Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
Vom 5. Juni 2007
Aufgrund von § 27 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
Artikel 1
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Erhebung von Benutzungsgebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Landesfeuerwehrschule (Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung – SächsAuFGebVO) vom 15. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 166) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt geändert:
- a)
- Das Wort „und“ nach dem Wort „Meißen“ wird durch ein Komma ersetzt,
- b)
- Nach dem Wort „Landesfeuerwehrschule“ werden die Wörter „und der für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständigen Stelle“ eingefügt.
- 2.
- Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
- „Abschnitt 3
Inanspruchnahme der zuständigen Stelle - § 7
Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung - (1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen von dem Prüfungsteilnehmer und seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit er den Prüfungsteilnehmer angemeldet hat, Benutzungsgebühren.
- (2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.
- § 8
Höhe der Gebühr - (1) Die Benutzungsgebühr beträgt für:
Benutzungsgebühr lfd. Nr. Art der Prüfung Betrag 1. die Fortbildungsprüfung 140 EUR bis 1 700 EUR, 2. die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 90 EUR bis 1 100 EUR. - (2) Mit der Benutzungsgebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Abs. 1 Satz 1 BBiG abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.
- § 9
Entstehung und Fälligkeit der Gebühr - (1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.
- (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
- (3) Werden Teilnehmer nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung aber vor deren Beginn abgemeldet, kann die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen werden.“
- 3.
- Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.
- 4.
- Dem § 10 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Auf berufliche Fortbildungen im Sinne von § 7 Abs. 1, die vor dem 1. September 2007 begonnen wurden, findet diese Verordnung keine Anwendung.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.
Dresden, den 5. Juni 2007
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo