Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Regelung dienstrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen
(VwV DienstZust-SMF)
Vom 21. August 2014
[geändert durch VwV vom 6. Januar 2017 (SächsABl. S. 153)
mit Wirkung vom 3. Februar 2017]
Aufgrund von § 92 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) wird bestimmt:
I.
Zuständigkeit für die Leistungsfeststellungen
Für die Leistungsfeststellungen nach § 27 Abs. 3 Satz 5 SächsBesG sind zuständig
- 1.
- das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
- 2.
- das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
- 3.
- das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern, mit Ausnahme des Behördenleiters,
- 4.
- der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
- 5.
- der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.
II.
Zuständigkeit für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten
Für die Anerkennung weiterer hauptberuflicher Zeiten nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SächsBesG sind zuständig
- 1.
- das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
- 2.
- das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen und der Finanzämter,
- 3.
- das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
- 4.
- der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
- 5.
- der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.
III.
Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungselementen
Für die Gewährung einer Leistungsstufe oder Leistungsprämie nach § 69 Abs. 3 SächsBesG sind zuständig
- 1.
- das Staatsministerium der Finanzen für die Beamten des Staatsministeriums der Finanzen,
- 2.
- das Landesamt für Steuern und Finanzen für die Beamten des Landesamtes für Steuern und Finanzen,
- 3.
- die Finanzämter für die Beamten des jeweiligen Finanzamtes,
- 4.
- das Landesrechenzentrum Steuern für die Beamten des Landesrechenzentrums Steuern,
- 5.
- der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die Beamten des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement und
- 6.
- der Staatsbetrieb Zentrales Flächenmanagement Sachsen für die Beamten des Staatsbetriebes Zentrales Flächenmanagement Sachsen.
Für die jeweiligen Behördenleiter ist die nächsthöhere Dienstbehörde zuständig.
IV.
Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge
Für die Kürzung der Anwärterbezüge nach § 75 Abs. 1 SächsBesG sind die Einstellungsbehörden zuständig.
V.
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Dresden, den 21. August 2014
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland