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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Vertretungsverordnung

Vollzitat: Vertretungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2013 (SächsGVBl. S. 240), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. Februar 2021 (SächsGVBl. S. 322) geändert worden ist

Bekanntmachung
der Neufassung der Vertretungsverordnung

Vom 10. April 2013

1Aufgrund von Artikel 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113) wird nachstehend der Wortlaut der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, der Sächsischen Staatskanzlei, des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der ab dem 14. März 2013 geltenden Fassung bekannt gemacht. 2Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 1. Juli 2009 in Kraft getretene Verordnung vom 30. März 2009 (SächsGVBl. S. 161),
2.
die am 31. März 2011 in Kraft getretene Verordnung vom 3. März 2011 (SächsGVBl. S. 54),
3.
die am 1. Februar 2012 in Kraft getretene Verordnung vom 12. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 2),
4.
den teils am 1. März 2012, teils am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 753, 755),
5.
die am 14. März 2013 nach ihrem Artikel 4 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

3Die Rechtsvorschriften wurden erlassen aufgrund:

zu 1.
§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist,
zu 2.
§ 58 Abs. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 414, 432) geändert worden ist,
zu 3.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Gesetz vom 4. März 2011 (SächsGVBl. S. 54) geändert worden ist,
zu 4.
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 308, 318) geändert worden ist,
zu 5.
a)
§ 58 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz – SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 748) geändert worden ist,
 
b)
§ 126 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist,
 
c)
§ 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 384) geändert worden ist, in Verbindung mit § 126 Abs. 3 SächsBG.

Dresden, den 10. April 2013

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
Dr. Jürgen Martens

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung,
der Sächsischen Staatskanzlei,
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
und des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren
(Vertretungsverordnung – VertrVO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. März 2021

Abschnitt 1
Vertretung in gerichtlichen Verfahren2

§ 1
Allgemeine Bestimmung

(1) 1In gerichtlichen Verfahren wird der Freistaat Sachsen durch diejenige oberste Staatsbehörde vertreten, zu deren Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, sofern sich aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt. 2§ 60 des Sächsischen Justizgesetzes und § 34 Absatz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

(2) Die zur Vertretung des Freistaates Sachsen befugten Behörden sind verpflichtet, die jeweils betroffene Behörde über das Verfahren unverzüglich zu informieren, sofern diese nicht darauf verzichtet hat.

(3) Die Befugnis zur Vertretung in gerichtlichen Verfahren nach dieser Verordnung erstreckt sich auch auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Vollstreckungstiteln.3

§ 2
Streitigkeiten vor den Verfassungsgerichten

In den Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen wird der Freistaat Sachsen durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung vertreten.4

§ 3
Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
und den Arbeitsgerichten

(1) In den Verfahren vor

1.
den ordentlichen Gerichten und
2.
den Arbeitsgerichten

wird der Freistaat Sachsen von dem Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt.

(2) 1Die Vertretungsmacht des Landesamts für Steuern und Finanzen ist unbeschränkt. 2Das Landesamt soll Vergleiche nur unter Widerrufsvorbehalt oder im Einvernehmen mit der betroffenen Behörde abschließen. 3Das Einvernehmen mit der betroffenen Behörde soll auch bei Anerkenntnissen, Verzichtserklärungen und Klagerücknahmen hergestellt werden.

(3) Die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 auch die betroffene personalverwaltende Stelle sind neben dem Landesamt für Steuern und Finanzen zu eigenem Sach- und Rechtsvortrag für den Freistaat Sachsen in den gerichtlichen Verfahren befugt.

(4) Werden Streitigkeiten in den Verfahren nach

1.
dem Vermögensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl. I S. 205), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3719) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dem Entschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
dem Ausgleichsleistungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
4.
anderen Gesetzen, die den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen Entscheidungsbefugnisse zuweisen,

vor den ordentlichen Gerichten anhängig gemacht, wird der Freistaat Sachsen durch die Landesdirektion Sachsen vertreten.5

§ 4
Verfahren vor den Verwaltungsgerichten

(1) 1In den Verfahren vor den Verwaltungsgerichten einschließlich der Klagen aus dem Beamtenverhältnis nach § 54 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und bei Klagen gegen Disziplinarmaßnahmen wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde, die betroffene Hochschule nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch den jeweils betroffenen Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Landesarbeitsgerichts, des Landessozialgerichts, des Finanzgerichts oder den Generalstaatsanwalt vertreten, soweit sich nicht aus Absatz 2 oder § 7 etwas anderes ergibt. 2Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. 3Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Freistaat Sachsen abweichend von Satz 1 durch den Präsidenten des Landgerichts vertreten, wenn dieser für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist. 4Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen der obersten Staatsbehörde betrifft.

(2) In den Verfahren nach dem Vermögenszuordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. März 1994 (BGBl. I S. 709), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1688) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen durch den Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement vertreten.6

§ 5
Verfahren vor den Finanzgerichten

In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit wird der Freistaat Sachsen durch die Finanzämter im Rahmen ihres Geschäftsbereichs vertreten, soweit nicht eine Finanzbehörde des Freistaates aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Regelung selbst Beteiligte ist oder sich aus § 7 etwas anderes ergibt.

§ 6
Verfahren vor den Sozialgerichten

(1) 1In den Verfahren vor den Sozialgerichten wird der Freistaat Sachsen durch die fachlich zuständige allgemeine oder obere besondere Staatsbehörde vertreten, soweit sich nicht aus den Absätzen 2, 3 oder § 7 etwas anderes ergibt. 2Das Landesjugendamt gilt als obere Staatsbehörde im Sinne des Satzes 1. 3Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Maßnahmen der obersten Staatsbehörde oder der Staatsregierung betrifft.

(2) 1Soweit das Landesamt für Steuern und Finanzen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde gewesen ist, wird der Freistaat Sachsen im gerichtlichen Verfahren durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. 2§ 3 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Bei der Durchführung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wird der Freistaat Sachsen in Angelegenheiten der Angehörigen des Sonderversorgungssystems nach Nummer 2 der Anlage 2 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz durch das Polizeiverwaltungsamt vertreten.7

§ 7
Vertretung in besonderen Verfahren

(1) 1Abweichend von den §§ 2 bis 6 wird der Freistaat Sachsen wie folgt vertreten:

1.
in Verfahren kostenrechtlicher Art, insbesondere bei der Wertfestsetzung, der Festsetzung von Kosten für und gegen den Fiskus, bei der Festsetzung von Entschädigungen, Vergütungen und Vorschüssen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, einschließlich der damit in Zusammenhang stehenden Rechtsbehelfsverfahren,
 
a)
vor den ordentlichen Gerichten in Verfahren vor den Amts- und Landgerichten und bei der Anfechtung ihrer Entscheidungen auch vor höheren Gerichten durch den Bezirksrevisor bei dem Landgericht oder dem Amtsgericht, im Übrigen durch den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
 
b)
vor den Arbeitsgerichten, den Verwaltungsgerichten, den Sozialgerichten und vor dem Finanzgericht durch den jeweiligen Bezirksrevisor,
2.
in Verfahren, die hervorgehen aus der zwangsweisen Beitreibung von
 
a)
Ordnungs- und Zwangsgeldern, die nicht in Strafverfahren oder gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten oder
 
b)
Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 7, Absatz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 9 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der in § 8 Absatz 1 des Justizbeitreibungsgesetzes aufgeführten Verfahren
 
durch die zuständige Vollstreckungsbehörde,
3.
in Verfahren, die aus einer Übertragung von Ansprüchen der in Nummer 2 Buchstabe b bezeichneten Art gegen Dritte hervorgegangen sind, insbesondere nach § 118 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durch die Landesjustizkasse Chemnitz,
4.
in Streitigkeiten nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2664), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2408) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
a)
über Entschädigungen und über die Gewährung von Leistungen nach den §§ 6, 17 und 19 des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes durch die Generalstaatsanwaltschaft,
 
b)
über besondere Zuwendungen für Haftopfer nach § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitationsgesetzes durch die Landesdirektion Sachsen,
5.
in Streitigkeiten über Justizverwaltungsakte
 
a)
nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Angelegenheiten auf den Gebieten der Strafrechtspflege, des Vollzugs der Jugendstrafe, des Jugendarrests und der Untersuchungshaft sowie derjenigen Freiheitsstrafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung, die außerhalb des Justizvollzugs vollzogen werden, durch die Generalstaatsanwaltschaft,
 
b)
der Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das Oberverwaltungsgericht,
 
c)
in allen übrigen Fällen durch die Justizverwaltungsbehörde, die den Justizverwaltungsakt erlassen hat,
6.
in Verfahren,
 
a)
in denen der aus einer Straftat dem Freistaat Sachsen erwachsende vermögensrechtliche Anspruch, bei dem eine Justizbehörde Ausgangsbehörde ist, im Strafverfahren geltend gemacht werden soll (§§ 403 bis 406c der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 [BGBl. I S. 1074, 1319], die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 [BGBl. I S. 10] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung),
 
b)
die hervorgehen aus der Beschlagnahme einzelner Gegenstände, anderer Vermögensvorteile oder des Vermögens nach Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern nach Nummer 7 Buchstabe b gegeben ist,
 
c)
die hervorgehen aus Sicherheitsleistungen nach den Vorschriften der Strafprozessordnung, soweit nicht ein Fall der Sicherheitsleistung im Rahmen der Strafvollstreckung nach Nummer 7 Buchstabe d gegeben ist, oder
 
d)
über einen Arrest nach § 111e der Strafprozessordnung durch die für die Strafverfolgung zuständige Staatsanwaltschaft,
7.
in Verfahren, die hervorgehen aus
 
a)
der zwangsweisen Beitreibung von Ansprüchen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 2a des Justizbeitreibungsgesetzes und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
b)
der zwangsweisen Beitreibung von Ordnungs- und Zwangsgeldern, die in Strafverfahren und gerichtlichen Bußgeldverfahren verhängt worden sind, und der mit ihnen einzuziehenden Kosten,
 
c)
der Durchführung der rechtskräftigen Anordnung eines Fahrverbotes oder
 
d)
Sicherheitsleistungen im Rahmen der Strafvollstreckung durch die zuständige Strafvollstreckungsbehörde.

2Satz 1 gilt nicht, wenn das Verfahren Verwaltungsakte oder andere Maßnahmen des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung betrifft.

(2) In Verfahren nach der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I S. 3533) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt Absatz 1 für die dort bezeichneten Verfahrensgegenstände entsprechend.

(3) 1Abweichend von den §§ 4 bis 6 wird in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Freistaat Sachsen durch das Landesamt für Steuern und Finanzen vertreten. 2§ 3 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.8

§ 8
Selbsteintritt und Übertragung

(1) 1In den Fällen des § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 kann die oberste Staatsbehörde, zu deren Geschäftsbereich das Verfahren gehört, und in den Fällen des § 7 das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, die Vertretung

1.
selbst übernehmen,
2.
einer anderen Staatsbehörde ihres Geschäftsbereichs oder
3.
im Einvernehmen mit der betroffenen obersten Staatsbehörde einer dieser nachgeordneten Staatsbehörde, wenn deren Zuständigkeit berührt ist,

übertragen. 2Das Recht nach Satz 1 Nr. 1 steht in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 2 auch der betroffenen personalverwaltenden Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Staatsbehörde zu; das Recht der obersten Staatsbehörde zur Übernahme der Vertretung bleibt unberührt.

(2) 1Wird die Vertretung nach Absatz 1 übernommen oder übertragen, sind die bisher zuständige Vertretungsbehörde, die am Verfahren Beteiligten und das Gericht hiervon zu benachrichtigen. 2Mit dem Zugang der Anzeige bei dem anderen Beteiligten oder, wenn ein Rechtsstreit bereits anhängig ist, mit dem Eingang der Anzeige bei Gericht, geht die Vertretungsbefugnis auf die in Absatz 1 benannte Behörde über.9

Abschnitt 2
Vertretung als Drittschuldner 10

§ 9
Entgegennahme von Beschlüssen, Benachrichtigungen

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen sowie von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen und bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung wird der Freistaat Sachsen als Drittschuldner vertreten

1.
durch das Landesamt für Steuern und Finanzen, wenn die Besoldung, das Entgelt, die Versorgungsbezüge oder Rentenansprüche der Bediensteten oder Auszubildenden zu pfänden oder zur Einziehung zu überweisen sind,
2.
durch die Hinterlegungsstelle, wenn ein Anspruch auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder auf Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten Gegenstand der Vollstreckung ist, oder
3.
durch die Behörde, die die Bewirkung der geschuldeten Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat, wenn Forderungen im Sinne der Nummer 1, für deren Auszahlung die Staatskasse nicht zuständig ist, oder sonstige Ansprüche Gegenstand der Vollstreckung sind.

(2) Die nach Absatz 1 zuständige Stelle benachrichtigt die personalverwaltende Stelle von der Zustellung, die die Auszahlung oder die Bewirkung der Leistung angeordnet hat.11

Abschnitt 3
Verfahren12

§ 10
Zustellung an eine nicht zuständige Stelle

1Wird an eine zur Vertretung des Freistaates Sachsen nicht zuständige Stelle zugestellt, hat diese bei einer Zustellung von Amts wegen die zustellende Stelle und bei einer Zustellung im Parteibetrieb die Partei, die die Zustellung betreibt, unverzüglich zu unterrichten. 2Das zuzustellende Schriftstück ist zurückzugeben; es ist, soweit zweifelsfrei feststellbar, die zur Vertretung berufene Stelle zu bezeichnen. 3Ein Vermerk ist zurückzubehalten.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen13

§ 11
Übergangsvorschrift

Auf gerichtliche Verfahren, die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet worden sind, ist der erste Abschnitt der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Vertretung des Freistaates Sachsen in gerichtlichen Verfahren (Vertretungsverordnung – VertrVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1999 (SächsGVBl. 2000 S. 2), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 412), weiter anzuwenden.

§ 12
(Inkrafttreten und Außerkrafttreten)

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2013 Nr. 4, S. 240
    Fsn-Nr.: 111-8.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. März 2021

    Vorschrift außer Kraft seit:
    15. Mai 2023