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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Qualifikationsvoraussetzungen von pädagogischen Fachkräften

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Qualifikationsvoraussetzungen von pädagogischen Fachkräften vom 7. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 477)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Qualifikationsvoraussetzungen von pädagogischen Fachkräften

Vom 7. Oktober 2016

Auf Grund

des § 21 Absatz 5 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), der zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, und
des § 13 Absatz 3 Satz 3 und des § 16 Absatz 2 und 3 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen

verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

Die Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte und der Assistenzkräfte für die Arbeit mit den Kindern
(1) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen sind Fachkräfte mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):
1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
5.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik,
6.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik,
7.
Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik mit kindheitspädagogischer Zusatzqualifikation, die mindestens der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik vom 1. Oktober 2016 (SächsABl. S. 1300), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht,
8.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss,
9.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Hochschulabschluss,
10.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
11.
in Kindertageseinrichtungen, deren Betriebserlaubnis die Aufnahme von Kindern mit Behinderung zur Integration nach der Sächsischen Integrationsverordnung vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 369), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gestattet, auch staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin, staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger.
Als pädagogische Fachkräfte im Sinne von Satz 1 gelten auch andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit einer dem Satz 1 entsprechenden Berufsqualifikation, die nach Maßgabe von § 29 Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 182) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingesetzt werden.
(2) Pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 19 Satz 1 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen und § 5 der Sächsischen Integrationsverordnung sind
1.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 bis 11 oder
2.
Fachkräfte nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 mit einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen muss.
(3) In Kindertageseinrichtungen mit einer Einrichtungskonzeption, die gemäß ihrer Betriebserlaubnis im besonderen Maße auf die Förderung von Kindern mit Sprachauffälligkeiten ausgerichtet ist, sind pädagogische Fachkräfte über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fachkräfte hinaus auch solche mit der Berufsqualifikation Logopädin oder Logopäde oder mit der Berufsqualifikation Diplom oder Bachelor der Sprachheilpädagogik.
(4) Assistenzkräfte nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen müssen eine Berufsqualifikation vorweisen, die für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen förderlich ist. Als fachlich geeignet im Sinne von Satz 1 sind in der Regel Inhaber einer Berufsqualifikation als
1.
staatlich geprüfte Sozialassistentin, staatlich geprüfter Sozialassistent,
2.
staatlich geprüfte oder anerkannte Kinderpflegerin, staatlich geprüfter oder anerkannter Kinderpfleger,
3.
Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfleger,
4.
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger oder
5.
Kindertagespflegepersonen gemäß § 3 Satz 3 Nummer 2 mit mindestens dreijähriger entsprechender Tätigkeitserfahrung
anzusehen. § 29 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 des Landesjugendhilfegesetzes bleibt unberührt.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
bb)
Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsKitaG“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
cc)
In Nummer 1 werden die Wörter „mit bis zu siebzig Plätzen Fachkräfte mit einem Berufsabschluss oder berufsqualifizierenden Abschluss nach § 1 Abs. 1“ durch die Wörter „mit bis zu 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10“ ersetzt.
dd)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
in Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen Fachkräfte mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10.“
b)
Absatz 2 wird aufgehoben.
3.
§ 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Fachlich geeignet ist, wer
1.
über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 verfügt,
2.
eine Fortbildung absolviert hat, die mindestens dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts ‚Fortbildung von Tagespflegepersonen’1) entspricht,
3.
einen praxisvorbereitenden Kurs absolviert hat, der mindestens der Einführungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, und innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit einen praxisbegleitenden Kurs erfolgreich abschließt, der mindestens der Vertiefungsphase der in Nummer 2 genannten Fortbildung entspricht, oder
4.
eine Qualifizierung absolviert hat, die mindestens der tätigkeitsvorbereitenden Grundqualifizierung nach dem Kompetenzorientierten Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege2) entspricht, und innerhalb von drei Jahren die tätigkeitsbegleitende Grundqualifizierung abschließt.
Die in Satz 3 Nummer 3 und 4 genannten Fristen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.“

________________________

1)
erschienen als „Qualifizierung in der Kindertagespflege“, 2. Auflage 2008 (ISBN 978-3-7800-5246-9), im Kallmeyer Verlag
2)
erschienen als „Kompetenzorientiertes Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege – Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei“, 1. Auflage 2015 (ISBN 978-3-7800-4838-7), im Friedrich Verlag
4.
§ 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a)
Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „einem“ gestrichen.
b)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7, 9 oder Nummer 10,“.
c)
Nummer 2 wird aufgehoben.
d)
Die Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 51 Abs. 5 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Fachschule im Freistaat Sachsen (Schulordnung Fachschule – FSO) vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874, 888) erfüllen“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 5 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 2. Dezember 2009 (SächsGVBl. S. 644), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 30. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 51 Abs. 5 Satz 2 FSO“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 5 Satz 2 der Schulordnung Fachschule“ ersetzt.
6.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung
(1) Personen mit anderen als den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zum Ziel hat. Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.
(2) Personen mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 können
1.
als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 2 oder
2.
als Fachberater gemäß § 4
eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungs- oder Fachberatungstätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Nummer 9 zum Ziel hat. Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.
(3) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Leitung in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 1 eingesetzt werden, wenn sie an einer Fortbildung teilnehmen. Diese muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Fortbildung ist ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungstätigkeit berufsbegleitend zu beginnen und die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
(4) Personen, die über ein Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik verfügen ohne die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu erfüllen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik beginnen und deren erfolgreichen Abschluss innerhalb von zwei Jahren nachweisen.
(5) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 5 der Sächsischen Integrationsverordnung eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit nach § 5 der Sächsischen Integrationsverordnung eine heilpädagogische Zusatzqualifikation beginnen, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung entspricht. Der Erwerb der Zusatzqualifikation ist innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.
(6) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen für den Nachweis des Erwerbs von Berufsqualifikationen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.“
7.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 2 wird das Wort „zwanzig“ durch die Angabe „20“ ersetzt.
b)
In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort „vierzig“ durch die Angabe „40“ ersetzt.
8.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „bei Inkrafttreten dieser Verordnung“ durch die Wörter „am 29. Oktober 2016 nach dieser Verordnung in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung“ und die Wörter „§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SächsKitaG“ werden durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§ 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SächsKitaG in Kindertageseinrichtungen mit bis zu siebzig Plätzen“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen“ und die Wörter „Qualifikation nach § 2 Abs. 2 Satz 1“ werden durch die Wörter „Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8, jeweils in Verbindung mit einer Zusatzqualifikation nach § 5a Absatz 3 Satz 2,“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen in Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen tätig sind und
1.
über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 verfügen,
2.
über eine Zusatzqualifikation nach § 5a Absatz 3 Satz 2 verfügen und
3.
das 55. Lebensjahr vollendet oder diese Tätigkeit bereits am 30. Januar 2004 ausgeübt haben,
können eine solche Tätigkeit weiter ausüben. Personen, die am 29. Oktober 2016 nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b in der bis zum 29.Oktober 2016 geltenden Fassung tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.“
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter „einen Berufsabschluss, einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine Qualifikation“ durch die Wörter „eine Berufsqualifikation“ und die Angabe „Nr.“ wird durch das Wort „Nummer“ ersetzt.
bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit. Personen, die am 29. Oktober 2016 nach § 3 Satz 3 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung als Kindertagespflegeperson tätig sind, können ihre Tätigkeit weiterhin ausüben.“
e)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Personen, die am 29. Oktober 2016 als Fachberater nach § 4 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung tätig sind, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben.“
f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Personen, die nach § 1 Absatz 5, § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Absatz 2 oder § 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis zum 29. Oktober 2016 geltenden Fassung eine Tätigkeit aufgenommen haben, können eine solche Tätigkeit weiter ausüben, wenn sie bis zum 29. Oktober 2016 die Fort- oder Weiterbildung bereits begonnen haben. Die vor diesem Datum verstrichene Zeit wird auf den Lauf der fünfjährigen Frist, binnen derer der Nachweis einer erfolgreichen und abgeschlossenen Teilnahme an der Fort- oder Weiterbildung erfolgen muss, angerechnet. Diese Frist verlängert sich um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.“

Artikel 2
Änderung der Förderschulbetreuungsverordnung

Die Förderschulbetreuungsverordnung vom 19. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 494), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. August 2015 (SächsGVBl. S. 488) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
„§ 5
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte
(1) Pädagogische Fachkräfte im Sinne von § 4 Absatz 1 Satz 1 sind Personen mit folgenden Berufsabschlüssen, berufsqualifizierenden Abschlüssen und sonstigen beruflichen Qualifikationen (Berufsqualifikationen):
1.
staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschul- oder Hochschulabschluss, staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschul- oder Hochschulabschluss,
2.
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin, staatlich anerkannter Sozialarbeiter,
3.
staatlich anerkannte Sozialpädagogin, staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
4.
Diplom oder Bachelor der Rehabilitationspädagogik oder
5.
Lehramtsbefähigung Lehramt Sonderpädagogik.
(2) Pädagogische Fachkräfte sind auch Personen mit folgenden Berufsqualifikationen und einer heilpädagogischen Zusatzqualifikation, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung vom 28. August 2003 (SächsABl. S. 884), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entspricht:
1.
staatlich anerkannte Erzieherin, staatlich anerkannter Erzieher,
2.
staatlich anerkannte Kindheitspädagogin, staatlich anerkannter Kindheitspädagoge,
3.
Lehramtsbefähigung Höheres Lehramt an berufsbildenden Schulen mit der beruflichen Fachrichtung Sozialpädagogik oder
4.
Diplom oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik in der Studienrichtung Sozialpädagogik, Soziale Arbeit oder Kindheitspädagogik.
(3) Das Landesjugendamt kann im Einzelfall auf Antrag des Trägers andere nach Vorbildung und Erfahrung geeignete Personen mit Berufsqualifikationen, die denen nach den Absätzen 1 und 2 entsprechen, als pädagogische Fachkräfte zulassen. Die Zulassung kann unter Auflagen und mit zeitlicher Befristung erfolgen.
(4) Jede pädagogische Fachkraft in einer Einrichtung soll sich regelmäßig fortbilden. Der Träger der Einrichtung sorgt dafür, dass durch Fortbildung die berufliche Eignung seiner pädagogischen Fachkräfte aufrechterhalten und weiterentwickelt wird und dass diese regelmäßig Zugang zu Angeboten der Fortbildung und Fachberatung haben.
§ 6
Qualifikation der pädagogischen Fachkräfte mit Leitungsaufgaben
(1) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung sollen über eine der in § 5 Absatz 1 und 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen. § 5 Absatz 3 gilt entsprechend.
(2) Pädagogische Fachkräfte zur Leitung einer Einrichtung, die über eine Berufsqualifikation
1.
als staatlich anerkannte Heilpädagogin mit Fachschulabschluss oder als staatlich anerkannter Heilpädagoge mit Fachschulabschluss oder
2.
gemäß § 5 Absatz 2 Nummer 1
verfügen, haben einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen. Dieser muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen.“
2.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Übergangsregelung
Personen, die nicht über die in § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 oder die in § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Berufsqualifikationen verfügen, die am 29. Oktober 2016 in einer Einrichtung als pädagogische Fachkräfte oder als deren Leitung tätig sind und die durch das Landesjugendamt dafür zugelassen sind, können ihre bisherige Tätigkeit weiter ausüben.“

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 7. Oktober 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2016 Nr. 11, S. 477

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Oktober 2016