Historische Fassung war gültig vom 01.01.2013 bis 25.11.2021

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Bekleidungswirtschaft bei der Polizei des Freistaates Sachsen
(VwV Polizeibekleidungswirtschaft – VwV PolBeklW)

Vom 5. April 2011

[Geändert durch Ziffer XIII der VwV vom 1. März 2012 (SächsABl. S. 336, 351)
mit Wirkung vom 1. Januar 2013]

Inhaltsübersicht

I.
Allgemeines
1.
Geltungsbereich
2.
Dienstlich gelieferte Kleidung und Ausrüstung
II.
Ausstattung mit Dienstkleidung
1.
Grundausstattung
2.
Ersatzbeschaffung und Ergänzungsausstattung
3.
Mehrkosten für Sonderanfertigungen
4.
Umtausch, Reklamation und Rückgabe
5.
Bekleidungskonto
III.
Ausstattung mit Schutzkleidung und persönlicher Ausrüstung
1.
Anspruch auf Ausstattung
2.
Verfahren
IV.
Gewährung von Dienstkleidungszuschuss und Einkleidungsbeihilfe
1.
Dienstkleidungszuschuss
2.
Einkleidungsbeihilfe
V.
Zuständigkeiten
VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Anlagenverzeichnis
Anlage Bezeichnung
Anlage 1 Ausstattungssoll Dienstkleidung
Anlage 2 Richtlinien zur Bestimmung des Tragewertes eines Kleidungsstückes
Anlage 3 Ausstattungssoll Schutzkleidung
Anlage 4 Antrag auf Bewilligung einer Einkleidungsbeihilfe

I.
Allgemeines

1.
Geltungsbereich
 
a)
Die Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten für Bedienstete des Freistaates Sachsen (Beamte und Beschäftigte) im Bereich der Polizei.
 
b)
Die Vorschriften der §§ 1 bis 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Dienstkleidungszuschuss des Polizeivollzugsdienstes (Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung – SächsPolDKlVO ) vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 55) werden auf die Beschäftigten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes und der Kriminalpolizei entsprechend angewendet. Die an diese ausgezahlten Guthaben der persönlichen Bekleidungskonten und der Dienstkleidungszuschuss werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1900) geändert worden ist.
 
c)
Ziffer II gilt ausschließlich für die Ausstattung mit der blauen Dienstkleidung.
2.
Dienstlich gelieferte Kleidung und Ausrüstung
 
a)
Die dienstlich gelieferte Kleidung und Ausrüstung umfasst Dienstkleidung, Schutzkleidung, einschließlich Arbeitsschutzkleidung, und persönliche Ausrüstung.
 
b)
Veränderungen an der dienstlich gelieferten Kleidung und Ausrüstung, die das Erscheinungsbild oder die Funktionsfähigkeit der Bekleidung verändern können, bedürfen der Genehmigung durch das Staatsministerium des Innern.
 
c)
Die Bediensteten sind für die ordnungsgemäße Aufbewahrung, die sachgemäße und pflegliche Behandlung der dienstlich gelieferten Kleidung und Ausrüstung sowie für die Anforderung des Ersatzbedarfs verantwortlich. Reinigung und Instandhaltung der Dienst- und Schutzkleidung sowie der Ausrüstungsgegenstände obliegen grundsätzlich dem Nutzer. Herstellerhinweise sind zu beachten. Bei aus dienstlichem Anlass über das gewöhnliche Maß hinausgehender Verschmutzung von Schutzkleidung und Ausrüstungsgegenständen erfolgt deren Reinigung vom Freistaat Sachsen auf dessen Kosten.
 
d)
Für die Entsorgung von Dienstkleidung, die gemäß § 1 Abs. 2 SächsPolDKlVO in das Eigentum des Bediensteten übergegangen ist, ist dieser zuständig. Vor der Entsorgung sind Hoheitsabzeichen unbrauchbar zu machen.
 
e)
Die Weitergabe von dienstlicher Bekleidung an polizeifremde Personen, insbesondere deren Verkauf in Onlineauktionshäusern, ist unzulässig. Das Polizeiverwaltungsamt (PVA) kann Ausnahmen zulassen. Verstöße können disziplinarrechtlich geahndet werden.

II.
Ausstattung mit Dienstkleidung

1.
Grundausstattung
 
a)
Die Bediensteten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten Dienstkleidung, soweit sie zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über das Erscheinungsbild im Polizeivollzugsdienst (VwV Erscheinungsbild PVD) vom 16. Juni 2010 (nicht veröffentlicht) Dienstkleidung zu tragen haben. Der Umfang der Grundausstattung mit Dienstkleidung richtet sich nach Anlage 1.
 
b)
Bedienstete der Kriminalpolizei als Leiter oder stellvertretender Leiter eines Referats im Staatsministerium des Innern, als Leiter oder stellvertretender Leiter einer Polizeidienststelle sowie als Pressesprecher erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung gemäß Anlage 1, Spalte E. In Einzelfällen kann das Staatsministerium des Innern anordnen, dass Bedienstete der Kriminalpolizei, denen andere als die vorgenannten Dienstposten übertragen wurden, ebenfalls eine Grundausstattung an Dienstkleidung erhalten.
 
c)
Bedienstete des uniformierten Polizeivollzugsdienstes, die während der Umstellung auf die Uniform mit der Farbe blau ihren Dienst im Spezialeinsatzkommando (SEK) versehen, erhalten eine Grundausstattung an Dienstkleidung gemäß Anlage 1, Spalte F.
 
d)
Abzeichen werden nach Maßgabe der VwV Erscheinungsbild PVD ausgegeben.
2.
Ersatzbeschaffung und Ergänzungsausstattung
 
a)
Die Bediensteten stellen den Antrag auf Ersatzbeschaffung und Ergänzung der ausgegebenen Grundausstattung an das PVA. Bedienstete des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten den beantragten Ersatz und die Ergänzung unter Belastung ihres persönlichen Bekleidungskontos. Bediensteten, die einen Dienstkleidungszuschuss erhalten, wird die ausgelieferte Dienstkleidung in Rechnung gestellt, die aus dem gemäß § 3 SächsPolDKlVO gewährten Zuschuss zu zahlen ist.
 
b)
In der Zeit bis zum 31. Dezember 2011, in der die Umstellung auf die Uniform mit der Farbe blau voraussichtlich abgeschlossen wird (Umstellungsphase), stehen für jeden Bediensteten zur Ergänzung der Grundausstattung abweichend von Buchstabe a höchstens die in der Anlage 1, Spalte D, genannten Dienstkleidungsstücke zur Verfügung. Der Ersatz von Dienstkleidungsstücken erfolgt in dieser Zeit nur dann, wenn die zu ersetzenden Kleidungsstücke die in der Anlage 2 angegebenen Tragewerte von sechs Zehntel oder weniger erreicht haben. Dem Antrag auf Ersatzbelieferung sind die zu ersetzenden Kleidungsstücke beizufügen. Ersatz- und Ergänzungsbelieferung gemäß Anlage 1 werden in der Umstellungsphase nur soweit gewährt, wie ein Guthaben auf dem Bekleidungskonto vorhanden ist. Die Vorschriften zur Überziehung des Bekleidungskontos (Nummer 5 Buchst. f) finden in der Umstellungsphase keine Anwendung.
3.
Mehrkosten für Sonderanfertigungen
 
a)
Die Mehrkosten für notwendige Maßanfertigungen trägt der Dienstherr.
 
b)
Die Kosten für Maßanfertigungen an orthopädischem Schuhwerk aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses werden auf Antrag des Heilfürsorgeberechtigten entsprechend den Heilfürsorgebestimmungen aus Heilfürsorgemitteln anteilig finanziert, soweit nicht Ansprüche gegenüber Dritten bestehen.
4.
Umtausch, Reklamation und Rückgabe
 
Neuwertige ungetragene Dienstkleidung kann innerhalb von drei Monaten nach Ausgabe umgetauscht und zurückgegeben werden. Ist die Dienstkleidung noch originalverpackt oder wird die gelieferte Dienstkleidung als mangelhaft reklamiert, so verlängert sich die Frist auf ein Jahr. Bei ersatzloser Rücknahme wird der Warenwert dem Bekleidungskonto gutgeschrieben. Dies gilt nicht für Dienstkleidungsgegenstände, die zur Grundausstattung ausgegeben wurden.
5.
Bekleidungskonto
 
a)
Für jeden Bediensteten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes wird ein Bekleidungskonto geführt, auf dem die jährlichen Gut- und Lastschriften nachgewiesen werden. Das Bekleidungskonto trägt als Ordnungsnummer die beim Landesamt für Finanzen geführte Stammnummer des jeweiligen Bediensteten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes.
 
b)
Die personalverwaltende Dienststelle informiert das PVA über die Änderungen von Tatsachen, die die Vorraussetzung für die Belieferung mit Dienstkleidung beeinflussen.
 
c)
Die erstmalige Buchung der Gutschrift erfolgt mit der Eröffnung des Bekleidungskontos. Danach werden die Gutschriften auf das Bekleidungskonto jeweils zum Stichtag 1. Januar eines Jahres gebucht. Besteht der Anspruch auf Gutschrift gemäß §§ 1, 2 SächsPolDKlVO nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gutgeschrieben, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. Entfällt für einen Teil des Jahres der Anspruch auf die Gutschrift, ist der anteilige Betrag von der bestehenden Gutschrift abzusetzen.
 
d)
Der Ersatz von Schäden an Dienstkleidung, die der Freistaat Sachsen nach § 103 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, gewährt, erfolgt durch eine Gutschrift auf dem Bekleidungskonto des Beamten. Beschäftigte erhalten in entsprechender Weise eine Gutschrift. Die bearbeitende Dienststelle teilt der kontoführenden Stelle die Kleidungsstücke mit, für die Ersatz gewährt wird. Die Höhe der Gutschrift richtet sich nach dem Tragewert der Dienstkleidung vor dem Schadensfall. Der Tragewert gebrauchter Kleidungsstücke ist nach Anlage 2 zu bestimmen. Der Bedienstete ist für die Ersatzbestellung verantwortlich.
 
e)
Mit der Gutschrift können Bekleidungsstücke nach der Anlage 1 erworben werden. Über die jährliche Gutschrift ist so zu verfügen, dass stets eine vollständige, vorschriftsmäßige und gebrauchsfähige Uniform vorhanden ist. Bei Ausgabe von Kleidungsstücken wird das Bekleidungskonto mit den dafür im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preisen belastet. Das Preisverzeichnis wird jedes Jahr von dem PVA unter Zugrundelegung der Beschaffungskosten erstellt und den Polizeidienststellen und Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes (im Weiteren: Dienststellen) bekanntgegeben. Zusätzlich erfolgt die Veröffentlichung in ePolSax.
 
f)
Das Bekleidungskonto darf im Vorgriff auf die nächste Gutschrift um höchstens 15 Prozent der Jahresgutschrift des laufenden Jahres überzogen werden. Innerhalb von drei Jahren nach der Auslieferung der Grundausstattung darf das Konto um 30 Prozent der Jahresgutschrift überzogen werden. Wird dieser Betrag durch Bestellungen überschritten, erfolgt die Auslieferung gegen Rechnung. Zahlungen sind bei Titel 514 02 durch Rotabsetzungen zu buchen.
 
g)
Eine Auszahlung des Guthabens auf dem persönlichen Bekleidungskonto erfolgt ausnahmsweise auf Antrag des uniformierten Bediensteten dann, wenn dieser durch polizei- oder amtsärztliches Zeugnis nachweist, dass er eine Sondergröße von Schuhwerk benötigt, für das kein Anspruch auf Kostenerstattung im Rahmen der Heilfürsorge oder aufgrund von Ansprüchen gegen Dritte (Nummer 3 Buchst. b) besteht. Dem Antrag ist der Kaufbeleg im Original beizufügen. Die maximale Höhe des auszuzahlenden Betrages wird durch die im aktuellen Preisverzeichnis festgesetzten Preise bestimmt.

III.
Ausstattung mit Schutzkleidung und persönlicher Ausrüstung

1.
Art und Umfang
 
a)
Die in Anlage 3 genannten Bediensteten des uniformierten Polizeivollzugsdienstes erhalten ohne Anrechnung auf das Bekleidungskonto eine Grundausstattung an Schutzkleidung gemäß dieser Anlage.
 
b)
Darüber hinaus können Bedienstete des uniformierten Polizeivollzugsdienstes und der Kriminalpolizei ebenfalls Schutzkleidung und persönliche Ausrüstung erhalten, wenn dafür ein dienstliches Erfordernis besteht.
 
c)
Weiterhin erhalten Bedienstete die notwendige persönliche Schutzkleidung, wenn im Ergebnis einer durchgeführten Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) nach § 5 des Gesetzes über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz ArbSchG) vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 15 Abs. 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) geändert worden ist, die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen ermittelt worden sind.
 
d)
Schutzkleidung und persönliche Ausrüstung werden den Bediensteten nicht zum uneingeschränkten persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, in der das Tragen und Mitführen vorgeschrieben oder erforderlich ist. Schutzkleidung wird nicht zur Schonung der während des normalerweise obliegenden Dienstes getragenen privaten Kleidungsstücke ausgegeben.
2.
Verfahren
 
a)
Aus den jährlich verfügbaren Haushaltsmitteln für Schutzkleidung und für persönliche Ausrüstung wird den Dienststellen durch das PVA eine Ausgabeobergrenze bis zum 31. Juli eines jeden Jahres für das Folgejahr mitgeteilt, bis zu der sie den erforderlichen Bedarf an Schutzkleidung und persönlicher Ausrüstung für Bedienstete ihres Zuständigkeitsbereiches bei dem PVA anfordern kann. Über den erforderlichen Bedarf an Schutzkleidung und persönlicher Ausrüstung entscheiden die Dienststellen im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens.
 
b)
Das PVA erstellt einen Artikelkatalog mit allen notwendigen Schutzkleidungsartikeln und persönlichen Ausrüstungsgegenständen, aus dem die Dienststellen ihren Bedarf eigenverantwortlich auswählen. Der Artikelkatalog ist regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu aktualisieren. Er enthält Angaben zu Bezeichnung des Artikels und dessen Eingliederungsnummer sowie Angaben zu Schutzeigenschaften, zum Abgabepreis und zur Lieferzeit. Der Katalog und deren Änderungen werden den Dienststellen und Einheiten in elektronischer Form in ePolSax zur Verfügung gestellt.
 
c)
Den Jahresbedarf an erforderlicher Schutzkleidung und persönlicher Ausrüstung teilen die Dienststellen dem PVA bis zum 30. September des Vorjahres schriftlich mit. Unabweisbarer Sofortbedarf ist dem PVA unmittelbar anzuzeigen. Bei der Auswahl der persönlichen Ausrüstung ist die Fachkraft für Arbeitssicherheit des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches zu beteiligen.
 
d)
Für nur zeitweilig zu verrichtende Tätigkeiten kann in geringem Umfang Schutzkleidung und persönliche Ausrüstung unter Beachtung der Hygienevorschriften auch bei den Dienststellen vorgehalten werden.
 
e)
Ausgegebene Schutzkleidung und Ausrüstungsgegenstände bleiben Eigentum des Freistaates Sachsen und sind von der Ausgabestelle gesondert nachzuweisen. Scheidet ein Bediensteter aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis aus oder liegen die Voraussetzungen, die zur Ausgabe geführt haben, nicht mehr vor, ist die Schutzkleidung und persönliche Ausrüstung bei dem PVA abzugeben. Die jeweils zuständigen Dienststellen überwachen die Umsetzung dieses Verfahrens und informieren das PVA, welche Bediensteten zur Abgabe der Schutzkleidung und persönliche Ausrüstung verpflichtet sind. Abgetragene oder unbrauchbar gewordene Schutzkleidung und Ausrüstungsgegenstände sind bei Umtausch der Ausgabestelle zurückzugeben.
 
f)
Das PVA trifft bei Bedarf weitere Regelungen zum Verfahren.

IV.
Gewährung von Dienstkleidungszuschuss und Einkleidungsbeihilfe

1.
Dienstkleidungszuschuss
 
a)
Den Dienstkleidungszuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SächsPolDKlVO erhalten Bedienstete der Kriminalpolizei, die in Stabs- und Servicebereichen, in der Öffentlichkeitsarbeit oder in auswertenden und sicherstellenden Bereichen tätig sind oder ein Studium an der Deutschen Hochschule der Polizei absolvieren. Gleiches gilt für Leiter einer Polizeidirektion, des Landeskriminalamtes und des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie den stellvertretenden Leiter und die Abteilungsleiter beim Landeskriminalamt.
 
b)
Den Dienstkleidungszuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsPolDKlVO erhalten Bedienstete der Kriminalpolizei, die ermittlungs-, fahndungs- oder vorgangssachbearbeitend oder im Bereich der Kriminalprävention überwiegend im Außendienst tätig sind. Gleiches gilt für Bedienstete, die vorgangsunterstützend und gleichzeitig operativ, überwiegend im Außendienst tätig sind.
 
c)
Die in vorgenannten Buchstaben a und b aufgeführten Regelungen gelten für Bedienstete des uniformierten Polizeivollzugsdienstes entsprechend, die ihren Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung versehen.
 
d)
Übernehmen Bedienstete des uniformierten Polizeivollzugsdienstes während eines Kalendermonats eine Tätigkeit, bei der Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung zu versehen ist, wird der Dienstkleidungszuschuss vom Ersten des nächsten Monats an gezahlt. Bei Dienstaufnahme am ersten Werktag eines Monats ist der Dienstkleidungszuschuss schon für diesen Monat zu zahlen. Das Bekleidungskonto ruht oder ist abzuschließen. Bestehende Guthaben werden nicht ausgezahlt.
 
e)
Beim Wechsel in der dienstlichen Verwendung bleibt es bei der bisherigen Zuordnung, wenn sich die Kriterien für die Zuordnung nicht zusammenhängend für mindestens drei Monate ändern. Danach wird dem Bediensteten der nach den geänderten Kriterien zustehende Betrag ohne Rückwirkung gewährt.
2.
Einkleidungsbeihilfe
 
a)
Bedienstete des Polizeivollzugsdienstes, die voraussichtlich länger als zwei Jahre ununterbrochen im Personenschutz verwendet werden und in Wahrnehmung dieser Aufgabe bei besonderen Anlässen Gesellschaftskleidung tragen müssen, erhalten eine Einkleidungsbeihilfe in Höhe von 300 EUR zur Beschaffung von Abendkleidung.
 
b)
Die Einkleidungsbeihilfe wird auf Antrag des Polizeibediensteten durch das Landeskriminalamt bewilligt und zu Lasten des Kapitels 0312 Titel 514 02 ausgezahlt. Für den Antrag ist das in Anlage 4 beigefügte Muster zu verwenden.
 
c)
Die Einkleidungsbeihilfe wird als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und ist steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG.
 
d)
Die Einkleidungsbeihilfe wird erneut gewährt, wenn die Auszahlung der letzten Einkleidungsbeihilfe mindestens fünf Jahre zurückliegt und der Polizeibedienstete in einem Zeitraum von drei Jahren eine Tätigkeit ausgeübt hat, in der das Tragen der mit der Einkleidungsbeihilfe beschafften Abendkleidung notwendig war.
 
e)
Die ausgezahlte Einkleidungsbeihilfe ist zurückzufordern, wenn und soweit der Polizeibedienstete gegenüber dem Landeskriminalamt innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung keine Rechnungen und Zahlungsbelege über die für den oben genannten Zweck beschafften Kleidungsstücke vorlegt.
 
f)
Die Einkleidungsbeihilfe ist zeitanteilig zurückzufordern, wenn ein Polizeibediensteter aus anderen als dienstlichen Gründen vor Ablauf von zwei Jahren ab Auszahlung von der Verwendung im Personenschutz entbunden wird.

V.
Zuständigkeiten

a)
Das PVA ist für die Beschaffung und Auslieferung der dienstlich erforderlichen Kleidung und Ausrüstung und für die Führung der Bekleidungskonten sowie das Verfahren nach Ziffer III Nr. 2 zuständig.
b)
Die Dienststellen wirken an dem Verfahren nach Ziffer III Nr. 2 in eigener Zuständigkeit mit.
c)
Die Dienststellen übermitteln dem Landesamt für Finanzen die für die Auszahlungen des Dienstkleidungszuschusses erforderlichen Informationen zur Tätigkeit und zum Einsatz des Bediensteten.
d)
Das Landeskriminalamt ist zuständig für die Bewilligung, Auszahlung und Rückforderung der Einkleidungsbeihilfe nach Ziffer IV Nr. 2.

VI.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:

1.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bewilligung von Einkleidungsbeihilfen an im Personenschutz eingesetzte Bedienstete vom 1. Juli 1992 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400),
2.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Dienstkleidung für Angestellte im Polizeimusikkorps des Freistaates Sachsen vom 4. Juli 1997 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400),
3.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Polizeidienstkleidungsverordnung (VwV Polizeidienstkleidungsverordnung – VwVPolDKlVO) vom 16. Dezember 1998 (SächsABl. 1999 S. 54), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. März 2001 (SächsABl. S. 487), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400),
4.
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Bekleidungswesen der sächsischen Polizei; Zahlung von Kleidergeld an Kriminalbeamte vom 14. Juli 2000 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. 2400),
5.
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung für nicht im Polizeivollzugsdienst Beschäftigte vom 24. August 2000 (SächsABl. S. 706), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400),
6.
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der Polizeidienstkleidungsverordnung; Überschreitung des Bekleidungskontos zum Erwerb ballistischer Unterziehschutzwesten vom 10. September 2001 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400),
7.
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Bekleidungsgeld für das Spezialeinsatzkommando Sachsen vom 21. Januar 2002 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400),
8.
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur persönlichen Schutzausrüstung für Vollzugsbeamte vom 12. Juli 2002 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400) und
9.
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur dezentralen Fortbildung der Beamten des Fachdienstes Polizeiorchester und anlassbezogener Einsatz zur Sicherung von Dienstobjekten der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste Sachsen; Ausstattung der Beamten mit einsatzbezogener Dienst- und Schutzkleidung vom 16. Oktober 2003 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400).

Dresden, den 5. April 2011

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4