Gesetz
zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)1

erlassen als Artikel 2 des Gesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Vom 14. Dezember 2007

[Berichtigt 14. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 267)]

Rechtsbereinigt mit Stand vom 31. März 2023

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen sowie die Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen im Freistaat Sachsen.

(2) Für die Errichtung und den Betrieb von Spielhallen, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten die §§ 18a, 19, 19b und 20 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 5 bis 7 sowie Absatz 2 bis 4.

(3) Für Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, gelten § 9 Absatz 1, 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vom 29. Oktober 2020 (SächsGVBl. 2021 S. 367), in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 20 Absatz 1 Nummer 7, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 bis 4.3

§ 1a
Ziele, Glücksspiel als öffentliche Aufgabe

(1) Ziele des Gesetzes sind gleichrangig

1.
das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
2.
durch ein begrenztes, eine geeignete Alternative zum nicht erlaubten Glücksspiel darstellendes Glücksspielangebot den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken,
3.
den Jugend- und den Spielerschutz zu gewährleisten,
4.
sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt, die mit Glücksspielen verbundene Folge- und Begleitkriminalität abgewehrt werden, und
5.
Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs beim Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten vorzubeugen.

(2) Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele stärkt und fördert der Freistaat Sachsen die Sicherstellung der wissenschaftlichen Forschung zur Vermeidung und Abwehr von Suchtgefahren durch Glücksspiele, die Suchtprävention und -hilfe sowie die Glücksspielaufsicht als öffentliche Aufgaben.

(3) Der Erlaubnisinhaber gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist berechtigt und auf Verlangen der zuständigen Behörde verpflichtet, Daten im Sinne des § 23 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in anonymisierter Form für Zwecke der Glücksspielforschung zur Verfügung zu stellen.4

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Sofortlotterien sind Lotterien oder Ausspielungen mit einem Gewinnplan, bei denen Lose in Serien ausgegeben werden und durch Ziehung vor Verkauf für jedes Los feststeht, ob es gewonnen hat.

(2) Nummernlotterien sind Lotterien, bei denen nach Maßgabe eines Gewinnplanes zu ziehende Endziffern gewinnen.

(3) Zusatzlotterien sind Lotterien, die zu Lotterien oder Ausspielungen mit gemeinsamer Gewinnausschüttung veranstaltet werden.

(4) Teilnahmebedingungen sind allgemeine Geschäftsbedingungen zur Durchführung der Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen, die vom Veranstalter erlassen werden.

(5) Prämienziehungen sind Auslosungen von Zusatzgewinnen innerhalb einer Lotterie oder Ausspielung.5

Abschnitt 2
Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten6

§ 3
Lotterien und Ausspielungen

(1) 1Die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen, für die § 10 Absatz 3 und der Dritte Abschnitt des Glücksspielstaatsvertrages 2021 keine Anwendung finden, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. 2Dies gilt nicht, wenn die Erlaubniserteilung an eine durch die Vertragsländer des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gemeinsam errichtete und geführte öffentliche Anstalt oder auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erfolgt. 3Durch den Freistaat Sachsen kann zur Umsetzung vorgenannter Regelungen ein Sondervermögen errichtet werden. 4Die Erlaubnis nach Satz 1 darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.

(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden.

(3) 1Über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, ihre Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 und die Beauftragung nach Absatz 2 entscheidet das Staatsministerium des Innern. 2Entfallen die Voraussetzungen für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 4 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über.7

§ 4
Veranstaltungserlaubnis

(1) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die Voraussetzungen von § 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegen,
2.
keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verpflichtete seine Pflichten nach den §§ 5 bis 6h und 6j bis 8a sowie 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und § 8 nicht erfüllen wird und
3.
er die für die Ausübung der Tätigkeit notwendige Zuverlässigkeit aufweist.

(2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(3) 1Die Erlaubnis darf für höchstens fünf Jahre erteilt werden. 2Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; Absatz 1 gilt entsprechend.

(4) 1Die Erlaubnis umfasst auch die Teilnahmebedingungen. 2In diesen sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spielvertrag zustande kommt,
2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungsquoten,
3.
die Bekanntmachung der Gewinnzahlen,
4.
die Frist, innerhalb der ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden muss,
5.
die Auszahlung der Gewinne und
6.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist.8

§ 5
(aufgehoben)9

§ 6
Widerrufsgründe

(1) 1Die Erlaubnis soll widerrufen werden, wenn

1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
6.
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden ist,
8.
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
9.
den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen wird,
10.
der Veranstalter im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder bei erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht gemäß § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 dem Staatsministerium des Innern über die sozialen Auswirkungen des neuen Angebotes berichtet hat,
11.
die Anzeige- oder Vorlagepflicht nach § 8 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 verletzt worden ist oder
12.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

2Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 11 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.

(2) Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 4 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Erlaubnis kann auch insoweit widerrufen werden, als sie die Durchführung der Veranstaltung durch den Durchführer zulässt.10

§ 7
Annahmestellen und Wettvermittlungsstellen

(1) 1Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen und von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen gilt § 4 Absatz 1 bis 3 dieses Gesetzes mit Ausnahme der Verweisung auf die §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend. 2Die Erlaubnis zur Vermittlung von Glücksspielen in Annahmestellen kann nur von demjenigen beantragt werden, dem die Erlaubnis nach § 3 Absatz 1 erteilt worden ist, oder von dem Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2. 3Dieser erfüllt für die Annahmestellen auf deren Veranlassung die Aufgaben nach § 8 Absatz 3 und § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021, die der Nutzung der Sperrdatei bedürfen. 4Die Erlaubnis zur Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen kann nur von dem Erlaubnisinhaber für die Veranstaltung von Sportwetten beantragt werden.

(2) 1Die Anzahl der Annahmestellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 1 300 begrenzt. 2Selbstbedienungsterminals außerhalb von Annahmestellen werden auf die Anzahl der Annahmestellen angerechnet.

(3) Die Anzahl der Wettvermittlungsstellen wird für das Gebiet des Freistaates Sachsen auf höchstens 65 pro Erlaubnisinhaber begrenzt.

(4) Der Abstand einer Wettvermittlungsstelle zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig.

(5) In Wettvermittlungsstellen

1.
sind alkoholische Getränke verboten,
2.
ist das Rauchen untersagt,
3.
dürfen
a)
der Erlaubnisinhaber oder durch ihn Beauftragte der Spielerin oder dem Spieler keinen Kredit für das Spiel gewähren und
b)
keine Geräte zur Bargeldabhebung, insbesondere Girocard- oder Kreditkartenautomaten, aufgestellt, bereitgehalten oder geduldet werden,
4.
sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.

(6) 1Die Sperrzeit für Wettvermittlungsstellen beginnt um 23 Uhr und endet um 6 Uhr. 2Gemeindliche Regelungen, die abweichende Sperrzeiten für Spielhallen vorsehen, gelten für Wettvermittlungsstellen entsprechend.

(7) 1In den Annahmestellen darf bis zum 30. Juni 2024 im Nebengeschäft die Vermittlung von Sportwetten ausschließlich in Form von Ergebniswetten erfolgen, sofern der Freistaat Sachsen oder ein Durchführer im Sinne des § 3 Absatz 2 an dem Erlaubnisinhaber maßgeblich beteiligt ist. 2Wetten während des laufenden Sportereignisses sind unzulässig. 3Die Vermittlung von Sportwetten in einer Annahmestelle bedarf einer gesonderten Erlaubnis. 4Die §§ 8 bis 8c sowie 21a Absatz 3 und 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 sowie Absatz 5 gelten entsprechend. 5Die Annahmestellen sind keine Wettvermittlungsstellen im Sinne des Absatzes 3. 6Die Absätze 4 und 6 finden keine Anwendung. 7Die äußere Gestaltung, die Einrichtung und der Betrieb von Annahmestellen dürfen durch die Sportwettvermittlung nach ihrem Wesen und Gesamtbild nicht verändert werden. 8Insbesondere dürfen keine Monitore angebracht werden, mit denen Wettveranstaltungen verfolgt werden können oder Sitz- und Stehgelegenheiten geschaffen werden, die zum längeren Verweilen in der Annahmestelle einladen.

