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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen

Vollzitat: Gesetz über Spielbanken im Freistaat Sachsen vom 9. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1156), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist

Gesetz
über Spielbanken im Freistaat Sachsen (SpielbG)

Vom 9. Dezember 1993

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Der Sächsische Landtag hat am 18. November 1993 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Spielbankerlaubnis

(1) Der Betrieb einer Spielbank bedarf der Erlaubnis, die vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilt werden kann.

(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden

  1. dem Freistaat Sachsen oder
  2. einem Unternehmen des privaten oder öffentlichen Rechts, das ausschließlich dem Freistaat Sachsen gehört.

Die Erlaubnis erlischt, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht mehr gegeben sind.

(3) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

  1. durch den Betrieb der Spielbank weder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet noch sonstige öffentliche Belange beeinträchtigt werden und
  2. der Spielbankunternehmer und die sonst verantwortlichen Personen Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Spielbank bieten.

(4) Auf die Erteilung oder Wiedererteilung der Erlaubnis besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Die Erlaubnis kann nicht auf einen anderen übertragen oder einem anderen zur Ausübung überlassen werden.

§ 2
Form und Inhalt der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist schriftlich zu erteilen.

(2) Die Erlaubnis muß insbesondere bezeichnen

  1. die Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf,
  2. die Spiele, die in der Spielbank veranstaltet werden dürfen,
  3. die Tageszeiten, zu denen die Spielbank geöffnet sein darf,
  4. die Nebenbetriebe, die mit der Spielbank verbunden werden dürfen.

§ 3
Befristung, Erlöschen und Widerruf der Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. Sie kann frühestens ein Jahr vor ihrem Wirksamwerden erteilt oder wiedererteilt werden.

(2) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Betrieb der Spielbank nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Erlaubnis aufgenommen oder für mehr als ein Jahr unterbrochen wird.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Spielbankunternehmer oder eine sonst verantwortliche Person beim Betrieb der Spielbank in nicht unerheblichem Umfang gegen Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen der Spielbankordnung oder der Spielbankerlaubnis verstößt.

§ 4
Teilnahme am Spiel, spielfreie Tage

(1) Der Aufenthalt in einer Spielbank ist während des Spielbetriebs nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die unmittelbare oder mittelbare Teilnahme am Spiel ist Personen nicht gestattet,

  1. bei denen dadurch offensichtlich der eigene notwendige Unterhalt oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten gefährdet würde,
  2. die mit der Leitung der Spielbank oder eines Nebenbetriebs der Spielbank beauftragt sind, sowie Mitgliedern von Organen oder Gremien des Spielbankunternehmers,
  3. die bei der Spielbank oder einem Nebenbetrieb der Spielbank beschäftigt sind,
  4. die mit der Aufsicht über die Spielbank oder mit der Festsetzung und Erhebung der Spielbankabgabe, der anderen Zusatzleistungen und der Troncabgabe beauftragt sind.

(3) An folgenden Tagen ist die Spielbank geschlossen zu halten:

  1. Karfreitag,
  2. Ostersonntag,
  3. Reformationstag,
  4. Buß- und Bettag,
  5. Volkstrauertag,
  6. Totensonntag,
  7. Heiligabend (24. Dezember),
  8. 1. Weihnachtstag (25. Dezember).

§ 5
Spielbankordnung

(1) Der Spielbankunternehmer hat mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Regelung des Besuchs der Spielbank und des Spielbetriebs eine Spielbankordnung zu erlassen. In ihr ist insbesondere zu bestimmen,

  1. zu welchen Tageszeiten und für welche Spiele die Spielbank geöffnet ist,
  2. ob und in welcher Höhe ein Entgelt für den Besuch der Spielbank erhoben wird,
  3. nach welchen Regeln in der Spielbank gespielt wird, insbesondere wie und in welcher Höhe die Spieleinsätze geleistet werden können und wie die Gewinne festgestellt und ausgezahlt werden,
  4. welche Angaben und welche Nachweise von Besuchern der Spielbank zur Feststellung von Ausschlußgründen nach § 4 Abs. 1 und 2 zu verlangen sind,
  5. welche personenbezogenen Daten im Besucherverzeichnis und im Verzeichnis der von der Teilnahme am Spiel ausgeschlossenen Personen zu erfassen und wann die Daten zu löschen sind.

(2) Die Spielbankordnung und alle sonstigen den Besuch der Spielbank und den Spielbetrieb regelnden Bestimmungen sind in ausreichender Anzahl und deutlich sichtbar in den Spielsälen auszuhängen oder auszulegen.

§ 6
Aufsicht über die Spielbanken

(1) Die Spielbanken unterliegen der staatlichen Aufsicht. Die Aufsicht hat den Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie alle sonstigen öffentlichen Belange zu gewährleisten und sicherzustellen, daß die für den Betrieb der Spielbank geltenden Rechtsvorschriften und die in der Spielbankordnung und der Spielbankerlaubnis enthaltenen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere daß der Spielbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird und die Auszahlung der Spielgewinne gewährleistet ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen treffen. Sie ist insbesondere berechtigt,

  1. den gesamten Betrieb der Spielbank zu überwachen und zu überprüfen und sich hierbei auch Dritter zu bedienen,
  2. alle dem Betrieb der Spielbank dienenden Räume zu betreten, Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die geschäftlichen Unterlagen der Spielbank einzusehen,
  3. jederzeit Auskunft über den gesamten Betrieb der Spielbank zu verlangen,
  4. durch Beauftragte an Sitzungen und Besprechungen entscheidungsbefugter Organe oder Gremien des Spielbankunternehmers teilzunehmen,
  5. aus wichtigem Grund die Abberufung der für die Spielbank verantwortlichen Personen zu verlangen.

Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Ende eines jeden Kalenderjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer geprüften Jahresabschluß nebst Lagebericht und den Prüfungsbericht des Wirtschaftsprüfers vorzulegen.

(4) Aufsichtsbehörde ist die Landesdirektion Leipzig, oberste Aufsichtsbehörde das Staatsministerium des Innern. Die Landesdirektion Leipzig ist zugleich zuständige Aufsichtsbehörde nach § 38 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3946) geändert worden ist, zur Überwachung der Durchführung des Datenschutzes durch die Spielbanken. § 11 bleibt unberührt. 1

§ 7
Spielbankabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

  1. bis 5 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
  2. bis 20 000 000 EUR 60 Prozent des Bruttospielertrags,
  3. über 20 000 000 EUR 70 Prozent des Bruttospielertrags

der jeweiligen Spielbank.
Die Spielbankabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Die Spielbankabgabe beträgt im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs und in den folgenden vier Jahren bei einem jährlichen Bruttospielertrag

  1. bis 5 000 000 EUR 45 Prozent des Bruttospielertrags,
  2. bis 20 000 000 EUR 50 Prozent des Bruttospielertrags,
  3. über 20 000 000 EUR 60 Prozent des Bruttospielertrags.

(3) Bruttospielertrag ist

  1. bei den Spielen, bei denen die Spielbank ein Spielrisiko trägt, der Betrag, um den die täglichen Spieleinsätze die Gewinne der Spieler übersteigen,
  2. bei den Spielen, bei denen die Spielbank kein Spielrisiko trägt, der Betrag, der der Spielbank zufließt.

(4) Nicht abgeholte Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler aber nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, werden dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(5) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken bleiben bei der Feststellung des Bruttospielertrages unberücksichtigt. Geldscheine und Münzen fremder Währungen werden mit dem Kurswert dem Bruttospielertrag zugerechnet.

(6) Spielverluste eines Spieltages werden mit den Bruttospielerträgen des laufenden Kalendermonats verrechnet. Dabei werden die Erträge sämtlicher in der Spielbank veranstalteter Spiele berücksichtigt.

(7) Die Spielbankabgabe entsteht mit dem Ende des Spielgeschehens an dem jeweiligen Spieltag. Sie wird in der nach § 10 Abs. 2 anzumeldenden Höhe am Tag ihrer Entstehung fällig; im Übrigen bestimmt sich die Fälligkeit nach § 10 Abs. 3 Satz 6 und 7. 2

§ 8
Zuwendungen, Tronc

Die in einer Spielbank als Spieltechniker oder als Kassierer beschäftigten Personen dürfen von Besuchern der Spielbank keine persönlichen Geschenke, Trinkgelder oder andere Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).

§ 9
Troncabgabe

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, an den Freistaat Sachsen eine Abgabe aus dem Troncaufkommen zu entrichten. Die Troncabgabe ist nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

(2) Das Nähere über die Verwendung des Tronc und die Troncabgabe wird durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums der Finanzen geregelt. Der Abgabesatz kann nach der Höhe des Troncaufkommens gestaffelt werden und soll 25 Prozent des Troncaufkommens nicht übersteigen. § 7 Abs. 8 gilt entsprechend. Die Troncverordnung kann weiter vorsehen, daß das Troncaufkommen mehrerer oder aller Spielbanken einem gemeinsamen Tronc zugeführt wird, aus dem die Belegschaften der von der Zusammenfassung betroffenen Spielbanken ohne Rücksicht auf das Troncaufkommen bei den einzelnen Spielbanken zu beteiligen sind. 3

§ 10
Abgaberechtliche Pflichten des Spielbankunternehmers

(1) Der Spielbankunternehmer ist verpflichtet, getrennt für jede Spielbank Aufzeichnungen über den Betrieb der Spielbank zu führen. Insbesondere hat er täglich nach Ende des Spielgeschehens unter Mitwirkung des in der Spielbank anwesenden Aufsichtsbediensteten des Finanzamtes den Bruttospielertrag und das Troncaufkommen festzustellen sowie die Höhe der Spielbankabgabe und der Troncabgabe zu berechnen.

(2) Der Spielbankunternehmer hat die Spielbankabgabe jeweils für jede Spielbank spätestens am sechsten Tag des Monats für den vorangegangenen Monat anzumelden. In den Anmeldungen hat er die Abgaben selbst zu berechnen unter Zugrundelegung des Bruttospielertrags des vorangegangenen Kalenderjahres oder im Jahr der erstmaligen Eröffnung des Spielbetriebs nach dem voraussichtlichen Bruttospielertrag des laufenden Kalenderjahres. Die Anmeldungen sind von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gelten als Steueranmeldung im Sinne des § 168 der Abgabenordnung (AO 1977).

(3) Der Spielbankunternehmer hat für das Kalenderjahr oder für einen kürzeren Zeitraum eine Steueranmeldung einzureichen, in der er die zu entrichtende Spielbankabgabe oder den Überschuss, der sich zu seinen Gunsten ergibt, unter Zugrundelegung des sich aus § 7 Abs. 1 und 2 ergebenden Prozentsatzes, selbst berechnet. Die Steueranmeldung ist binnen eines Monats nach Ablauf des Kalenderjahrs abzugeben. Sie ist von einer zur Vertretung des Spielbankunternehmens berechtigten Person eigenhändig zu unterschreiben. Sie gilt als Steueranmeldung im Sinne des § 168 AO 1977. Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher entrichteten Spielbankabgabe oder zu einer Vergütung, gilt sie als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erst, wenn die zuständige Finanzbehörde zustimmt. Wenn sich danach ein Überschuss zuungunsten des Spielbankunternehmers ergibt, hat er den Betrag innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung zu entrichten (Abschlusszahlung). Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Spielbankunternehmers ergibt, wird dieser mit den Vorauszahlungen der darauf folgenden Kalenderjahre verrechnet. Ergibt sich keine Abweichung von der angemeldeten Steuer, gilt § 167 AO 1977 entsprechend. 4

§ 11
Abgabenrechtliche Vorschriften

(1) Die Spielbankabgabe, die Troncabgabe und die Zusatzleistungen werden durch das vom Staatsministerium der Finanzen bestimmte Finanzamt verwaltet.

(2) Für die Spielbankabgabe, die Troncabgabe und die Zusatzleistungen gelten, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Insbesondere können der Spielbetrieb sowie der Bruttospielertrag und das Troncaufkommen durch Bedienstete des Finanzamtes in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211 der Abgabenordnung in der Spielbank laufend überwacht werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen ) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Das Finanzamt unterrichtet die nach § 6 Abs. 4 Satz 1 zuständige Aufsichtsbehörde unverzüglich über Vorkommnisse, von denen anzunehmen ist, dass deren Kenntnis für die Handhabung der Spielbankenaufsicht von Bedeutung ist. 5

§ 12
Steuerbefreiung

Durch die Entrichtung der Spielbankabgabe ist der Spielbankunternehmer von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Freistaates Sachsen unterliegen und in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb einer Spielbank stehen.

§ 13
Gemeindeanteil an der Spielbankabgabe

Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern durch Rechtsverordnung zu regeln, daß die Gemeinde, in der sich eine Spielbank befindet, einen Teil der Spielbankabgabe erhält, der auf diese Spielbank entfällt. Der Anteil der Gemeinde darf 15 Prozent nicht übersteigen; er kann auf einen Höchstbetrag, bezogen auf die Einwohnerzahl, begrenzt werden. 6

§ 14
Übergangsvorschriften

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten rechtswirksamen Erlaubnisse zum Betrieb von Spielbanken gelten fort, soweit von ihnen Gebrauch gemacht worden ist; im übrigen erlöschen sie mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(2) Die nach Absatz 1 fortgehenden Erlaubnisse sind vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen innerhalb von sechs Monaten an die Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. Sie erlöschen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Nach Anpassung der Erlaubnis gemäß Absatz 2 hat der Erlaubnisinhaber unverzüglich eine neue Spielbankordnung nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu erlassen.

§ 15
Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

Rechtsvorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, treten außer Kraft, insbesondere

  1. das Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 480),
  2. die Verordnung des Reichsministers des Innern über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) mit Ausnahme des § 6 Abs. 1,
  3. Anordnung zum Betreiben von Spielcasinos in der DDR (Spielcasinoanordnung) vom 10. März 1990 (GBl. DDR I S. 203),
  4. Anordnung über die Erhebung einer Spielcasinosteuer vom 27. März 1990 (GBl. DDR  I S. 217),
  5. Verordnung über die Zulassung öffentlicher Spielcasinos (Spielcasinoverordnung) vom 4. Juli 1990 (GBl. DDR I S. 952).

§ 16
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 1993

Der Landtagspräsident
Erich Iltgen

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Heinz Eggert

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 52, S. 1156
    Fsn-Nr.: 606-4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 10. Juli 2009