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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Kindertageseinrichtungen

Vollzitat: Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. August 1996 (SächsGVBl. S. 386), das zuletzt durch das Gesetz vom 14. September 2001 (SächsGVBl. S. 573) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung des Gesetzes
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG)

Vom 24. August 1996

Aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 1996) vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen in der seit dem 1. August 1996 geltenden Fassung bekanntgegeben. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die Fassung der Bekanntmachung des Gesetzes vom 10. September 1993 (SächsGVBl. S. 999),
2.
den am 1. August 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 278).

Dresden, den 24. August 1996

Der Staatsminister
für Soziales, Gesundheit und Familie
Dr. Hans Geisler

Gesetz
zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen im Freistaat Sachsen
(Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SäKitaG)

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. September 2001

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§   1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen
§   2
Aufgabe der Kindertageseinrichtungen
§   3
Aufnahmegrundsätze
§   4
Öffnungszeiten
§   5
Elternmitwirkung
§   6
Ärztliche Untersuchung

Zweiter Abschnitt
Planung und Betrieb

§   7
Bedarfsplanung
§   8
Trägerschaft
§   9
Aufsicht
§ 10
Räumliche Anforderungen
§ 11
Baukosten
§ 12
Personal
§ 13
Betriebskosten
§ 14
Aufbringung der Betriebskosten
§ 15
Fachberatung
§ 16
Fort- und Weiterbildung
§ 17
Modellmaßnahmen

Dritter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 18
Förderung in Tagespflege
§ 19
weggefallen

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20
Übergangsbestimmungen

Erster Abschnitt
Begriffe, Aufgaben und Grundsätze

§ 1
Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Kinderkrippen, Kindergärten und Horte (Kindertageseinrichtungen) von Trägern der freien Jugendhilfe, Gemeinden und Landkreisen, in denen Kinder bis zum Ende der vierten Klasse gefördert, erzogen, gebildet und betreut werden.

(2) Kinderkrippen sind Einrichtungen für Kinder im Alter von in der Regel einem Jahr bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.

(3) Kindergärten sind Einrichtungen für Kinder von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt.

(4) Horte sind Einrichtungen für schulpflichtige Kinder in der Regel bis zur Vollendung der vierten Klasse, die auch an Grundschulen errichtet und betrieben werden können.

(5) Kindertageseinrichtungen können von der Altersgliederung nach Absatz 2 und 3 abweichen. Kinderkrippen-, Kindergarten- und Hortgruppen können in gemeinschaftlichen Einrichtungen geführt werden. Es können altersgemischte Gruppen gebildet werden.

§ 2
Aufgabe der Kindertageseinrichtungen

(1) Kindertageseinrichtungen sind sozialpädagogische Einrichtungen, sie ergänzen und unterstützen die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie fördern die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit, insbesondere durch Entfaltung seiner körperlichen und geistigen Fähigkeiten und seiner seelischen, musischen und schöpferischen Kräfte. Kindertageseinrichtungen sollen ihre Aufgabe auch darin sehen, soziale Verhaltensweisen bewußt zu machen, Toleranz gegenüber anderen Menschen, Kulturen und Lebensweisen zu vermitteln und geschlechtsspezifischer Rollenfixierung entgegenwirken.

(2) Das Angebot der Kindertageseinrichtungen orientiert sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien. Der Besuch der Einrichtungen ist freiwillig; die Erziehungsberechtigten entscheiden, ob und welches Angebot sie für ihre Kinder in Anspruch nehmen wollen. Den Wünschen der Erziehungsberechtigten zur Gestaltung des Angebots soll entsprochen werden, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.

(3) Der Hort hat die sozialen und emotionalen Bedürfnisse der Kinder, die Freizeitinteressen sowie die Erfordernisse, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, zu berücksichtigen. Der Hort hat einen eigenständigen Bildungsauftrag.

(4) Die Mitarbeiter der Tageseinrichtungen sollen bei der Wahrnehmung der Aufgaben mit den Erziehungsberechtigten zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten.

(5) Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet sollen dazu beitragen, daß die sorbische Sprache und Kultur vermittelt und gepflegt und sorbische Traditionen bewahrt werden. Für Kinder, deren Erziehungsberechtigte es wünschen, werden sorbischsprachige und zweisprachige Gruppen gebildet. Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie wird ermächtigt, die erforderlichen besonderen Bestimmungen zur Arbeit an sorbischen und zweisprachigen Kindertageseinrichtungen im deutsch-sorbischen Gebiet zu treffen.

§ 3
Aufnahmegrundsätze

(1) In Kindertageseinrichtungen sollen alle Kinder aufgenommen werden, deren Wohl eine Förderung in Tageseinrichtungen im Sinne der §§ 22, 24 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – ( SGB VIII) – vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in Verbindung mit § 2 dieses Gesetzes dient.

(2) Alle Kinder haben ab Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schuleintritt Anspruch auf den Besuch eines Kindergartens. Der Anspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe. Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der Jugendhilfe, für ein bedarfsgerechtes Angebot an Kindertageseinrichtungen zur Betreuung von Kindern unter drei Jahren und für schulpflichtige Kinder bis zur Vollendung der vierten Klasse zu sorgen. Die Verpflichtung kann in Ausnahmefällen auch durch Tagespflege (§§ 23, 24 SGB VIII) erfüllt werden.

(3) Kinder mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohte sind in Kindertageseinrichtungen aufzunehmen, wenn ihre Förderung gewährleistet ist und es zu ihrer Förderung nicht einer Sondereinrichtung bedarf. In der Regel können bis zu drei Kinder mit nicht nur vorübergehenden wesentlichen Behinderungen in einer Gruppe aufgenommen werden; Gruppengröße und personelle Besetzung müssen entsprechend den besonderen Anforderungen bemessen sein. Sind für Kinder Maßnahmen der Eingliederungshilfe in Kindertageseinrichtungen zu gewähren, übernimmt der zuständige Sozialleistungsträger die dafür erforderlichen Leistungen, soweit diese die Leistungen für die Kinder nach diesem Gesetz übersteigen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Träger der Kindertageseinrichtung.

(5) Näheres über die Aufnahme in Kindertageseinrichtungen sowie die Bedingungen für eine Förderung behinderter Kinder regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung.

§ 4
Öffnungszeiten

(1) Kindertageseinrichtungen sind unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Kinder und der Erziehungsberechtigten sowie der örtlichen Gegebenheiten offenzuhalten. Ist für Kinder eine durchgehende Betreuung erforderlich, sind Kinderkrippe und Kindergarten auch über Mittag offenzuhalten; die Bereitstellung eines vollwertigen warmen Mittagessens sowie von Ruhegelegenheiten ist zu sichern.

(2) Die Öffnungszeiten werden vom Träger der Kindertageseinrichtungen nach Anhörung des Elternbeirats in Abstimmung mit dem Jugendamt festgesetzt.

§ 5
Elternmitwirkung

(1) Die Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder wirken durch die Elternversammlung und den Elternbeirat bei der Erfüllung der Aufgaben der Kindertageseinrichtungen mit.

(2) Die Elternversammlung besteht aus den Erziehungsberechtigten der die Kindertageseinrichtung besuchenden Kinder. Sie erörtert grundsätzliche, die Kindertageseinrichtung betreffende Fragen und wählt den Elternbeirat. Der Träger und die Leitung der Kindertageseinrichtung erteilen der Elternversammlung die erforderlichen Auskünfte.

(3) Der gewählte Elternbeirat unterstützt die Aufgaben der Kindertageseinrichtung und fördert die Zusammenarbeit der Tageseinrichtung mit den Erziehungsberechtigten. Er ist vom Träger der Kindertageseinrichtung in den in diesem Gesetz genannten Fällen sowie vor anderen wichtigen Entscheidungen anzuhören.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung kann einen Ausschuß bilden, dem zu gleichen Teilen Vertreter des Trägers, des Elternbeirats und der pädagogischen Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung angehören. Der Ausschuß soll gebildet werden, wenn die Elternversammlung dies wünscht. Der Ausschuß berät mit dem Ziel, möglichst das Einvernehmen aller seiner Mitglieder zu erreichen, wesentliche organisatorische, rechtliche, finanzielle und pädagogische Fragen, die die Kindertageseinrichtung betreffen. Näheres regelt der Träger nach Bildung des Ausschusses mit dessen Zustimmung.

(5) Näheres über die Bildung und Aufgaben der Elternversammlung und des Elternbeirates kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie durch Rechtsverordnung regeln.

§ 6
Ärztliche Untersuchung

(1) Die Erziehungsberechtigten haben vor Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung durch Vorlage einer Bescheinigung nachzuweisen, daß das Kind ärztlich untersucht worden ist und keine gesundheitsbezogenen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung bestehen. Sie sollen ferner nachweisen, daß der Impfstatus den Impfempfehlungen des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie entspricht.

(2) Während des Besuchs der Kindertageseinrichtung achtet auch der Träger der Einrichtung auf die termingerechte Durchführung der ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen (U8, U9) und das Schließen etwa noch bestehender Impflücken. Die Träger sollen Angebote der zahnmedizinischen Vorsorge annehmen. Die Aufgaben der sozial-medizinischen Betreuung der Kinder durch den öffentlichen Gesundheitsdienst nach Maßgabe der für diesen geltenden Vorschriften einschließlich des Angebotes von Schutzimpfungen bleiben unberührt.

(3) Werden in Kindertageseinrichtungen an einem Kinde Anzeichen von Mißhandlung oder grober Vernachlässigung mit Gefahr für Leben oder Gesundheit wahrgenommen, ist das Jugendamt umgehend in Kenntnis zu setzen.

Zweiter Abschnitt
Planung und Betrieb

§ 7
Bedarfsplanung

(1) Das örtlich zuständige Jugendamt gewährleistet, daß in seinem Bezirk die nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes erforderlichen Kindertageseinrichtungen bedarfsgerecht zur Verfügung stehen. Es stellt zu diesem Zweck einen Bedarfsplan auf.

(2) Der Bedarfsplan muß, getrennt nach Gemeinden sowie in Kreisfreien Städten nach Gemeindeteilen, folgende Festsetzungen enthalten:

1.
den Bestand an Kindertageseinrichtungen nach Art, Anzahl und Größe; dabei sind auch Einrichtungen zur Betreuung von Kindern bis zum Schuleintritt, die in § 1 nicht genannt sind, zu berücksichtigen,
2.
die Kindertageseinrichtungen, die unter Berücksichtigung voraussehbarer Entwicklungen in den nächsten drei Jahren vorhanden sein müssen,
3.
an welchen Standorten neue Kindertageseinrichtungen oder zusätzliche Plätze in vorhandenen Kindertageseinrichtungen einzurichten sind oder Einrichtungen oder Plätze abgebaut werden müssen.

(3) Für Kindergärten und Kinderkrippen sind die Plätze entsprechend den Betreuungszeiten nach § 14 Abs. 3 getrennt auszuweisen. Für Kindertageseinrichtungen sind die Bedürfnisse erwerbstätiger und in Ausbildung stehender Erziehungsberechtigter zu berücksichtigten.

(4) Der Bedarfsplan ist jährlich zum Ende des Kalenderjahres fortzuschreiben und wird mit der Genehmigung durch das Landesjugendamt verbindlich. Er ist Grundlage der Betriebskostenfinanzierung nach § 14.

§ 8
Trägerschaft

(1) Das zuständige Jugendamt hat darauf hinzuwirken, daß die im Bedarfsplan ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe errichtet oder übernommen und betrieben werden. Elterninitiativen können im Bedarfsplan ausgewiesene Kindertageseinrichtungen errichten und betreiben, wenn sie als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt sind. Die Hinwirkungspflicht des Jugendamtes erstreckt sich darauf, daß ein durch eine Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Ausrichtung geprägtes Gesamtangebot an Kindertageseinrichtungen erreicht wird.

(2) Soweit Kindertageseinrichtungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben oder rechtzeitig geschaffen werden können, sollen die Gemeinden im Sinne der Trägervielfalt von eigenen Maßnahmen absehen. Ist kein Träger der freien Jugendhilfe vorhanden oder bereit, die Errichtung oder den Betrieb einer im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtung zu übernehmen, ist die Gemeinde zur Übernahme der Trägerschaft verpflichtet; die Trägerschaft kann in diesem Fall auch von einem kommunalen Zweckverband übernommen werden.

(3) Betriebe und öffentliche Einrichtungen, die für den Bedarf der Kinder ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besonderes Interesse an einer standortgebundenen Kindertageseinrichtung haben, können eigene Kindertageseinrichtungen errichten und betreiben. Sie werden im Bedarfsplan ausgewiesen, soweit an anderen Standorten Plätze in Kindestageseinrichtungen entbehrlich werden; in diesem Fall können solche Betriebe und öffentlichen Einrichtungen aufgrund einer besonderen Vereinbarung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die der Zustimmung des Landesjugendamtes bedarf, in Anlehnung an § 14 gefördert werden. Näheres regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift.

§ 9
Aufsicht

(1) Jede Kindertageseinrichtung bedarf der Erlaubnis. Eine nach dem 2. Oktober l990 aber vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis hat weiter Bestand.

(2) Alle Kindertageseinrichtungen unterliegen der örtlichen Überprüfung durch das Landesjugendamt.

(3) Jeder Träger einer Kindertageseinrichtung ist verpflichtet, dem Landesjugendamt Meldung gemäß § 47 SGB VIII zu erstatten, soweit das Landesjugendamt nicht auf Meldungen verzichtet hat.

§ 10
Räumliche Anforderungen

(1) Die Lage, das Gebäude, die Räumlichkeiten, die Außenanlagen und die Ausstattung der Kindertageseinrichtungen müssen den Aufgaben gemäß § 2 genügen. Sie müssen ausreichend und kindgemäß bemessen sein.

(2) Näheres regelt das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit den Staatsministerien der Finanzen und für Kultus durch Verwaltungsvorschrift.

§ 11
Baukosten

(1) Die Kosten der Errichtung und Sanierung von im Bedarfsplan als erforderlich ausgewiesenen Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben angemessene Zuschüsse zu leisten. Ist Träger der Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, soll die Gemeinde in der Regel die nicht anderweitig gedeckten Kosten übernehmen, soweit sie angemessen sind und der Träger der freien Jugendhilfe Eigenleistungen nicht erbringen kann.

(2) Der Freistaat Sachsen kann freien Trägern Zuwendungen zu den Baukosten nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans gewähren. Näheres kann das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift regeln.

§ 12
Personal

(1) Kindertageseinrichtungen müssen über geeignete Fachkräfte für die Leitung und die Arbeit in den Gruppen verfügen; die Arbeit der Fachkräfte soll erforderlichenfalls durch geeignete weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unterstützt werden. Wirtschafts- und technisches Personal muß in dem zum Betrieb der Kindertageseinrichtung unerläßlichen Umfang zur Verfügung stehen.

(2) Geeignet für die Leitung der Kindertageseinrichtungen und der Gruppen sind

1.
in Krippen:
Erzieher, Erzieherinnen;
2.
in Kindergärten:
 
a)
Diplomsozialpädagogen (FH),
 
b)
Erzieher, Erzieherinnen;
3.
in Horten:
Erzieher, Erzieherinnen, Diplomsozialpädagogen.

(3) Als geeignet für die in Absatz 2 genannten Aufgaben gelten ferner

1.
in Krippen:
 
a)
Diplompädagogen im Bereich Vorschulpädagogik,
 
b)
Krippenerzieher, Krippenerzieherinnen,
 
c)
befähigte Säuglings- und Kinderkrankenschwestern;
2.
in Kindergärten:
 
a)
Diplompädagogen im Bereich Vorschulpädagogik,
 
b)
Kindergärtner, Kindergärtnerinnen,
 
c)
Kinderdiakone, Kinderdiakoninnen;
3.
in Horten:
 
a)
Erzieher, Erzieherinnen in Heimen und Horten,
 
b)
Horterzieher, Horterzieherinnen,
 
c)
Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort,
 
d)
Unterstufenlehrer, Unterstufenlehrerinnen mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten.

(4) Das Verhältnis der Anzahl des in der Kindertageseinrichtung tätigen Personals wird bezogen auf die Betreuungszeiten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 durch folgenden Personalschlüssel bestimmt:

1.
in Kinderkrippen eine pädagogische Fachkraft für 6 Kinder,
2.
in Kindergärten eine pädagogische Fachkraft für 13 Kinder im Alter von zwei Jahren und neun Monaten bis zum Schuleintritt,
3.
in Horten 0,8 (bei Frühhorten 0,9) pädagogische Fachkraft für 20 Kinder und
4.
eine pädagogische Fachkraft zur Leitung einer Kindertageseinrichtung für je zehn einzusetzende vollbeschäftigte pädagogische Fachkräfte.

Kinder, für die in einer Kindertageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, zählen doppelt. Praktikanten können auf die Zahl der pädagogischen Fachkräfte gemäß dem Personalschlüssel mit 0,5 angerechnet werden.

(5) Besteht in der Gemeinde nur eine Kindertageseinrichtung und sind in der Kindertageseinrichtung mehr als acht und weniger als 20 Kinder beziehungsweise mehr als 26 und weniger als 39 Kinder aufgenommen, werden die nicht belegten Plätze wie belegte Kindergartenplätze auf den Personalschlüssel nach § 12 Abs. 4 Ziff. 2 angerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für eine Kindertageseinrichtung einer nach dem 1. Mai 1993 in eine andere Gemeinde eingegliederten oder mit einer anderen Gemeinde vereinigten Gemeinde, wenn die Einrichtung in den genehmigten Bedarfsplan aufgenommen ist.

(6) Die Leitung einer Einrichtung soll einer Fachkraft erst übertragen werden, wenn sie nach Abschluß der Ausbildung mindestens zwei Jahre lang eine entsprechende Berufstätigkeit ausgeübt hat. Umfaßt eine Tageseinrichtung Gruppen verschiedener Altersstufen im Sinne des § 1 Abs. 5 Satz 2 (kombinierte Kindertageseinrichtung), kann die Leitung dieser Einrichtung jeder Fachkraft übertragen werden, die über die Eignung für die Leitung einer Einrichtung einer dieser Altersstufen verfügt.

(7) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie trifft im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Inneren, für Kultus und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Regelungen über

1.
die erforderliche personelle Besetzung der Gruppen einschließlich der Zahl der weiteren Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
2.
den Termin, bis zu dem die gemäß Absatz 3 als geeignet geltenden Fachkräfte Leitungsaufgaben wahrnehmen dürfen, und die Voraussetzungen (zum Beispiel Fortbildung, Prüfungen), unter denen sie dauerhaft zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben befugt sind,
3.
in Absatz 2 und 3 nicht genannte berufliche Qualifikationen, die für sich oder unter zusätzlichen Voraussetzungen die Eignung zur Wahrnehmung von Leitungsaufgaben begründen,
4.
Ausnahmen von Absatz 2, die im Einzelfall zur Vermeidung einer besonderen Härte zugelassen werden können, einschließlich der Bestimmung der für die Zulassung zuständigen Behörde.

§ 13
Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen tragen deren Träger. Betriebskosten sind die Personal- und Sachkosten.

(2) Personalkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die Aufwendungen des Trägers der Kindertageseinrichtungen für die Vergütung des Personals im Sinne des § 12 nach den Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für das Beitrittsgebiet geltenden Fassung (BAT VKA-Ost) oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung und zu der gesetzlichen Zusatzversorgung nach Maßgabe des Personalschlüssels gemäß § 12 Abs. 4.

(3) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind die sonstigen Aufwendungen des Trägers der Kindertageseinrichtung, soweit sie für den ordentlichen Betrieb der Kindertageseinrichtung erforderlich sind. Insbesondere sind dies Aufwendungen für Heizung, Reinigung und pädagogisches Material. Aufwendungen für Abschreibungen, Zinsen und Miete sowie Personalkostenumlagen sind nicht Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes. Die nachzuweisenden Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes betragen höchstens 45 vom Hundert der Personalkosten nach Absatz 2. Sachkosten, die den Betrag nach Satz 4 übersteigen, können von den freien Trägern gegenüber der Gemeinde nur auf der Grundlage vorher geschlossener Vereinbarungen geltend gemacht werden.

§ 14
Aufbringung der Betriebskosten

(1) Die Betriebskosten der Kindertageseinrichtungen werden durch Zuschüsse des Freistaates Sachsen, Leistungen des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, von den Gemeinden, durch Elternbeiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht. Ist Träger der Kindertageseinrichtung ein Träger der freien Jugendhilfe, hat er im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit einen angemessenen Eigenanteil zu erbringen.

(2) Die Betriebskosten ergeben sich aus den in der jeweiligen Gemeinde, getrennt nach Kinderkrippe, Kindergarten und Hort, ermittelten durchschnittlichen Personalkosten aller Einrichtungen nach § 13 Abs. 2 sowie der Sachkosten der Einrichtungen nach § 13 Abs. 3.

(3) Der Träger der Kindertageseinrichtung setzt die Elternbeiträge mit Zustimmung des Jugendamtes so fest, daß der ungekürzte Elternbeitrag bei Aufnahme eines Kindes

1.
in eine Kinderkrippe für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden mindestens 20 und höchstens 23 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten (§ 13 Abs. 2 und 3) pro Platz,
2.
in Kindergärten für die Betreuungszeit von täglich neun Stunden mindestens 25 und höchstens 30 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten (§ 13 Abs. 2 und 3) pro Platz,
3.
in Horten für die Betreuungszeit von täglich fünf Stunden und bei bedarfsnotwendiger Einrichtung eines Frühhortes bis zu sechs Stunden, mindestens 25 und höchstens 30 vom Hundert der durchschnittlichen Betriebskosten (§ 13 Abs. 2 und 3) pro Platz

im Monat beträgt. Erfolgt die Aufnahme des Kindes über diese Betreuungszeit hinaus, kann der Träger insoweit einen zusätzlichen Elternbeitrag erheben. Ist ein Kind bis zu viereinhalb Stunden täglich in einer Kinderkrippe oder einen Kindergarten aufgenommen, ist der Elternbeitrag um 50 vom Hundert zu mindern. Ist ein Kind länger als viereinhalb Stunden, jedoch nicht mehr als sechs Stunden täglich aufgenommen, ist der Elternbeitrag um ein Drittel zu mindern. Wird einem behinderten Kind Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz in einer Kindertageseinrichtung gewährt, bleibt § 43 Abs. 1 und 2 BSHG unberührt.

(4) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat die Elternbeiträge unter Berücksichtigung der Zahl der Kinder in der Familie, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung besuchen, und der besonderen Situation von Alleinerziehenden zu staffeln.

(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat dem Träger der Kindertageseinrichtung den Betrag zu erstatten, um den die Elternbeiträge nach Absatz 4 herabgesetzt werden. Er hat ferner auf Antrag den Elternbeitrag zu übernehmen, soweit die Belastung den Eltern gemäß § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zuzumuten ist. Ermäßigt der Träger die Elternbeiträge aus anderen Gründen, besteht insoweit kein Erstattungsanspruch gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

(6) Wird in Kindertageseinrichtungen Essen verabreicht, haben die Eltern der Kinder, die davon Gebrauch machen, dafür neben dem Elternbeitrag einen Verpflegungskostenersatz (Kosten für den haushaltswirtschaftlichen Aufwand zur Bereitstellung von Mahlzeiten) aufzubringen, der vom Träger der Kindertageseinrichtung mit Zustimmung des Jugendamtes, getrennt nach Einrichtungsarten, für diese jeweils einheitlich festgesetzt. wird.

(7) Der Freistaat Sachsen gewährt dem Träger der Kindertageseinrichtung auf Antrag einen Zuschuß in Höhe von 48,5 vom Hundert der Personalkosten im Sinne des § 13 Abs. 2. Der Zuschuß wird auf der Grundlage des nachgewiesenen Personalschlüssels nach § 12 Abs. 4 gewährt.

(8) Der Träger der Kindertageseinrichtung erhält auf Antrag für jedes Kind, dem in einer Kindertageseinrichtung Eingliederungshilfe gewährt wird, unbeschadet des Personalschlüssels nach § 12 Abs. 4 Satz 2 einen Elternbeitrag zusätzlich erstattet.

(9) Die durch den Landeszuschuß und die Elternbeiträge nicht gedeckten Betriebskosten hat die Gemeinde zu übernehmen. Ist ein Träger der freien Jugendhilfe Träger der Kindertageseinrichtung, hat er nach Maßgabe von Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 Satz 5 gegen die Gemeinde Anspruch auf Erstattung der nicht gedeckten Betriebskosten, soweit diese angemessen sind.

(10) Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie erläßt im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über

1.
das Verfahren und die Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen, der Leistungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe und des Finanzierungsanteils der Gemeinden,
2.
die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Trägers der freien Jugendhilfe.

(11) Die finanziellen Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 sind Pflichtleistungen der Gemeinden und Landkreise. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse des Freistaates Sachsen wird den Landkreisen und Kreisfreien Städten als Pflichtaufgabe nach Weisung übertragen.

(12) Der Träger der Kindertageseinrichtung hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bis zum 30. Juni des folgenden Jahres eine Kostenrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächlichen Betriebskosten und die Einnahmen für das Vorjahr ergeben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe meldet die Ergebnisse dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie bis zum 30. September. 1

§ 15
Fachberatung

Die Verbände der Träger von Kindertageseinrichtungen tragen neben dem Landesjugendamt und dem Jugendamt dafür Sorge, daß die Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen ausreichende Fachberatung erhalten.

§ 16
Fort- und Weiterbildung

(1) Die Fortbildung der Mitarbeiter von Kindertageseinrichtungen ist Aufgabe von Landesjugendamt und Jugendamt (§ 85 Abs. 2, 3 SGB VIII). Ergänzend sollen die Verbände der freien Träger von Kindertageseinrichtungen Angebote der Fort- und Weiterbildung machen.

(2) Die Fachkräfte der Tageseinrichtungen sollen an mindestens fünf Tagen jährlich an Maßnahmen der Fort- und Weiterbildung teilnehmen. Ihre Anstellungsträger sind verpflichtet, sie hierzu ohne Anrechnung auf den Erholungsurlaub freizustellen.

§ 17
Modellmaßnahmen

Das Landesjugendamt kann mit dem Träger einer Kindertageseinrichtung Vereinbarungen über die Erprobung pädagogischer und anderer Modelle treffen.

Dritter Abschnitt
Sonstige Vorschriften

§ 18
Förderung in Tagespflege

(1) Für die Förderung von Kindern in Tagespflege gelten die Vorschriften des SGB VIII und des Ausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – und anderer Gesetze zum Schutz der Jugend für den Freistaat Sachsen (SächsAGSGB VIII) vom 4. März 1992 (SächsGVBl. S. 61).

(2) Bei weniger als sechs Kindern in der Gemeinde kann die Kommune anstelle eines Krippenplatzes eine Tagespflege als Ersatz anbieten, die vom Freistaat auf Antrag mit einem monatlichen Pauschalsatz von 300 DM gefördert wird.

§ 19
weggefallen

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 20
Übergangsbestimmungen

(1) In der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 können Kindertageseinrichtungen weitergeführt werden, auch wenn die Vorschriften dieses Gesetzes nicht erfüllt sind; die Bestimmungen des SGB VIII bleiben unberührt.

(2) Eine am 3. Oktober l990 bestehende Kinderkrippe oder ein Kindergarten sowie ein am 1. September 1992 bestehender Hort dürfen ohne Erlaubnis weiter betrieben werden, sofern die Erlaubnis beantragt worden ist. Bis zum Abschluß des Erlaubnisverfahrens kann das Landesjugendamt den Betrieb untersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl der in der Einrichtung betreuten Kinder zu gefährden, und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu erwarten ist.

(3) Freie Träger können bei Übernahme von Kindertageseinrichtungen Fördermittel beim Land beantragen.

(4) Die Weitergeltung der Berufsabschlüsse ist im Einigungsvertrag geregelt. Das Staatsministerium für Kultus erstellt ein Programm zur berufsbezogenen Weiterbildung der in § 12 Abs. 3 genannten Berufsgruppen.

(5) Ist Arbeitgeber des pädagogischen Personals nicht der Träger der Kindertageseinrichtung, so hat dieser dem Arbeitgeber die Personalkosten zu erstatten.

§ 21
(aufgehoben) 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 18, S. 386
    Fsn-Nr.: 814-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2001

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2001