Historische Fassung war gültig vom 22.03.2019 bis 16.09.2019

Gesetz
über den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz – SächsSVVollzG)1

Vom 16. Mai 2013

Rechtsbereinigt mit Stand vom 22. März 2019

Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§     1
Anwendungsbereich
§     2
Ziel und Aufgabe des Vollzugs
§     3
Vollzugsgestaltung
§     4
Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung
§     5
Soziale Hilfe

Teil 2
Aufnahme, Diagnose,
Vollzugs- und Eingliederungsplanung

§     6
Aufnahmeverfahren
§     7
Diagnoseverfahren
§     8
Vollzugs- und Eingliederungsplanung
§     9
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

Teil 3
Unterbringung, Verlegung

§   10
Trennungsgrundsätze
§   11
Unterbringung und Bewegungsfreiheit
§   12
Wohngruppenvollzug
§   13
Geschlossener und offener Vollzug
§   14
Verlegung und Überstellung

Teil 4
Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen

§   15
Therapeutische Ausgestaltung
§   16
Motivierungsmaßnahmen
§   17
Sozialtherapeutische Maßnahmen
§   18
Psychologische Intervention und Psychotherapie
§   19
Psychiatrische Maßnahmen

Teil 5
Arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Arbeitstraining, schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

§   20
Arbeitstherapeutische Maßnahmen
§   21
Arbeitstraining
§   22
Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen
§   23
Arbeit
§   24
Freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung
§   25
Freistellung

Teil 6
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel,
andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§   26
Grundsatz
§   27
Besuch
§   28
Untersagung der Besuche
§   29
Durchführung der Besuche
§   30
Überwachung der Gespräche
§   31
Telefongespräche
§   32
Schriftwechsel
§   33
Untersagung des Schriftwechsels
§   34
Sichtkontrolle, Weiterleitung und Aufbewahrung von Schreiben
§   35
Überwachung des Schriftwechsels
§   36
Anhalten von Schreiben
§   37
Andere Formen der Telekommunikation
§   38
Pakete

Teil 7
Vollzugsöffnende Maßnahmen und
sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt

§   39
Vollzugsöffnende Maßnahmen
§   40
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§   41
Lockerungen aus sonstigen Gründen
§   42
Weisungen für Lockerungen
§   43
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels
§   44
Ausführungen aus sonstigen Gründen
§   45
Außenbeschäftigung
§   46
Vorführung, Ausantwortung

Teil 8
Vorbereitung der Eingliederung, Entlassung
und nachgehende Betreuung

§   47
Vorbereitung der Eingliederung
§   48
Entlassung
§   49
Nachgehende Betreuung
§   50
Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

Teil 9
Grundversorgung und Freizeit

§   51
Einbringen von Gegenständen
§   52
Gewahrsam an Gegenständen
§   53
Ausstattung des Zimmers
§   54
Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen
§   55
Zeitungen und Zeitschriften, religiöse Schriften und Gegenstände
§   56
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik
§   57
Kleidung
§   58
Verpflegung und Einkauf
§   59
Freizeit

Teil 10
Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten

§   60
Vergütung
§   61
Eigengeld
§   62
Taschengeld
§   63
Konten, Bargeld
§   64
Hausgeld
§   65
Zweckgebundene Einzahlungen
§   66
Kosten
§   67
Überbrückungsgeld

Teil 11
Gesundheitsfürsorge

§   68
Art und Umfang der medizinischen Leistungen, Kostenbeteiligung
§   69
Durchführung der medizinischen Leistungen, Forderungsübergang
§   70
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung
§   71
Gesundheitsschutz und Hygiene
§   72
Krankenbehandlung während vollzugsöffnender Maßnahmen
§   73
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitsfürsorge
§   74
Benachrichtigungspflicht

Teil 12
Religionsausübung

§   75
Seelsorge
§   76
Religiöse Veranstaltungen
§   77
Weltanschauungsgemeinschaften

Teil 13
Sicherheit und Ordnung

§   78
Grundsatz
§   79
Allgemeine Verhaltenspflichten, Aufarbeitung von Pflichtverstößen
§   80
Durchsuchung
§   81
Sichere Unterbringung
§   82
Erkennungsdienstliche Maßnahmen
§   83
Lichtbildausweise
§   84
Videoüberwachung
§   85
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch
§   86
Auslesen von Datenspeichern
§   87
Festnahmerecht
§   88
Besondere Sicherungsmaßnahmen
§   89
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen, Verfahren
§   89a
Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung
§   90
Ärztliche Überwachung

Teil 14
Unmittelbarer Zwang

§   91
Begriffsbestimmungen
§   92
Allgemeine Voraussetzungen
§   93
Androhung
§   94
Schusswaffengebrauch

Teil 15
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

§   95
Aufhebung von Maßnahmen
§   96
Beschwerderecht

Teil 16
Aktenführung und Datenschutz

§   97
Verarbeitung
§   98
Datenerhebung
§   99
Schutz besonderer Daten
§ 100
Zentrale Vollzugsdatei, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren
§ 101
Akten
§ 102
Berichtigung, Löschung und Sperrung
§ 103
Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht
§ 104
Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
§ 105
Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Teil 17
Kriminologische Forschung

§ 106
Evaluation, kriminologische Forschung

Teil 18
Aufbau und Organisation der Anstalten

§ 107
Anstalten
§ 108
Festsetzung der Belegungsfähigkeit, Einzelbelegung
§ 109
Leitung der Anstalt
§ 110
Bedienstete
§ 111
Seelsorger
§ 112
Medizinische Versorgung
§ 113
Mitverantwortung der Untergebrachten
§ 114
Hausordnung

Teil 19
Aufsicht, Beirat

§ 115
Aufsichtsbehörde
§ 116
Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften
§ 117
Beirat

Teil 20
Schlussbestimmungen

§ 118
Einschränkung von Grundrechten
§ 119
Verhältnis zum Bundesrecht
§ 120
Übergangsbestimmungen
§ 121
Inkrafttreten

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Vollzug).

§ 2
Ziel und Aufgabe des Vollzugs

Der Vollzug dient dem Ziel, die Gefährlichkeit der Untergebrachten für die Allgemeinheit so zu mindern, dass die Vollstreckung der Maßregel möglichst bald zur Bewährung ausgesetzt oder sie für erledigt erklärt werden kann. Er hat die Aufgabe, die Allgemeinheit vor weiteren Straftaten zu schützen. Dies wird durch eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung sowie sichere Unterbringung und Beaufsichtigung der Untergebrachten gewährleistet.

§ 3
Vollzugsgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf die Auseinandersetzung der Untergebrachten mit ihrer Gefährlichkeit und deren Folgen auszurichten.

(2) Der Vollzug ist therapiegerichtet und freiheitsorientiert auszugestalten. Die Untergebrachten sind individuell und intensiv zu betreuen. Fähigkeiten, die sie für ein selbstbestimmtes Leben in Freiheit und sozialer Verantwortung benötigen, sind zu erhalten und zu fördern.

(3) Das Leben im Vollzug ist den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich anzugleichen. Selbst bei langer Dauer der Unterbringung ist den Untergebrachten ein Leben in Würde und weitgehender Selbstbestimmung zu ermöglichen.

(4) Schädlichen Folgen des Freiheitsentzugs ist entgegenzuwirken.

(5) Der Bezug der Untergebrachten zum gesellschaftlichen Leben ist zu wahren und zu fördern. Die Belange der Familienangehörigen der Untergebrachten sind bei der Vollzugsgestaltung zu berücksichtigen. Der Erhalt familiärer Bindungen ist zu unterstützen. Ehrenamtliche Mitarbeiter sowie Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs sollen in den Vollzugsalltag einbezogen werden. Den Untergebrachten ist sobald wie möglich die Teilnahme am Leben in der Freiheit zu gewähren.

(6) Die unterschiedlichen Bedürfnisse der Untergebrachten, insbesondere im Hinblick auf Alter, Geschlecht, Herkunft und Glauben, sind bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall zu berücksichtigen.

§ 4
Stellung der Untergebrachten, Mitwirkung

(1) Die Untergebrachten werden nicht zur Verbüßung einer Strafe festgehalten. Sie sind so zu behandeln, dass selbst ein derartiger Anschein vermieden wird.

(2) Die Persönlichkeit der Untergebrachten ist zu achten. Ihre Selbstständigkeit im Vollzugsalltag ist soweit wie möglich zu erhalten und zu fördern.

(3) Die Untergebrachten werden an der Gestaltung des Vollzugsalltags beteiligt. Vollzugliche Maßnahmen sollen ihnen erläutert werden. Soweit erforderlich, wird ein Dolmetscher hinzugezogen. Mit Zustimmung der beteiligten Untergebrachten kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch ein anderer Untergebrachter tätig werden.

(4) Zur Erreichung des Vollzugsziels bedarf es der Mitwirkung der Untergebrachten. Ihre Bereitschaft hierzu ist zu wecken und zu fördern.

(5) Die Untergebrachten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. Soweit das Gesetz eine besondere Regelung nicht enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Anstalt unerlässlich sind.

§ 5
Soziale Hilfe

Die Untergebrachten werden durch die Anstalt darin unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu beheben. Sie sollen dazu angeregt und in die Lage versetzt werden, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.

Teil 2
Aufnahme, Diagnose, Vollzugs-
und Eingliederungsplanung

§ 6
Aufnahmeverfahren

(1) Mit den Untergebrachten wird unverzüglich nach der Aufnahme ein Zugangsgespräch geführt, in dem ihre gegenwärtige Lebenssituation erörtert wird und sie über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Ausgestaltung der Unterbringung informiert werden. Ihnen ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sind den Untergebrachten auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Während des Aufnahmeverfahrens dürfen andere Untergebrachte nicht zugegen sein.

(3) Die Untergebrachten werden unverzüglich ärztlich untersucht.

§ 7
Diagnoseverfahren

(1) An das Aufnahmeverfahren schließt sich zur Vorbereitung der Vollzugs- und Eingliederungsplanung das Diagnoseverfahren an.

(2) Das Diagnoseverfahren muss wissenschaftlichen Erkenntnissen genügen und von Personen mit einschlägiger wissenschaftlicher Qualifikation durchgeführt werden.

(3) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich, aufbauend auf den Erkenntnissen aus dem Vollzug vorangegangener Freiheitsentziehungen, auf die Persönlichkeit, die sozialen Bezüge und alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Beurteilung der Gefährlichkeit der Untergebrachten, eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Untergebrachten nach der Entlassung notwendig ist.

(4) Im Diagnoseverfahren werden die im Einzelfall die Gefährlichkeit begründenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig werden die Fähigkeiten der Untergebrachten ermittelt, deren Stärkung der Gefährlichkeit entgegenwirken kann.

(5) Das Ergebnis des Diagnoseverfahrens wird mit den Untergebrachten erörtert.

§ 8
Vollzugs- und Eingliederungsplanung

(1) Auf der Grundlage des Ergebnisses des Diagnoseverfahrens wird ein Vollzugs- und Eingliederungsplan erstellt. Er zeigt den Untergebrachten bereits zu Beginn der Unterbringung die zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Maßnahmen auf. Daneben enthält er weitere Angebote und Empfehlungen zur sinnvollen Gestaltung des Lebens im Vollzug. Die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Neigungen der Untergebrachten sollen einbezogen werden.

(2) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan wird unverzüglich, regelmäßig innerhalb der ersten acht Wochen nach der Aufnahme, erstellt.

(3) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie die darin vorgesehenen Maßnahmen werden regelmäßig alle sechs Monate überprüft und fortgeschrieben. Die Entwicklung der Untergebrachten und die in der Zwischenzeit gewonnenen Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Die durchgeführten Maßnahmen sind zu dokumentieren.

(4) Die Vollzugs- und Eingliederungsplanung wird mit den Untergebrachten erörtert. Dabei werden deren Anregungen und Vorschläge einbezogen, soweit sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen.

(5) Zur Erstellung und Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans führt der Anstaltsleiter eine Konferenz mit den an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten durch. Die im Vollzug einer vorangegangenen Freiheitsentziehung an der Vollzugsgestaltung maßgeblich Beteiligten können an der Konferenz beteiligt werden. Standen die Untergebrachten vor ihrer Unterbringung unter Bewährungs- oder Führungsaufsicht, kann auch der für sie bislang zuständige Bewährungshelfer an der Konferenz beteiligt werden. Die Teilnahme des Verteidigers ist zu gestatten. Die Untergebrachten sollen ebenfalls an der Konferenz beteiligt werden. Im Falle der Teilnahme wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan eröffnet und erläutert. Im Übrigen wird ihnen der Vollzugs- und Eingliederungsplan bekanntgegeben.

