Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)
(Sächsische Hochschulleistungsbezügeverordnung-SMI – SächsHLeistBezVO-SMI)
Vom 3. März 2008
Aufgrund von § 16 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Leistungsbezügen nach § 13 SächsBesG an Professoren sowie hauptberufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen und der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) (Hochschulen).
§ 2
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge
Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 1 SächsBesG können aus Anlass von Berufungs- oder Bleibeverhandlungen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um einen Professor für eine der Hochschulen zu gewinnen (Berufungs-Leistungsbezüge) oder seinen Verbleib an einer der Hochschulen zu erreichen (Bleibe-Leistungsbezüge). Bei der Entscheidung sind insbesondere die individuelle Qualifikation, vorliegende Evaluationsergebnisse, die Bewerberlage, die Arbeitsmarktsituation und die Entwicklungsplanung der Hochschule zu berücksichtigen. Die Hochschule legt hierfür die Kriterien sowie deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe näher fest.
§ 3
Besondere Leistungsbezüge
(1) Besondere Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 2 SächsBesG können gewährt werden, wenn besondere Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung festgestellt werden. Die Hochschule legt anhand der übertragenen Dienstaufgaben unter Beachtung der Absätze 2 bis 4 die Kriterien und ihre Gewichtung fest. Die Bewertung der individuellen Leistung soll jeweils in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren erfolgen.
(2) In der Forschung können besondere Leistungen insbesondere durch
- Ergebnisse der Evaluation von Forschungsvorhaben,
- Auszeichnungen,
- Publikationen,
- Leistungen im Wissens- und Technologietransfer oder
- Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung von Forschungsgruppen
nachgewiesen werden.
(3) In der Lehre können besondere Leistungen insbesondere durch
- Ergebnisse der Evaluation von Lehrleistungen,
- Auszeichnungen,
- Lehrtätigkeiten, die über die Lehrverpflichtung hinaus geleistet werden oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- Wahrnehmung von mit der Lehre zusammenhängenden Dienstaufgaben mit überdurchschnittlichem Betreuungsaufwand, zum Beispiel die Betreuung von Diplomarbeiten sowie Korrektur- und Prüfungstätigkeiten,
nachgewiesen werden.
(4) In der Weiterbildung können besondere Leistungen insbesondere durch
- erfolgreiche Lehrveranstaltungen, die über die Lehrverpflichtung hinausgehen oder auf diese nicht anzurechnen sind und nicht gesondert vergütet werden oder
- Entwicklung von Weiterbildungsangeboten
nachgewiesen werden.
§ 4
Funktions-Leistungsbezüge
Die Hochschule legt die Kriterien für Funktions-Leistungsbezüge nach § 13 Abs. 6 SächsBesG und deren Gewichtung anhand geeigneter Bewertungsmaßstäbe fest.
§ 5
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professoren einschließlich ihrer Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und ihrer Ruhegehaltfähigkeit nach Maßgabe von § 13 Abs. 3 und 4 SächsBesG entscheidet vorbehaltlich des Absatzes 2 der Rektor. Vor Entscheidungen über die Vergabe von Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezügen und von besonderen Leistungsbezügen holt der Rektor eine Stellungnahme des zuständigen Fachbereichsleiters ein.
(2) Das Staatsministerium des Innern entscheidet über die Funktions-Leistungsbezüge des Rektors und des Prorektors sowie über ihre Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen.
(3) Entscheidungen über die Gewährung von Leistungsbezügen sind zu begründen und bedürfen der Schriftform.
(4) Die Hochschule legt das Nähere zum Verfahren in einer Satzung fest. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
§ 6
Einhaltung des Vergaberahmens
(1) Die für die Bezügezahlung zuständigen Stellen übermitteln im Rahmen ihrer Zuständigkeit der jeweiligen Hochschule und dem Staatsministerium des Innern die für die Überwachung der Einhaltung des Vergaberahmens nach § 34 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes erforderlichen Angaben und Daten.
(2) Die Hochschulen unterrichten das Staatsministerium des Innern jährlich bis zum Ende des ersten Quartals des Kalenderjahres über die gewährten Leistungsbezüge sowie Entscheidungen über die Teilnahme an den allgemeinen linearen Besoldungsanpassungen und die Ruhegehaltfähigkeit des vorangegangenen Jahres.
§ 7
Hochschulsatzung
Die Regelungen nach den §§ 2 bis 4 trifft die Hochschule durch Satzung. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums des Innern.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Dresden, den 3. März 2008
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo