Bekanntmachung
der Neufassung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Vom 22. August 2017

Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 7. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 85) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Laufbahnverordnung in der seit 1. März 2017 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:

1.
die am 29. Oktober 2014 in Kraft getretene Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 532),
2.
die am 24. März 2016 in Kraft getretene Verordnung vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98),
3.
die am 1. März 2017 in Kraft getretene eingangs genannte Verordnung.

Dresden, den 22. August 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter im Freistaat Sachsen
(Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO)1

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Dezember 2024

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten sowie die Beamtinnen und Beamten der Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte des Freistaates Sachsen insoweit, als sich aus den für sie geltenden speziellen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (§ 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
2.
Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte (§ 6 des Sächsischen Beamtengesetzes),
3.
Kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (§ 145 des Sächsischen Beamtengesetzes),
4.
Professorinnen und Professoren an Universitäten, Fachhochschulen – Hochschulen für angewandte Wissenschaften sowie an Kunsthochschulen und
5.
Beamtinnen und Beamte, soweit abweichende Laufbahn- oder Ausbildungsvorschriften bestehen.3

§ 2
Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren

(1) 1Bei der Übernahme von früheren Beamtinnen und Beamten sowie von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherren ist diese Verordnung anzuwenden. 2Dies gilt nicht, wenn Beamtinnen und Beamte kraft Gesetzes oder aufgrund eines Gesetzes übernommen werden.

(2) Auf die vorgeschriebene Probezeit sind Dienstzeiten anzurechnen, die die Beamtin oder der Beamte nach Erwerb der Laufbahnbefähigung in einem früheren Beamtenverhältnis oder bei anderen Dienstherren in einer entsprechenden oder einer gleichwertigen Laufbahn abgeleistet hat.

(3) Wird Beamtinnen und Beamten bei der Übernahme ein Beförderungsamt verliehen, sind die Vorschriften über Beförderungen anzuwenden.4

Abschnitt 2
Gestaltung der Laufbahnen

§ 3
Zuständigkeit für die Laufbahnen

(1) Für die Fachrichtungen zuständige Staatsministerien nach Abschnitt 3 des Sächsischen Beamtengesetzes und nach dieser Verordnung sind für die Laufbahnen

1.
der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft,
2.
der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung das Staatsministerium des Innern,
3.
der Fachrichtung Bildung und Kultur das Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus sowie das Staatsministerium für Kultus für Ämter dieser Fachrichtung, die nur in dessen Geschäftsbereich übertragen werden,
4.
der Fachrichtung Feuerwehr das Staatsministerium des Innern,
5.
der Fachrichtung Gesundheit und Soziales das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt,
6.
der Fachrichtung Justiz das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung,
7.
der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie die Staatsministerien der Finanzen, für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, für Regionalentwicklung und des Innern, soweit Ämter dieser Fachrichtung regelmäßig auch in deren Geschäftsbereich übertragen werden,
8.
der Fachrichtung Polizei das Staatsministerium des Innern und
9.
der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung das Staatsministerium der Finanzen.

(2) Werden Ämter der Fachrichtungen im Geschäftsbereich mehrerer Staatsministerien übertragen, sind die mitbetroffenen Staatsministerien vor der Entscheidung anzuhören.

(3) Im Übrigen ist die oberste Dienstbehörde zuständig; sie kann die Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.5

§ 4
Laufbahnschwerpunkte

In den Fachrichtungen werden nach § 15 Absatz 4 des Sächsischen Beamtengesetzes folgende fachliche Schwerpunkte gebildet:

1.
in der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung die Schwerpunkte
 
a)
landwirtschaftlicher Dienst und
 
b)
Forstdienst,
2.
in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung die Schwerpunkte
 
a)
allgemeiner Verwaltungsdienst,
 
b)
Archivdienst,
 
c)
Verfassungsschutzdienst,
 
d)
Vollzugsdienst in Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen,
e)
digitale Verwaltung und
f)
wirtschaftswissenschaftlicher und statistischer Dienst,
3.
in der Fachrichtung Bildung und Kultur die Schwerpunkte
 
a)
Bildungsdienst und
 
b)
kulturwissenschaftlicher und wissenschaftlicher Dienst,
4.
in der Fachrichtung Gesundheit und Soziales die Schwerpunkte
 
a)
sozialwissenschaftlicher Dienst,
 
b)
Gesundheitsdienst und
 
c)
veterinärmedizinischer Dienst,
5.
in der Fachrichtung Justiz die Schwerpunkte
 
a)
Justizdienst und
 
b)
Justizvollzugsdienst,
6.
in der Fachrichtung Naturwissenschaft und Technik die Schwerpunkte
 
a)
technischer Verwaltungsdienst und
 
b)
naturwissenschaftlicher Dienst,
7.
in der Fachrichtung Polizei die Schwerpunkte
 
a)
Polizeivollzugsdienst,
b)
Computer- und Internetkriminalitätsdienst sowie
c)
Wirtschaftskriminalitätsdienst,
8.
in der Fachrichtung Finanz- und Steuerverwaltung die Schwerpunkte
 
a)
Staatsfinanzverwaltungsdienst und
 
b)
Steuerverwaltungsdienst.6

Abschnitt 3
Ausgleichsmaßnahmen

§ 5
Ausgleichsmaßnahmen zugunsten schwerbehinderter und diesen gleichgestellter Menschen

(1) Von schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch darf bei der Einstellung nur das Mindestmaß an gesundheitlicher Eignung für den vorgesehenen Dienstposten verlangt werden.

(2) 1Bei Prüfungen, Leistungsnachweisen und Auswahlverfahren ist schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen im Sinne von Absatz 1 auf Antrag ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren, ohne die fachlichen Anforderungen zu verringern. 2Der Nachteilsausgleich darf sich nicht nachteilig auf die Bewertung auswirken und nicht in das Zeugnis aufgenommen werden.7

Abschnitt 4
Erwerb der Laufbahnbefähigung

§ 6
Einrichtung von Vorbereitungsdiensten

Die für die Fachrichtungen zuständigen Staatsministerien bestimmen im Rahmen ihrer Zuständigkeit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, für welche Laufbahnen Vorbereitungsdienste eingerichtet werden.

§ 7
Anrechnung von Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten

Ausbildungs- und Beschäftigungszeiten dürfen nur dann auf die praktische oder theoretische Ausbildung im Vorbereitungsdienst angerechnet werden, wenn sie nicht Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind.

§ 8
Dienstbezeichnung während des Vorbereitungsdienstes

Während des Vorbereitungsdienstes führen Beamtinnen und Beamte die Dienstbezeichnung „Anwärterin“ oder „Anwärter“, in einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2 die Dienstbezeichnung „Referendarin“ oder „Referendar“, jeweils mit einem den Verwaltungsbereich, die Fachrichtung oder den Schwerpunkt einer Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.8

§ 9
Notenstufen für Prüfungen im Vorbereitungsdienst

1Die Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten zu bewerten:

Notenstufen
Note Notenstufe Beschreibung
Note Notenstufe Beschreibung
1 sehr gut eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
2 gut eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
3 befriedigend eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
4 ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
5 mangelhaft eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
6 ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

2Für einzelne Prüfungsleistungen, nicht aber als Gesamtnote, dürfen Zwischennoten gegeben werden. 3Hiervon abweichende länderübergreifende Vereinbarungen bleiben unberührt.

§ 10
Erwerb der Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst

1Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien entscheiden, ob

1.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes),
2.
eine Berufsausbildung einem Vorbereitungsdienst für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 gleichwertig oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes),
3.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die erste Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert oder in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit geeignet ist und wann diese hauptberufliche Tätigkeit dem Vorbereitungsdienst gleichwertig ist (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c des Sächsischen Beamtengesetzes),
4.
ein Hochschulstudiengang unmittelbar für die zweite Einstiegsebene der Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 qualifiziert, welche Studiengänge geeignet sind, in Verbindung mit einer hauptberuflichen Tätigkeit die Laufbahnbefähigung zu vermitteln, welche Zusatzqualifikationen erforderlich und welche hauptberuflichen Tätigkeiten dem Vorbereitungsdienst gleichwertig sind (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes).

2Die hauptberuflichen Tätigkeiten müssen fachlich an die Berufsausbildung oder das Hochschulstudium anknüpfen und den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entsprechen.

§ 11
Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber

(1) 1Voraussetzung für die Feststellung der Laufbahnbefähigung anderer Bewerberinnen und Bewerber (§ 21 des Sächsischen Beamtengesetzes) ist eine mindestens fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in einem Aufgabenbereich, der den fachlichen Anforderungen sowie der Art und Bedeutung der Ämter der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahnen entspricht. 2In der Entscheidung des Landespersonalausschusses ist anzugeben, für welche Laufbahn die Befähigung festgestellt und welchem Schwerpunkt die Bewerberin oder der Bewerber zugeordnet wird.

