Zweites Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung
bei psychischen Krankheiten

Vom 16. August 2007

Der Sächsische Landtag hat am 4. Juli 2007 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Gesetz über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1097), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 176), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt wird das Wort „Kranke“ durch die Wörter „kranke Menschen“ ersetzt.
 
b)
In der Angabe zu § 11 wird nach dem Wort „auf“ das Wort „das“ eingefügt.
 
c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Zuständige Verwaltungsbehörde“.
 
d)
Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Verfügungsbeschränkung, Barbetrag zur persönlichen Verfügung“.
2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Dieses Gesetz regelt
 
 
1.
Hilfen für psychisch kranke Menschen und von psychischer Krankheit bedrohte Menschen,
 
 
2.
die Anordnung von Maßnahmen für psychisch kranke Menschen,
 
 
3.
die Unterbringung von psychisch kranken Menschen,
 
 
4.
den Vollzug der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 1970, 1971) geändert worden ist, und § 7 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599, 3601) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen.“
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Kranke“ durch die Wörter „kranke Menschen“ ersetzt.
3.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Krankenhäuser sind verpflichtet, die einer psychiatrischen Krankenhausbehandlung bedürfenden Patienten aus einem festgelegten Einzugsgebiet, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder in dem die stationäre Behandlungsbedürftigkeit eingetreten ist, aufzunehmen und zu behandeln. Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Satz 1 hat eine Person dort, wo sie sich unter den Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne von Satz 1 ist auch der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1718) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Sätze 1 bis 3 finden keine Anwendung bei Unterbringungen in psychiatrischen Einrichtungen aufgrund strafrechtlicher Entscheidung.“
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Einzugsgebiete der Krankenhäuser legt das Staatsministerium für Soziales in einem Einzugsgebietsplan durch Rechtsverordnung fest, wobei es das Einvernehmen mit den Krankenhausträgern anstrebt.“
 
 
bb)
In Satz 2 wird nach der Angabe „Absatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
4.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Staatsministerium für Soziales beruft im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden und der Liga der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege unabhängige Kommissionen (Besuchskommissionen), die mindestens alle drei Jahre, in der Regel unangemeldet, die Krankenhäuser und die anderen stationären psychiatrischen Einrichtungen besuchen. Die Besuchskommissionen können sonstige stationäre Einrichtungen, in denen psychisch kranke Menschen aufgenommen oder untergebracht sind, teilstationäre psychiatrische Einrichtungen und ambulante psychiatrische Dienste besuchen.“
 
 
bb)
In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Kommissionen“ durch das Wort „Besuchskommissionen“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden das Wort „Kommission“ durch das Wort „Besuchskommission“ ersetzt und das Wort „vertraulichen“ gestrichen.
 
 
bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Das Staatsministerium für Soziales berichtet dem Landtag einmal in der Legislaturperiode zusammenfassend über die Ergebnisse der Arbeit der Besuchskommissionen.“
 
c)
Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
„(4) Die Besuchskommissionen bestehen aus Personen mit der Befähigung zum Richteramt, der Anerkennung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie oder einer anderen Facharztanerkennung mit Berufserfahrung in der Psychiatrie oder der Anerkennung als Fachkrankenschwester oder Fachkrankenpfleger für Psychiatrie oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung in der Krankenpflege mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie oder einer abgeschlossenen sozial- oder heilpädagogischen Ausbildung mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie. Angehörige psychisch kranker Menschen oder von psychischer Krankheit Betroffene müssen vertreten sein. Es können Bürger berufen werden, die sich in besonderem Maße für die Belange psychisch kranker Menschen eingesetzt haben. Soweit eine Besuchskommission in Einrichtungen und Diensten für Suchtkranke tätig wird, soll eine Fachkraft für Suchtgefährdete und Suchtkranke Mitglied sein. Soweit eine Besuchskommission in kinder- und jugendpsychiatrischen Einrichtungen tätig wird, soll ein Vertreter der öffentlichen Jugendhilfe Mitglied sein. Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von drei Jahren berufen.
(5) Die Mitglieder der Besuchskommissionen haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für die Berichtspflicht nach Absatz 2 und nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.“
5.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Bürgermeisteramt der Kreisfreien Stadt oder das Landratsamt, in dessen Gebiet die Einrichtung liegt,“ durch die Wörter „die Kreisfreie Stadt oder der Landkreis, in deren Gebiet die Einrichtung liegt,“ ersetzt.
 
b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die wiederholte Bestellung ist nicht möglich.“
6.
In der Überschrift zum Zweiten Abschnitt wird das Wort „Kranke“ durch die Wörter „kranke Menschen“ ersetzt.
7.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Kranken“ durch die Wörter „kranken Menschen“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 5 wird das Wort „Kranker“ durch die Wörter „kranker Menschen“ ersetzt.
8.
§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Sozialpsychiatrischen Dienst obliegen die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 bis 4 dieses Gesetzes und § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Ihm obliegen ferner die Diagnostik und die ärztliche ambulante Behandlung, soweit niedergelassene Ärzte oder psychiatrische Institutsambulanzen sie nicht sicherstellen können oder diese für die Patienten nicht erreichbar sind. Der Sozialpsychiatrische Dienst steht unter der Leitung eines Arztes, der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat. Das Staatsministerium für Soziales kann in begründeten Einzelfällen zeitlich befristet Ausnahmen genehmigen. Bei wiederholter Bestellung kann die zeitliche Befristung entfallen. Die Sozialpsychiatrischen Dienste und die Krankenhäuser arbeiten zusammen.“
9.
§ 7 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 3 werden das Wort „Psychiater“ durch die Wörter „Ärzte, die eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben haben“ und das Wort „Kranke“ durch die Wörter „kranke Menschen“ ersetzt.
 
 
bb)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Den Interessen von Kindern und Jugendlichen mit seelischen Behinderungen ist durch eine Fachkraft der öffentlichen Jugendhilfe Rechnung zu tragen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die psychiatrischen Dienste und Einrichtungen dokumentieren ihre Leistungen. Inhalt, Form und Zweck der Psychiatrieberichterstattung werden in einem besonderen Gesetz geregelt.“
10.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig für die Gewährung von Hilfen nach § 5 ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet der Hilfsbedürftige seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. Ist dieser nicht feststellbar, ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zuständig, in deren Gebiet die Hilfsbedürftigkeit eintritt.“
11.
In § 10 Abs. 1 und 2 wird jeweils das Wort „Kranker“ durch die Wörter „kranker Mensch“ ersetzt.
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird nach dem Wort „auf“ das Wort „das“ eingefügt.
 
b)
Die Angabe „das Gesetz vom 20. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2182)“ wird durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1948)“ ersetzt.
13.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12
Zuständige Verwaltungsbehörde“.

 
b)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Abschnitts und der nachfolgenden Abschnitte ist der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt.“
14.
In § 13 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „Psychiater“ durch die Wörter „Arzt, der eine Facharztanerkennung für das Fachgebiet Psychiatrie erworben hat,“ ersetzt.
15.
§ 36 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „Ersten Buches, Fünfter Abschnitt des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 18. August 1896 (RGBl. S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182)“ durch die Angabe „Buches 1, Abschnitt 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „Artikel 10 des Gesetzes vom 21. April 2005 (BGBl. I S. 1073, 1079)“ durch die Angabe „Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706, 1717)“ ersetzt.
16.
§ 38 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Leben in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs soll den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden, soweit es ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Unterbringung möglich ist. Für den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt nach den §§ 63, 64 Abs. 1 StGB sowie § 7 JGG gelten § 19 Abs. 5, §§ 21 bis 29 und 31 bis 33 entsprechend.“
 
b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Kosten der Unterbringung trägt der Freistaat Sachsen, soweit nicht ein Sozialleistungsträger oder der Patient nach Maßgabe von § 138 Abs. 2 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung (Strafvollzugsgesetz – StVollzG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088, 1977 S. 436), das zuletzt durch Gesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 930) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beizutragen hat. Der Untergebrachte hat Anspruch auf Krankenhilfe, Versorgungsleistungen und sonstige Maßnahmen entsprechend den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554, 566), in der jeweils geltenden Fassung. Der Anspruch auf Leistungen nach Satz 2 ruht, solange der Untergebrachte aufgrund eines freien Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses oder wegen Bezugs einer gesetzlichen Rente krankenversichert ist.“
 
c)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mit der Durchführung von Aufgaben des Vollzugs der Maßregeln nach den §§ 63 und 64 StGB können durch den Freistaat Sachsen kommunale Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts beauftragt werden.“
 
 
bb)
In Satz 3 werden die Wörter „ein anderer Träger“ durch die Wörter „eine kommunale Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts“ ersetzt.
17.
§ 39 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 39
Verfügungsbeschränkung, Barbetrag
zur persönlichen Verfügung“.

 
b)
Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Abs. 3 StVollzG gilt entsprechend.“
18.
§ 39a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 4 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
 
b)
Nummer 5 wird gestrichen.
19.
§ 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung das Verfahren bei Besuch (§ 25), Urlaub (§ 30), Sicherungsmaßnahmen (§ 31), Vollzugslockerungen (§ 38 Abs. 3), Unterbringung und Betreuung, die Benachrichtigungspflichten, die zur Sicherstellung des Unterbringungszwecks erforderlich sind, sowie die Festlegung der Einzugsgebiete im Sinne von § 2 Abs. 2 zu regeln.“

Artikel 2

Das Staatsministerium für Soziales kann den Wortlaut des Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 16. August 2007

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Dr. Albrecht Buttolo
Staatsminister

Die Staatsministerin für Soziales
Helma Orosz

Änderungsvorschriften