(6) An der Eingliederung mitwirkende Personen außerhalb des Vollzugs sind nach Möglichkeit in die Planung einzubeziehen, soweit dies zur Eingliederung erforderlich ist. Sie können mit Zustimmung der Untergebrachten auch an der Konferenz beteiligt werden.

(7) Rechtzeitig vor einer voraussichtlichen Entlassung ist einem Mitarbeiter der Bewährungshilfe und der Führungsaufsichtsstelle die Teilnahme an der Konferenz zu ermöglichen. Der Vollzugs- und Eingliederungsplan und seine Fortschreibungen sind zu übersenden.

(8) Eine Abschrift des Vollzugs- und Eingliederungsplans und seiner Fortschreibungen wird den Untergebrachten ausgehändigt.

§ 9
Inhalt des Vollzugs- und Eingliederungsplans

(1) Der Vollzugs- und Eingliederungsplan sowie seine Fortschreibungen enthalten unter Berücksichtigung von § 15 Abs. 2 Satz 2 insbesondere folgende Angaben:

1.
Zusammenfassung der für die Vollzugs- und Eingliederungsplanung maßgeblichen Ergebnisse des Diagnoseverfahrens,
2.
Maßnahmen zur Förderung der Mitwirkungsbereitschaft,
3.
Teilnahme an psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychologischen oder sozialtherapeutischen Maßnahmen,
4.
Teilnahme an anderen einzel- oder gruppentherapeutischen Maßnahmen,
5.
Unterbringung in einer Wohngruppe und Teilnahme am Wohngruppenvollzug,
6.
Teilnahme an Maßnahmen zur Behandlung von Suchtmittelabhängigkeit und -missbrauch, einschließlich Suchtberatung,
7.
Teilnahme an Trainingsmaßnahmen zur Verbesserung der sozialen Kompetenz und familienunterstützende Angebote,
8.
Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen, einschließlich Alphabetisierungs- und Deutschkursen,
9.
Teilnahme an arbeitstherapeutischen Maßnahmen oder am Arbeitstraining,
10.
Arbeit,
11.
freies Beschäftigungsverhältnis, Selbstbeschäftigung,
12.
Teilnahme an Sportangeboten und Maßnahmen zur strukturierten Gestaltung der Freizeit,
13.
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels, Außenbeschäftigung,
14.
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels,
15.
Unterbringung im offenen Vollzug,
16.
Aufrechterhaltung, Förderung und Gestaltung von familiären Bindungen und Außenkontakten,
17.
Bildung von Überbrückungsgeld, Schuldnerberatung, Schuldenregulierung und Erfüllung von Unterhaltspflichten,
18.
Maßnahmen zur Vorbereitung von Entlassung, Eingliederung und Nachsorge und
19.
Frist zur Fortschreibung des Vollzugs- und Eingliederungsplans.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 3, 4, 6 und 7, die nach dem Ergebnis des Diagnoseverfahrens als zur Erreichung des Vollzugsziels zwingend erforderlich erachtet werden, sind als solche zu kennzeichnen und gehen allen anderen Maßnahmen vor. Auch für Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 8 und 9 kann ein Vorrang vor anderen Maßnahmen vorgesehen werden. Es ist anzustreben, die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Untergebrachten festzulegen. Andere Maßnahmen können versagt werden, soweit sie die Teilnahme an Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 beeinträchtigen würden.

(3) Rechtzeitig, mindestens ein Jahr vor dem voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt, hat die Planung zur Vorbereitung der Eingliederung zu beginnen. Anknüpfend an die bisherige Vollzugsplanung werden ab diesem Zeitpunkt die Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 18 konkretisiert oder ergänzt. Insbesondere ist Stellung zu nehmen zu:

1.
Unterbringung im offenen Vollzug, Aufenthalt in einer Übergangseinrichtung,
2.
Unterkunft sowie Arbeit oder Ausbildung nach der Entlassung,
3.
Unterstützung bei notwendigen Behördengängen und der Beschaffung der notwendigen persönlichen Dokumente,
4.
Beteiligung der Bewährungshilfe, Führungsaufsichtsstelle und der forensischen Ambulanzen,
5.
Kontaktaufnahme zu Einrichtungen der Entlassenenhilfe,
6.
Fortsetzung von im Vollzug noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen,
7.
Anregung von Auflagen und Weisungen für die Bewährungs- oder Führungsaufsicht,
8.
Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen und
9.
nachgehende Betreuung durch Vollzugsbedienstete.

Teil 3
Unterbringung, Verlegung

§ 10
Trennungsgrundsätze

(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen.

(2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen.

(3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert.

(4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in der sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 3 und 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden.

(5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig.

(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zweck der medizinischen Behandlung.

§ 11
Unterbringung und Bewegungsfreiheit

(1) Die Untergebrachten erhalten Zimmer zur alleinigen Nutzung. Die Zimmer sind so zu gestalten, dass den Untergebrachten mindestens 20 Quadratmeter zum Wohnen und Schlafen einschließlich eines baulich abgetrennten Sanitärbereichs zur Verfügung stehen. Die Zimmer befinden sich regelmäßig im Bereich einer Wohngruppe.

(2) Sofern für Untergebrachte eine Gefahr für Leben oder Gesundheit besteht, können sie vorübergehend mit anderen gemeinsam untergebracht werden, wenn diese zustimmen und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Darüber hinaus ist eine gemeinsame Unterbringung nur vorübergehend und aus zwingenden Gründen zulässig.

(3) Die Untergebrachten dürfen sich außerhalb der Nachtruhe in den für sie vorgesehenen Unterbringungsbereichen der Anstalt einschließlich des Außenbereichs frei bewegen. Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sind zulässig, wenn es die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt erfordern oder ein schädlicher Einfluss auf andere Untergebrachte zu befürchten ist.

§ 12
Wohngruppenvollzug

(1) Der Vollzug wird regelmäßig als Wohngruppenvollzug ausgestaltet.

(2) Der Wohngruppenvollzug dient der Einübung sozialverträglichen Zusammenlebens, insbesondere von Toleranz sowie der Übernahme von Verantwortung für sich und andere.

(3) Eine Wohngruppe wird in einem baulich abgegrenzten Bereich eingerichtet, zu dem neben den Zimmern der Untergebrachten weitere Räume und Einrichtungen zur gemeinsamen Nutzung gehören. Sie wird in der Regel von fest zugeordneten Bediensteten betreut.

§ 13
Geschlossener und offener Vollzug

(1) Die Unterbringung erfolgt im geschlossenen Vollzug.

(2) Die Untergebrachten sollen zur Entlassungsvorbereitung im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Genügen die Untergebrachten den besonderen Anforderungen der Unterbringung im offenen Vollzug nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. § 95 bleibt unberührt.

(3) Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor.

§ 14
Verlegung und Überstellung

(1) Die Untergebrachten können abweichend vom Vollstreckungsplan nach § 116 in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt werden, wenn die Erreichung des Vollzugsziels hierdurch gefördert wird oder zwingende Gründe der Vollzugsorganisation oder andere wichtige Gründe dies erfordern. Dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt. Sie dürfen aus wichtigem Grund in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt überstellt werden.

(2) Die Untergebrachten können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn ihre Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches es erfordert. Dem Verteidiger wird die Verlegung unverzüglich mitgeteilt.

(3) Untergebrachte können in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt überstellt werden, wenn dies zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins oder aus einem vergleichbaren Grund zwingend erforderlich ist.

(4) Auf ihren Antrag können Untergebrachte aus wichtigem Grund in eine für den Vollzug anderer Freiheitsentziehungen zuständige Anstalt überstellt werden, wenn dies die Behandlung nicht beeinträchtigt und sie sich mit den dortigen Bedingungen einverstanden erklären.

Teil 4
Therapeutische Ausgestaltung und Maßnahmen

§ 15
Therapeutische Ausgestaltung

(1) Der Vollzug ist auf der Grundlage des Lebens in einer Gemeinschaft therapeutisch auszugestalten. Er bedient sich insbesondere sozial- und psychotherapeutischer, psychologischer, psychiatrischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen.

(2) Den Untergebrachten sind die zur Erreichung des Vollzugsziels im Einzelfall erforderlichen therapeutischen Maßnahmen anzubieten. Soweit standardisierte Therapiemethoden nicht ausreichen oder keinen Erfolg versprechen, sind individuell zugeschnittene Behandlungsangebote zu unterbreiten.

(3) Bei der therapeutischen Ausgestaltung des Vollzugs wirken Bedienstete verschiedener Fachrichtungen in enger Abstimmung zusammen. Soweit es erforderlich ist, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

§ 16
Motivierungsmaßnahmen

(1) Motivierungsmaßnahmen sind darauf ausgerichtet, die Bereitschaft der Untergebrachten zur Mitwirkung an der Erreichung des Vollzugsziels zu fördern. Hierzu gehören insbesondere wiederkehrende Gesprächsangebote, die Beziehungsfähigkeit fördernde Maßnahmen und die Vermittlung des therapeutischen Konzepts.

(2) Zur Motivierung können auch Vergünstigungen gewährt oder bereits gewährte Vergünstigungen wieder entzogen werden. Die Ansprüche der Untergebrachten nach diesem Gesetz bleiben unberührt.

§ 17
Sozialtherapeutische Maßnahmen

Sozialtherapeutische Maßnahmen bedienen sich auf der Grundlage einer therapeutischen Gemeinschaft psychologischer, psychotherapeutischer, sozialpädagogischer und arbeitstherapeutischer Methoden, die in umfassenden Behandlungsprogrammen verbunden werden. Personen aus dem Lebensumfeld der Untergebrachten außerhalb des Vollzugs werden in die Behandlung einbezogen.

§ 18
Psychologische Intervention und Psychotherapie

Psychologische und psychotherapeutische Maßnahmen im Vollzug dienen insbesondere der Behandlung psychosozialer Faktoren und psychischer Störungen des Verhaltens und Erlebens, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit der Untergebrachten stehen. Sie werden durch systematische Anwendung wissenschaftlich fundierter psychologischer und psychotherapeutischer Methoden mit einem oder mehreren Untergebrachten durchgeführt.

§ 19
Psychiatrische Maßnahmen

Psychiatrische Maßnahmen im Vollzug dienen der Behandlung psychischer Krankheiten, die in einem Zusammenhang mit der Gefährlichkeit der Untergebrachten stehen. Sie erfolgen auf der Grundlage ärztlicher Standards und Behandlungsleitlinien sowie standardisierter testpsychologischer Untersuchungen und berücksichtigen alle Lebensbereiche der Untergebrachten. In geeigneten Fällen erfolgt eine medikamentöse Unterstützung der therapeutischen Behandlung.

Teil 5
Arbeitstherapeutische Maßnahmen,
Arbeitstraining, schulische und berufliche
Qualifizierungsmaßnahmen, Arbeit

§ 20
Arbeitstherapeutische Maßnahmen

Arbeitstherapeutische Maßnahmen dienen dazu, dass die Untergebrachten Eigenschaften wie Selbstvertrauen, Durchhaltevermögen und Konzentrationsfähigkeit einüben, um sie stufenweise an die Grundanforderungen des Arbeitslebens heranzuführen.

§ 21
Arbeitstraining

Arbeitstraining dient dazu, Untergebrachten, die nicht in der Lage sind, einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die eine Eingliederung in das leistungsorientierte Arbeitsleben fördern. Die Maßnahmen sind danach auszurichten, dass sie den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen vermitteln.

§ 22
Schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Schulische und berufliche Aus- und Weiterbildung und vorberufliche Qualifizierung im Vollzug (schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen) haben das Ziel, den Untergebrachten Fähigkeiten zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach der Entlassung zu vermitteln sowie vorhandene Fähigkeiten zu erhalten und zu fördern. Sie werden in der Regel als Vollzeitmaßnahme durchgeführt. Bei der Festlegung von Inhalten, Methoden und Organisationsformen der Bildungsangebote werden die Besonderheiten der jeweiligen Zielgruppe berücksichtigt.

(2) Berufliche Qualifizierungsmaßnahmen sind darauf auszurichten, den Untergebrachten für den Arbeitsmarkt relevante Qualifikationen zu vermitteln.

(3) Geeigneten Untergebrachten soll die Teilnahme an einer schulischen oder beruflichen Ausbildung ermöglicht werden, die zu einem anerkannten Abschluss führt.

(4) Können Maßnahmen während des Vollzugs nicht abgeschlossen werden, trägt die Anstalt in Zusammenarbeit mit außervollzuglichen Einrichtungen dafür Sorge, dass die begonnene Qualifizierungsmaßnahme nach der Entlassung fortgesetzt werden kann.

(5) Nachweise über schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen dürfen keinen Hinweis auf die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung enthalten.

§ 23
Arbeit

Den Untergebrachten soll Arbeit angeboten werden. § 9 Abs. 2 bleibt unberührt. Nehmen sie eine Arbeit auf, gelten die festgelegten Arbeitsbedingungen. Die Arbeit darf nicht zur Unzeit niedergelegt werden.

§ 24
Freies Beschäftigungsverhältnis,
Selbstbeschäftigung

(1) Untergebrachten, die zum Freigang nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 zugelassen sind, soll gestattet werden, einer Arbeit, Berufsausbildung oder beruflichen Weiterbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses oder der Selbstbeschäftigung außerhalb der Anstalt nachzugehen, wenn die Beschäftigungsstelle geeignet ist und nicht überwiegende Gründe des Vollzugs entgegenstehen. § 42 gilt entsprechend.

(2) Das Entgelt ist der Anstalt zur Gutschrift für die Untergebrachten zu überweisen.

§ 25
Freistellung

(1) Haben die Untergebrachten ein halbes Jahr lang gearbeitet, so können sie beanspruchen, zehn Arbeitstage von der Arbeit freigestellt zu werden. Zeiten, in denen die Untergebrachten infolge Krankheit an der Arbeitsleistung gehindert waren, werden auf das Halbjahr mit bis zu 15 Arbeitstagen angerechnet. Der Anspruch verfällt, wenn die Freistellung nicht innerhalb eines Jahres nach seiner Entstehung erfolgt ist.

(2) Auf die Zeit der Freistellung wird Langzeitausgang nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 angerechnet, soweit er in die Arbeitszeit fällt. Gleiches gilt für einen Langzeitausgang nach § 41, soweit er nicht wegen des Todes oder einer lebensgefährlichen Erkrankung naher Angehöriger erteilt worden ist.

(3) Die Untergebrachten erhalten für die Zeit der Freistellung ihr Arbeitsentgelt weiter.

(4) Urlaubsregelungen freier Beschäftigungsverhältnisse bleiben unberührt.

(5) Für Maßnahmen nach den §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend, sofern diese den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erreichen.

Teil 6
Besuche, Telefongespräche, Schriftwechsel,
andere Formen der Telekommunikation und Pakete

§ 26
Grundsatz

Die Untergebrachten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. Die Anstalt fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.

§ 27
Besuch

(1) Die Untergebrachten dürfen im Monat zwölf Stunden Besuch empfangen. Der jeweilige Anstaltsleiter kann längere Besuchszeiten vorsehen.

(2) Besuche von Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches werden besonders unterstützt.

(3) Besuche sollen darüber hinaus zugelassen werden, wenn sie die Eingliederung der Untergebrachten fördern oder persönlichen, rechtlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten dienen.

(4) Der Anstaltsleiter soll über Absatz 1 hinausgehend mehrstündige, unbeaufsichtigte Besuche (Langzeitbesuche) zulassen, wenn dies zur Pflege familiärer, partnerschaftlicher oder ihnen gleichzusetzender Kontakte der Untergebrachten geboten erscheint und die Untergebrachten hierfür geeignet sind.

(5) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache und Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments sind zu gestatten.

§ 28
Untersagung der Besuche

Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen, wenn

1.
die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass sie einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten haben oder die Erreichung des Vollzugsziels behindern, oder
3.
bei minderjährigen Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, zu befürchten ist, dass die Begegnung mit den Untergebrachten einen schädlichen Einfluss auf sie hat.

§ 29
Durchführung der Besuche

(1) Aus Gründen der Sicherheit in der Anstalt können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucher durchsuchen lassen. Die Durchsuchung von Verteidigern setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit vorliegen.

(2) Besuche können beaufsichtigt werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist zulässig, wenn die Besucher und die Untergebrachten vor dem Besuch erkennbar darauf hingewiesen werden. Eine Aufzeichnung findet nicht statt.

(3) Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucher oder Untergebrachte gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen.

(4) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Erlaubnis der Anstalt übergeben werden.

(5) Besuche von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache werden nicht beaufsichtigt. Nicht beaufsichtigt werden ferner Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung der Heimatländer der Untergebrachten und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 2 gilt auch für den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, den Sächsischen Datenschutzbeauftragten und andere Landesdatenschutzbeauftragte.

(6) Eine inhaltliche Überprüfung der von Verteidigern, Rechtsanwälten und Notaren beim Besuch in einer den Untergebrachten betreffenden Rechtssache mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig; Gleiches gilt beim Besuch von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments. Abweichend von Absatz 4 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Untergebrachten von ihrem Verteidiger, Rechtsanwalt oder Notar zur Erledigung in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache übergeben werden. Bei dem Besuch von Rechtsanwälten oder Notaren kann die Übergabe aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt von der Erlaubnis des Anstaltsleiters abhängig gemacht werden. Liegt dem Vollzug eine Straftat nach § 129a des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1 des Strafgesetzbuches, zugrunde, gelten § 148 Absatz 2 und § 148a der Strafprozessordnung entsprechend; dies gilt nicht, wenn sich die Untergebrachten im offenen Vollzug befinden oder wenn ihnen Lockerungen nach § 40 gewährt worden sind und ein Grund, der den Anstaltsleiter zur Aufhebung nach § 13 Absatz 2 oder § 95 ermächtigt, nicht vorliegt.

(7) Der Anstaltsleiter kann im Einzelfall die Nutzung einer Trennvorrichtung anordnen, wenn dies zum Schutz von Personen oder zur Verhinderung einer Übergabe von Gegenständen erforderlich ist.

§ 30
Überwachung der Gespräche

Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es im Einzelfall wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 29 Abs. 5 gilt entsprechend. § 117 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

§ 31
Telefongespräche

(1) Die Untergebrachten dürfen unter Vermittlung der Anstalt Telefongespräche führen. Die §§ 28 bis 30 gelten entsprechend. Darüber hinaus können Telefongespräche mit Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, versagt werden. Die Anordnung der Überwachung teilt die Anstalt den Untergebrachten rechtzeitig vor Beginn des Telefongesprächs und den Gesprächspartnern der Untergebrachten unmittelbar nach Herstellung der Verbindung mit.

(2) Die Kosten der Telefongespräche tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten und von anderen Geräten der Telekommunikation einem Dritten gestatten oder übertragen.

(4) Innerhalb des Geländes der Anstalt sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. Für den offenen Vollzug kann der Anstaltsleiter abweichende Regelungen treffen.

(5) Die Anstalt darf technische Geräte

1.
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
2.
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
3.
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Anstaltsgelände dienen,

betreiben. Sie hat hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 55 Abs. 1 Satz 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2230) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Anstalt darf nicht beeinträchtigt werden.

§ 32
Schriftwechsel

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen.

(2) Die Kosten des Schriftwechsels tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 33
Untersagung des Schriftwechsels

Der Anstaltsleiter kann den Schriftwechsel mit bestimmten Personen untersagen, wenn

1.
die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches sind, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Untergebrachten hat oder die Erreichung des Vollzugsziels behindert, oder
3.
bei minderjährigen Personen, die Opfer vorangegangener Straftaten waren, zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf sie hat.

§ 34
Sichtkontrolle, Weiterleitung
und Aufbewahrung von Schreiben

(1) Die Untergebrachten haben das Absenden und den Empfang von Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, soweit nichts anderes gestattet ist. Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten.

(2) Ein- und ausgehende Schreiben werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit des Untergebrachten. Der Anstaltsleiter kann abweichende Regelungen treffen.

(3) Der Schriftwechsel der Untergebrachten mit ihren Verteidigern sowie mit Rechtsanwälten und Notaren in einer die Untergebrachten betreffenden Rechtssache wird nicht nach Absatz 2 kontrolliert. § 29 Abs. 6 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Nicht nach Absatz 2 kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an deren Mitglieder, soweit die Schreiben an die Anschriften dieser Volksvertretungen gerichtet sind und den Absender zutreffend angeben. Entsprechendes gilt für Schreiben an das Europäische Parlament und dessen Mitglieder, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, den Ausschuss der Vereinten Nationen gegen Folter, den zugehörigen Unterausschuss zur Verhütung von Folter und den entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, die Parlamentarische Versammlung des Europarates, die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die konsularische Vertretung ihres Heimatlandes und weitere Einrichtungen, mit denen der Schriftverkehr aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. Satz 1 gilt auch für den Schriftverkehr mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten und anderen Landesdatenschutzbeauftragten. Nicht kontrolliert werden ferner Schreiben der Untergebrachten an Gerichte, Staatsanwaltschaften und die Aufsichtsbehörde. Schreiben der in den Sätzen 1 bis 3 genannten Stellen, die an die Untergebrachten gerichtet sind, werden nicht überwacht, sofern die Identität des Absenders zweifelsfrei feststeht. § 117 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt.

(5) Die Untergebrachten haben eingegangene Schreiben unverschlossen zu verwahren, sofern nichts anderes gestattet wird. Sie können sie verschlossen zu ihrer Habe geben.

§ 35
Überwachung des Schriftwechsels

Der Schriftwechsel darf nur überwacht werden, soweit es wegen einer Gefährdung der Erreichung des Vollzugsziels oder aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. § 34 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 36
Anhalten von Schreiben

(1) Der Anstaltsleiter kann Schreiben anhalten, wenn

1.
die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde,
2.
die Weitergabe in Kenntnis ihres Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen würde,
3.
sie an Opfer vorangegangener Straftaten gerichtet sind,
4.
sie grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Verhältnissen in der Anstalt oder grobe Beleidigungen enthalten,
5.
sie die Eingliederung anderer Untergebrachter oder Gefangener gefährden können oder
6.
sie in Geheim- oder Kurzschrift, unlesbar, unverständlich oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache abgefasst sind.

(2) Ausgehenden Schreiben, die unrichtige Darstellungen von Verhältnissen der Anstalt enthalten, kann ein Begleitschreiben beigefügt werden, wenn die Untergebrachten auf dem Absenden bestehen.

(3) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Untergebrachten mitgeteilt. Angehaltene Schreiben werden an den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt.

(4) Schreiben, deren Kontrolle nach § 34 Abs. 3 und 4 ausgeschlossen ist, dürfen nicht angehalten werden.

§ 37
Andere Formen der Telekommunikation

Nach Zulassung anderer Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes durch die Aufsichtsbehörde soll der Anstaltsleiter den Untergebrachten gestatten, diese Formen auf ihre Kosten zu nutzen. Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten entsprechend.

§ 38
Pakete

(1) Die Untergebrachten dürfen Pakete empfangen. Die Anstalt kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. Über § 51 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen.

(2) Die Anstalt kann die Annahme von Paketen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, ablehnen oder solche Pakete an den Absender zurücksenden.

(3) Pakete sind zu öffnen und zu durchsuchen, in der Regel in Anwesenheit des Untergebrachten. Mit nicht zugelassenen oder ausgeschlossenen Gegenständen ist gemäß § 54 Abs. 3 zu verfahren. Sie können auch auf Kosten der Untergebrachten zurückgesandt werden.

(4) Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.

(5) Die Untergebrachten dürfen Pakete versenden. Der Inhalt kann aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt überprüft werden. Der Versand kann untersagt werden, wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt gefährdet würde oder ein schädlicher Einfluss auf Opfer vorangegangener Straftaten zu befürchten wäre.

(6) Die Kosten des Paketversandes tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

Teil 7
Vollzugsöffnende Maßnahmen
und sonstige Aufenthalte außerhalb der Anstalt

§ 39
Vollzugsöffnende Maßnahmen

Vollzugsöffnende Maßnahmen werden in Form von Lockerungen, Ausführungen und Außenbeschäftigung gewährt.

