Verordnung
des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Sächsische Schweiz“

Vom 30. Juli 2007

Aufgrund von § 19 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. April 2007 (SächsGVBl. S. 110) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (SchutzgebZuÜbVO) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314), wird verordnet:

§ 1
Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Rosenthal-Bielatal, Gemarkung Rosenthal, Landkreis Sächsische Schweiz, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Sächsische Schweiz“, festgesetzt durch Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz vom 23. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 663), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 310, 319), ausgegliedert.

§ 2
Ausgliederungsgegenstand

(1) 1Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von circa 28 700 m2. 2Es befindet sich westlich der Ortslage Rosenthal an der Straße Schweizer Mühle und grenzt östlich unmittelbar an das Waldgebiet Vogelbusch an.

(2) 1Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 30. Juli 2007 im Maßstab 1 : 2 000 grün unterlegt. 2Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. 3Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juli 2007

Regierungspräsidium Dresden
Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident

Karte

Änderungsvorschriften