Historische Fassung war gültig vom 30.10.2016 bis 21.06.2017

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater
(Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) 1

erlassen als Artikel 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die Anforderungen an die Qualifikation und Fortbildung der pädagogischen Fachkräfte in Kindertageseinrichtungen, der Kindertagespflegepersonen und der Fachberater (Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte – SächsQualiVO) und zur Änderung der Sächsischen Integrationsverordnung

Vom 20. September 2010

Rechtsbereinigt mit Stand vom 30. Oktober 2016

§ 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte und der Assistenzkräfte für die Arbeit mit den Kindern

(1) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):

1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
5.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik,
6.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik,
7.
Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit kindheitspädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
8.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,
9.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss,
10.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
11.
in Kindertageseinrichtungen, deren Betriebserlaubnis die Aufnahme von Kindern mit Behinderung zur Integration nach der Sächsischen Integrationsverordnung vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestattet, auch staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger.

Als pädagogische Fachkräfte im Sinne von Satz 1 gelten auch andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit einer dem Satz 1 entsprechenden Berufsqualifikation, die nach Maßgabe von § 29 Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden.

(2) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 19 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und § 5 der Sächsischen Integrationsverordnung sind

1.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bis 11 oder
2.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen muss.

(3) In Kindertageseinrichtungen mit einer Einrichtungskonzeption, die gemäß ihrer Betriebserlaubnis im besonderen Maße auf die Förderung von Kindern mit Sprachauffälligkeiten ausgerichtet ist, sind pädagogische Fachkräfte über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fachkräfte hinaus auch solche mit der Berufsqualifikation Logopädin oder Logopäde oder mit der Berufsqualifikation Diplom oder Bachelor der Sprachheilpädagogik.

(4) Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen eine Berufsqualifikation vorweisen, die für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen förderlich ist. Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel Inhaber einer Berufsqualifikation als

1.
staatlich geprüfte Sozialassistentin, staatlich geprüfter Sozialassistent,
2.
staatlich geprüfte oder anerkannte Kinderpflegerin, staatlich geprüfter oder anerkannter Kinderpfleger,
3.
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
4.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
5.
Kindertagespflegepersonen gemäß § 3 Satz 3 Nummer 2 mit mindestens dreijähriger entsprechender Tätigkeitserfahrung

anzusehen. § 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.2

§ 2
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte für die Leitung
von Kindertageseinrichtungen

Pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind

1.
in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 und
2.
in Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10.3

§ 3
Qualifikation der Kindertagespflegepersonen

Kindertagespflegepersonen müssen für die Ausübung ihrer Tätigkeit persönlich, gesundheitlich und fachlich geeignet sein. Die persönliche Eignung wird anhand eines erweiterten Führungszeugnisses, die gesundheitliche Eignung anhand eines Gesundheitszeugnisses geprüft. Fachlich geeignet ist, wer

1.
über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 verfügt,
2.
eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts „Fortbildung von Tagespflegepersonen“4 entspricht,
3.
einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, und innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, oder
4.
eine Qualifizierung absolviert hat, die mindestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege5 entspricht, und innerhalb von drei Jahren die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung abschließt.

Die in Satz 3 Nummer 3 und 4 genannten Fristen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.6

§ 4
Qualifikation der Fachberater

Fachberater sind Fachkräfte mit

1.
einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10,
2.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Erziehungswissenschaft oder
3.
Diplom, Bachelor oder Master im Studiengang Psychologie.

Sie sollen über eine zweijährige Praxiserfahrung im sozialpädagogischen Bereich verfügen.7

§ 5
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte
für die Betreuung von Praktikanten

(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Praktikanten aufnehmen, die eine Ausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen absolvieren, stellen sicher, dass diese durch persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden. Pädagogische Fachkräfte sind fachlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach § 51 Absatz 5 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.

(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen ermöglichen, dass die pädagogischen Fachkräfte eine nach § 51 Absatz 5 Satz 2 der Schulordnung Fachschule erforderliche Fortbildung wahrnehmen können.8

§ 5a
Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung

(1) Personen mit anderen als den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zum Ziel hat. Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.

(2) Personen mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 können

1.
als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 2 oder
2.
als Fachberater gemäß § 4

eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungs- oder Fachberatungstätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Nummer 9 zum Ziel hat. Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.

(3) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Leitung in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 1 eingesetzt werden, wenn sie an einer Fortbildung teilnehmen. Diese muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Fortbildung ist ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungstätigkeit berufsbegleitend zu beginnen und die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

(4) Personen, die über ein Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik verfügen ohne die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu erfüllen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik beginnen und deren erfolgreichen Abschluss innerhalb von zwei Jahren nachweisen.

(5) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 5 der Sächsischen Integrationsverordnung eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit nach § 5 der Sächsischen Integrationsverordnung eine heilpädagogische Zusatzqualifikation beginnen, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung entspricht. Der Erwerb der Zusatzqualifikation ist innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen für den Nachweis des Erwerbs von Berufsqualifikationen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.9

§ 6
Fachliche Fortbildung

Fachliche Fortbildung soll jährlich mindestens in folgendem Umfang ermöglicht und wahrgenommen werden:

1.
pädagogische Fachkräfte: 40 Stunden,
2.
Kindertagespflegepersonen: 20 Stunden und
3.
Fachberater: 40 Stunden.10

§ 7
Übergangsregelungen

(1) Personen, die am 29. Oktober 2016 nach dieser Verordnung in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung in Kindertageseinrichtungen als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen tätig und durch das Landesjugendamt mit der Erteilung oder Änderung der Erlaubnis für den Betrieb der Einrichtung dafür zugelassen sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen tätig sind, diese Tätigkeit bereits am 30. Januar 2004 ausgeübt haben und über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8, jeweils in Verbindung mit einer Zusatzqualifikation nach § 5a Absatz 3 Satz 2, verfügen, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen tätig sind und

1.
über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 verfügen,
2.
über eine Zusatzqualifikation nach § 5a Absatz 3 Satz 2 verfügen und
3.
das 55. Lebensjahr vollendet oder diese Tätigkeit bereits am 30. Januar 2004 ausgeübt haben,

können eine solche Tätigkeit weiter ausüben. Personen, die am 29. Oktober 2016 nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in der bis zum 29.Oktober 2016 geltenden Fassung tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(4) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Kindertagespflegepersonen tätig sind, nicht über eine Berufsqualifikation nach § 1 verfügen und die in § 3 Satz 3 Nummer 2 genannte Fortbildung nicht absolviert haben, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie diese Fortbildung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgreich abschließen. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit. Personen, die am 29. Oktober 2016 nach § 3 Satz 3 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung als Kindertagespflegeperson tätig sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.

(5) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als Fachberater tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben. Personen, die am 29. Oktober 2016 als Fachberater nach § 4 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.

(6) Personen, die nach § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 oder § 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung eine Tätigkeit aufgenommen haben, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie bis zum 29. Oktober 2016 die Fort- oder Weiterbildung bereits begonnen haben. Die vor diesem Datum verstrichene Zeit wird auf den Lauf der fünfjährigen Frist, binnen derer der Nachweis einer erfolgreichen und abgeschlossenen Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildung erfolgen muss, angerechnet. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.11