§ 40
Lockerungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Aufenthalte außerhalb der Anstalt ohne Aufsicht (Lockerungen) sind insbesondere

1.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden in Begleitung einer von der Anstalt zugelassenen Person (begleiteter Ausgang),
2.
das Verlassen der Anstalt für bis zu 24 Stunden ohne Begleitung (unbegleiteter Ausgang),
3.
das Verlassen der Anstalt für mehrere Tage (Langzeitausgang) und
4.
die regelmäßige Beschäftigung außerhalb der Anstalt (Freigang).

(2) Die Lockerungen sollen gewährt werden, wenn sie der Erreichung des Vollzugsziels dienen und verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden.

§ 41
Lockerungen aus sonstigen Gründen

Lockerungen sollen auch aus wichtigem Anlass gewährt werden, wenn verantwortet werden kann zu erproben, dass die Untergebrachten sich dem Vollzug nicht entziehen und die Lockerungen nicht zu Straftaten missbrauchen werden. Wichtige Anlässe sind insbesondere die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, die medizinische Behandlung der Untergebrachten sowie der Tod oder eine lebensgefährliche Erkrankung naher Angehöriger.

§ 42
Weisungen für Lockerungen

Für Lockerungen sind die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen zu erteilen. Bei der Ausgestaltung der Lockerungen ist nach Möglichkeit auch den Belangen der Opfer vorangegangener Straftaten Rechnung zu tragen.

§ 43
Ausführungen zur Erreichung des Vollzugsziels

(1) Das Verlassen der Anstalt unter Aufsicht (Ausführung) kann den Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels gestattet werden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die Gefahr begründen, dass die Untergebrachten sich trotz besonderer Sicherungsmaßnahmen dem Vollzug entziehen oder die Ausführungen zu erheblichen Straftaten missbrauchen werden.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind jährlich mindestens vier Ausführungen durchzuführen. Die Ausführungen haben insbesondere den Zweck, die Lebenstüchtigkeit zu erhalten und die Mitwirkung der Untergebrachten an der Behandlung zu fördern. Lockerungen nach § 40 werden hierauf angerechnet.

(3) Ausführungen unterbleiben, wenn die zur Sicherung erforderlichen Maßnahmen den Zweck der Ausführungen gefährden.

§ 44
Ausführungen aus sonstigen Gründen

(1) Ausführungen können auch aus wichtigem Anlass erfolgen. Die Untergebrachten können gegen ihren Willen ausgeführt werden.

(2) Für Ausführungen, die ausschließlich im Interesse der Untergebrachten erfolgen, gilt § 43 Abs. 1 entsprechend. Die Kosten können den Untergebrachten auferlegt werden, soweit dies die Behandlung oder die Eingliederung nicht behindert oder nicht anderweitig unbillig ist.

§ 45
Außenbeschäftigung

Den Untergebrachten kann gestattet werden, außerhalb der Anstalt einer regelmäßigen Beschäftigung unter ständiger Aufsicht oder unter Aufsicht in unregelmäßigen Abständen (Außenbeschäftigung) nachzugehen. § 41 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 46
Vorführung, Ausantwortung

(1) Auf Ersuchen eines Gerichts werden Untergebrachte vorgeführt, sofern ein Vorführungsbefehl vorliegt.

(2) Untergebrachte dürfen befristet dem Gewahrsam eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft oder einer Polizei-, Zoll- oder Finanzbehörde auf Antrag überlassen werden (Ausantwortung).

Teil 8
Vorbereitung der Eingliederung,
Entlassung und nachgehende Betreuung

§ 47
Vorbereitung der Eingliederung

(1) Die Maßnahmen zur sozialen und beruflichen Eingliederung sind auf den Zeitpunkt der voraussichtlichen Entlassung in die Freiheit auszurichten. Die Untergebrachten sind bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu unterstützen. Dies umfasst die Vermittlung in nachsorgende Maßnahmen.

(2) Durch eine frühzeitige Zusammenarbeit mit Personen und Einrichtungen außerhalb des Vollzugs soll insbesondere erreicht werden, dass die Untergebrachten nach ihrer Entlassung über eine geeignete Unterkunft und eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle verfügen sowie bei Bedarf Zugang zu therapeutischen und anderen nachsorgenden Maßnahmen erhalten. Bewährungshilfe und Führungsaufsichtsstelle beteiligen sich frühzeitig an der sozialen und beruflichen Eingliederung der Untergebrachten.

(3) Den Untergebrachten können Aufenthalte in Einrichtungen außerhalb des Vollzugs (Übergangseinrichtungen) gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. Ihnen kann auch ein zusammenhängender Langzeitausgang bis zu sechs Monaten gewährt werden, wenn dies zur Vorbereitung der Eingliederung erforderlich ist. § 40 Abs. 2 und § 42 gelten entsprechend.

§ 48
Entlassung

(1) Die Untergebrachten sollen am Tag ihrer Entlassung möglichst frühzeitig, jedenfalls noch am Vormittag, entlassen werden.

(2) Der Entlassungszeitpunkt kann bis zu fünf Tage vorverlegt werden, wenn dies die Eingliederung der Untergebrachten erleichtert.

(3) Bedürftigen Untergebrachten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses, angemessener Kleidung oder einer sonstigen notwendigen Unterstützung gewährt werden.

(4) Bei Bedarf soll die Anstalt den Transport in eine Unterkunft sicherstellen.

§ 49
Nachgehende Betreuung

(1) Die Anstalt kann den Entlassenen auf Antrag Hilfestellung gewähren, soweit diese nicht anderweitig zur Verfügung steht und ansonsten der Erfolg der Behandlung gefährdet erscheint.

(2) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters können Bedienstete an der nachgehenden Betreuung Entlassener mit deren Einverständnis mitwirken, wenn ansonsten die Eingliederung gefährdet wäre. Die nachgehende Betreuung kann auch außerhalb der Anstalt erfolgen. In der Regel ist sie auf die ersten sechs Monate nach der Entlassung beschränkt.

§ 50
Verbleib oder Aufnahme auf freiwilliger Grundlage

(1) Sofern es die Belegungssituation zulässt, können die Untergebrachten auf Antrag ausnahmsweise vorübergehend in einer Anstalt verbleiben oder wieder aufgenommen werden, wenn die Eingliederung gefährdet und ein Aufenthalt in einer Anstalt aus diesem Grunde gerechtfertigt ist.

(2) Gegen die in der Anstalt untergebrachten Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzugs nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden.

(3) Bei Störung des Betriebs der Anstalt durch die Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen kann die Unterbringung jederzeit beendet werden.

Teil 9
Grundversorgung und Freizeit

§ 51
Einbringen von Gegenständen

Gegenstände dürfen durch oder für die Untergebrachten nur mit Zustimmung der Anstalt eingebracht werden. Die Anstalt kann die Zustimmung verweigern, wenn die Gegenstände geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden oder ihre Aufbewahrung nach Art oder Umfang offensichtlich nicht möglich ist.

§ 52
Gewahrsam an Gegenständen

Die jeweilige Anstalt kann Annahme und Abgabe von Gegenständen zwischen Untergebrachten und den Gewahrsam an ihnen von ihrer Zustimmung abhängig machen. Sie kann die Zustimmung unter den Voraussetzungen des § 51 Satz 2 verweigern.

§ 53
Ausstattung des Zimmers

Die Untergebrachten dürfen ihr Zimmer mit eigenen Gegenständen ausstatten oder diese dort aufbewahren. Gegenstände, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit geeignet sind, die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt, insbesondere die Übersichtlichkeit des Zimmers, oder die Erreichung des Vollzugsziels zu gefährden, dürfen nicht in das Zimmer eingebracht werden oder werden daraus entfernt.

§ 54
Aufbewahrung und Vernichtung von Gegenständen

(1) Gegenstände, die die Untergebrachten nicht im Zimmer aufbewahren dürfen oder wollen, werden von der Anstalt aufbewahrt, soweit dies nach Art und Umfang möglich ist.

(2) Den Untergebrachten wird Gelegenheit gegeben, ihre Gegenstände, die sie während des Vollzugs und für ihre Entlassung nicht benötigen, zu versenden. § 38 Abs. 6 gilt entsprechend.

(3) Werden Gegenstände, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von den Untergebrachten trotz Aufforderung nicht aus der Anstalt verbracht, können diese auf Kosten der Untergebrachten aus der Anstalt entfernt, außerhalb der Anstalt verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gilt § 29 Abs. 1 und 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Aufzeichnungen und andere Gegenstände, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Anstalt vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.

§ 55
Zeitungen und Zeitschriften,
religiöse Schriften und Gegenstände

(1) Die Untergebrachten dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und Zeitschriften durch Vermittlung der Anstalt beziehen. Ausgeschlossen sind lediglich Zeitungen und Zeitschriften, deren Verbreitung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist. Einzelne Ausgaben oder Teile von Zeitungen oder Zeitschriften können den Untergebrachten vorenthalten oder entzogen werden, wenn deren Inhalte die Erreichung des Vollzugsziels oder die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erheblich gefährden würden.

(2) Die Untergebrachten dürfen grundlegende religiöse Schriften und in angemessenem Umfang Gegenstände des religiösen Gebrauchs besitzen. Diese dürfen den Untergebrachten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

§ 56
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen. Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Untergebrachten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt unerlässlich ist.

(2) Eigene Hörfunk- und Fernsehgeräte werden zugelassen, wenn nicht Gründe des § 53 Satz 2 entgegenstehen oder in der Anstalt Mietgeräte oder ein Zimmermediensystem zur Verfügung gestellt werden. Ein Ausschluss eigener Geräte nach Satz 1 Alternative 2 und 3 setzt zudem voraus, dass den Untergebrachten für den Zugang zu einer Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk keine Kosten für die Zurverfügungstellung der Geräte berechnet werden. Andere Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik können unter den Voraussetzungen von Satz 1 zugelassen werden. § 37 bleibt unberührt.

(3) Die Anstalt kann die Bereitstellung und den Betrieb von Empfangsanlagen, die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Hörfunk- und Fernsehgeräten sowie von anderen Geräten der Informations- und Unterhaltungselektronik einem Dritten gestatten oder übertragen.

§ 57
Kleidung

(1) Die Untergebrachten dürfen eigene Kleidung tragen und eigene Wäsche benutzen. Auf Antrag stellt die Anstalt den Untergebrachten Kleidung und Wäsche zur Verfügung und ordnet diese persönlich zu.

(2) Sofern die Untergebrachten nicht für eine regelmäßige Reinigung und Instandsetzung ihrer eigenen Kleidung und Wäsche auf ihre Kosten sorgen, können sie verpflichtet werden, von der Einrichtung gestellte Kleidung und Wäsche zu benutzen.

§ 58
Verpflegung und Einkauf

(1) Die Untergebrachten dürfen sich selbst verpflegen, soweit nicht die Sicherheit oder schwerwiegende Gründe der Ordnung in der Anstalt entgegenstehen.

(2) Verpflegen sich die Untergebrachten selbst, tragen sie die Kosten und werden von der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt ausgenommen. Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten durch einen zweckgebundenen Zuschuss in Höhe der ersparten Aufwendungen, der dem Hausgeldkonto der Untergebrachten gutgeschrieben wird. Die Anstalt kann stattdessen Lebensmittel zur Verfügung stellen. Es soll den Untergebrachten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(3) Soweit sich die Untergebrachten nicht selbst verpflegen, nehmen sie an der Gemeinschaftsverpflegung der Anstalt teil. Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den Anforderungen an eine gesunde Ernährung zu entsprechen. Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Den Untergebrachten wird ermöglicht, mindestens einmal wöchentlich einzukaufen. Die Anstalt wirkt auf ein Angebot hin, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Untergebrachten Rücksicht nimmt. Das Verfahren des Einkaufs regelt der Anstaltsleiter. Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemittel können nur vom Haus- und Taschengeld, andere Gegenstände in angemessenem Umfang auch vom Eigengeld eingekauft werden.

(5) Den Untergebrachten kann dreimal im Jahr ein weiterer Einkauf von Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln in angemessener Höhe gestattet werden. Dazu können die Untergebrachten Eigengeld verwenden. Dritten kann gestattet werden, zum Zwecke des Einkaufs nach Satz 1 Geld auf das Hausgeldkonto der Untergebrachten einzuzahlen.

§ 59
Freizeit

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit und Anregung, ihre Freizeit sinnvoll zu gestalten. Die Anstalt hat insbesondere Angebote zur sportlichen und kulturellen Betätigung sowie Bildungsangebote vorzuhalten. Die Benutzung einer angemessen ausgestatteten Bücherei ist zu ermöglichen.

(2) Die Untergebrachten sind zur Teilnahme an Angeboten der Freizeitgestaltung zu motivieren und anzuleiten. Die Gestaltung der Freizeit kann auch dazu dienen, die Untergebrachten an andere Maßnahmen heranzuführen.

Teil 10
Vergütung, Gelder der Untergebrachten und Kosten

§ 60
Vergütung

(1) Die Untergebrachten erhalten eine Vergütung in Form von

1.
finanzieller Anerkennung für die Teilnahme an Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7, soweit sie nach § 9 Abs. 2 Satz 1 für zwingend erforderlich erachtet wurden,
2.
Ausbildungsbeihilfe für die Teilnahme an schulischen und beruflichen Qualifizierungsmaßnahmen nach § 9 Abs. 1 Nr. 8 oder
3.
Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder Arbeitstraining nach § 9 Abs. 1 Nr. 9 oder für Arbeit nach § 9 Abs. 1 Nr. 10.

(2) Der Bemessung der Vergütung sind 16 Prozent der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2651) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zugrunde zu legen (Eckvergütung). Ein Tagessatz ist der 250. Teil der Eckvergütung; die Vergütung kann nach einem Stundensatz bemessen werden.

(3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 Prozent der Eckvergütung. Das Staatsministerium der Justiz wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung über die Vergütungsstufen nach Satz 1 zu erlassen.

(4) Soweit Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit zu entrichten sind, kann vom Arbeitsentgelt oder der Ausbildungsbeihilfe ein Betrag einbehalten werden, der dem Anteil der Untergebrachten am Beitrag entsprechen würde, wenn sie diese Vergütung als Arbeitnehmer erhielten.

(5) Die Höhe der Vergütung ist den Untergebrachten schriftlich bekannt zu geben.

(6) Die Untergebrachten, die an einer Maßnahme nach § 22 teilnehmen, erhalten hierfür nur eine Ausbildungsbeihilfe, soweit kein Anspruch auf Leistungen zum Lebensunterhalt besteht, die außerhalb des Vollzugs aus solchem Anlass gewährt werden.

§ 61
Eigengeld

(1) Das Eigengeld besteht aus den Beträgen, die die Untergebrachten bei Aufnahme in den Vollzug mitbringen und die sie während des Vollzugs erhalten, und den Teilen der Vergütung, die nicht als Hausgeld oder Überbrückungsgeld in Anspruch genommen werden.

(2) Die Untergebrachten können über das Eigengeld verfügen, soweit dieses nicht als Überbrückungsgeld notwendig ist. § 58 Abs. 4 und 5, §§ 64 und 65 bleiben unberührt.

§ 62
Taschengeld

(1) Untergebrachten, die ohne eigenes Verschulden nicht über ausreichendes Arbeitsentgelt oder über ausreichende Ausbildungsbeihilfe verfügen, wird auf Antrag ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls sie bedürftig sind. Bedürftig sind Untergebrachte, soweit ihnen im laufenden Monat aus Hausgeld nach § 64 und Eigengeld nach § 61 nicht ein Betrag bis zur Höhe des Taschengeldes zur Verfügung steht. Finanzielle Anerkennungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bleiben bis zur Höhe des Taschengeldbetrages unberücksichtigt.

(2) Das Taschengeld beträgt 24 Prozent der Eckvergütung nach § 60 Abs. 2. Es kann insbesondere im ersten Monat des Vollzugs im Voraus gewährt werden. Gehen den Untergebrachten im Falle der Vorauszahlung im Laufe des Monats Gelder zu, wird zum Ausgleich ein Betrag bis zur Höhe des gewährten Taschengeldes einbehalten.

(3) Der Anspruch auf Taschengeld kann für die Dauer von bis zu drei Monaten entfallen, wenn den Untergebrachten ein Betrag nach Absatz 1 Satz 2 deshalb nicht zur Verfügung steht, weil sie eine ihnen angebotene zumutbare Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme nicht angenommen haben oder eine ausgeübte Arbeit oder Qualifizierungsmaßnahme verschuldet verloren haben.

(4) Die Untergebrachten dürfen über das Taschengeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Es wird dem Hausgeldkonto gutgeschrieben.

(5) Leisten Untergebrachte gemeinnützige Arbeit, kann das Taschengeld angemessen erhöht werden.

§ 63
Konten, Bargeld

(1) Gelder der Untergebrachten werden auf Hausgeld- und Eigengeldkonten in der Anstalt geführt.

(2) Der Besitz von Bargeld in der Anstalt ist den Untergebrachten nicht gestattet. Über Ausnahmen entscheidet der Anstaltsleiter.

(3) Geld in Fremdwährung wird zur Habe genommen.

§ 64
Hausgeld

(1) Das Hausgeld wird aus sechs Zehntel der in diesem Gesetz geregelten Vergütung gebildet.

(2) Für Untergebrachte, die aus einem freien Beschäftigungsverhältnis, aus einer Selbstbeschäftigung oder anderweitig regelmäßige Einkünfte haben, wird daraus ein angemessenes monatliches Hausgeld festgesetzt.

(3) Für Untergebrachte, die über Eigengeld nach § 61 verfügen und keine hinreichende Vergütung nach diesem Gesetz erhalten, gilt Absatz 2 entsprechend.

(4) Die Untergebrachten dürfen über das Hausgeld im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes verfügen. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 65
Zweckgebundene Einzahlungen

Für Maßnahmen der Eingliederung, insbesondere Kosten der Gesundheitsfürsorge und der Aus- und Fortbildung, und für Maßnahmen der Pflege sozialer Beziehungen, insbesondere Telefonkosten und Fahrtkosten anlässlich vollzugsöffnender Maßnahmen, kann zweckgebunden Geld eingezahlt werden. Das Geld darf nur für diese Zwecke verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar.

§ 66
Kosten

Die Untergebrachten werden an den Kosten des Vollzugs ihrer Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht beteiligt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 67
Überbrückungsgeld

(1) Den Untergebrachten kann gestattet werden, ein Überbrückungsgeld in der Höhe zu bilden, die zur Vorbereitung der Entlassung erforderlich ist. Einmal gebildetes Überbrückungsgeld darf nur gemäß den Absätzen 2 und 3 verwendet werden.

(2) Das Überbrückungsgeld wird den Untergebrachten so zur Verfügung gestellt, dass sie darüber vor der Entlassung für Ausgaben zur Entlassungsvorbereitung verfügen können.

(3) Der Anstaltsleiter soll gestatten, dass Untergebrachte das Überbrückungsgeld zur Entschädigung von Opfern einer Straftat der Untergebrachten in Anspruch nehmen können.

Teil 11
Gesundheitsfürsorge

§ 68
Art und Umfang der medizinischen Leistungen,
Kostenbeteiligung

(1) Die Untergebrachten haben einen Anspruch auf notwendige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit nach dem allgemeinen Standard der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Anspruch umfasst auch Vorsorgeleistungen, ferner die Versorgung mit medizinischen Hilfsmitteln, soweit diese mit Rücksicht auf die voraussichtliche Dauer des Freiheitsentzugs nicht ungerechtfertigt ist und die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen sind.

(2) An den Kosten nach Absatz 1 können die Untergebrachten in angemessenem Umfang beteiligt werden, höchstens jedoch bis zum Umfang der Beteiligung vergleichbarer gesetzlich Versicherter. Für Leistungen, die über Absatz 1 hinausgehen, können den Untergebrachten die gesamten Kosten auferlegt werden.

(3) Den Untergebrachten ist nach Anhörung des ärztlichen Dienstes auf ihren Antrag hin zu gestatten, auf ihre Kosten externen ärztlichen Rat einzuholen. Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Untergebrachten die gewählte ärztliche Vertrauensperson und den ärztlichen Dienst der Anstalt nicht wechselseitig von der Schweigepflicht entbinden oder wenn es zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Die Konsultation soll in der Anstalt stattfinden.

(4) Erhalten Untergebrachte Leistungen nach Absatz 1 infolge einer mutwilligen Selbstverletzung, sind sie in angemessenem Umfang an den Kosten zu beteiligen. Die Kostenbeteiligung unterbleibt, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels, insbesondere die Eingliederung der Untergebrachten, gefährdet würde.

§ 69
Durchführung der medizinischen Leistungen,
Forderungsübergang

(1) Medizinische Diagnose, Behandlung und Versorgung kranker und hilfsbedürftiger Untergebrachter erfolgen in der Anstalt, erforderlichenfalls in einer hierfür besser geeigneten für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständigen Anstalt oder einem Vollzugskrankenhaus, ausnahmsweise auch außerhalb des Vollzugs.

(2) Wird die Vollstreckung der Maßregel während einer Behandlung von Untergebrachten unterbrochen oder beendet, hat der Freistaat Sachsen nur diejenigen Kosten zu tragen, die bis zur Unterbrechung oder Beendigung der Vollstreckung angefallen sind.

(3) Gesetzliche Schadensersatzansprüche, die Untergebrachten infolge einer Körperverletzung gegen Dritte zustehen, gehen insoweit auf das Land über, als den Untergebrachten Leistungen nach § 68 Abs. 1 zu gewähren sind. Von der Geltendmachung der Ansprüche ist im Interesse Untergebrachter abzusehen, wenn hierdurch die Erreichung des Vollzugsziels gefährdet würde.

§ 70
Ärztliche Behandlung zur sozialen Eingliederung

Mit Zustimmung der Untergebrachten soll die Anstalt ärztliche Behandlungen, insbesondere Operationen oder prothetische Maßnahmen, durchführen lassen, die die soziale Eingliederung fördern. Die Kosten tragen die Untergebrachten. Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Anstalt die Kosten in begründeten Fällen in angemessenem Umfang übernehmen.

§ 71
Gesundheitsschutz und Hygiene

(1) Die Anstalt unterstützt die Untergebrachten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. Sie fördert das Bewusstsein für gesunde Ernährung und Lebensführung. Die Untergebrachten haben die notwendigen Anordnungen zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene zu befolgen.

(2) Den Untergebrachten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

(3) Der Nichtraucherschutz ist angemessen zu gewährleisten.

§ 72
Krankenbehandlung während
vollzugsöffnender Maßnahmen

(1) Während vollzugsöffnender Maßnahmen haben die Untergebrachten einen Anspruch auf medizinische Leistungen gegen den Freistaat Sachsen in der Regel nur in der für sie zuständigen Anstalt. § 41 bleibt unberührt.

(2) Der Anspruch auf Leistungen ruht, solange die Untergebrachten aufgrund eines freien Beschäftigungsverhältnisses krankenversichert sind.

§ 73
Zwangsmaßnahmen auf dem Gebiet
der Gesundheitsfürsorge

(1) Medizinische Untersuchung und Behandlung sind ohne Einwilligung der Untergebrachten zulässig, um den Erfolg eines Selbsttötungsversuchs zu verhindern. Gleiches gilt für eine zwangsweise Ernährung, wenn die Untergebrachten mit dem Ziel der Selbsttötung die Nahrungs- oder Flüssigkeitsaufnahme verweigern. Eine Maßnahme nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn von Untergebrachten eine Gefahr für die Gesundheit anderer Personen ausgeht.

(2) Medizinische Untersuchung und Behandlung sowie Ernährung sind zwangsweise auch bei einer Gefahr für das Leben oder einer schwerwiegenden Gefahr für die Gesundheit der Untergebrachten zulässig, wenn die Untergebrachten auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können und eine Patientenverfügung im Sinne des § 1901a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, deren Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen und gegen die Durchführung der Maßnahmen gerichtet sind, der Anstalt nicht vorliegt.

(3) Zwangsmaßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur angeordnet werden, wenn

1.
erfolglos versucht worden ist, das auf Vertrauen gegründete Einverständnis der Untergebrachten zu der Untersuchung, Behandlung oder Ernährung zu erwirken,
2.
die Untergebrachten über Notwendigkeit, Art, Umfang und Dauer der Maßnahmen durch einen Arzt aufgeklärt wurden,
3.
die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefahr geeignet und erforderlich sowie nicht mit erheblicher Gefahr für Leben oder Gesundheit der Untergebrachten verbunden sind und
4.
der zu erwartende Nutzen der Maßnahmen nicht außer Verhältnis zum Behandlungsrisiko steht und den möglichen Schaden der Nichtbehandlung deutlich überwiegt.

(4) Die Maßnahmen dürfen nur auf Anordnung und unter Leitung eines Arztes durchgeführt werden, unbeschadet der Leistung Erster Hilfe für den Fall, dass ein Arzt nicht rechtzeitig erreichbar ist und die Gefahr nach Absatz 1 oder Absatz 2 unmittelbar bevorsteht. Die Anordnung bedarf der Zustimmung des Anstaltsleiters. Die Verteidiger der Untergebrachten sind unverzüglich zu benachrichtigen. Die Gründe und die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2, die ergriffenen Maßnahmen einschließlich ihres Zwangscharakters, der Durchsetzungsweise, der Wirkungsüberwachung sowie der Untersuchungs- und Behandlungsverlauf sind zu dokumentieren.

(5) Anordnungen von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind den Untergebrachten unverzüglich bekannt zu geben. Sie sind darüber zu belehren, dass sie gegen die Anordnung Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen und bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersuchen können. Mit dem Vollzug einer Anordnung ist zu warten, bis die Untergebrachten Gelegenheit hatten, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.

(6) Bei Gefahr im Verzug finden die Bestimmungen in Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 2 sowie Absatz 5 keine Anwendung. Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 5 Satz 2 sind unverzüglich nachzuholen.

(7) Zum Gesundheitsschutz und zur Hygiene ist die zwangsweise körperliche Untersuchung außer im Fall der Absätze 1 und 2 zulässig, wenn sie nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist. Sie bedarf der Anordnung eines Arztes und ist unter dessen Leitung durchzuführen.

§ 74
Benachrichtigungspflicht

Erkranken Untergebrachte schwer oder versterben sie, werden die nahen Angehörigen in der Regel unverzüglich benachrichtigt. Dem Wunsch der Untergebrachten, auch andere Personen zu benachrichtigen, soll nach Möglichkeit entsprochen werden.

Teil 12
Religionsausübung

§ 75
Seelsorge

Den Untergebrachten darf religiöse Betreuung durch einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

§ 76
Religiöse Veranstaltungen

(1) Die Untergebrachten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen.

(2) Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft.

(3) Untergebrachte können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt geboten ist; der Seelsorger soll vorher gehört werden.

§ 77
Weltanschauungsgemeinschaften

Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die § 55 Abs. 2, §§ 75 und 76 entsprechend.

Teil 13
Sicherheit und Ordnung

§ 78
Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung in der Anstalt bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Anstalt und tragen dazu bei, dass in der Anstalt ein gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Untergebrachten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Untergebrachten nicht mehr und nicht länger als notwendig beeinträchtigen.

§ 79
Allgemeine Verhaltenspflichten,
Aufarbeitung von Pflichtverstößen

(1) Die Untergebrachten haben sich so zu verhalten, dass ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt möglich ist. Ihr Bewusstsein hierfür ist zu entwickeln und zu stärken. Die Untergebrachten sind zu einvernehmlicher Streitbeilegung zu befähigen.

(2) Die Untergebrachten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen, auch wenn sie sich durch diese beschwert fühlen. Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Die Untergebrachten haben ihre Zimmer und die ihnen von der Anstalt überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die Untergebrachten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.

(5) Verstoßen die Untergebrachten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind die Ursachen und Folgen der Verstöße in einem Gespräch aufzuarbeiten. In geeigneten Fällen können im Wege einvernehmlicher Streitbeilegung Vereinbarungen getroffen werden. Insbesondere kommen die Wiedergutmachung des Schadens, die Entschuldigung beim Geschädigten, die Erbringung von Leistungen für die Gemeinschaft und der vorübergehende Verbleib auf dem Zimmer in Betracht.

§ 80
Durchsuchung

(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Untergebrachten nicht in Gegenwart von Frauen, bei weiblichen Untergebrachten nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann der Anstaltsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme der Untergebrachten, vor und nach Kontakten mit Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Anstalt in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. Dies gilt nicht bei Kontakten mit den in § 29 Abs. 5 genannten Besuchern.

(4) Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.

§ 81
Sichere Unterbringung

Untergebrachte können in eine andere für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zuständige Anstalt verlegt werden, die zu ihrer sicheren Unterbringung besser geeignet ist, wenn in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung oder Befreiung gegeben ist oder sonst ihr Verhalten oder ihr Zustand eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt darstellt.

§ 82
Erkennungsdienstliche Maßnahmen

(1) Zur Sicherung des Vollzugs, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder zur Identitätsfeststellung sind mit Kenntnis des Untergebrachten zulässig:

1.
die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken,
2.
die Aufnahme von Lichtbildern,
3.
die Feststellung äußerlicher körperlicher Merkmale und
4.
Messungen.

(2) Die hierbei gewonnenen Unterlagen oder Daten werden zu den Untergebrachtenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Sie dürfen an die Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder oder Staatsanwaltschaften übermittelt werden, soweit dies für die in Absatz 1, § 87 Abs. 2 und § 97 Abs. 2 Nr. 4 genannten Zwecke erforderlich ist. Sie dürfen ferner an Ausländerbehörden übermittelt werden, soweit dies für die in § 97 Absatz 4 Satz 1 Nummer 7 genannten Zwecke erforderlich ist.

(3) Die Unterlagen und Daten sind zu vernichten, sobald die Vollstreckung der richterlichen Entscheidung, die dem Vollzug zugrunde gelegen hat, abgeschlossen ist.

§ 83
Lichtbildausweise

Die Anstalt kann die Untergebrachten verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Dieser ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und zu vernichten.

§ 84
Videoüberwachung

(1) Die optische Überwachung des Anstaltsgebäudes einschließlich des Gebäudeinneren, des Anstaltsgeländes und der unmittelbaren Umgebung der Anstalt mit technischen Mitteln (Videoüberwachung) sowie die Anfertigung von Aufzeichnungen hiervon sind zulässig, wenn dies für die Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist. Gleiches gilt für die Beobachtung während des Transports der Untergebrachten. Die Videoüberwachung von Zimmern ist ausgeschlossen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf die Videoüberwachung und die Anfertigung von Videoaufzeichnungen ist durch geeignete Maßnahmen hinzuweisen. Sie dürfen auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. § 29 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) Von einer Verarbeitung personenbezogener Daten nach § 97 Abs. 2 sind die Betroffenen zu benachrichtigen, sofern sie nicht auf andere Weise davon Kenntnis erlangt haben oder die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Sie kann unterbleiben, solange sie den Zweck der Maßnahme vereiteln würde.

(4) Die personenbezogenen Daten sind einen Monat nach ihrer Erhebung zu löschen, sofern nicht ihre Speicherung zu den in § 97 Abs. 2 genannten Zwecken weiterhin erforderlich ist. Sie sind unverzüglich zu löschen, soweit schutzwürdige Belange der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

§ 85
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmittelgebrauch

(1) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt kann der Anstaltsleiter allgemein oder im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. Die den Untergebrachten entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.

(2) Verweigern Untergebrachte die Mitwirkung an Maßnahmen nach Absatz 1 ohne hinreichenden Grund, ist davon auszugehen, dass Suchtmittelfreiheit nicht gegeben ist.

(3) Wird verbotener Suchtmittelgebrauch festgestellt, können die Kosten der Maßnahmen den Untergebrachten auferlegt werden.

§ 86
Auslesen von Datenspeichern

(1) Der Anstaltsleiter kann das Auslesen von Datenspeichern schriftlich anordnen, die Untergebrachte ohne Erlaubnis besitzen, soweit dies zur Erreichung des Vollzugsziels, zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten der Untergebrachten, zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder zur Sicherung des Vollzugs erforderlich ist. Die Untergebrachten sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von Datenspeichern zu belehren.

(2) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, soweit dies zu den in Absatz 1 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie zum Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Untergebrachter oder Dritter gehören.

(3) Die beim Auslesen erhobenen personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit eine Verarbeitung nach Absatz 2 unzulässig ist. Die übrigen personenbezogenen Daten sind spätestens 72 Stunden nach dem Ende des Auslesens zu löschen, soweit nicht die weitere Aufbewahrung im Einzelfall zu Beweiszwecken unerlässlich ist.

§ 87
Festnahmerecht

(1) Untergebrachte, die entwichen sind oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhalten, können durch die Anstalt oder auf deren Veranlassung festgenommen und zurückgebracht werden. Führt die Verfolgung oder die von der Anstalt veranlasste Fahndung nicht alsbald zur Wiederergreifung, sind die weiteren Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde zu überlassen.

(2) Nach § 82 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 98 erhobene und zur Identifizierung oder Festnahme erforderliche Daten dürfen den Vollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Untergebrachten erforderlich ist.

§ 88
Besondere Sicherungsmaßnahmen

(1) Gegen Untergebrachte können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder aufgrund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, der Selbsttötung oder der Selbstverletzung besteht.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Untergebrachten, auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Zimmern,
3.
die Trennung von allen anderen Untergebrachten (Absonderung),
4.
die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
5.
die Unterbringung in einem besonders gesicherten Raum ohne gefährdende Gegenstände und
6.
die Fesselung.

(3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 1 und 3 bis 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung anders nicht vermieden oder behoben werden kann. Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 und 3 sind darüber hinaus auch zulässig, wenn Untergebrachte bei anderen Personen auf Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3a des Sächsischen Verfassungsschutzgesetzes vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, hinwirken.

(4) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Untergebrachten liegenden Gefahr unerlässlich ist.

(5) In der Regel dürfen Fesseln nur an den Händen oder an den Füßen angelegt werden. Im Interesse der Untergebrachten kann der Anstaltsleiter eine andere Art der Fesselung anordnen. Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.

(6) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn eine Gefahr der Entweichung besteht, die das nach Absatz 1 erforderliche Maß nicht erreicht.

§ 89
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen,
Verfahren

(1) Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet der Anstaltsleiter an. Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen; die Entscheidung des Anstaltsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) Werden die Untergebrachten ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(3) Die Entscheidung wird den Untergebrachten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. Dies gilt nicht für die Fälle des § 88 Abs. 6.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(5) Besondere Sicherungsmaßnahmen nach § 88 Abs. 2 Nr. 3, 5 und 6 sind der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten werden. Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum von mehr als 20 Tagen Gesamtdauer innerhalb von zwölf Monaten bedürfen der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(6) Während der Absonderung und Unterbringung im besonders gesicherten Raum sind die Untergebrachten in besonderem Maße zu betreuen. Sind die Untergebrachten darüber hinaus gefesselt, sind sie durch einen Bediensteten ständig und in unmittelbarem Sichtkontakt zu beobachten.

§ 89a
Einsatz optisch-technischer Hilfsmittel zur Beobachtung

(1) Der Aufsichtsbehörde und auf Antrag des Untergebrachten seinem Verteidiger ist die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 88 Absatz 2 Nummer 2 unverzüglich mitzuteilen, wenn diese länger als 24 Stunden aufrechterhalten wird. Vor der Durchführung der optisch-technischen Beobachtung ist der Untergebrachte in geeigneter Weise darüber zu informieren. Es ist sicherzustellen, dass für den Untergebrachten die Durchführung der optisch-technischen Beobachtung erkennbar ist. Das Schamgefühl ist zu schonen. Die Beobachtung weiblicher Untergebrachter soll durch weibliche Bedienstete und die Beobachtung männlicher Untergebrachter soll durch männliche Bedienstete erfolgen.

(2) Die mittels optisch-technischer Hilfsmittel zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Die Daten sind spätestens nach 72 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist.

§ 90
Ärztliche Überwachung

(1) Sind die Untergebrachten in einem besonders gesicherten Raum untergebracht oder gefesselt, sucht sie der Arzt alsbald und in der Folge möglichst täglich auf. Dies gilt nicht bei einer Fesselung während einer Ausführung, Vorführung oder eines Transportes sowie bei Bewegungen innerhalb der Anstalt.

(2) Der Arzt ist regelmäßig zu hören, sobald die Untergebrachten länger als 24 Stunden abgesondert sind.

Teil 14
Unmittelbarer Zwang

§ 91
Begriffsbestimmungen

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt, Hilfsmittel der körperlichen Gewalt oder durch Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.

(4) Waffen sind die von der Aufsichtsbehörde zugelassenen Hieb- und Schusswaffen sowie Reizstoffe.

§ 92
Allgemeine Voraussetzungen

(1) Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(2) Gegen andere Personen als Untergebrachte darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte zu befreien oder widerrechtlich in die Anstalt einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang aufgrund anderer Regelungen bleibt unberührt.

§ 93
Androhung

Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

§ 94
Schusswaffengebrauch

(1) Der Gebrauch von Schusswaffen durch Bedienstete ist innerhalb der Anstalt verboten. Das Recht zum Schusswaffengebrauch aufgrund anderer Vorschriften durch Polizeivollzugsbedienstete bleibt davon unberührt.

(2) Außerhalb der Anstalt dürfen Schusswaffen nur bei Transporten der Untergebrachten sowie Aus- und Vorführungen von den dazu bestimmten Bediensteten nach Maßgabe der folgenden Absätze gebraucht werden. Ihr Gebrauch unterbleibt, wenn dadurch erkennbar Unbeteiligte mit hoher Wahrscheinlichkeit gefährdet würden.

(3) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs bereits erfolglos waren oder keinen Erfolg versprechen. Gegen Personen ist ihr Gebrauch nur zulässig, wenn der Zweck nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.

(4) Der Gebrauch von Schusswaffen ist vorher anzudrohen. Als Androhung gilt auch ein Warnschuss. Ohne Androhung dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(5) Gegen Untergebrachte dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden,

1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen,
2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder
3.
um ihre Entweichung zu vereiteln,

und nur, um sie angriffs- oder fluchtunfähig zu machen.

(6) Gegen andere Personen dürfen Schusswaffen nur dann gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Untergebrachte gewaltsam zu befreien und nur, um sie angriffsunfähig zu machen.

Teil 15
Aufhebung von Maßnahmen, Beschwerde

§ 95
Aufhebung von Maßnahmen

(1) Die Aufhebung von Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

(2) Rechtswidrige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit und die Zukunft zurückgenommen werden.

(3) Rechtmäßige Maßnahmen können ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn

1.
aufgrund nachträglich eingetretener oder bekannt gewordener Umstände die Maßnahmen hätten versagt oder die Anordnungen hätten unterlassen werden können,
2.
die Maßnahmen missbraucht werden oder
3.
Weisungen nicht befolgt werden.

(4) Begünstigende Maßnahmen dürfen nach Absatz 2 oder 3 nur aufgehoben werden, wenn die vollzuglichen Interessen an der Aufhebung in Abwägung mit dem schutzwürdigen Vertrauen der Betroffenen auf den Bestand der Maßnahmen überwiegen. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn eine Maßnahme unerlässlich ist, um die Sicherheit in der Anstalt zu gewährleisten.

(5) Der gerichtliche Rechtsschutz bleibt unberührt.

§ 96
Beschwerderecht

(1) Die Untergebrachten erhalten Gelegenheit, sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an den Anstaltsleiter zu wenden.

(2) Besichtigen Vertreter der Aufsichtsbehörde die Anstalt, so ist zu gewährleisten, dass die Untergebrachten sich in Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, an diese wenden können.

(3) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.

Teil 16
Aktenführung und Datenschutz

§ 97
Verarbeitung

(1) Die Anstalt und die Aufsichtsbehörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke ist zulässig, soweit dies

1.
zur Abwehr von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland , die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen
 
a)
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind,
 
b)
eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziel haben oder
 
c)
auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
2.
zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit,
3.
zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person,
4.
zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt gefährdet werden oder
5.
für Maßnahmen der Strafvollstreckung oder strafvollstreckungsrechtliche Entscheidungen

erforderlich ist.

(3) Eine Verarbeitung für andere Zwecke liegt nicht vor, soweit sie dem gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz oder den in § 13 Abs. 3 des Sächsischen Datenschutzgesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 46 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Zwecken dient.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 geregelten Zwecke hinaus dürfen zuständigen öffentlichen Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit dies für

1.
die Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen der Gerichtshilfe, Jugendgerichtshilfe, Bewährungshilfe, Führungsaufsicht oder forensischen Ambulanzen,
2.
Entscheidungen in Gnadensachen,
3.
gesetzlich angeordnete Statistiken der Rechtspflege,
4.
sozialrechtliche Maßnahmen,
5.
die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Angehörige der Untergebrachten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches,
6.
dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im Zusammenhang mit der Aufnahme und Entlassung von Soldaten,
7.
ausländerrechtliche Maßnahmen oder
8.
die Durchführung der Besteuerung

erforderlich ist. Eine Übermittlung für andere Zwecke ist auch zulässig, soweit eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf personenbezogene Daten über Untergebrachte bezieht.

(5) Öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen hat die Anstalt oder die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag mitzuteilen, ob sich eine Person im Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung befindet sowie ob und wann ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht und wie die Entlassungsadresse lautet, soweit

1.
die Mitteilung zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der öffentlichen Stelle liegenden Aufgaben erforderlich ist oder
2.
von nicht-öffentlichen Stellen ein berechtigtes Interesse an dieser Mitteilung glaubhaft dargelegt wird und die Untergebrachten kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

Den Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgern können darüber hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte über die Entlassungsadresse oder die Vermögensverhältnisse von Untergebrachten erteilt werden, wenn die Erteilung zur Feststellung oder Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich ist. Die Untergebrachten werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Verfolgung der Interessen der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen der Antragsteller die Interessen der Untergebrachten an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Untergebrachten über die Mitteilung der Anstalt nachträglich unterrichtet. Die Anstalt soll einen Monat vor der voraussichtlichen Entlassung eines Untergebrachten der für den zukünftigen Wohnsitz eines Untergebrachten zuständigen Polizeivollzugsdienststelle des Landes den voraussichtlichen Entlassungszeitpunkt mitteilen und vorhandene erkennungsdienstliche Unterlagen und Daten nach § 82 Abs. 1 übermitteln. Den Verletzten einer Straftat ist auf schriftlichen Antrag Auskunft über die Unterbringung im offenen Vollzug, der Gewährung von Lockerungen des Vollzugs und von Weisungen nach § 42 Satz 2 zu erteilen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen und kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse der Untergebrachten am Ausschluss der Mitteilung vorliegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht, wenn der Verletzte Opfer einer Straftat war, für die in den in § 395 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 der Strafprozessordnung genannten Fällen die Möglichkeit der Erhebung der Nebenklage besteht sowie in den Fällen des § 395 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

(6) Bei der Überwachung der Besuche oder des Schriftwechsels sowie bei der Überwachung des Inhaltes von Paketen bekannt gewordene personenbezogene Daten dürfen nur für die in Absatz 2 aufgeführten Zwecke, für den gerichtlichen Rechtsschutz im Zusammenhang mit diesem Gesetz und im Rahmen außerordentlicher Rechtsbehelfsverfahren, zur Wahrung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt oder nach Anhörung der Untergebrachten zur Erreichung des Vollzugsziels verarbeitet werden.

(7) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten unterbleibt, soweit die in § 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 2 sowie 4 geregelten Einschränkungen oder besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(8) § 14 Abs. 2 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Übermittlung auf Ersuchen einer öffentlichen Stelle die Anstalt auch prüft, ob die Absätze 6 und 7 sowie § 98 Abs. 3 der Übermittlung entgegenstehen.

§ 98
Datenerhebung

(1) Personenbezogene Daten sind bei den Betroffenen zu erheben. Für die Erhebung ohne Mitwirkung der Betroffenen, die Erhebung bei anderen Personen oder Stellen und für die Hinweis- und Aufklärungspflichten gilt § 12 Abs. 3 bis 5 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

(2) Daten über Dritte dürfen ohne ihre Kenntnis bei Personen oder Stellen außerhalb der Anstalt nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 und nur soweit erhoben werden, wie dies für die Erreichung des Vollzugsziels der Untergebrachten, die Sicherheit in der Anstalt oder die Sicherung des Vollzugs unerlässlich ist und die Art der Erhebung schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht beeinträchtigt.

(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Absatz 2 über Dritte erhoben worden sind, dürfen nur zur Erfüllung des Erhebungszweckes oder für die in § 97 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 geregelten Zwecke verarbeitet werden.

(4) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Betroffenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit der in § 97 Abs. 1 genannte Zweck dadurch nicht gefährdet wird. Sind die Daten bei anderen Personen oder Stellen erhoben worden, kann die Unterrichtung unterbleiben, soweit

1.
die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder wegen des überwiegenden berechtigten Interesses von Dritten geheim gehalten werden müssen oder
2.
der Aufwand der Unterrichtung außer Verhältnis zum Schutzzweck steht und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.

(5) Im Rahmen der Bemühungen, beim Untergebrachten Einsicht in die beim Opfer vorangegangener Straftaten verursachten Tatfolgen zu wecken, dürfen weitere Daten über das Opfer nicht erhoben werden.

§ 99
Schutz besonderer Daten

(1) Mit Ausnahme des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses und personenbezogener Daten von Untergebrachten, die anlässlich ärztlicher Untersuchungen erhoben worden sind, dürfen Daten von Untergebrachten in der Anstalt allgemein kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben erforderlich ist; § 97 Abs. 6 und 7 sowie § 98 Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Personenbezogene Daten, die

1.
Ärzten, Zahnärzten oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlussprüfung oder
3.
3. staatlich anerkannten Sozialarbeitern oder staatlich anerkannten Sozialpädagogen

von Untergebrachten als Geheimnis anvertraut oder über Untergebrachte sonst bekannt geworden sind, unterliegen auch gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht. Die in Satz 1 genannten Personen haben sich gegenüber dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben von Untergebrachten oder Dritten erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten Personen sind gegenüber dem Anstaltsleiter zur Offenbarung ihnen im Rahmen der allgemeinen Gesundheitsfürsorge bekannt gewordenen Geheimnisse befugt, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Anstalt oder der Aufsichtsbehörde unerlässlich oder zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist. Sonstige Offenbarungsbefugnisse und -pflichten bleiben unberührt. Die Untergebrachten sind vor der Erhebung über die nach den Sätzen 2 und 3 bestehenden Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten.

(3) Die nach Absatz 2 offenbarten Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen verarbeitet werden, unter denen eine in Absatz 2 Satz 1 genannte Person selbst hierzu befugt wäre. Der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten allgemein zulassen. Warnhinweise, die keinen Rückschluss auf konkrete Erkrankungen zulassen, sind zulässig, soweit dies zur Abwehr von erheblichen Gefahren für Leib oder Leben der Untergebrachten oder Dritter erforderlich ist.

(4) Sofern die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen außerhalb des Vollzugs mit der Untersuchung, Behandlung oder Betreuung von Untergebrachten beauftragt werden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie auch zur Unterrichtung einer in Absatz 2 Satz 1 genannten und in der Anstalt tätigen Person befugt sind.

§ 100
Zentrale Vollzugsdatei,
Einrichtung automatisierter Abrufverfahren

(1) Die nach § 97 Abs. 1 und § 98 erhobenen Daten dürfen in einer zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen verarbeitet werden, soweit dies für Zwecke der Suizidprophylaxe, der Sicherheit oder Ordnung in einer Anstalt sowie für Zwecke der Aufsichtsbehörde erforderlich ist.

(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abruf personenbezogener Daten aus der zentralen Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen ermöglicht, ist zulässig, soweit dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen und der Aufgaben der beteiligten Stellen angemessen ist. § 32 Absatz 2 Satz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354), in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt.

(3) Erfolgt die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens nach Absatz 2 für eine Laufzeit von mehr als drei Monaten, hat die zentrale Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen bei durchschnittlich jedem zehnten Abruf den Zeitpunkt, die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, sowie die für den Abruf verantwortliche Dienststelle für Zwecke der Datenschutzkontrolle zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind nach sechs Monaten zu löschen. Die zentrale Vollzugsdatei des Freistaates Sachsen trifft die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

(4) Das Staatsministerium der Justiz bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten des automatisierten Abrufverfahrens. Der Sächsische Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.

(5) Die Aufsichtsbehörde darf anderen Ländern und dem Bund personenbezogene Daten nach § 97 Abs. 1 bis 4 übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

§ 101
Akten

(1) Über jeden Untergebrachten wird eine Personalakte geführt (Untergebrachtenpersonalakte). Sie ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen.

(2) Für jeden Untergebrachten sind vom Anstaltsarzt Gesundheitsakten zu führen.

(3) Über Daten im Sinne von § 99 Abs. 2, die im Rahmen einer Therapie erhoben wurden, sind Therapieakten zu führen.

(4) Gesundheitsakten und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern.

(5) Akten mit personenbezogenen Daten dürfen nur anderen Anstalten, den zur Dienst- oder Fachaufsicht oder zu dienstlichen Weisungen befugten Stellen, den für strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und strafrechtliche Entscheidungen zuständigen Gerichten, den Strafvollstreckungs- und Strafverfolgungsbehörden sowie den Sozialen Diensten der Justiz, den Führungsaufsichtsstellen und forensischen Ambulanzen überlassen werden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist. Entsprechendes gilt für die Überlassung von Akten an die von der Anstalt mit Gutachten beauftragten Stellen. Die Überlassung an andere öffentliche Stellen ist zulässig, soweit die Erteilung einer Auskunft einen unvertretbaren Aufwand erfordert oder nach Darlegung der Akteneinsicht begehrenden Stellen für die Erfüllung der Aufgabe nicht ausreicht.

(6) § 13 Abs. 5 Sächsischen Datenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 102
Berichtigung, Löschung und Sperrung

(1) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung der Untergebrachten oder der Verlegung der Untergebrachten in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Untergebrachtenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Untergebrachten ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Untergebrachtenpersonalakte erforderlich ist. § 82 Abs. 3 bleibt unberührt, soweit es sich um in Untergebrachtenpersonalakten gespeicherte Daten handelt.

(2) Personenbezogene Daten in Akten dürfen nach Ablauf von zwei Jahren seit der Entlassung der Untergebrachten nur übermittelt oder genutzt werden, soweit dies

1.
zur Verfolgung von Straftaten,
2.
für die Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben gemäß §§ 104 und 106,
3.
zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder
4.
zur Feststellung, Durchsetzung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Vollzug

erforderlich ist. Diese Verwendungsbeschränkungen enden, wenn die Untergebrachten erneut zum Vollzug aufgenommen werden oder die Betroffenen eingewilligt haben.

(3) Bei der Aufbewahrung von Akten mit nach Absatz 2 gesperrten Daten darf für Untergebrachtenpersonalakten, Gesundheitsakten und Therapieakten sowie für Untergebrachtenbücher eine Frist von 30 Jahren nicht überschritten werden. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die archivrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder bleiben unberührt.

(4) Die Berichtigung unrichtiger Daten richtet sich nach § 19 des Sächsischen Datenschutzgesetzes.

§ 103
Auskunft an den Betroffenen, Akteneinsicht

Der Betroffene erhält nach Maßgabe des § 18 des Sächsischen Datenschutzgesetzes Auskunft und, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen nicht ausreicht und er hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen ist, Akteneinsicht.

§ 104
Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke

§ 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

§ 105
Anwendbarkeit des Sächsischen Datenschutzgesetzes

Das Sächsische Datenschutzgesetz ist anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes geregelt ist.

Teil 17
Kriminologische Forschung

§ 106
Evaluation, kriminologische Forschung

Die im Vollzug eingesetzten Maßnahmen, insbesondere Therapien und Methoden zur Förderung der Untergebrachten, sind in Zusammenarbeit mit der Forschung und dem kriminologischen Dienst auf ihre Wirksamkeit wissenschaftlich zu überprüfen. Auf Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse sind Konzepte für den Einsatz vollzuglicher Maßnahmen zu entwickeln und fortzuschreiben. Auch im Übrigen sind die Erfahrungen mit der Ausgestaltung des Vollzugs durch dieses Gesetz sowie der Art und Weise der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überprüfen. § 476 der Strafprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können.

Teil 18
Aufbau und Organisation der Anstalten

§ 107
Anstalten

(1) Für den Vollzug sind vom Vollzug anderer Freiheitsentziehungen getrennte Anstalten oder Abteilungen einzurichten, deren Gestaltung therapeutischen Erfordernissen entsprechen und Wohngruppenvollzug ermöglichen muss.

(2) Es ist eine bedarfsgerechte Anzahl und Ausstattung von Plätzen für therapeutische Maßnahmen, schulische und berufliche Qualifizierung, Arbeitstraining und Arbeitstherapie sowie zur Ausübung von Arbeit vorzusehen. Entsprechendes gilt für Besuche, Freizeit, Sport und Seelsorge. § 10 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Zimmer, Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich und zweckentsprechend auszustatten.

(4) Arbeitstherapeutische Maßnahmen, Arbeitstraining, schulische und berufliche Qualifizierungsmaßnahmen und Arbeit können auch in geeigneten privaten Einrichtungen und Betrieben erfolgen. Die technische und fachliche Leitung kann Angehörigen dieser Einrichtungen und Betriebe übertragen werden.

§ 108
Festsetzung der Belegungsfähigkeit,
Einzelbelegung

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Anstalt so fest, dass eine angemessene Unterbringung der Untergebrachten gewährleistet ist. § 107 Abs. 2 ist zu berücksichtigen.

(2) Zimmer dürfen nur mit einem Untergebrachten belegt werden. § 11 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 109
Leitung der Anstalt

Der Anstaltsleiter trägt die Verantwortung für den gesamten Vollzug und vertritt die Anstalt nach außen. Er kann einzelne Aufgabenbereiche auf andere Bedienstete übertragen. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

§ 110
Bedienstete

(1) Die Aufgaben der Anstalt werden von Beamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Anstalt sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) Die Anstalt wird mit dem für die Erreichung des Vollzugsziels erforderlichen Personal, insbesondere mit Ärzten, Psychologen, Sozialarbeitern und Pädagogen sowie Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes ausgestattet, um eine Betreuung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches zu gewährleisten. Soweit erforderlich, sind externe Fachkräfte einzubeziehen.

(3) Das Personal muss für den Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung persönlich geeignet und fachlich qualifiziert sein. Eine fachübergreifende Zusammenarbeit ist zu gewährleisten. Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

(4) Insbesondere die Bediensteten des allgemeinen Vollzugsdienstes, des psychologischen und sozialen Dienstes sollen Wohngruppen zugeordnet werden. Eine Betreuung in den Wohngruppen ist auch in der beschäftigungs- und arbeitsfreien Zeit der Untergebrachten, insbesondere am Wochenende, in dem erforderlichen Umfang zu gewährleisten.

§ 111
Seelsorger

(1) Seelsorger werden im Benehmen mit der Aufsichtsbehörde von der jeweiligen Religionsgemeinschaft bestellt.

(2) Wenn die geringe Anzahl der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 1 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgerische Betreuung auf andere Weise zuzulassen.

(3) Mit Zustimmung des Anstaltsleiters darf der Anstaltsseelsorger sich freier Seelsorgehelfer bedienen und diese für Gottesdienste sowie für andere religiöse Veranstaltungen von außen zuziehen.

§ 112
Medizinische Versorgung

(1) Die ärztliche Versorgung ist sicherzustellen.

(2) Die Pflege der Kranken soll von Bediensteten ausgeführt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, besitzen. Solange diese nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.

§ 113
Mitverantwortung der Untergebrachten

(1) Die Untergebrachten sind an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse zu beteiligen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für die Mitwirkung der Untergebrachten eignen.

(2) Die dafür zu schaffenden Gremien sind nach demokratischen Regeln zu wählen.

(3) Mitglieder der Gremien können sich mit Vorschlägen, insbesondere zu sozialen Belangen, an den Anstaltsleiter wenden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die die Sicherheit in der Anstalt oder das Personal betreffen.

(4) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.

§ 114
Hausordnung

Der Anstaltsleiter erlässt zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung. Vor deren Erlass oder Änderung beteiligt er die Gremien der Mitverantwortung der Untergebrachten. Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zu der Hausordnung vorbehalten.

Teil 19
Aufsicht, Beirat

§ 115
Aufsichtsbehörde

(1) Aufsichtsbehörde für die Anstalt ist das Staatsministerium der Justiz.

(2) Es kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten oder sie einer zentralen Stelle übertragen.

§ 116
Vollstreckungsplan, Vollzugsgemeinschaften

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Anstalt in einem Vollstreckungsplan.

(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug auch in Anstalten anderer Länder vorgesehen werden.

§ 117
Beirat

(1) Bei der Anstalt ist ein Beirat zu bilden. Dem Beirat gehören zwei Abgeordnete des Landtags und mindestens ein Vertreter der Kommune oder des Landkreises, in dem die jeweilige Anstalt belegen ist, sowie weitere Personen des öffentlichen Lebens an. Die Mitglieder werden von der Aufsichtsbehörde ernannt. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Landtags, die von diesem benannt werden. Bedienstete der Anstalt dürfen nicht Mitglieder des Beirats sein. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit der Konstituierung des nach Ablauf der Legislaturperiode des Landtags neu zu besetzenden Beirats.

(2) Die Mitglieder des Beirats wirken bei der Gestaltung des Vollzugs und bei der Betreuung der Untergebrachten beratend mit. Sie fördern das Verständnis für den Vollzug und seine gesellschaftliche Akzeptanz und vermitteln Kontakte zu öffentlichen und privaten Einrichtungen. Sie sind ebenso Ansprechpartner für den Personalrat.

(3) Die Mitglieder des Beirats können insbesondere Wünsche, Anregungen und Beanstandungen entgegennehmen. Sie können sich über die Unterbringung, Beschäftigung, berufliche Bildung, Verpflegung, ärztliche Versorgung und Behandlung unterrichten sowie die Anstalt besichtigen. Sie können die Untergebrachten in ihren Zimmern aufsuchen. Unterhaltung und Schriftwechsel werden nicht überwacht. Mit Zustimmung der Untergebrachten kann der Anstaltsleiter dem Beirat oder einzelnen Mitgliedern aus den Untergebrachtenpersonalakten Mitteilungen machen oder sie Einsicht nehmen lassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Beirats erforderlich ist.

(4) Die Mitglieder des Beirats sind verpflichtet, außerhalb ihres Amtes über alle Angelegenheiten, die ihrer Natur nach vertraulich sind, besonders über Namen und Persönlichkeit der Untergebrachten, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch nach Beendigung ihres Amtes.

(5) Näheres regelt die Aufsichtsbehörde.

Teil 20
Schlussbestimmungen

§ 118
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die nachfolgenden Grundrechte aus dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und aus der Verfassung des Freistaates Sachsen eingeschränkt:

1.
das Recht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
2.
die Freiheit der Person nach Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 16 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
3.
das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen,
4.
das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis nach Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 27 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen sowie
5.
das Recht der Freizügigkeit nach Artikel 11 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland.

§ 119
Verhältnis zum Bundesrecht

Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung gemäß §§ 129 bis 135 sowie 140 Abs. 1 und 3 des Strafvollzugsgesetzes. Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den Pfändungsschutz (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 Satz 5, § 51 Abs. 4 und 5 sowie § 75 Abs. 3), den Nachrang der Sozialhilfe bei der Zahlung von Ausbildungsbeihilfe (§ 130 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 2) und das gerichtliche Verfahren (§ 130 in Verbindung mit § 50 Abs. 5 Satz 2 und §§ 109 bis 121) gelten fort.

§ 120
Übergangsbestimmungen

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 60 Abs. 3 Satz 3 gilt die Strafvollzugsvergütungsordnung vom 11. Januar 1977 (BGBl. I S. 57), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2894) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Anwendung des § 60 fort. § 60 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits gebildetes Überbrückungsgeld kann bis zu der sich nach § 67 Abs. 1 Satz 1 ergebenden Höhe nur nach § 67 Abs. 2 und 3 verwendet werden. Untergebrachte, die bereits Überbrückungsgeld darüber hinaus gebildet haben, können bis zum 30. Juni 2014 verlangen, dass der übersteigende Betrag ihrem Eigengeld gutgeschrieben wird.

(3) Für einen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erworbenen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit gilt § 130 in Verbindung mit § 43 Abs. 6 bis 11 des Strafvollzugsgesetzes fort.

§ 121
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Dresden, den 16. Mai 2013

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens