Gesetz
zur Neufassung des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen und zur Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
Vom 26. Juni 2009
Der Sächsische Landtag hat am 13. Mai 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Spielbankengesetz –
SächsSpielbG)
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
Das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag – SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst:
- „§ 12
- Verantwortliche Stelle nach dem Bundesdatenschutzgesetz“.
- 2.
- § 1 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- „Die §§ 11, 12 und 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, Abs. 2 und 3 gelten auch für Spielbanken nach dem Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SächsSpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), in der jeweils geltenden Fassung.“
- 3.
- § 3 wird wie folgt gefasst:
- „§ 3
Erlaubnis für staatliche Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen - (1) Die Veranstaltung von Sportwetten und Zahlenlotterien, Losbrieflotterien, Nummernlotterien, Zusatzlotterien sowie Ausspielungen, für die der Dritte Abschnitt des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag – GlüStV) vom 31. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 547), in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung findet, bedarf der Erlaubnis, die nur dem Freistaat Sachsen erteilt werden kann. Sie darf nur auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist, übertragen werden.
(2) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 kann mit der Durchführung der Veranstaltung eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine privatrechtliche Gesellschaft, an der ausschließlich der Freistaat Sachsen beteiligt ist (Durchführer), beauftragt werden.
(3) Über die Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1, ihre Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 und die Beauftragung nach Absatz 2 entscheidet das Staatsministerium des Innern. Entfallen die Voraussetzungen für die Übertragung nach Absatz 1 Satz 2 während der Geltungsdauer der Erlaubnis, geht diese auf den Freistaat Sachsen über.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann eine Erlaubnis auch für die Veranstalter von Klassenlotterien erteilt werden. Das Staatsministerium des Innern kann die zuständige Behörde des Sitzlandes der jeweiligen Klassenlotterie ermächtigen, auch mit Wirkung für den Freistaat Sachsen die Erlaubnis zu erteilen.“ - 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Wird eine nach § 3 Abs. 1 Satz 2 übertragene Erlaubnis widerrufen, gilt § 3 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.“ - b)
- Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
- 5.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut des § 10 wird Absatz 1.
- b)
- Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Im Falle der Erlaubnisübertragung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 setzt das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in der Erlaubnis nach § 3 Abs. 3 Satz 1 den an den Freistaat Sachsen abzuführenden Anteil des Reinertrages fest. Für seine Verwendung gilt Absatz 1 entsprechend.“ - 6.
- § 12 wird wie folgt gefasst:
- „§ 12
Verantwortliche Stelle nach dem Bundesdatenschutzgesetz - Verantwortliche Stelle für die Sperrdatei im Sinne von § 3 Abs. 7 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 53 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist der Veranstalter nach § 3 Abs. 1 oder im Falle des § 3 Abs. 2 der Durchführer und der Inhaber der Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 SächsSpielbG.“
- 7.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 147) und Artikel 45 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 171)“ durch die Angabe „Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941)“ ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird das Wort „Chemnitz“ durch das Wort „Leipzig“ ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 werden die Wörter „, das auch die Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erteilt“ gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Nichtraucherschutzgesetzes
§ 2 Abs. 2 Nr. 9 des Gesetzes zum Schutz von Nichtrauchern im Freistaat Sachsen (Sächsisches Nichtraucherschutzgesetz – SächsNSG) vom 26. Oktober 2007 (SächsGVBl. S. 495) wird wie folgt gefasst:
- „9.
- Spielbanken im Sinne des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz – SpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318),“.
Artikel 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG) vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), außer Kraft.
(2) Artikel 1 § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(3) Artikel 1 § 11 Abs. 8 und § 16 tritt mit Wirkung vom 6. Mai 2006 in Kraft.
(4) Artikel 2 Nr. 7 Buchst. b tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Dresden, den 26. Juni 2009
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister des Innern
Dr. Albrecht Buttolo
Die Staatsministerin für Soziales
Christine Clauß