Verwaltungsvorschrift

des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst
für den Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
(VwV SLUB)

Vom 30. Dezember 2013

Auf der Grundlage von § 6 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUBG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 896) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

I.
Organisation

1.
Die Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SLUB) ist in eine Zentralbibliothek und Zweigbibliotheken gegliedert. Sie umfasst auch alle bibliothekarischen Einrichtungen der Technischen Universität Dresden.
2.
Die Organisation und die Geschäftsverteilung der SLUB werden in einer Geschäftsordnung geregelt.
3.
Nach Maßgabe der Benutzungsordnung steht die SLUB gleichermaßen den Mitgliedern und Angehörigen der Technischen Universität Dresden wie auch der Allgemeinheit zur Verfügung.

II.
Gemeinnützigkeit

1.
Die SLUB verfolgt gemeinnützige Zwecke. Im Falle der Aufgabenerledigung durch Dritte ist die Gemeinnützigkeit zu gewährleisten.
2.
Die eigenen Einnahmen, öffentlichen Zuschüsse und die Zuwendungen Dritter dürfen nur für Aufgaben im Sinne des § 2 SLUBG verwendet werden.

III.
Dienst- und Fachaufsicht

Der Staatsminister für Wissenschaft und Kunst übt die Dienst- und Fachaufsicht über die SLUB aus.

IV.
Aufgaben des Generaldirektors

1.
Der Generaldirektor leitet die Bibliothek. In den zustimmungspflichtigen Angelegenheiten nach Ziffer V Nr. 2 Satz 2 legt der Generaldirektor seine Entscheidung dem Verwaltungsrat vor. Er ist Dienstvorgesetzter des Personals und trägt die Gesamtverantwortung für die SLUB.
2.
Der Generaldirektor sorgt für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes nach Maßgabe der einschlägigen Haushaltsvorschriften. Er hat dabei die Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten sowie den finanziellen und den geltenden tarifrechtlichen Rahmen einzuhalten. Soweit er die Aufgabe eines Beauftragten für den Haushalt nach § 9 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, nicht selbst wahrnimmt, ist einer seiner Stellvertreter als Beauftragter für den Haushalt zu bestellen.
3.
Der Generaldirektor unterstützt den Kanzler der Technischen Universität Dresden bei Berufungs- und Bleibeverhandlungen der Technischen Universität Dresden in Bezug auf die Bibliotheksausstattung.
4.
Die Aufgaben der Stellvertreter des Generaldirektors werden in der Geschäftsordnung der SLUB geregelt.

V.
Aufgaben des Verwaltungsrates

1.
Der Verwaltungsrat berät die Geschäftsführung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und beaufsichtigt sie. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
2.
Die Geschäftsführung ist verpflichtet, den Verwaltungsrat über alle wichtigen Angelegenheiten der SLUB zu unterrichten. Das Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat ist in nachstehenden Angelegenheiten herzustellen:
 
a)
grundsätzliche und konzeptionelle Angelegenheiten der SLUB,
 
b)
Verabschiedung der Geschäftsordnung der SLUB,
 
c)
Abschluss von Verträgen mit leitenden Mitarbeitern,
 
d)
Feststellung des Wirtschaftsplanes,
 
e)
Bestellung des Jahresabschlussprüfers und Erteilung des Prüfungsauftrages,
 
f)
Feststellung des Jahresabschlusses und Vorschlag zur Verwendung des Bilanzergebnisses,
 
g)
Beitritt zu Verbänden oder Organisationen,
 
h)
Benutzungsordnung.
3.
Der Verwaltungsrat unterbreitet dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst einen Vorschlag zur Entlastung der Geschäftsführung. Die Entscheidung über die Entlastung der Geschäftsführung wird vom Staatsminister für Wissenschaft und Kunst getroffen.

