Gesetz
zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden

erlassen als Artikel 24 des Gesetzes zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz – SächsVwNG)

Vom 29. Januar 2008

§ 1
Aufgaben übertragung

Zur Erprobung einer ortsnahen Aufgabenerfüllung können die Landkreise bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf kreisangehörige Gemeinden übertragen.

§ 2
Voraussetzungen

Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist auf längstens zehn Jahre zu befristen und muss eine Regelung über den Kostenausgleich enthalten. Er bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Soweit Weisungsaufgaben übertragen werden sollen, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der oberen Fachaufsichtsbehörde.

§ 3
Verwaltungsgemeinschaft

Wird die Aufgabe auf eine Gemeinde übertragen, die erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft ist, erstreckt sich die Zuständigkeit für die übertragene Aufgabe auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden. In diesem Falle bedarf der Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrages der vorherigen Zustimmung des Gemeinschaftsausschusses.

§ 4
Bekanntmachung

Der öffentlich-rechtliche Vertrag und seine Genehmigung sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen. § 13 Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.

§ 5
Aufhebung

(1) Auf Antrag der Gemeinde ist die Aufgabe auf den Landkreis rückzuübertragen, wenn sich die Verhältnisse, die der Übertragung nach § 1 zugrunde lagen, so wesentlich geändert haben, dass der Gemeinde ein Festhalten an der Übertragung nicht weiter zugemutet werden kann. Der Aufhebungsvertrag bedarf der Genehmigung der oberen Rechtsaufsichtsbehörde. Verweigert der Landkreis die Rückübertragung, ist die obere Rechtsaufsichtsbehörde berechtigt, den Aufhebungsvertrag anstelle des Landkreises abzuschließen.

(2) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Betroffenen eine übertragene Aufgabe auf den Landkreis rückübertragen.

(3) Die §§ 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 6
Fachaufsicht

Soweit Gemeinden nach § 1 Weisungsaufgaben übertragen sind, richtet sich die Zuständigkeit der Fachaufsichtsbehörden nach den für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften.