortbestand der Schiedsstellen
 
 
§ 64
Fortdauer der Amtsausübung
 
 
§ 65
Anhängige Verfahren
 
 
§ 66
Vollstreckung
 
 
§ 67
Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen
 
 
§ 68
Inkrafttreten und Außerkrafttreten“.
3.
Den Abschnitten 1 bis 4 mit den §§ 1 bis 54 werden folgende Gliederungsbezeichnung und Überschrift vorangestellt:
 
„Teil 1
Schiedsstellen in den Gemeinden“.
4.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „vermögensrechtliche Ansprüche“ ein Komma und die Wörter „über Ansprüche aus dem Nachbarrecht“ eingefügt.
 
b)
Absatz 4 wird aufgehoben.
5.
In § 6 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter „Auskunft und die Einwilligung“ durch das Wort „Erklärung“ ersetzt.
6.
§ 24 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Zustellung kann auch durch einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes (PostG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 224 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beliehenen Unternehmer (Post) mittels Zustellungsurkunde erfolgen; § 168 Abs. 1 Satz 3, § 176 Abs. 1 und die §§ 177 bis 182 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431), die zuletzt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 875) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind entsprechend anzuwenden.“
7.
Dem § 33 wird folgender Satz angefügt:
„Abgeschlossene Protokollbücher hat er unverzüglich dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.“
8.
Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Befindet sich das Protokoll in der Verwahrung des Amtsgerichts (§ 33 Satz 2), werden Abschriften und Ausfertigungen von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilt.“
9.
§ 36 Abs. 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4 ersetzt:
„(2) Die Vollstreckungsklausel auf der Ausfertigung des Vergleichsprotokolls erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Schiedsstelle ihren Sitz hat.
(3) Auf der Urschrift des Vergleichsprotokolls ist zu vermerken, wann und von wem sowie für und gegen wen die Vollstreckungsklausel erteilt worden ist. Zu diesem Zweck hat das Amtsgericht, falls es das Protokollbuch nicht verwahrt, den Friedensrichter von der Erteilung der Vollstreckungsklausel zu benachrichtigen.
(4) Im Übrigen finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Vergleichen, die vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, entsprechende Anwendung.“
10.
§ 44 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für das Schlichtungs- und Sühneverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben.“
 
b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Friedensrichter erledigt die Kassengeschäfte und erstellt die Kostenrechnungen für die Tätigkeit der Schiedsstelle.“
11.
§ 46 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „Entschädigung“ durch das Wort „Vergütung“ ersetzt.
 
b)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Kosten für Zustellungen durch die Post.“
12.
§ 52 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die Entschädigung der Friedensrichter durch Satzung zu regeln. § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 151) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist entsprechend anzuwenden.“
13.
§ 53 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 53
Vergütung von Dolmetschern
 
Herangezogene Dolmetscher werden nach dem Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz – JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437, 2444), in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse vergütet. Die Vergütung ist auf Antrag der Schiedsstelle oder des Dolmetschers von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich die Schiedsstelle befindet, festzusetzen. Der Dolmetscher kann die Festsetzung seiner Vergütung durch richterlichen Beschluss beantragen; § 4 Abs. 3 bis 9 JVEG gilt entsprechend.“
14.
Nach § 54 wird folgender Teil 2 eingefügt:
 
„Teil 2
Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
 
§ 55
Kreis möglicher Gütestellen
 
Als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung können Vereinigungen, bei diesen bestehende Einrichtungen und natürliche Personen anerkannt werden.
 
§ 56
Anerkennungsvoraussetzungen
 
(1) Eine natürliche Person wird als Gütestelle anerkannt, wenn
 
1.
sie nach ihrer Persönlichkeit und ihren Fähigkeiten für das Amt geeignet ist;
 
2.
sie die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt;
 
3.
sie nicht unter Betreuung steht;
 
4.
sie nicht durch eine sonstige, nicht unter Nummer 3 fallende gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist;
 
5.
sie Schlichtung als dauerhafte Aufgabe betreibt;
 
6.
sie nach dem Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 21a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010, 2072), in der jeweils geltenden Fassung, zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt ist;
 
7.
die Verfahrensordnung den Anforderungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspricht und
 
8.
eine ausreichende Haftpflichtversicherung (§ 59) besteht.
 
(2) Eine Vereinigung oder deren Einrichtung wird als Gütestelle anerkannt, wenn
 
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 5 bis 8 vorliegen und
 
2.
gewährleistet ist, dass die von ihr bestellte Schlichtungsperson
 
 
a)
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt,
 
 
b)
im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden ist,
 
 
c)
für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren bestellt ist und
 
 
d)
nur abberufen werden kann, wenn Tatsachen vorliegen, die eine unabhängige Erledigung der Schlichtungstätigkeit nicht mehr erwarten lassen oder sie nicht nur vorübergehend an der Wahrnehmung ihres Amtes gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund gegeben ist.
 
§ 57
Verfahrensordnung
 
(1) Die Gütestelle bedarf einer Verfahrensordnung, aus der sich auch die von der Gütestelle erhobenen Kosten ergeben. Die Verfahrensordnung muss den Parteien des Schlichtungsverfahrens zugänglich sein.
 .
(2) Die Verfahrensordnung muss vorsehen, dass
 
1.
die Schlichtungsperson ihre Tätigkeit nicht ausübt, wenn ein in § 20 genannter Ausschlussgrund vorliegt und
 
2.
die am Schlichtungsverfahren beteiligten Parteien die Gelegenheit erhalten, selbst oder durch eine von ihnen beauftragte Person Tatsachen und Rechtsansichten vorzubringen und sich zu dem Vortrag der jeweils anderen Partei zu äußern.
 
Die Regelung eines Mitwirkungsverbotes in der Verfahrensordnung gemäß Satz 1 Nr. 1 ist nicht erforderlich, wenn sich ein entsprechendes Mitwirkungsverbot bereits aus den gesetzlichen Bestimmungen ergibt, die die Berufsausübung der Schlichtungsperson regeln.
 
§ 58
Aktenführung
 
(1) Die Gütestelle hat Akten zu führen, die ein geordnetes Bild über ihre Tätigkeit geben. In den Akten müssen insbesondere angegeben sein:
 
1.
die Namen und Anschriften der Parteien;
 
2.
der Streitgegenstand;
 
3.
der Zeitpunkt der Einreichung eines Güteantrags bei der Gütestelle, der Veranlassung der Bekanntgabe des Güteantrags, weiterer Verfahrenshandlungen der Parteien und der Gütestelle sowie der Beendigung des Güteverfahrens und
 
4.
der Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs.
 
(2) Im Falle des Abschlusses eines Vergleichs gelten § 31 Abs. 2 und § 32 entsprechend.
 
(3) Die Gütestelle hat die Akten einschließlich der Vergleichsprotokolle für die Dauer von fünf Jahren nach Beendigung des Verfahrens aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist hat die Gütestelle die Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
 
(4) Innerhalb des in Absatz 3 genannten Zeitraums können die Parteien von der die Akten verwahrenden Stelle gegen Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten beglaubigte Ablichtungen aus den Akten und die Ausfertigung geschlossener Vergleiche verlangen.
 
§ 59
Haftpflichtversicherung
 
(1) Soweit die Gütestelle nicht von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt getragen wird, muss eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden bestehen und die Versicherung während der Dauer der Anerkennung als Gütestelle aufrecht erhalten bleiben. Die Versicherung muss bei einem zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz – VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 187 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 889), in der jeweils geltenden Fassung, eingereichten allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, die sich aus der Tätigkeit von Personen ergeben, für die die Gütestelle haftet.
 
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen die Gütestelle zur Folge haben könnte.
 
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden für Ersatzansprüche
 
1.
wegen wissentlicher Pflichtverletzung und
 
2.
aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit außereuropäischem Recht.
 
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen eines Versicherungsunternehmens für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
 
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehaltes bis zu 2 Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
 
(6) Im Versicherungsvertrag ist das Versicherungsunternehmen zu verpflichten, der für die Anerkennung von Gütestellen zuständigen Behörde den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen.
 
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7632-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102, 3106) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist die für die Anerkennung als Gütestelle zuständige Behörde. Für Rechtsanwälte und Notare, deren Berufshaftpflichtversicherung die Tätigkeit als Gütestelle einschließt, verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Stelle bei den berufsrechtlichen Regelungen.
 
§ 60
Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung
 
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn
 
1.
die als Gütestelle anerkannte natürliche Person stirbt oder
 
2.
die die Gütestelle tragende Vereinigung aufgelöst wird.
 
(2) Die Anerkennung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, bei deren Kenntnis die Anerkennung hätte versagt werden müssen.
 
(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn
 
1.
die Anerkennungsvoraussetzungen (§ 56) nicht mehr vorliegen;
 
2.
die Gütestelle gegen die ihr nach § 58 obliegenden Pflichten wiederholt und beharrlich verstößt oder
 
3.
die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.
 
(4) In den Fällen des Erlöschens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung sind die Akten der Gütestelle einschließlich der Vergleichsprotokolle dem Vorstand des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat, zur Verwahrung zuzuleiten.
 
§ 61
Zuständigkeit und Verfahren
 
(1) Zuständig für die Anerkennung als Gütestelle sowie die Rücknahme und den Widerruf der Anerkennung ist der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
 
(2) Der Antrag auf Anerkennung ist schriftlich zu stellen. Die Verfahrensordnung und der Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung sind beizufügen.
 
(3) Änderungen der für die Anerkennung gemäß § 56 maßgeblichen Umstände sind der nach Absatz 1 zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Diese kann Auskunft über die Geschäftsführung verlangen und anordnen, dass ihr die Akten (§ 58) vorgelegt werden.
 
(4) Die Anerkennung als Gütestelle sowie das Erlöschen, die Rücknahme oder der Widerruf der Anerkennung sind im Sächsischen Justizministerialblatt bekannt zu machen.
 
(5) Die nach Absatz 1 zuständige Behörde führt eine Liste der in ihrem Bezirk anerkannten Gütestellen. Die dafür erforderlichen Daten dürfen erhoben und gespeichert werden. Die erstellten Listen dürfen in automatisierte Abrufverfahren eingestellt werden.
 
§ 62
Anfechtung von Entscheidungen
 
Über die Rechtmäßigkeit von Anordnungen, Verfügungen und sonstigen Maßnahmen nach diesem Gesetz entscheiden auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866, 867) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
15.
Der bisherige Abschnitt 5 wird Teil 3.
16.
Die bisherigen §§ 55 bis 58 werden die §§ 63 bis 66.
17.
Nach § 66 wird folgender § 67 eingefügt:
 
„§ 67
Fortbestehen bereits anerkannter Gütestellen
 
Die §§ 55 bis 62 finden auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Schiedsstellengesetzes vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 193) bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nicht bedarf.“
18.
Der bisherige § 59 wird § 68.

Artikel 2

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Juni 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

Änderungsvorschriften