Historische Fassung war gültig vom 01.08.2007 bis 31.07.2008

Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Leipzig
für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte
(POQuadaF)

Vom 28. Juni 2007

Aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 12. Juni 2007 erlässt das Regierungspräsidium Leipzig als zuständige Stelle nach §§ 54, 47 Abs. 1 Satz 1 und § 79 Abs. 4 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 232 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2435) geändert worden ist, folgende Prüfungsordnung für die Fortbildungsprüfung zum Nachweis der berufs- und arbeits-pädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte:

Abschnitt 1
Errichtung, Aufgaben und Geschäftsgang der Prüfungsorgane

§ 
Prüfungsorgane

(1) Die zuständige Stelle führt zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation der ausbildenden Fachkräfte Fortbildungsprüfungen durch.

(2) Die Prüfungsorgane sind

  1. die Prüfungsausschüsse,
  2. der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses und
  3. die zuständige Stelle.

§ 2
Errichtung der Prüfungsausschüsse

Für die Abnahme der Prüfungen errichtet die zuständige Stelle die erforderliche Anzahl von Prüfungsausschüssen.

§ 3
Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse

(1) Die Zusammensetzung und Berufung der Prüfungsausschüsse richtet sich nach § 56 Abs. 1, § 40 BBiG.

(2) Die Prüfungsausschüsse bestehen aus jeweils drei Mitgliedern.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder jedes Prüfungsausschusses können von der zuständigen Stelle auch in einem anderen Prüfungsausschuss eingesetzt werden, wenn die bestellten Mitglieder verhindert sind.

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt wird (§ 56 Abs. 1, § 40 Abs. 4 BBiG).

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Die Prüfungsausschüsse wählen aus ihrer Mitte jeweils ein Mitglied, das den Vorsitz führt und ein weiteres Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitzende und das ihn stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 56 Abs. 1, § 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Prüfungsausschüsse sind beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Sie beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 56 Abs. 1, § 41 Abs. 2 BBiG). Bei der Bewertung von Prüfungsleistungen ist eine Stimmenthaltung unzulässig.

(3) Der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt einen Schriftführer.

(4) Ausgeschlossene und befangene Prüfungsausschussmitglieder dürfen nicht an der Beschlussfassung mitwirken. Die §§ 20 und 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, gelten entsprechend.

(5) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Ist ein schriftliches Verfahren nicht durchführbar, ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses befugt, an dessen Stelle unaufschiebbare Entscheidungen zu treffen; hiervon hat er den Prüfungsausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.

§ 5
Aufgaben der Prüfungsorgane

(1) Die Prüfungsausschüsse haben folgende Aufgaben:

  1. Mitwirkung bei der Festsetzung der Prüfungstermine,
  2. Zulassung der Arbeits- und Hilfsmittel,
  3. Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung (§ 0 Abs. 1 Satz 2),
  4. Entscheidung über das Vorliegen und die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen (§ 5),
  5. Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes für Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 6 Abs. 3 Satz 3),
  6. Beschlüsse über das Bestehen und Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung (§ 8 Abs. 1).

(2) Die übrigen Aufgaben werden von der zuständigen Stelle wahrgenommen.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse und andere am Prüfungsgeschehen beteiligte Personen haben über alle mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Vorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Stelle.

Abschnitt 2
Vorbereitung der Fortbildungsprüfung

§ 7
Prüfungstermine

Die zuständige Stelle bestimmt die Termine des Prüfungsverfahrens. Die Prüfungstermine einschließlich der Anmeldefrist sollen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn in geeigneter Weise öffentlich bekannt gemacht werden.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Fortbildungsprüfung

(1) Zur Fortbildungsprüfung ist zuzulassen, wer

  1. seine Arbeitsstätte bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an der eine juristische Person des öffentlichen Rechts beteiligt ist, im Freistaat Sachsen hat und
  2. glaubhaft nachweist, dass er die erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation im Sinne des § 1 durch Teilnahme an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen nach Maßgabe des Lehrplans des Regierungspräsidiums Leipzig oder auf andere Weise erworben hat.

(2) Behinderte Menschen sind zur Fortbildungsprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 nicht in vollem Umfang vorliegt, soweit Art und Schwere der Behinderung dies erfordern (§§ 67 und 65 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Der Nachweis ist rechtzeitig unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.

§ 9
Anmeldung zur Fortbildungsprüfung

Der Prüfungsbewerber hat sich innerhalb der Anmeldefrist unter Verwendung der von der zuständigen Stelle vorgegebenen Anmeldeformulare zur Fortbildungsprüfung anzumelden. Die erforderlichen Nachweise sind beizufügen.

§ 10
Entscheidung über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung

(1) Über die Zulassung zur Fortbildungsprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 56 Abs. 1, § 46 Abs. 1 BBiG).

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. Mit der Zulassung sollen die Prüfungstermine und der Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt werden.

(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Prüfungsbewerber schriftlich mitzuteilen.

Abschnitt 3
Durchführung der Fortbildungsprüfung

§ 11
Prüfungszweck

(1) Durch die Fortbildungsprüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer durch die berufliche Fortbildung die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation erworben hat, die ihn befähigt, Auszubildende im Sinne des Berufsbildungsgesetzes, Studenten der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen sowie Anwärter für den mittleren nichttechnischen Dienst während der praktischen Ausbildung zu betreuen und ob er die in der Praxis relevanten fachlichen Inhalte unter Berücksichtigung der erforderlichen Methoden- und Sozialkompetenz (Schlüsselqualifikationen) vermitteln kann.

(2) Die Fortbildungsprüfung dient zugleich dem Nachweis der für die fachliche Eignung im Sinne des § 28 Abs. 3 BBiG erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als ausbildende Fachkraft, die unter der Verantwortung des Ausbilders bei der Berufsausbildung mitwirkt.

§ 12
Gliederung der Fortbildungsprüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung besteht aus der praktischen Durchführung einer Ausbildungseinheit (Unterweisungsprobe) und einem anschließenden Prüfungsgespräch.

(2) Für die Unterweisungsprobe wählt der Prüfungsteilnehmer eine Ausbildungseinheit aus. Hierfür ist ein schriftliches Konzept zu fertigen und dem Prüfungsausschuss in 3-facher Ausfertigung vorzulegen. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungseinheit hat der Prüfungsteilnehmer in dem Prüfungsgespräch zu begründen.

(3) Die Prüfung soll insgesamt etwa 30 Minuten dauern, davon die praktische Durchführung der ausgewählten Ausbildungseinheit höchstens 25 Minuten.

(4) Die Fortbildungsprüfung ist begrenzt öffentlich. Vertreter des Staatsministeriums des Innern und der zuständigen Stelle sowie Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle Dritte als Zuhörer zulassen, sofern keiner der Prüfungsteilnehmer widerspricht. Teilnehmer des gleichen Prüfungstermins können nicht zugelassen werden. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 13
Prüfungsvergünstigungen

(1) Die zuständige Stelle soll behinderten Prüfungsteilnehmern (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch [ SGB IX] – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – [Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. März 2007 [BGBl. I S. 378, 444] geändert worden ist) auf schriftlichen Antrag entsprechend der Art und Schwere der nachgewiesenen Behinderung eine angemessene Prüfungsvergünstigung gewähren. Dies gilt insbesondere für die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.

(2) Absatz 1 gilt auch für Prüfungsteilnehmer, die wegen einer ärztlich festgestellten vorübergehenden körperlichen Behinderung bei der Ablegung der Prüfung erheblich beeinträchtigt sind.

(3) Der Antrag ist zusammen mit der Anmeldung zur Fortbildungsprüfung zu stellen. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Prüfungsvergünstigungen erst zu einem späteren Zeitpunkt vor, ist der Antrag unverzüglich zu stellen. Die Prüfungsrelevanz der Behinderung ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, die auch eine Empfehlung über die als notwendig erachtete Prüfungsvergünstigung enthält. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten und die Verwendung besonderer Formulare fordern.

§ 14
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich über ihre Person durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises sowie des Zulassungsbescheides auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die Bearbeitungszeit, die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 15
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, ist die Prüfung als nicht bestanden zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Arbeits- und Hilfsmittel steht der Benutzung gleich, sofern der Prüfungsteilnehmer nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

(2) Ein Prüfungsteilnehmer, der den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf stört oder zu stören versucht, kann von der Fortbildungsprüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung ist als nicht bestanden zu bewerten.

(3) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 und 2 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann die Fortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nachträglich für nicht bestanden erklärt werden. Ein bereits erteiltes Zeugnis ist einzuziehen und ungültig zu machen.

§ 16
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Prüfungsbewerber können nach erfolgter Zulassung bis eine Woche vor Beginn der Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich zurücktreten. Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht abgelegt.

(2) Kommt ein zugelassener Prüfungsbewerber, der nicht nach Absatz 1 wirksam zurückgetreten ist, ohne wichtigen Grund der Ladung zur Prüfung nicht nach oder schließt er das Prüfungsverfahren nicht ab, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Der Nachweis eines wichtigen Grundes ist unverzüglich zu erbringen, im Falle der Krankheit durch eine ärztliche Bescheinigung. Die zuständige Stelle kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die zuständige Stelle; hält sie einen wichtigen Grund für nicht gegeben, entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

§ 17
Niederschrift

(1) Über den Verlauf der Fortbildungsprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. In dieser sind mindestens zu dokumentieren:

  1. die Formalien (Name des Prüfungsteilnehmers und der Prüfer, Prüfungsfach, Prüfungstag),
  2. der Prüfungsgegenstand,
  3. das Prüfungsergebnis und
  4. besondere Vorkommnisse.

(2) Die Niederschrift über die Fortbildungsprüfung ist vom jeweiligen Prüfungsausschuss zu unterzeichnen.

Abschnitt 4
Beschluss und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 18
Beschluss über das Bestehen und Nichtbestehen der Fortbildungsprüfung

(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob der Prüfungsteilnehmer die erforderliche berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation im Sinne des § 1 erworben hat.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens ausreichende Leistungen erbringt, die den gestellten Anforderungen im Ganzen noch entsprechen.

§ 19
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle unverzüglich nach dem Beschluss der Ergebnisse ein Zeugnis aus dem hervorgeht, dass er die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation gemäß § 1 nachgewiesen hat.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält mindestens

  1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 56 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes“,
  2. die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  3. die Bezeichnung de Fortbildungsprüfung,
  4. das Datum der Ausfertigung des Prüfungszeugnisses,
  5. die Unterschriften des Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses und des Beauftragten der zuständigen Stelle,
  6. das Siegel der zuständigen Stelle.

§ 20
Nicht bestandene Fortbildungsprüfung

Bei nicht bestandener Fortbildungsprüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung gemäß § 21 ist hinzuweisen.

Abschnitt 5
Wiederholungsprüfung

§ 21
Wiederholung der Fortbildungsprüfung

Die Fortbildungsprüfung kann im Falle des Nichtbestehens zweimal wiederholt werden (§ 56 Abs. 1, § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG), frühestens jedoch zum jeweils nächsten Prüfungstermin.

Abschnitt 6
Schlussbestimmungen

§ 22
Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer oder einem Bevollmächtigten Einsichtnahme in seine Prüfungsakte zu gewähren. Die zuständige Stelle kann zentrale Akteneinsichtstermine bestimmen. Die Prüfungsarbeiten sind bei der zuständigen Stelle fünf Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

§ 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Genehmigung

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Leipzig für die Fortbildungsprüfung zur Qualifizierung der ausbildenden Fachkräfte (POQuadaF) vom 23. Januar 2003 (SächsABl. S. 170) außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung wurde durch Erlass des Staatsministeriums des Innern vom 26. Juni 2007 – Az.: 13-0306.01/15 – genehmigt.

Leipzig, den 28. Juni 2007

Regierungspräsidium Leipzig
Steinbach
Regierungspräsident