(2) 1Die Feststellung ist von der obersten Dienstbehörde zu beantragen. 2Die Feststellung gilt nur für den Dienstherrn, dessen oberste Dienstbehörde die Anerkennung beantragt hat. 3Bei obersten Dienstbehörden des Freistaates Sachsen gilt die Laufbahnbefähigung zudem nur für den Geschäftsbereich, dessen oberste Dienstbehörde die Feststellung beantragt hat.

(3) Das Verfahren zur Feststellung der Befähigung bestimmt der Landespersonalausschuss.9

Abschnitt 510
Anerkennung von in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen als Laufbahnbefähigung

§ 12
Anerkennung der Berufsqualifikation

(1) Eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat erworbene Berufsqualifikation wird auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation aufweist.

(2) Hat die oder der Antragstellende in einem Staat nach Absatz 1 bereits eine berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst ausgeübt, die dort nicht im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, wird die dadurch gewonnene Berufserfahrung auf Antrag als Befähigung für eine Laufbahn im Freistaat Sachsen anerkannt, wenn

1.
keine wesentlichen Unterschiede zu der im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Qualifikation bestehen,
2.
die oder der Antragstellende auf die Ausübung der beruflichen Tätigkeit vorbereitet wurde und
3.
die oder der Antragstellende die betreffende berufliche Tätigkeit in den vorangegangenen zehn Jahren mindestens ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Dauer in Teilzeit ausgeübt hat oder die zur Qualifikation führende Ausbildung reglementiert war.

(3) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn

1.
die in dem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation hinsichtlich der vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten erheblich hinter den Anforderungen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung im Freistaat Sachsen zurückbleibt,
2.
die nach Nummer 1 fehlenden Kenntnisse und Fähigkeiten für den Erwerb der Laufbahnbefähigung unverzichtbar sind und
3.
die oder der Antragstellende diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, einschlägige Berufserfahrung, lebenslanges Lernen oder eine Maßnahme nach § 14 ausgeglichen hat.

(4) 1Wurde eine in einem Staat nach Absatz 1 erworbene Berufsqualifikation vom Bund oder von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland als Befähigung für eine Laufbahn anerkannt, gilt die Anerkennung auch im Freistaat Sachsen. 2Die Feststellung und die Entscheidung über die Laufbahnzuordnung trifft die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde.

(5) 1Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung. 2Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung darf nicht davon abhängig gemacht werden, ob die oder der Antragstellende über ausreichende Sprachkenntnisse für die aufgrund der Laufbahnbefähigung auszuübenden Tätigkeiten verfügt.

(6) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.11

§ 13
Antrag

(1) Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem nach § 3 Absatz 1 für die angestrebte Fachrichtung zuständigen Staatsministerium oder der von ihm bestimmten Stelle einzureichen.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.
ein Identitätsnachweis,
2.
in dem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbene Ausbildungsnachweise,
3.
Bescheinigungen über Dauer und Art bisher ausgeübter für die Laufbahn relevanter beruflicher Tätigkeiten,
4.
eine Bescheinigung des Heimat- oder Herkunftsstaates, aus der hervorgeht, zu welcher Berufsausübung die Ausbildungsnachweise berechtigen,
5.
Nachweise, aus denen die Ausbildungs- oder Studieninhalte und die Ausbildungsdauer für die Berufsqualifikation hervorgehen,
6.
eine Erklärung, welche Tätigkeit auf Grundlage der Ausbildungsnachweise in der öffentlichen Verwaltung angestrebt wird,
7.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls mit welchem Ergebnis die oder der Antragstellende beim Bund oder bei einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland einen entsprechenden Antrag gestellt, einen Anpassungslehrgang durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abgelegt hat,
8.
eine Erklärung, ob die Anerkennung zu einem früheren Zeitpunkt abgelehnt worden ist, und
9.
eine Erklärung, für welche Laufbahn die Anerkennung beantragt wird.

(3) 1Die Unterlagen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 5 können von der oder dem Antragstellenden in Form von einfachen Kopien übersandt oder elektronisch übermittelt werden. 2Bestehen begründete Zweifel an ihrer Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit, kann die nach Absatz 1 zuständige Stelle

1.
von der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats, der die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgestellt oder anerkannt hat, eine Bestätigung über die Echtheit dieser Unterlagen oder eine Bestätigung darüber verlangen, dass dem oder der Antragstellenden die Berufsausübung nicht auf Grund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, oder
2.
von der oder dem Antragstellenden die Vorlage beglaubigter Kopien oder weiterer zum Nachweis geeignete Unterlagen verlangen, sofern dies zwingend erforderlich ist.

(4) 1Von fremdsprachigen Unterlagen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 sind Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen. 2In begründeten Fällen kann von der oder dem Antragstellenden verlangt werden, innerhalb einer angemessenen Frist eine Übersetzung vorzulegen, die angefertigt wurde

1.
von einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscherin oder Übersetzerin oder
2.
von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer.

3Die Übersetzung ist im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.12

§ 14
Ausgleichsmaßnahmen

(1) 1Wesentliche Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 können durch die Absolvierung eines Anpassungslehrgangs oder das Ablegen einer Eignungsprüfung ausgeglichen werden. 2Der Antrag auf Anerkennung der Berufsqualifikation ist abzulehnen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 anstrebt, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.

(2) 1Bei der Ausgestaltung der Ausgleichsmaßnahmen sind die vorhandenen Berufsqualifikationen der oder des Antragstellenden zu berücksichtigen. 2Der Inhalt der Ausgleichsmaßnahmen ist auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 12 Absatz 3 zu beschränken.

(3) 1Die oder der Antragstellende hat die Wahl zwischen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung. 2Abweichend von Satz 1 kann die nach § 13 Absatz 1 zuständige Behörde die Art der Ausgleichsmaßnahme festlegen, wenn die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung

1.
für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt oder
2.
für die erste oder zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 beantragt hat, die Berufsqualifikation aber hinter den Zugangsvoraussetzungen für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurückbleibt.

3Beantragt die oder der Antragstellende eine Anerkennung ihrer oder seiner Berufsqualifikation als Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und bleibt die Berufsqualifikation hinter den Zugangsvoraussetzungen für die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 zurück, kann sowohl ein Anpassungslehrgang als auch eine Eignungsprüfung vorgeschrieben werden.

(4) 1Sind die Unterschiede zwischen der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden und den im Freistaat Sachsen für den Erwerb der Laufbahnbefähigung zu erfüllenden Voraussetzungen so groß, dass die Ausgleichsmaßnahmen der vollständigen Nachholung der Qualifikation gleichkämen, ist die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden im Einzelfall als partielle Laufbahnbefähigung anzuerkennen, wenn die oder der Antragstellende

1.
ohne Einschränkung qualifiziert ist, im Herkunftsmitgliedstaat den der partiellen Laufbahnbefähigung entsprechenden Beruf auszuüben, und
2.
aufgrund dieser Qualifizierung einen objektiv abgrenzbaren Teil der Laufbahnaufgaben im Freistaat Sachsen eigenständig erfüllen kann.

2Liegen die Voraussetzungen der Nummern 1 oder 2 nicht vor, ist der Antrag abzulehnen. 3Der Antrag ist auch abzulehnen, wenn eine partielle Anerkennung der Laufbahnbefähigung aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses nicht gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.13

§ 15
Eignungsprüfung

(1) 1Mit der Eignungsprüfung wird festgestellt, ob die oder der Antragstellende in der Lage ist, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn zu erfüllen. 2Der oder dem Antragstellenden ist Gelegenheit zu geben, die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung zur Auferlegung abzulegen.

(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle vergleicht auf Grundlage der für die Laufbahn geforderten Qualifikationen die Inhalte, die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung als unverzichtbar angesehen werden, mit den in einem Staat nach § 12 Absatz 1 erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen der oder des Antragstellenden und legt den konkreten Inhalt und Umfang der Eignungsprüfung fest.

(3) 1Für die Eignungsprüfung ist durch das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die vom ihm bestimmte Stelle eine Prüfungskommission zu berufen. 2Die Prüfungskommission kann im Einzelfall oder für die Dauer von drei Jahren berufen werden. 3Sie hat aus einer vorsitzenden Person und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. 4Wird eine dauerhafte Prüfungskommission berufen, ist für jedes Mitglied jeweils eine Stellvertretung zu berufen. 5Sämtliche Mitglieder und deren Stellvertretungen sollen die Laufbahnbefähigung aufweisen, für die die Anerkennung beantragt wurde oder in Betracht kommt. 6Die Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(4) 1Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. 2Die schriftliche Prüfung ist von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission unabhängig voneinander zu bewerten. 3Weichen die Bewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 4Die oder der Antragstellende wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn die schriftliche Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurde; anderenfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden. 5Über die Bewertung der mündlichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. 6Sämtliche Prüfungsleistungen werden nach der Notenskala des § 9 bewertet. 7Bei der Bildung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent zu bewerten.