(8) 1§ 6 gilt mit Ausnahme von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 entsprechend. 2Darüber hinaus soll die Erlaubnis für Wettvermittlungsstellen widerrufen werden, wenn die Verpflichtungen aus den §§ 8, 8c, 21 Absatz 2 und § 21a Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind. 3Für Annahmestellen nach Absatz 7 gilt Satz 2 mit Ausnahme der Verweisung auf § 21 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprechend.11

§ 8
Spielplan, Kalkulation und Durchführung der Veranstaltung

(1) 1Nach dem Spielplan müssen der Reinertrag, die Gewinnsumme und die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen; die Kosten der Veranstaltung sind gering zu halten. 2Bei der Antragstellung ist eine Kalkulation vorzulegen, aus der sich die voraussichtlichen Kosten der Veranstaltung, die Gewinnsumme, die Steuern und der Reinertrag ergeben. 3Zeigt sich nach Erteilung der Erlaubnis, dass die kalkulierten Kosten voraussichtlich überschritten werden, ist dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen und eine neue Kalkulation vorzulegen.

(2) 1Der Veranstalter hat vor Erlaubniserteilung alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. 2Nach Durchführung der Veranstaltung hat er zusätzlich zu den Unterlagen nach Absatz 1 eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt.

(3) 1Die zuständige Behörde kann auf Kosten des Veranstalters einen staatlich anerkannten Wirtschaftsprüfer beauftragen oder dessen Beauftragung vom Veranstalter verlangen, damit ein Gutachten zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Planung und Durchführung der Veranstaltung, insbesondere zur Angemessenheit der Kosten der Veranstaltung, erstellt wird. 2Die Kosten des Gutachtens sind Kosten der Veranstaltung.12

§ 9
Gewinnausschüttung

(1) Als Gewinn sind an die Spielerinnen und Spieler auszuschütten:

1.
bei den Zahlenlotterien und Sofortlotterien mindestens 40 Prozent und
2.
bei den Nummernlotterien und Zusatzlotterien mindestens 25 Prozent

der Spieleinsätze.

(2) Zu Lotterien nach Absatz 1 sind Sonderauslosungen in Form von Ausspielungen aus nicht ausgezahlten Gewinnen zulässig, um eine möglichst vollständige Ausschüttung des vorgesehenen Gewinnanteils zu erreichen.13

§ 10
Verwendung des Reinertrages

(1) Aus dem Reinertrag der vom Freistaat Sachsen veranstalteten Lotterien und Ausspielungen werden die Bereiche Suchtprävention, Sport, Kultur, Umwelt, Jugend und Wohlfahrtspflege nach Maßgabe des Haushaltsplans des Freistaates Sachsen gefördert.

(2) 1Im Falle der Erlaubnisübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 4 setzt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 den an den Freistaat Sachsen abzuführenden Anteil des Reinertrages fest. 2Für seine Verwendung gilt Absatz 1 entsprechend.14

Abschnitt 3
Spielformübergreifendes Sperrsystem15

§ 11
Spielersperre

Die Eintragung der Spielersperre nach § 8a Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 in die Sperrdatei muss unverzüglich erfolgen.16

§ 12
(aufgehoben) 17

Abschnitt 4
Gewerbliche Spielvermittlung

§ 13
Allgemeine Voraussetzungen der gewerblichen Spielvermittlung

(1) Gewerbliche Spielvermittlung nach § 3 Absatz 8 und § 19 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist nur für im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen zulässig.

(2) 1Die Anzahl der Verkaufsstellen eines gewerblichen Spielvermittlers auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen wird auf höchstens 65 begrenzt. 2§ 7 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) 1Der gewerbliche Spielvermittler hat sicherzustellen, dass § 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden. 2Hierzu hat er vor Abschluss eines Vertrages das spielformübergreifende Sperrsystem nach § 8 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 abzufragen.

(4) Der gewerbliche Spielvermittler ist verpflichtet, der zuständigen Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Geschäftsjahres den nach handelsrechtlichen Vorschriften von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluss über seinen Geschäftsbetrieb vorzulegen.18

§ 14
Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung

Für die Erteilung der Erlaubnis zur Vermittlung von Lotterien und Ausspielungen durch gewerbliche Spielvermittler gilt § 4 Abs. 1 bis 3 entsprechend.19

§ 15
(aufgehoben)20

§ 16
Widerrufsgründe

1Die Erlaubnis für die gewerbliche Spielvermittlung soll widerrufen werden, wenn

1.
sie durch arglistige Täuschung erlangt worden ist,
2.
die Bestimmungen der Erlaubnis nicht beachtet worden sind,
3.
die Erfordernisse des Jugend- und Spielerschutzes nicht eingehalten worden sind,
4.
die Werbung nicht den Anforderungen von § 5 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 entsprochen hat,
5.
die Verpflichtungen aus § 6 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
6.
die Verpflichtungen aus den §§ 6a bis 6h und 6j des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
7.
die Aufklärungspflicht nach § 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 verletzt worden ist,
8.
die für die Abwicklung der Spielverträge erforderlichen Daten dem Veranstalter und dem Treuhänder nicht vorgelegt worden sind,
9.
die eingenommenen Spieleinsätze nicht unverzüglich an den Veranstalter weitergeleitet worden sind,
10.
die Sicherheit des Spielgeschäfts sonst nachhaltig gefährdet wird,
11.
der Erlaubnisinhaber gegenüber den Spielinteressentinnen und Spielinteressenten nicht klar und verständlich auf den für die Spielteilnahme an den Veranstalter weiterzuleitenden Betrag hingewiesen hat,
12.
die Verpflichtungen nach § 8 Absatz 2 bis 4 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllt worden sind,
13.
den sich aus § 8a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ergebenden Verpflichtungen nicht nachgekommen worden ist,
14.
sonstige Gründe eingetreten sind, die das Versagen der Erlaubnis rechtfertigen würden.

2Der Widerruf der Erlaubnis nach Satz 1 Nummer 2 bis 13 setzt die vorherige Beanstandung durch die zuständige Behörde und einen danach erfolgten wiederholten Verstoß voraus.21

Abschnitt 5
Kleine Lotterien und Ausspielungen

§ 17
Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach § 4 Absatz 1 Satz 1 und § 12 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann für die Veranstaltung von öffentlichen Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen als Allgemeinverfügung erteilt werden, wenn

1.
sich die Veranstaltung nicht über das Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt hinaus erstreckt,
2.
der Reinertrag mindestens ein Drittel und die Gewinnsumme bei Lotterien oder der Wert der Sachpreise oder anderer geldwerter Vorteile bei Ausspielungen mindestens 25 Prozent der Entgelte betragen,
3.
die Summe der für den Erwerb aller Lose zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt,
4.
der Losverkauf die Dauer von drei Monaten nicht überschreitet und
5.
der Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwandt wird.

(2) Nach Absatz 1 erlaubte Kleine Lotterien und Ausspielungen sind fünf Tage vor deren Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen.22

§ 18
Inhalt der Erlaubnis

(1) 1Die Erlaubnis nach § 17 Absatz 1 kann abweichend von § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 16 Absatz 3 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 17 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 erteilt werden. 2Abweichend von § 9 Absatz 4 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 kann die Erlaubnis unbefristet erteilt werden.

(2) 1Wenn Lose ausgegeben werden sollen, die den sofortigen Gewinnentscheid enthalten, dürfen Prämien- oder Schlussziehungen nicht vorgesehen werden. 2Hierauf ist in der Erlaubnis nach § 17 Abs. 1 hinzuweisen.23

Abschnitt 6
Spielhallen24

§ 18a
Spielhallen

(1) 1Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle bedarf unbeschadet sonstiger Genehmigungserfordernisse einer Erlaubnis nach diesem Gesetz. 2Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn kein Versagungsgrund nach § 24 Absatz 2 Satz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 vorliegt, keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Spielhallenbetreiber seine Pflichten nach § 4 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 sowie nach den §§ 5, 6, 7 bis 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 nicht erfüllen wird und er die notwendige Zuverlässigkeit für die Ausübung der Tätigkeit besitzt.

(2) 1Die Erlaubnis darf für höchstens fünfzehn Jahre erteilt werden. 2Bis zum Ablauf dieser Frist sind Verlängerungen möglich; § 24 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt entsprechend.

(3) 1Der Glücksspielaufsichtsbehörde stehen die Befugnisse nach § 9 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zu. 2§ 9 Absatz 2 und 2a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 gilt entsprechend. 3Die Glücksspielaufsichtsbehörde ist auch zuständig für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und § 20.

(4) 1Der Abstand einer Spielhalle zu einer weiteren Spielhalle oder zu einer allgemeinbildenden Schule soll 250 Meter Luftlinie nicht unterschreiten. 2Abweichungen vom Mindestabstand nach Satz 1 sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standorts und der Lage des Einzelfalls zulässig. 3In einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem zulässigerweise eine Wettvermittlungsstelle für Sportwetten betrieben wird, darf eine Spielhalle nicht erlaubt werden. 4In der Spielhalle sind Informationen über regionale Suchtberatungsstellen sowie andere anbieterunabhängige Hilfeangebote gut sicht- und lesbar anzubringen.

(5) Unbeschadet der Verpflichtungen aus der Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl. I S. 280), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 61 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt § 7 Absatz 5 Nummer 3 entsprechend.25

Abschnitt 7
Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten und Grundrechtseinschränkungen26

§ 19
Zuständigkeiten

(1) Bei nach § 17 Absatz 1 erlaubten Veranstaltungen sind für den Vollzug dieses Gesetzes einschließlich der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021 zuständig

1.
die Ortspolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), in der jeweils geltenden Fassung, wenn sich die Veranstaltung auf das Gemeindegebiet beschränkt,
2.
die Kreispolizeibehörden im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes, wenn sich die Veranstaltung auf das Gebiet mehrerer Gemeinden eines Landkreises erstreckt,

als untere Glücksspielaufsichtsbehörden.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist als obere Glücksspielaufsichtsbehörde zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes und der Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrages 2021, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Oberste Glücksspielaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.

(4) 1Für die Erteilung einer Ermächtigung nach § 9 Absatz 1a Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 ist die Landesdirektion Sachsen zuständig. 2Die ländereinheitlichen Verfahren und die gebündelten Verfahren nach dem Glücksspielstaatsvertrag 2021 bleiben unberührt.27

§ 19a
Aufsichtsbefugnis

1Zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zum Nachweis von unerlaubtem Glücksspiel, darf die Glücksspielaufsicht Testkäufe oder Testspiele durchführen, die nicht als Maßnahmen der Glücksspielaufsicht erkennbar sind. 2Testkäufe und Testspiele im Sinne des Satzes 1 sind Beteiligungen an vorhandenen öffentlichen Glücksspielangeboten, beispielsweise durch Loskäufe, die Platzierung von Wetten oder den Erwerb von Kundenkarten. 3Die Bediensteten der Glücksspielaufsicht dürfen zu diesem Zweck unter einer auf Dauer angelegten veränderten Identität (Legende) am Rechtsverkehr teilnehmen. 4Soweit es für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden.28

§ 19b
Rechtsverordnungsermächtigungen

1Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Durchführung der Spielersperre und zur Mitwirkung am spielformübergreifenden Sperrsystem zu regeln sowie Änderungen der Anzahl der Annahme-, Wettvermittlungs- und Verkaufsstellen vorzunehmen. 2Das Staatsministerium des Innern wird darüber hinaus ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung glücksspielrechtliche Regelungen zu den Voraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Spielhalle sowie zu Beschränkungen von Spielhallen zu treffen.29

§ 20
Ordnungswidrigkeiten

(1) Unbeschadet § 28a des Glücksspielstaatsvertrages 2021 handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wesentliche Tatsachen wahrheitswidrig vorträgt oder verschweigt,
2.
einer Bestimmung der Erlaubnis zuwiderhandelt,
3.
§ 7 Absatz 5 zuwiderhandelt,
4.
§ 7 Absatz 6 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 18a Absatz 1 Satz 1 eine Spielhalle ohne Erlaubnis betreibt oder errichtet,
6.
§ 18a Absatz 5 zuwiderhandelt,
7.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die erforderlichen Auskünfte nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erteilt oder verlangte Unterlagen, Daten und Nachweise nicht vorlegt oder diese wahrheitswidrig erteilt oder abgibt,
8.
der Berichtspflicht aus § 9 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Satz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 im Anschluss an die Einführung neuer Glücksspielangebote oder Vertriebswege oder erheblicher Erweiterung der bestehenden Vertriebswege nicht nachkommt,
9.
entgegen § 19 Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 die für die Tätigkeit des gewerblichen Spielvermittlers geltenden Anforderungen nicht erfüllt,
10.
entgegen § 13 Absatz 1 die gewerbliche Spielvermittlung für nicht im Freistaat Sachsen erlaubte Lotterien und Ausspielungen betreibt,
11.
entgegen § 13 Absatz 3 als gewerblicher Spielvermittler nicht das spielformübergreifende Sperrsystem abfragt oder nicht sicherstellt, dass § 8 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 8a und 8c des Glücksspielstaatsvertrages 2021 eingehalten werden,
12.
den Reinertrag der Veranstaltung bei Kleinen Lotterien und Ausspielungen ganz oder teilweise einem anderen als dem erlaubten oder dem nach § 16 Absatz 2 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 von der zuständigen Behörde genehmigten oder festgelegten Zweck zuführt oder
13.
die Anzeigepflicht nach § 17 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt.

(2) 1Mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro können geahndet werden

1.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 3 bei einem Verstoß gegen § 7 Absatz 5 Nummer 1 und 2 sowie
2.
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4.

2Im Übrigen können die Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.

(3) Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 begangen worden, können die Gegenstände,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist anzuwenden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Behörde, die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.30

§ 20a
Einschränkung von Grundrechten

Durch Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes können das Grundrecht auf Wahrung des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 27 der Verfassung des Freistaates Sachsen) sowie das Grundrecht auf Datenschutz (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt werden.31

Abschnitt 8
Übergangsvorschriften, Berichtspflicht32

§ 21
Fortgeltung bestehender Genehmigungen

1Nach dem Gewerbegesetz der Deutschen Demokratischen Republik vom 6. März 1990 (GBl. I S. 138), geändert durch Gesetz vom 29. Juni 1990 (GBl. I S. 503), faktisch aufgehoben durch Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), erteilte und noch geltende Gewerbeerlaubnisse oder Gewerbegenehmigungen zur Eröffnung von Wettbüros für Sportwetten oder zum Abschluss und zur Vermittlung von Wetten bleiben vom Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 unberührt. 2§ 4 sowie die §§ 5, 6 und 7 bis 9 Absatz 1 bis 3a und 5 bis 7 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 finden Anwendung.33

§ 22
Übergangsregelungen

(1) Auf Wettvermittlungsstellen, die zum 18. September 2020 betrieben werden, ist § 7 Absatz 4 ab dem 1. Juli 2021 anzuwenden.

(2) Für Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 33i der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 24 des Glücksspielstaatsvertrages 2021 und für Anträge auf Verlängerung der glücksspielrechtlichen Zustimmung, die bis zum 18. September 2020 gestellt wurden, gilt § 18a in der bis dahin geltenden Fassung.34

§ 23
Berichtspflicht

1Die Staatsregierung hat dem Landtag erstmals zum 31. Dezember 2024 und danach in einem Abstand von zwei Jahren einen Informationsbericht zur Entwicklung der Glücksspielsucht für terrestrisches und Online-Glücksspiel vorzulegen. 2Dessen Inhalt soll die Faktenlage zur aktuellen Situation und Entwicklung im Freistaat Sachsen darstellen, insbesondere die Maßnahmen der Staatsregierung und anderer relevanter Akteure bei der Bekämpfung der Glücksspielsucht sowie Aktivitäten und maßgebliche aktuelle Erkenntnisse der sächsischen Suchtforschung.35

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 11 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318, 321)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 15 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140)

Berichtigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG)

vom 14. Mai 2012 (SächsGVBl. S. 267)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 270)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 650)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 11 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 639)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 1 des Gesetzes vom 20. August 2020 (SächsGVBl. S. 486)

Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag

Art. 1 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74)