Sächsisches Gesetz
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG)
Vom 27. November 2001
Der Sächsische Landtag hat am 26. Oktober 2001 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze
§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen), in denen Kinder bis zum Ende der vierten Klasse betreut, gefördert, erzogen und gebildet werden.
(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder in der Regel bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt. Die Aufnahme von Kindern ab dem 34. Lebensmonat ist möglich.
(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse. Sie können auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden.
(5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach den Absätzen 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.
(6) Tagespflege ist die Betreuung und Förderung von Kindern durch eine Tagespflegeperson im Haushalt der Tagespflegeperson oder der Personensorgeberechtigten nach § 23 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII). Dieses Gesetz gilt für Tagespflege, soweit sie anstelle der Betreuung in einer Kindertageseinrichtung nach § 3 Abs. 3 dieses Gesetzes angeboten wird.
§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Kindertageseinrichtungen begleiten, unterstützen und ergänzen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie bieten dem Kind vielfältige Erlebnis- und Erfahrungsmöglichkeiten über den Familienrahmen hinaus. Sie erfüllen damit einen eigenständigen alters- und entwicklungsspezifischen Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag im Rahmen einer auf die Förderung der Persönlichkeit des Kindes orientierten Gesamtkonzeption.
(2) Der ganzheitliche Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag dient vor allem
- dem Erwerb und der Förderung sozialer Kompetenzen wie der Selbständigkeit, der Verantwortungsbereitschaft und der Gemeinschaftsfähigkeit, der Toleranz und Akzeptanz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen sowie gegenüber behinderten Menschen und
- der Ausbildung von geistigen und körperlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten, insbesondere zum Erwerb von Wissen und Können, einschließlich der Gestaltung von Lernprozessen.
(3) Die regelmäßige Gestaltung von Bildungsangeboten in Kindertageseinrichtungen hat dem Übergang in die Schule Rechnung zu tragen, indem insbesondere der Förderung und Ausprägung sprachlicher Kompetenzen, der Grob- und Feinmotorik, der Wahrnehmung und der Sinnesschulung Aufmerksamkeit geschenkt wird. In diese Vorbereitung sollen die für den Einzugsbereich zuständigen Schulen einbezogen werden.
(4) Die Integration der Kinder mit Behinderungen und der von Behinderung bedrohten Kinder in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern. Ihrem spezifischen Förderbedarf ist zu entsprechen.
(5) Kindertageseinrichtungen im sorbischen Siedlungsgebiet sollen dazu beitragen, dass die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden.
(6) Tagespflege als Alternative zur Förderung in Kindertageseinrichtungen unterstützt und ergänzt die Erziehung des Kindes in der Familie. Die für Kindertageseinrichtungen genannten Aufgaben und Ziele gelten sinngemäß und unter Berücksichtigung der spezifischen Erziehungssituation auch für die Tagespflege.
§ 3
Angebot
(1) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
(2) Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen.
(3) Bei Kindern im Alter bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres kann die Gemeinde den Eltern die Betreuung, Bildung und Erziehung ihrer Kinder statt in einer Kindertageseinrichtung auch in Tagespflege anbieten. Bei Kindern ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt können die Betreuung, Bildung und Erziehung auch in Tagespflege erfolgen, wenn die Eltern damit einverstanden sind.
§ 4
Wunsch- und Wahlrecht
Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen der verfügbaren Plätze entscheiden, in welcher Kindertageseinrichtung innerhalb oder außerhalb der Gemeinde ihr Kind betreut werden soll. Sie haben den Betreuungsbedarf in der Regel sechs Monate im Voraus bei der gewünschten Einrichtung und bei der Wohnsitzgemeinde unter Angabe der gewünschten Einrichtung anzumelden.
§ 5
Öffnungszeiten
Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offen zu halten; ist für Kinder eine durchgehende Betreuung bedarfsnotwendig, sind Kinderkrippe und Kindergarten über Mittag offen zu halten. Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtung in Abstimmung mit dem Elternbeirat, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt.
§ 6
Mitwirkung von Erziehungsberechtigten und Kindern
(1) Die Erziehungsberechtigten wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtung, die ihre Kinder besuchen, mit. Sie sind bei allen wesentlichen Entscheidungen zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Änderung der pädagogischen Konzepte und für die Kostengestaltung.
(2) Der Träger der Einrichtung trifft Bestimmungen zur Organisation der Elternversammlung sowie zu Bildung und Organisation des Elternbeirates.
(3) Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen den Erziehungsberechtigten, der Elternversammlung und dem Elternbeirat die erforderlichen Auskünfte.
(4) Zur Beratung und Unterstützung der Elternbeiräte der Einrichtungen können Elternbeiräte auf der Gemeinde- und der Kreisebene gebildet werden.
(5) Die Kinder wirken entsprechend ihrem Entwicklungsstand und ihren Bedürfnissen insbesondere im schulpflichtigen Alter bei der Gestaltung ihres Alltages in den Kindertageseinrichtungen mit.
§ 7
Gesundheitsvorsorge, Gesundheitspflege
(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung nachzuweisen, dass das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie haben dem Träger ferner nachzuweisen, dass das Kind seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechend alle öffentlich empfohlenen Schutzimpfungen erhalten hat, oder zu erklären, dass sie ihre Zustimmung zu bestimmten Schutzimpfungen nicht erteilen.
(2) Die Kinder- und Jugendgesundheitspflege ist eine Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach Maßgabe des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413). Die Erziehungsberechtigten sind von Anfang an in alle Maßnahmen der Gesundheitspflege einzubeziehen. Das Gesundheitsamt oder von ihm Beauftragte führen in den Einrichtungen jährlich für alle Kinder zahnärztliche Reihenuntersuchungen und eine einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten in der Regel im vierten Lebensjahr durch.
(3) Werden an einem Kind Anzeichen von Misshandlung oder grober Vernachlässigung wahrgenommen, hat die Leitung der Einrichtung den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe umgehend in Kenntnis zu setzen.
Abschnitt 2
Planung und Betrieb
§ 8
Bedarfsplanung
(1) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährleistet, dass in seinem Gebiet die nach § 3 erforderlichen Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Er stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf. In die Bedarfsplanung sind auch die Tagespflegeplätze gemäß § 3 Abs. 3 aufzunehmen. Die Aufnahme einer Einrichtung in den Bedarfsplan ist Voraussetzung für die Finanzierung nach diesem Gesetz.
(2) Der Bedarfsplan ist dem Landesjugendamt zur Kenntnis zu geben. Er ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben.
(3) Kann einem Bedarf nur durch ein zusätzliches Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe entsprochen werden, kann die entsprechende Einrichtung auch kurzfristig in den Bedarfsplan aufgenommen werden.
§ 9
Trägerschaft
(1) Kindertageseinrichtungen können von Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere auch von Elterninitiativen, privaten Trägern, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen sowie von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Gemeinden und kommunalen Zweckverbänden, betrieben werden.
(2) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat nachhaltig darauf hinzuwirken, dass die Kindertageseinrichtungen vorrangig von Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden.
(3) Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.
§ 10
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung nach §§ 45 bis 48 SGB VIII ist das Landesjugendamt.
§ 11
Räumliche Anforderungen
Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein. Entsprechende Richtlinien sind vom Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und unter Beteiligung des Sächsischen Städte- und Gemeindetages sowie des Sächsischen Landkreistages zu erstellen.
§ 12
Personal
(1) Kindertageseinrichtungen müssen über eine ausreichende Anzahl pädagogischer Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit mit den Kindern verfügen. Die Arbeit der Fachkräfte kann durch weitere geeignete Mitarbeiter sowie durch Eltern unterstützt werden.
(2) Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:
- Kinderkrippe: eine pädagogische Fachkraft für sechs Kinder,
- Kindergarten: eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder,
- Hort: 0,9 pädagogische Fachkraft für 20 Kinder,
- eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.
(3) Wird Tagespflege nach § 3 Abs. 3 angeboten, hat die Gemeinde gemeinsam mit dem zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sicherzustellen, dass die Tagespflegeperson geeignet und in der Lage ist, die in § 2 genannten Aufgaben zu erfüllen.
Abschnitt 3
Finanzierung
§ 13
Baukosten
Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Einrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.
§ 14
Betriebskosten
(1) Die Betriebskosten sind die für den ordnungsgemäßen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlichen Personal- und Sachkosten.
(2) Die Gemeinde hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres die durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart unter Berücksichtigung der Betreuungszeit, ihre Zusammensetzung und ihre Deckung zu ermitteln und bekannt zu machen. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen sind gesondert auszuweisen. Die ermittelten Betriebskosten sind durch die Gemeinden bis zum 31. Juli dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu melden, der die Daten bis zum 31. August an das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie weiterleitet.
(3) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung in kommunaler Trägerschaft werden durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, und durch Elternbeiträge aufgebracht.
(4) Die Betriebskosten einer Kindertageseinrichtung eines Trägers der freien Jugendhilfe werden aufgebracht durch die Gemeinde, einschließlich des Landeszuschusses, durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers.
(5) Die Betriebskosten einer Einrichtung, die die Betriebserlaubnis besitzt und mindestens sechs Kinder überwiegend im Sinne von § 1 Abs. 2 und 3 betreut, werden durch den Landeszuschuss, die Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers aufgebracht, soweit die Einrichtung nicht in dem Bedarfsplan enthalten ist. Werden in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 überwiegend Hortkinder betreut, wird ein entsprechend differenzierter Landeszuschuss gewährt. Der Eigenanteil des Trägers ist unabhängig von dessen Leistungsfähigkeit zu erbringen. Die §§ 5, 15 und 17 gelten nicht.
(6) Die Kosten für die Tagespflege nach § 3 Abs. 3 werden aufgebracht durch Elternbeiträge, die denen für entsprechende Kindertageseinrichtungen vergleichbar sein sollen; die übrigen Kosten trägt auf der Grundlage einer Vereinbarung mit der Tagespflegeperson die Gemeinde.
§ 15
Elternbeiträge
(1) Die Elternbeiträge werden von der Gemeinde in Abstimmung mit dem Träger der Kindertageseinrichtung und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt. Sie werden vom Träger der Kindertageseinrichtung erhoben. Absenkungen sind vorzusehen für
- Alleinerziehende und
- Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen.
(2) Die ungekürzten Elternbeiträge sollen bei Krippen mindestens 20 und dürfen höchstens 23 Prozent, bei Kindergärten und Horten mindestens 20 und höchstens 30 Prozent der zuletzt nach § 14 Abs. 2 bekannt gemachten Betriebskosten betragen. Aufwendungen nach § 14 Abs. 2 Satz 2 sind in die Berechnung nicht einzubeziehen. Dies gilt ausdrücklich auch für den Fall der Inanspruchnahme des Wunsch- und Wahlrechts nach § 4.
(3) Kosten, die durch zusätzliche Angebote der Kindertageseinrichtungen bedingt sind, können gegenüber den Erziehungsberechtigten im Einvernehmen mit dem Elternbeirat geltend gemacht werden.
(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Einrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 1 Satz 3 abgesenkt worden sind. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Erziehungsberechtigten gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist; Kosten nach Absatz 3 hat er nur zu übernehmen, soweit dies vorher vereinbart worden ist.
(5) Nehmen die Kinder an der Essenversorgung teil, haben die Erziehungsberechtigten neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz zu entrichten.
§ 16
Eigenanteil des Trägers
Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen Eigenanteil an den Betriebskosten der Einrichtung aufzubringen.
§ 17
Gemeindeanteil
(1) Bei Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft trägt die Gemeinde die durch die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten nach § 14.
(2) Ist der Träger einer Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat die Gemeinde den durch Elternbeiträge und den Eigenanteil des Trägers nicht gedeckten Anteil der erforderlichen Betriebskosten nach § 14 zu übernehmen. Die Höhe und das Verfahren der Erstattung ist mit dem Träger vertraglich zu vereinbaren. Der Gemeindeanteil soll vergleichbar dem Anteil sein, den die Gemeinde für eigene Einrichtungen abzüglich des Eigenanteils des Trägers bereitstellt.
(3) Besucht ein Kind eine Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnortgemeinde, hat die Wohnortgemeinde der aufnehmenden Gemeinde anteilig die landesdurchschnittlichen nicht durch Landeszuschuss und Elternbeitrag abgedeckten Betriebskosten abzüglich der Kosten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 zu erstatten. Wird der Landeszuschuss an die Wohnortgemeinde ausgezahlt, so ist auch dieser zu erstatten.
§ 18
Landeszuschuss
(1) Die Gemeinden erhalten zur Förderung der Aufgaben nach diesem Gesetz einen jährlichen Landeszuschuss. Maßstab für die Bemessung des Landeszuschusses ist die Anzahl der am Stichtag, dem 1. April des Vorjahres, in Einrichtungen und in Tagespflege im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, berechnet auf eine tägliche neunstündige Betreuungszeit. Betreuungszeiten, die über neun Stunden pro Tag hinausgehen, bleiben unberücksichtigt. Für die so berechnete Anzahl von Kindern wird ein Zuschuss in Höhe von je 1 615,00 EUR gezahlt.
(2) Für jedes Kind, für das in einer Einrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in der in Absatz 1 genannten Höhe gezahlt.
(3) Zuständige Behörden für die Berechnung und die Ausreichung des Landeszuschusses sind für die Gemeinden die Landkreise und für die Kreisfreien Städte sowie für § 14 Abs. 5 die Regierungspräsidien. Zur Durchführung und Höhe der Zuschussgewährung gemäß § 14 Abs. 5 und der anteiligen Erstattung gemäß § 17 Abs. 3 wird das Nähere durch eine Rechtsverordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Staatsministerium des Innern bestimmt.
(4) Für die Gewährung der Landeszuschüsse hat die Gemeinde der nach Absatz 3 zuständigen Behörde bis zum 1. Mai eines jeden Jahres die Anzahl der in diesem Jahr insgesamt in Einrichtungen im Gemeindegebiet aufgenommenen Kinder, untergliedert nach Betreuungsart und Betreuungszeit, die Anzahl der Kinder in Tagespflege mit deren Betreuungszeit sowie die Anzahl der aufgenommenen Kinder mit Anspruch auf Eingliederungshilfe zu melden. Grundlage der Meldung sind die am 1. April des Jahres wirksamen Betreuungsverträge mit einer Laufzeit von mindestens zwei Monaten.
(5) Die Landkreise melden bis zum 15. Mai des selben Jahres die gemäß Absatz 4 erhobenen Daten sowie die Höhe der berechneten Landeszuschüsse den Regierungspräsidien.
(6) Auf die Zuschüsse des Freistaates werden jeweils am ersten Werktag des Monats Teilzahlungen in Höhe eines Zwölftels des für das Kalenderjahr zustehenden Betrages geleistet.
§ 19
Förderung der Integration von Kindern
mit Behinderungen
Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte Kinder sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer heilpädagogischen Einrichtung bedarf. Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung. Dem besonderen Förderbedarf dieser Kinder ist bei der Bemessung der Personalschlüssel und bei der baulichen Gestaltung und Ausstattung der Einrichtung Rechnung zu tragen. Sind Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994 (BGBl. I S. 646, 2975), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1109), oder nach § 35a SGB VIII in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Rehabilitationsträger die hierdurch entstehenden Kosten, soweit sie die im Rahmen dieses Gesetzes finanzierten Kosten übersteigen. Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung von Kindern mit Behinderungen regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.
§ 20
Förderung sorbischer Sprache und Kultur
In Kindertageseinrichtungen des sorbischen Siedlungsgebietes werden auf Wunsch der Erziehungsberechtigten sorbischsprachige oder zweisprachige Gruppen gebildet. Näheres über die Arbeit in diesen Einrichtungen sowie ihre Förderung regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.
Abschnitt 4
Qualifikation, Weiterentwicklung
der pädagogischen Arbeit
§ 21
Fort- und Weiterbildung, Fachberatung
und Qualifikation
(1) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen sowie der Tagespflegepersonen ist Aufgabe von Landesjugendamt und örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (§ 85 Abs. 2 und 3 SGB VIII); das Landesjugendamt ist insbesondere für die Fort- und Weiterbildung der Tagespflegepersonen zuständig. Ergänzend sollen die Verbände der freien Träger von Kindertageseinrichtungen Angebote der Fort- und Weiterbildung machen.
(2) Die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Landesjugendamt und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe dafür Sorge, dass die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen qualifizierte Fachberatung erhalten.
(3) Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen und die Tagespflegepersonen regelt das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie durch Rechtsverordnung.
§ 22
Evaluation und Weiterentwicklung
(1) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann zur Erprobung pädagogischer Inhalte, Methoden und Konzepte und anderer Modelle, auch zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf Vereinbarungen mit Trägern von Kindertageseinrichtungen treffen.
(2) Durch das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie können bei den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe sowie den Trägern der Einrichtungen zum Zweck der Weiterentwicklung der Kindertageseinrichtungen Erhebungen durchgeführt und Auskünfte eingeholt werden.
(3) Der Staatsminister für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie kann in Abstimmung mit der Staatsministerin für Gleichstellung von Frau und Mann insbesondere zur Entwicklung von Konzepten entsprechend § 2 Abs. 1 und 2 einschließlich der Konzepte zur Weiterbildung des Betreuungspersonals, zum Bildungsangebot für die Eltern und für Tagespflegepersonen sowie zu deren Umsetzung und Evaluation einen Fachbeirat, insbesondere unter Beteiligung von Vertretern der Wirtschaft und der Medien berufen.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen, Außer-Kraft-Treten
und In-Kraft-Treten
§ 23
Übergangsregelungen
(1) Die Erstattung von Betriebskosten aus dem Jahr 2001 richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht.
(2) Für die Höhe des Landeszuschusses im Jahr 2002 sind die gemäß der Sechsten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Auszahlungsverordnung – AzVO) vom 9. August 1996 (SächsGVBl. S. 359) zum 15. April 2001 gemeldeten Daten maßgeblich.
(3) Die einmalige ärztliche Untersuchung auf Seh- und Hörstörungen sowie motorische und Sprachauffälligkeiten gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 wird erstmalig im Jahr 2003 durchgeführt.
§ 24
Außer-Kraft-Treten von Rechtsvorschriften
Folgende Rechtsvorschriften treten außer Kraft:
- das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 573),
- die Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen (Fachkräfteverordnung – FachkrVO) vom 4. September 1998 (SächsGVBl. S. 506),
- die Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zur Durchführung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen (Elternmitwirkungsverordnung – EltMitVO) vom 29. November 1997 (SächsGVBl. S. 680) und
- die Auszahlungsverordnung.
§ 25
In-Kraft–Treten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 27. November 2001
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
Der Staatsminister für Soziales,
Gesundheit, Jugend und Familie
Dr. Hans Geisler