Bekanntmachung

des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales
über Gebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan

Vom 20. Dezember 2007

Auf Grund von

  1. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für amtliche Untersuchungen nach dem Fleischhygienegesetz (VwKFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133), die durch Artikel 47 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) geändert worden ist, und
  2. § 2 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über Verwaltungskosten für Untersuchungen nach dem Geflügelfleischhygienegesetz (VwKGFlHGVO) vom 9. Februar 2000 (SächsGVBl. S. 133, 135), die durch Artikel 48 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99) geändert worden ist,
wird Folgendes bekannt gemacht:

Die Pauschalgebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan betragen:

A.
für gewerbliche Untersuchungen von Rindern, Kälbern, Schweinen und Schafen gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1) 0,17 EUR je geschlachtetes Tier,
B.
für gewerbliche Untersuchungen von Geflügel gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 1,44 EUR je Tonne Geflügelfleisch.

Die Gebühren werden ab dem 1. Januar 2008 erhoben. Von diesen Zeitpunkten an sind die jeweiligen Gebühren gemäß der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales über Gebühren für Rückstandsuntersuchungen gemäß nationalem Rückstandskontrollplan vom 21. Juli 2006 (SächsABl. S. 710) nicht mehr zu erheben.

Dresden, den 20. Dezember 2007

Sächsisches Staatsministerium für Soziales
Dr. Schneider
Stellvertretende Abteilungsleiterin