Historische Fassung war gültig vom 01.10.2008 bis 27.12.2009

Sächsisches Gesetz
über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern
(Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG)

Vom 25. Februar 2008

Der Sächsische Landtag hat am 24. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Zur Sprachenübertragung für gerichtliche und behördliche Zwecke werden Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher für das Gebiet des Freistaates Sachsen öffentlich bestellt und allgemein beeidigt.

(2) Die Tätigkeit der Dolmetscher umfasst die mündliche, die der Übersetzer die schriftliche Übertragung einer Sprache. Die Tätigkeit der Gebärdensprachdolmetscher umfasst die Übertragung der Deutschen Gebärdensprache und lautsprachbegleitender Gebärden in die deutsche Laut- und Schriftsprache und umgekehrt.

§ 2
Voraussetzungen der öffentlichen Bestellung

(1) Als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher wird auf Antrag öffentlich bestellt, wer

  1. deutscher Staatsangehöriger oder Angehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ist oder seine berufliche Niederlassung oder seinen ständigen Wohnsitz im Freistaat Sachsen hat,
  2. volljährig ist,
  3. die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt und
  4. seine fachliche Eignung nachgewiesen hat.

(2) Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer

  1. die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  2. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend zur ordnungsgemäßen Ausübung der Tätigkeit als Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher unfähig ist,
  3. in Vermögensverfall geraten ist; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Betroffenen eröffnet oder dieser in das vom Insolvenzgericht oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung [InsO] vom 5. Oktober 1994 [BGBl. I S. 2866], die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 [BGBl. I S. 2840, 2851] geändert worden ist, § 915 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 [BGBl. I S. 3202, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781], die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I S. 3189, 3192] geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen) eingetragen ist,
  4. aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die Zwecke des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens gefährdet.

§ 3
Zuständigkeit

Für die Durchführung dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.

§ 4
Bestallungsurkunde

Die öffentliche Bestellung des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers wird durch die Aushändigung der Bestallungsurkunde wirksam. In der Bestallungsurkunde sind die Sprachen anzugeben, für welche die öffentliche Bestellung erfolgt.

§ 5
Allgemeine Beeidigung und Verpflichtung

(1) Vor Aushändigung der Bestallungsurkunde wird der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden oder einen von diesem beauftragten Richter dahin beeidigt, dass er treu und gewissenhaft übertragen und alle sonstigen Pflichten als öffentlich bestellter Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher gewissenhaft erfüllen werde.

(2) Für die Beeidigung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 189 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3198, 3210) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie der §§ 480, 481, 483 Abs. 1 und § 484 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(3) Durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden oder einen von diesem beauftragten Richter wird die Verpflichtung der Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher aufgrund von § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Gesetzes über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen (Verpflichtungsgesetz) vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, vorgenommen.

(4) Über die Beeidigung und die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 6
Dolmetscher- und Übersetzerliste

Die im Freistaat Sachsen öffentlich bestellten und allgemein beeidigten Dolmetscher, Übersetzer und Gebärdensprachdolmetscher werden in eine in elektronischer Form geführte Liste (Dolmetscher- und Übersetzerliste) eingetragen. Die Dolmetscher- und Übersetzerliste wird in maschinell lesbarer Form zur öffentlichen Einsichtnahme und zum Abruf bereitgehalten.

§ 7
Mitteilungspflichten

Der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher hat dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden unverzüglich mitzuteilen:

  1. die Änderung seiner Staatsangehörigkeit,
  2. jede Änderung seines Wohnsitzes oder seiner beruflichen Niederlassung,
  3. die Verhängung einer gerichtlichen Strafe,
  4. die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und
  5. den Verlust der Bestallungsurkunde.