VI.
Sitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates

1.
An den Sitzungen des Verwaltungsrats nehmen der Generaldirektor der SLUB sowie ein Vertreter des Fachreferates des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst (SMWK) mit beratender Stimme teil. Die in Ziffer III geregelten Aufsichtspflichten des Staatsministers für Wissenschaft und Kunst bleiben unberührt.
2.
Kommt für Beschlüsse und Empfehlungen keine Mehrheit zustande, entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
3.
Will der Generaldirektor von Beschlüssen des Verwaltungsrates abweichen, trägt er dies dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vor. Dieser entscheidet nach Anhörung des Verwaltungsrates.

VII.
Vertretung des Freistaates Sachsen

Der Generaldirektor vertritt den Freistaat Sachsen in Angelegenheiten der SLUB. Die Vorschriften der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

VIII.
Art der Bewirtschaftung

1.
Die SLUB wird nach Maßgabe des § 74 SäHO als kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt. Dabei gilt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur koordinierten Einführung des neuen Steuerungsmodells in der Sächsischen Staatsverwaltung (VwV-NSM) vom 17. Oktober 2008 (SächsABl. S. 1499), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 13. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 802), in der jeweils geltenden Fassung.
2.
Die Finanzierung erfolgt durch Zuschüsse des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst nach Maßgabe des Haushaltsplanes für den Freistaat Sachsen, durch eigene Erträge, sowie durch Zuwendungen Dritter. Die eigenen Erträge und die Zuwendungen Dritter sind nicht zuschussmindernd.
3.
Die aus Haushaltsmitteln der Technischen Universität Dresden erworbene Literatur geht in den Bestand der SLUB über. Die Vorschriften über die Drittmittel und den Haushalt des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
4.
Der SLUB werden die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Gebäude und Flächen unentgeltlich zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Sie sind dem Staatsbetrieb nicht zugeordnet. Die Sammlungsgegenstände werden der SLUB zur unmittelbaren Aufgabenerfüllung überlassen und gehören nicht zur Kapitalausstattung des Staatsbetriebes.

IX.
Wirtschaftsführung, Rechnungswesen, Controlling

1.
Grundlage der Wirtschaftsführung sind neben dem Wirtschaftsplan die Erlasse des SMWK zur Haushalts- und Wirtschaftsführung.
2.
Der Generaldirektor legt den Wirtschaftsplan dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst termingerecht zur Haushaltsanmeldung vor. Der Wirtschaftsplan ist vor Beginn jedes Wirtschaftsjahres aufzustellen. Er besteht aus dem Erfolgs-, Finanz-, Investitions- und Stellenplan. Der durch das SMWK genehmigte Wirtschaftsplan ist Grundlage für die jährliche Zuschussgewährung. Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr.
3.
Zum Rechnungswesen und Controlling gehören insbesondere die Kosten- und Leistungsrechnung sowie ein Berichtswesen, in dessen Rahmen unter anderem Quartalsberichte sowie monatliche Berichte zum Vollzug des Wirtschaftsplans und zum Stand der Erfüllung der jährlichen Zielvereinbarung zu erstellen und dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst spätestens sechs Wochen nach dem Stichtag vorzulegen sind.
4.
Jahresabschluss und Lagebericht der SLUB werden in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches (insbesondere § 264 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch), in der jeweils geltenden Fassung, zum Schluss jedes Wirtschaftsjahres aufgestellt und innerhalb von drei Monaten nach dem jeweiligen Stichtag dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst vorgelegt. Der von einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüfte und testierte Jahresabschluss und der Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr sind innerhalb von 6 Monaten nach Ende des abgelaufenen Geschäftsjahres dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst sowie dem Verwaltungsrat vorzulegen.
5.
Entwicklungen, die die Zahlungsfähigkeit der SLUB gefährden könnten, sind dem Staatsminister für Wissenschaft und Kunst von der SLUB unverzüglich unter Darlegung der Gründe anzuzeigen. Die SLUB hat gleichzeitig die zur Abwendung der Zahlungsunfähigkeit bereits eingeleiteten und noch zu ergreifenden Maßnahmen darzulegen.

X.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Dresden, den 30. Dezember 2013

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Prof. Dr. Dr. Sabine Freifrau von Schorlemer

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