1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung für nicht im Polizeivollzugsdienst Beschäftigte

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung für nicht im Polizeivollzugsdienst Beschäftigte vom 24. August 2000 (SächsABl. S. 706), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2400)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung für nicht im Polizeivollzugsdienst Beschäftigte

Vom 24. August 2000

Für die Bereitstellung und Unterhaltung von Schutzkleidung und Schutzausrüstung, die für nicht im Vollzugsdienst beschäftigte Beamte, Angestellte, Arbeiter und Auszubildende im Bereich der Polizei des Freistaates Sachsen bereitgehalten werden soll, wird Folgendes bestimmt:

1
Allgemeines
 
a)
Als Schutzkleidung und Schutzausrüstung gelten Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen zum Schutz gegen Unfälle und sonstige Schadensfälle nach den jeweils maßgebenden Unfallverhütungs- und Strahlenschutzvorschriften sowie zum Schutz gegen Witterungsunbilden, gesundheitliche Gefahren, außergewöhnliche Beschmutzung oder Abnutzung der Kleidung oder aus Gründen der Hygiene von den Beschäftigten getragen werden müssen.
 
b)
Die nach den Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Durchführungshinweise vorgesehene Schutzkleidung und Schutzausrüstung ist unabhängig von nachstehenden Regelungen zur Verfügung zu stellen.
 
c)
Die Beschäftigten sind verpflichtet, die vorgesehene Schutzkleidung und Schutzausrüstung zu ihrem persönlichen Schutz zu tragen.
 
d)
Für nur zeitweilig zu verrichtende Arbeiten wird Schutzkleidung und Schutzausrüstung an der Arbeitsstelle unter Beachtung der Hygienevorschriften bereitgehalten.
 
e)
Die Kosten der Beschaffung trägt der Arbeitgeber (§ 66 BAT-O, § 70 MTArb-O, § 4 Abs. 1 GUV 0.1).
 
f)
Die Kleidungsstücke und Schutzausrüstungen sind auf Kosten des Arbeitgebers in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und zu reinigen. Die Schutzeigenschaft muss stets gewährleistet sein.
 
g)
Die Kosten sind von den Dienststellen aus den für den betreffenden Zweck zur Verfügung gestellten Haushaltsmitteln zu bestreiten.
 
h)
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschlägen wird auf § 29 MTArb-O hingewiesen.
 
i)
Schutzkleidung wird dem Beschäftigten nicht zum uneingeschränkten persönlichen Gebrauch, sondern nur für die Zeit seiner dienstlichen Tätigkeit zur Verfügung gestellt, für die das Tragen der Schutzkleidung vorgeschrieben beziehungsweise erforderlich ist.
 
j)
Die aus Haushaltsmitteln beschaffte Schutzkleidung bleibt Eigentum des Landes. Scheidet ein Beschäftigter aus, so ist die Schutzkleidung zurückzugeben.
 
k)
Für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden oder Verluste von Schutzkleidung hat der verantwortliche Beschäftigte Ersatz zu leisten.
 
l)
Von Beschäftigten lediglich zur Schonung ihrer Kleidung während des ihnen normalerweise obliegenden Dienstes getragene besondere Kleidungsstücke dürfen nicht zu Lasten des Arbeitgebers beschafft, gereinigt oder instand gehalten werden.
2
Besondere Bestimmungen
Als Anlage ist eine Zusammenstellung der im Bedarfsfalle in Frage kommenden Kleidungsstücke und Schutzausrüstungen beigefügt, die im Rahmen dieser Bestimmungen beschafft werden. Daneben sind bereitzuhalten:
 
a)
Kopfschutz, Augenschutz, Gesichtsschutz, Körperschutz und Atemschutz für Arbeiten, bei denen durch Splitter, Funken, Gas, Dämpfe, Säuren, Schmutz, Strahlen oder Ähnliches eine Gefährdung besteht;
 
b)
Gehörschutz;
 
c)
Arbeitshandschuhe;
 
d)
Regen- und Kälteschutz für Beschäftigte, deren Tätigkeit im Freien auch bei Regenwetter oder Kälte nicht unterbrochen werden darf;
 
e)
Gummi- oder Kunststoffstiefel einschließlich Einziehsocken für Arbeiten, bei denen eine dauernde Durchnässung der Fußbekleidung unvermeidlich ist, insbesondere für die Reinigung von Kraftfahrzeugen und Großgeräten, für Arbeiten in Nassräumen, für Arbeiten in überschwemmtem Gelände, bei Messungen oder beim Probenehmen im Freien sowie bei Arbeiten im Infektionsbereich und mit ätzenden Stoffen;
 
f)
Arbeitsschutzschuhe in der jeweils erforderlichen Ausführung sind bereitzustellen, wenn eine Gefährdung des Fußbereichs im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften besteht;
 
g)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz und zum Halten und Retten.
3
Bedarfsdeckung
 
a)
Die Dienststellen melden den Bedarf im Rahmen des Wirtschaftsplanes bei der Landesbeschaffungsstelle an. Die Mittel für die Instandhaltung und Reinigung werden mit dem Wirtschaftsplan zugewiesen.
 
b)
Bei der Auswahl von Schutzkleidung und Schutzausrüstung ist durch die Landesbeschaffungsstelle eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu beteiligen.
4
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. September 2000 in Kraft, gleichzeitig tritt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern für die Beschaffung und Unterhaltung von Schutzkleidung für Zivilbedienstete bei der Polizei vom 29. Juni 1993, Az.: 3-0234.1/21, verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Verlängerung der Geltungsdauer von nicht veröffentlichten Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums des Innern aus dem Jahre 1993 vom 31. Dezember 1998, Az.: 32-0500.40/605, außer Kraft.

 

Dresden, den 24. August 2000

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Stock
Ständiger Vertreter des Landespolizeipräsidenten

Anlage

Zusammenstellung der im Bedarfsfall in Frage kommenden Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände

Zusammenstellung der im Bedarfsfall in Frage kommenden Kleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände
Lfd. Nr. Bezeichnung des Personenkreises beziehungsweise der Verwendungsart der zu beschaffenden Schutzkleidung Art und
Beschaffenheit
Stück/
Paar
Lfd. Nr. Bezeichnung des Personenkreises beziehungsweise der Verwendungsart der zu beschaffenden Schutzkleidung Art und
Beschaffenheit
Stück/
Paar
  1 Fachkraft für
Arbeitssicherheit,
Beschäftigte in
Druckereien,
Lagern,
Raumschießanlagen,
Mitarbeiter Innerer Dienst
Schutzanzug/
Latzhose
Schutzmantel
1*
1
  2 Hausmeister/
Haushandwerker,
Zwingermeister
Schutzanzug/
Latzhose
Schutzmantel
Wetterschutz
Kälteschutz
1*
1
1 nach Bedarf
1 nach Bedarf
  3 Bei Arbeiten mit
Klebstoffen, Farben,
Säuren und Chemikalien,
an Akkumulatoren und
Batterien
Schutzbrille
Schutzmantel
säurefeste Schürze
Gummihandschuhe
1
1
1
1
  4 Wissenschaftliches
Personal des LKA/KTI,
Laborbedienstete,
Personal des KTU
Labormantel
Laborhose
Laborschuhe
säurefeste Schürze
Gummihandschuhe
Mütze
2
2
2
1
1
1 nach Bedarf
  5 Materialverwalter Schutzmantel 1*
  6 Reinigungspersonal bei Reinigungsarbeiten
über die normale
Hausreinigung hinaus
Schutzmantel
Gummihandschuhe
säurefeste Schürze
1*
1
1 nach Bedarf
  7 Zur Durchführung von
Schweiß- und
Klempnerarbeiten
– Bereithaltung am Arbeitsplatz –
Schweißerkombination
Schweißerschürze
Schweißerhandschuhe
mit Stulpen
Schweißergamaschen
Schutzhelm mit
Gesichtsschutz
1
1
1
1
1
  8 Beschäftigte, die
als Spritzlackierer
arbeiten
Schutzanzug
Schutzmaske
Lackschutzanzug
1*
1
1
  9 Beschäftigte, die
Arbeiten an
Sendemasten und
-türmen ausführen
Schutzhelm
Schutzanzug
Kälteschutz
Schutzausstattung
gegen Absturz und
zum Halten und Retten
1
1
1 nachBedarf
1
10 Beschäftigte in
Werkstätten
Schutzanzug oder
-mantel
Gummihandschuhe
säurefeste Schürze
Kälteschutz
2
1
1 nach Bedarf
1 nach Bedarf
11 Beschäftigte, die
überwiegend
Motorräder warten,
instand setzen und
Probe fahren
jeweils in ziviler
Ausführung:
Kradschutzhelm
Lederkombination
Nierenschutzgürtel
Kradschutzhandschuhe
Kradschutzstiefel

1
1
1
1
1
12 Wagenpfleger,
Bootspfleger
Schutzanzug
Gummihandschuhe
Kälteschutz
1*
1
1 nach Bedarf
  Wagenpfleger in
Waschanlagen
zusätzlich:
Gummihose
Gummijacke
Schutzhelm mit
Gesichtsschutz

1
1
1
13 Kraftfahrer bei
der Wagenpflege
und/oder
Wartungsarbeiten
Schutzanzug oder
Schutzmantel
1
14 Beschäftigte, die
Stacheldraht-
hindernisse verlegen
Schutzanzug
Lederhandschuhe
mit Metallbesatz
1
1
15 Beschäftigte im
Verkehrsüber-
wachungsdienst
Schutzanzug
Kälteschutz
Warnweste, neutral
1*
1 nach Bedarf
1 nach Bedarf
16 Stallpersonal Schutzanzug
Gummistiefel mit
Stahlkappe
Kälteschutz
2
1
1 nach Bedarf
17 Ärztinnen/Ärzte Mantel, weiß
Hose, weiß
Bluse/Hemd, weiß
4
4
4
18 Arzthelferin/
Arzthelfer
Mantel, weiß
Hose, weiß
Bluse/Hemd, weiß
4
4
4
19 Polizeiärztinnen/
Polizeiärzte und
Arzthelferinnen/
Arzthelfer, die an
geschlossenen
Einsätzen der
Polizei teilnehmen
Sommerkombination
Winterkombination
Winterhose
Halbschuhe, weiß
Lederhandschuhe
1
1
1
1
1
20 Beschäftigte, die an geschlossenen
Einsätzen der
Polizei teilnehmen
Barett
Einsatzanzug
Einsatzstiefel
Anorak
Lederhandschuhe
Diensthemd
Binder
1
1
1
1
1
2
1
21 Beschäftigte des Kampfmittel-
beseitigungsdienstes
Schutzanzug
Schutzhandschuhe
Schutzhelm
Kälteschutz
1*
1
1
1 nach Bedarf
22 Bei Arbeiten mit Motorkettensägen, Motorsensen und Rasenmähern Schutzanzug
Schuhe mit
Schnittschutzeinlage
Schutzhelm mit
Gesichtsschutz
Schutzhandschuhe
1
1
1
1

*   Bei Erstausstattung 2 Stück

 

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2000 Nr. 37, S. 706
    Fsn-Nr.: 22-V00.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2000

    Fassung gültig bis: 28. April 2011