§ 8
Berufspflichten

Der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher ist verpflichtet,

  1. seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
  2. die ihm anvertrauten Dokumente sorgsam aufzubewahren, von ihrem Inhalt Unbefugten keine Kenntnis zu geben und sie einschließlich der Übersetzungen nur dem Auftraggeber oder dessen Bevollmächtigten auszuhändigen,
  3. Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder zu verwerten noch Dritten mitzuteilen und
  4. Aufträge für Dolmetscher- und Übersetzeraufgaben der Gerichte und Behörden des Freistaates Sachsen zu übernehmen; eine Ablehnung ist nur aus wichtigem Grund zulässig.

§ 9
Bestätigung der Übersetzung

(1) Der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Übersetzer hat die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm angefertigten Übersetzungen zu bestätigen.

(2) Der Bestätigungsvermerk lautet:
„Als vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für die ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist) Sprache bestätige ich: Vorstehende Übersetzung des mir ... (im Original, in beglaubigter Abschrift, in Fotokopie und so weiter) vorgelegten, in ... (Angabe der Sprache, in der das Dokument abgefasst ist) Sprache abgefassten Dokuments ist richtig und vollständig.“

(3) Wenn ein Übersetzer eine ihm zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegte Übersetzung als richtig und vollständig befunden hat, lautet der Bestätigungsvermerk wie folgt:
„Als vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Übersetzer für die ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist) Sprache bestätige ich, dass die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorliegende Übersetzung in die ... (Angabe der Sprache) Sprache richtig und vollständig ist.“

(4) Die Bestätigung ist auf die Übersetzung zu setzen. Sie muss Ort und Tag der Bestätigung sowie Unterschrift und Stempel des Übersetzers enthalten. Sie hat kenntlich zu machen, wenn nur ein Teil des Dokuments übersetzt wurde. Sie soll auch auf Auffälligkeiten des übersetzten Dokuments, insbesondere auf unleserliche Worte, Änderungen oder Auslassungen hinweisen, sofern sich dies nicht aus der Übersetzung ergibt.

§ 10
Beendigung der Bestellung

(1) Die öffentliche Bestellung erlischt:

  1. wenn der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher, der nicht deutscher Staatsangehöriger und nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist, keine berufliche Niederlassung und keinen Wohnsitz im Freistaat Sachsen mehr hat,
  2. bei Verzicht auf die Bestellung oder
  3. bei Rücknahme oder Widerruf der Bestellung.

(2) Der Verzicht gemäß Absatz 1 Nr. 2 ist dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden schriftlich zu erklären. Er darf nicht zur Unzeit erklärt werden. In den Fällen von Absatz 1 sind laufende Aufträge der Gerichte und Behörden fortzuführen, sofern der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden nichts anderes bestimmt.

(3) Die öffentliche Bestellung kann auch widerrufen werden, wenn

  1. der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher wiederholt mangelhaft übertragen oder mangelhafte Übertragungen als vollständig und richtig bestätigt hat,
  2. der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher gegen seine Pflichten gemäß § 8 verstoßen hat oder
  3. sonstige Tatsachen die mangelnde persönliche Zuverlässigkeit oder fachliche Eignung als öffentlich bestellter Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher ergeben.

Rücknahme und Widerruf sind dem Betroffenen nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwZG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 620, 913), in der jeweils geltenden Fassung, zuzustellen.

(4) Gerichte und Behörden des Freistaates Sachsen haben dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden Tatsachen mitzuteilen, die geeignet sind, einen Widerruf der öffentlichen Bestellung zu begründen.

(5) Im Falle des Erlöschens der öffentlichen Bestellung ist die Bestallungsurkunde dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden auszuhändigen.

§ 11
Ermächtigungen und Verwendung von Vordrucken

(1) Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

  1. zur Vereinfachung des Verfahrens Vordrucke für den Antrag auf öffentliche Bestellung und für sonstige Erklärungen nach diesem Gesetz einzuführen; soweit Vordrucke eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen,
  2. im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Kultus zu bestimmen, aufgrund welcher Abschlüsse die fachliche Eignung des Dolmetschers, Übersetzers oder Gebärdensprachdolmetschers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 besteht.

(2) Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Justiz durch Rechtsverordnung die Prüfung und die Anerkennung von Prüfungen für Dolmetscher und Übersetzer sowie Gebärdensprachdolmetscher zum Nachweis der fachlichen Eignung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 zu regeln. Insbesondere können bestimmt werden:

  1. die Art der Prüfungen,
  2. das Prüfungsverfahren zur Feststellung der fachlichen Eignung, insbesondere die Prüfungsorgane, die Voraussetzungen für eine Bestellung zum Prüfer, die Zulassung zur Prüfung, die Prüfungsgegenstände, die Zahl und die Art der Prüfungsarbeiten, die Gliederung der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistungen, die Zulassung von Hilfsmitteln bei der Prüfung und die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsbestimmungen,
  3. die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung von Prüfungen, die in einem anderen Bundesland abgelegt worden sind, und
  4. die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen dem Antragsteller die fachliche Eignung ohne Prüfung zuerkannt wird und das Verfahren der Anerkennung. Dabei kann eine Zuerkennung der fachlichen Eignung in der Regel nur vorgesehen werden, wenn für eine Sprache in den letzten drei Jahren keine Prüfung nach Nummer 2 und keine anerkennungsfähige Prüfung im Sinne von Nummer 3 stattgefunden hat und auf absehbare Zeit keine Prüfungsmöglichkeit bestehen wird.

§ 12
Bezeichnung

(1) Das Bestehen der Dolmetscher-, Übersetzer- oder Gebärdensprachdolmetscherprüfung nach § 11 Abs. 2 berechtigt zum Führen der Bezeichnung „Staatlich geprüfter Dolmetscher (Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher) für die ... (Angabe der Sprache, für die er die Prüfung bestanden hat) Sprache“.

(2) Der öffentlich bestellte und allgemein beeidigte Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher ist berechtigt, die Bezeichnung „Öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher (Übersetzer, Gebärdensprachdolmetscher) für die ... (Angabe der Sprache, für die er bestellt ist) Sprache“ zu führen.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. sich als öffentlich bestellter und allgemein beeidigter Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher gemäß § 12 Abs. 2 bezeichnet, ohne dazu berechtigt zu sein, oder
  2. eine Bezeichnung führt, die mit der Bezeichnung gemäß § 12 Abs. 2 verwechselt werden kann.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 500 bis 5 000 EUR geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786, 1787) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Landesdirektionen.

§ 14
Übergangsvorschrift

(1) Eine vor dem 1. Oktober 2008 nach dem Sächsischen Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1105), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163), vorgenommene öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung gilt als durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden vorgenommen fort. Eine Bestellung zum Dolmetscher gilt dabei als eine Bestellung zum Dolmetscher und Übersetzer nach diesem Gesetz fort. Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung erlischt jedoch, wenn der Dolmetscher, Übersetzer oder Gebärdensprachdolmetscher nicht bis zum Ablauf eines Jahres nach dem 1. Oktober 2008 schriftlich gegenüber dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden erklärt, dass sie über diesen Zeitpunkt hinaus fortbestehen soll.

(2) Eine zwischen dem 1. Januar 1997 und dem 1. Oktober 2008 vor dem Prüfungsamt für Dolmetscher und Übersetzer bestandene Dolmetscher- oder Übersetzerprüfung berechtigt zur Führung der Bezeichnung nach § 12 Abs. 1. Die bestandene Dolmetscherprüfung berechtigt dabei zum Führen der Bezeichnung „staatlich geprüfter Dolmetscher und Übersetzer“.

§ 15
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Sächsische Gesetz über die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Übersetzern (Sächsisches Dolmetschergesetz – SächsDolmG) vom 16. Juni 1994, zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 163), und
  2. die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Zuständigkeit zur Verpflichtung der öffentlich bestellten Dolmetscher und Übersetzer vom 6. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1625).

(2) § 11 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Dresden, den 25. Februar 2008

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth