Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung und der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung 1

Vom 17. Dezember 2007

Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77) geändert worden ist,
  2. § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 und § 101 SächsBG

nach Anhörung des Deutschen Gewerkschaftsbundes Bezirk Sachsen und des Beamtenbundes und Tarifunion Sachsen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 39 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 98), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Urlaubs- sowie Krankheitszeiten bleiben bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ganz oder teilweise“ gestrichen und es wird die Angabe „§ 8 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 2“ ersetzt.
 
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für Beamte, die an den dienstfreien Tagen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Dienst leisten müssen, vermindert sich die Wochenarbeitszeit in demselben Umfang wie für Beamte derselben Fachrichtung mit regelmäßiger Arbeitszeit.“
2.
§ 2 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 2
Dienstfreie Tage
 
(1) An Sonnabenden, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist dienstfrei. Wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann für einzelne Dienststellen oder für einzelne Beamte etwas anderes bestimmt werden. Soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erlauben, kann der Dienst mit schriftlicher Einwilligung des Vorgesetzten auch an Sonnabenden geleistet werden.
(2) Am 24. Dezember und am 31. Dezember ist dienstfrei. Die Staatsregierung kann anordnen, dass aus besonderem Anlass einzelne Arbeitstage dienstfrei sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) An den dienstfreien Tagen und in der sonst dienstfreien Zeit ist Bereitschaftsdienst (§ 9 Abs. 1 Satz 1) zu leisten, wenn dies nach den dienstlichen Verhältnissen erforderlich ist. Die im Wechseldienst (§ 9 Abs. 1 Satz 2) eingesetzten Beamten versehen ihren Dienst auch an den dienstfreien Tagen sowie in der sonst dienstfreien Zeit. Die Gesamtzahl der dienstfreien Tage im Kalenderjahr entspricht für jeden Beamten mindestens der Anzahl der Sonnabende, Sonntage, gesetzlichen Feiertage und dienstfreien Tage nach Absatz 2 im Kalenderjahr.“
3.
§ 3 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 3
Mindestruhezeit
 
Den Beamten ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit von elf Stunden nach § 4 Abs. 4 Satz 2 in einem Bezugszeitraum von 14 Tagen zu gewähren.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „regelmäßigen“ gestrichen und es wird das Wort „Mittagspause“ durch das Wort „Pause“ ersetzt.
 
b)
Absatz 1 Satz 3 wird gestrichen.
 
c)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „anrechenbare“ gestrichen.
 
d)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: „Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.“
5.
In § 5 Abs. 2 Satz 1 und 3 und in § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 werden jeweils die Wörter „oder der Betrieb“ gestrichen.
6.
In § 6a Satz 1 werden die Wörter „Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen Arbeitszeit“ durch die Wörter „Aufteilung der ermäßigten Arbeitszeit“ ersetzt.
7.
In § 7 Abs. 1 werden die Wörter „und Betriebe“ gestrichen.
8.
§ 7a Satz 3 wird gestrichen.
9.
§ 8 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 8
Nachtarbeit
 
(1) Nachtarbeit im Sinne dieser Verordnung ist ein Dienst, der mindestens drei Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr umfasst. Bei der Gestaltung von Nachtarbeit muss hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beamten der besonderen Beanspruchung durch die Arbeit in der Nacht Rechnung getragen werden.
(2) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, darf diese in einem Bezugszeitraum von vier Monaten im Durchschnitt acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten. Fällt die kontinuierliche Mindestruhezeit gemäß § 3 in den Bezugszeitraum, bleibt sie bei der Berechnung des Durchschnitts unberücksichtigt.
(3) Bei Beamten, die Nachtarbeit leisten, die mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist, darf die tatsächliche Arbeitszeit acht Stunden innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums nicht überschreiten.“
10.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Bereitschaftsdienst, Wechseldienst und Rufbereitschaft
 
(1) Bereitschaftsdienst ist ein Dienst, bei dem sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem von der Dienststelle bestimmten Ort außerhalb seiner Wohnung aufhält, um im Bedarfsfall den Dienst aufzunehmen. Wechseldienst ist ein Dienst nach Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht.
(2) Bei Tätigkeiten, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Kontinuität des Dienstes gewährleistet sein muss, insbesondere bei Ambulanz-, Feuerwehr- oder Katastrophenschutzdiensten, sowie im Polizei- und Justizvollzugsdienst, kann im Bereitschaftsdienst oder Wechseldienst gearbeitet werden. Die Arbeitszeit kann entsprechend dem dienstlichen Bedürfnis, im Rahmen der bestehenden Schutzvorschriften, auf bis zu 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt eines Bezugszeitraumes von vier Monaten verlängert werden. Die Einteilung der Arbeitszeit und der Pausen kann entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Dienstes abweichend von § 4 Abs. 1 gestaltet werden.
(3) Dienste mit einem erheblichen Anteil an Bereitschaftsdienst sollen 24 Stunden nicht überschreiten, die sich daran anschließende Ausgleichsruhezeit hat mindestens 21 Stunden zu betragen. Bei kürzeren Diensten kann die Ausgleichsruhezeit entsprechend reduziert werden, bei längeren Diensten ist die Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 8 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.
(4) Die tägliche Arbeitszeit der im Wechseldienst tätigen Beamten darf 13 Stunden nicht überschreiten; die tägliche Ruhezeit gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 ist einzuhalten. Betragen die einzelnen Dienstschichten innerhalb eines Schichtzyklus jeweils weniger als zehn Stunden, kann die Ruhezeit zwischen den Dienstschichten eines Schichtzyklus abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 2 auf bis zu neun Stunden gekürzt werden; in diesem Fall darf die tägliche Arbeitszeit 15 Stunden nicht überschreiten. Im Anschluss an einen Schichtzyklus im Sinne von Satz 2 mit insgesamt 24 Stunden Arbeitszeit ist eine Ausgleichsruhezeit von mindestens 42 Stunden zu gewähren. Bei einer längeren Arbeitszeit innerhalb eines Schichtzyklus ist die anschließende Ausgleichsruhezeit entsprechend zu verlängern. § 8 Abs. 3 findet auf die im Wechseldienst tätigen Beamten keine Anwendung.
(5) Rufbereitschaft liegt vor, wenn der Beamte auf Anordnung des Vorgesetzten während seiner dienstfreien Zeit erreichbar sein muss, um kurzfristig den Dienst aufnehmen zu können. Rufbereitschaft ist mit 12,5 Prozent ihrer Dauer auf die Arbeitszeit anzurechnen. Zeiten der Heranziehung zum Dienst sind Arbeitszeit.“
11.
In § 10 werden die Wörter „Beamten des Landes“ durch das Wort „Landesbeamten“ ersetzt und es werden die Wörter „den Autobahnämtern“ durch die Wörter „des Autobahnamtes Sachsen“ ersetzt.
12.
§ 11 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 11
Ausnahme durch Individualerklärung des Beamten
 
(1) Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes kann die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 überschritten werden, wenn:
 
1.
der Beamte sich hierzu schriftlich bereit erklärt,
 
2.
dem Beamten, sofern er nicht zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit ist oder die Erklärung nach Nummer 1 widerruft, keine Nachteile entstehen,
 
3.
die Dienststellen die Beamten, die sich zur Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit bereit erklärt haben, in Listen erfassen und auf Ersuchen die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden hierüber unterrichten,
 
4.
die Dienststellen die Beamten, die tatsächlich die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreiten, in Listen erfassen und den für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die eine Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anlassbezogen unterbinden oder einschränken können, zur Verfügung stellen.
 
(2) Auch bei Abgabe einer Erklärung nach Absatz 1 Nr. 1 soll die durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten nicht mehr als 56 Stunden betragen. Die Erklärung kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich widerrufen werden. Die Beamten sind auf das Widerrufsrecht hinzuweisen.“
13.
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
 
„§ 11a
Einsatz in Katastrophen- und Unglücksfällen
 
Abweichungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 und 3 sind in Katastrophen- und besonders schweren Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Behörden mit Sicherheitsaufgaben in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, zulässig, soweit dies aus zwingenden dienstlichen Gründen erforderlich ist. Die Dienststellen haben in diesen Fällen gleichwertige Ausgleichsruhezeiten zu gewährleisten.“
14.
§ 12 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 12
Verwaltungsvorschrift für Beamte des Justizvollzugsdienstes
 
Das Staatsministerium der Justiz kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten des Justizvollzugsdienstes erlassen.“
15.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Verwaltungsvorschrift für Beamte in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen
 
Das Staatsministerium für Soziales kann Verwaltungsvorschriften über die Arbeitszeitregelung der im Wechseldienst und Bereitschaftsdienst eingesetzten Beamten der Gesundheits- und Sozialeinrichtungen in Trägerschaft des Freistaates Sachsen erlassen.“
16.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Beamtete Professoren und Lehrkräfte“.
 
b)
In § 14 Abs. 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 und 3 sowie § 9“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung der Sächsischen Jugendarbeitsschutzverordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO) vom 31. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 171) wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „29. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90)“ durch die Angabe „17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
2.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
In der Überschrift wird das Wort „Samstags-“ durch das Wort „Sonnabends-“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Samstagen“ durch das Wort „Sonnabenden“ ersetzt.
3.
§ 16 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 16
Ausnahmen für jugendliche Polizeibeamte
 
(1) Von den §§ 2, 4 Abs. 2 Satz 2 sowie den §§ 5 und 6 kann für jugendliche Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei wie folgt abgewichen werden, soweit die Eigenart des Polizeivollzugsdienstes und die Belange der inneren Sicherheit dies erfordern:
 
1.
Die tägliche Arbeitszeit darf bis zu zehn Stunden betragen
 
 
a)
im Einzeldienstpraktikum;
 
 
b)
außerhalb des Einzeldienstpraktikums höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als 36mal im Jahr.
 
 
Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens 48 Stunden betragen.
 
2.
Für den Aufenthalt in den Pausen können die Räume in der Unterkunft aufgesucht werden, soweit dies nicht wegen einer Ausbildung außerhalb des Unterkunftsbereichs ausgeschlossen ist.
 
3.
Die Schichtzeit darf bis zu zwölf Stunden betragen, höchstens jedoch viermal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat.
 
4.
Eine Beschäftigung in der Nacht ist zulässig
 
 
a)
im Einzeldienstpraktikum;
 
 
b)
außerhalb des Einzeldienstpraktikums höchstens sechsmal im Monat, hiervon für die Ausbildung im Wachdienst höchstens dreimal im Monat, insgesamt jedoch nicht öfter als 36mal im Jahr, und für die Kraftfahrausbildung begrenzt auf die Zeit bis 24.00 Uhr.
 
 
Endet die Ausbildung nach 24.00 Uhr, ist eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 24 Stunden zu gewähren; es sei denn, es handelt sich um eine Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst.
 
5.
Die Ausbildung am Sonnabend oder Sonntag ist jeweils höchstens einmal im Monat zulässig, jedoch nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum.
 
6.
Die Ausbildung am 24. und 31. Dezember sowie an gesetzlichen Feiertagen ist insgesamt höchstens zweimal im Jahr zulässig, jedoch nur für die Ausbildung im Wach- oder Bereitschaftsdienst und im Einzeldienstpraktikum.
 
(2) Müssen in Katastrophen- und Unglücksfällen oder in Fällen anderer Art, die die Kräfte der Polizei in außergewöhnlichem Maße in Anspruch nehmen, aus zwingenden dienstlichen Gründen jugendliche Polizeibeamte der Bereitschaftspolizei während der Ausbildung zu Dienstleistungen herangezogen werden, weil auf Verbände und Einheiten mit ausschließlich erwachsenen Polizeibeamten nicht zurückgegriffen werden kann, sind über den in Absatz 1 genannten Umfang hinaus Ausnahmen von § 2 Abs. 2 und 4, §§ 4, 5 Abs. 1 bis 3, §§ 6 und 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 zulässig, wenn das Staatsministerium des Innern Dienstleistungen dieser Beamten angeordnet hat. Auf die Leistungsfähigkeit und den Ausbildungsstand der jugendlichen Polizeibeamten ist besonders Rücksicht zu nehmen; die Heranziehung jugendlicher Polizeibeamter zu solchen Dienstleistungen, die voraussichtlich mit besonderen Gefährdungen sowie mit außergewöhnlichen physischen oder psychischen Belastungen verbunden sind, ist nicht zulässig.
(3) Mehrarbeit, die jugendliche Polizeibeamte in den Fällen der Absätze 1 und 2 über die Arbeitszeit nach § 2 Abs. 2 hinaus leisten, ist innerhalb von drei Wochen durch entsprechende Dienstbefreiung auszugleichen.
(4) Die §§ 11 bis 15 dieser Verordnung finden Anwendung mit der Maßgabe, dass die vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen bei den jugendlichen Polizeibeamten unter Beachtung der für die ärztliche Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit und der Dienstfähigkeit der Polizeibeamten geltenden besonderen Vorschriften durch die Polizeiärzte durchzuführen sind.“

Artikel 3
Neufassung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Arbeitszeitverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 17. Dezember 2007

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo

Änderungsvorschriften