Gesetz
zur Regelung des Mehrbelastungsausgleiches für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008
(Sächsisches Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 – SächsMBAG 2008)

erlassen als Artikel 4 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)

Vom 29. Januar 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2017

§ 1
Unentgeltliche Nutzung oder Übereignung von Räumlichkeiten des Freistaates Sachsen, Überlassung von beweglichen Sachen, Ausgleich einmaliger Kosten

(1) 1Ein Ausgleich für die Raumkosten bei den übertragenen Aufgaben der Unterhaltung und Instandsetzung der Kreis-, Staats- und Bundesstraßen, einschließlich der Ausbildungsstätte für Straßenwärter in Zwickau, wird durch den Freistaat Sachsen nicht im Rahmen einer pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisung, sondern durch die unentgeltliche Bereitstellung von Räumlichkeiten und Grundstücksflächen des Freistaates Sachsen oder deren unentgeltliche Übereignung gewährt. 2Die Bereitstellung erfolgt zweckgebunden, ebenso die Übereignung der Ausbildungsstätte Zwickau. 3Mit der Übereignung wird der Ausgleich für die Raumkosten bewirkt, so dass der Freistaat Sachsen in diesem Falle vollständig von künftigen Pflichten befreit wird. 4Es besteht ein Wahlrecht für den betroffenen Landkreis oder die Kreisfreie Stadt hinsichtlich der Überlassungsart. 5Die Bedingungen der Übereignung können unter Beachtung der Sätze 1 bis 3 gesondert geregelt werden. 6Die Übereignung kann verwehrt werden, wenn eine Gefährdung der Qualität der Aufgabenerfüllung zu besorgen ist. 7Die Entscheidungen nach Satz 5 und 6 ergehen im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit.

(2) 1Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet, den betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in dem zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Umfang die Nutzungsrechte an Lizenzen und Programmen der Informationstechnologie, einschließlich Handbüchern und Dokumentationen zur Softwareerstellung, die zur Erfüllung der durch das Sächsische Verwaltungsneuordnungsgesetz übertragenen Aufgaben dienen, unentgeltlich einzuräumen. 2Das Recht zur Weiterentwicklung kann eingeräumt werden, wenn im Gegenzug dem Freistaat Sachsen Nutzungsrechte in angemessenem Umfang an den weiterentwickelten Programmen eingeräumt werden und der Quellcode übergeben wird.1

§ 2
Ausgleich für Fachschulen in den Berufen der Land- und Hauswirtschaft

(1) 1Für den Schulbetrieb der einjährigen Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Landwirtschaft werden durch den Freistaat Sachsen Räumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung gestellt. 2Für Sachmittel erhalten

Schulbetrieb Sachmittel
Gebiet Betrag
der Landkreis Meißen Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Mittelsachsen Mittel in Höhe von 22 132 EUR,
der Landkreis Görlitz Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Vogtlandkreis Mittel in Höhe von 11 066 EUR,
der Landkreis Zwickau Mittel in Höhe von 11 066  EUR

zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jährlich pauschal als Festbetrag.

(2) Für den Ausgleich der Personal- und Sachausgaben für den Betrieb der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Technik der Fachrichtung Agrartechnik mit den Schwerpunkten Hauswirtschaft und Ernährung, Landbau und Umwelt/Landschaft, der landwirtschaftlichen Fachschule im Fachbereich Wirtschaft der Fachrichtung Agrarwirtschaft, der einjährigen Fachschule im Fachbereich Agrarwirtschaft der Fachrichtung Hauswirtschaft und der Höheren Landbauschule am Standort Freiberg erhält der Landkreis Mittelsachsen jährlich zusätzlich zu den Regelungen nach den §§ 16 und 16a des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes 1 516 651 Euro.2

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetzes 2008

Art. 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639)