(5) 1Die oder der Antragstellende ist vor Beginn auf die Folgen unlauteren Verhaltens bei der Eignungsprüfung hinzuweisen. 2Versucht die oder der Antragstellende, das Ergebnis des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung durch Täuschung, Mitführung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe Dritter oder durch Einwirkung auf die Prüfungskommission oder auf von dieser mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist die jeweilige Prüfungsleistung, in schweren Fällen die gesamte Eignungsprüfung von der Prüfungskommission mit „ungenügend“ zu bewerten. 3Über die Folgen sonstigen unlauteren Verhaltens bei der Prüfung entscheidet die Prüfungskommission nach Anhörung der oder des Antragstellenden.

(6) 1Tritt die oder der Antragstellende vor Beginn der Eignungsprüfung zurück, gilt die Prüfung als nicht unternommen. 2Tritt die oder der Antragstellende nach Beginn der Eignungsprüfung zurück, entscheidet die Prüfungskommission über die Nachholung der fehlenden Prüfungsleistungen.

(7) 1Ist das Gesamtergebnis der Eignungsprüfung schlechter als „ausreichend“, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. 2Das Ergebnis der Eignungsprüfung ist der oder dem Antragstellenden von der vorsitzenden Person der Prüfungskommission zeitnah schriftlich bekannt zu geben.

(8) 1Folgende Angaben zum Prüfungsverfahren sind zu dokumentieren:

1.
Zeit und Ort der mündlichen Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
4.
die Prüfungsthemen,
5.
die vorgenommenen Belehrungen und Anhörungen,
6.
die Bewertung des schriftlichen Teils der Prüfung,
7.
die Bewertung des mündlichen Teils der Prüfung,
8.
das Prüfungsergebnis,
9.
besondere Vorkommnisse.

2Das Protokoll ist von der vorsitzenden Person und einem weiteren Mitglied der Prüfungskommission zu unterschreiben.

(9) 1Die Eignungsprüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden. 2Die Prüfungskommission kann in begründeten Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen.14

§ 16
Anpassungslehrgang

(1) 1Der Anpassungslehrgang besteht aus einer berufspraktischen Ausbildung in den Laufbahnaufgaben und kann eine theoretische Zusatzausbildung umfassen. 2Er ist unter Anleitung und Verantwortung einer erfahrenen ausbildenden Person durchzuführen. 3Sie muss über die Laufbahnbefähigung verfügen, welche die oder der Antragstellende anstrebt. 4Der Anpassungslehrgang darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.

(2) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle bestellt die ausbildende Person und legt die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs, insbesondere die konkrete Dauer und den zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede vorgesehenen Inhalt des Anpassungslehrgangs sowie Art und Zahl der zu erbringenden Leistungen, vorab fest.

(3) 1Die Leistungen während des Anpassungslehrgangs werden von der ausbildenden Person nach der Notenskala des § 9 bewertet. 2Am Ende des Anpassungslehrgangs wird eine Gesamtnote in Form des rechnerischen Mittels gebildet; dabei zählt die Teilnote für einen theoretischen Lehrgang doppelt. 3Der Anpassungslehrgang ist nicht bestanden, wenn die gebildete Gesamtnote „mangelhaft“ oder „ungenügend“ ergibt.

(4) Das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle gibt der oder dem Antragstellenden die Gesamtnote und im Falle des Absatzes 3 Satz 3 das Nichtbestehen des Anpassungslehrgangs schriftlich bekannt.

(5) Die Rechte und Pflichten der oder des Antragstellenden während eines Anpassungslehrgangs sind vorab vertraglich zu vereinbaren.

(6) Hat die oder der Antragstellende den Anpassungslehrgang in der festgesetzten Zeit nicht bestanden, kann das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder die von ihm bestimmte Stelle den Anpassungslehrgang auf Antrag bis zu einem Jahr höchstens jedoch bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren verlängern.15

§ 17
Verfahren

(1) Der oder dem Antragstellenden ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.

(2) 1Bei berechtigten Zweifeln können von den zuständigen Behörden des Staates, in dem die oder der Antragstellende ihre oder seine Berufsqualifikation erworben oder in dem sie oder er sich beruflich niedergelassen hat, über das Binnenmarkt-Informationssystem Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung sowie darüber, dass keine berufsbezogenen disziplinarischen oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, angefordert werden. 2Soll die Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden überprüft werden, können über das Binnenmarkt-Informationssystem zudem Informationen über die Ausbildungsgänge der oder des Antragstellenden angefordert werden, soweit dies für die Beurteilung der Frage, ob wesentliche Unterschiede vorliegen, die der öffentlichen Gesundheit oder Sicherheit wahrscheinlich abträglich sind, erforderlich ist.

(3) 1Über den Antrag ist spätestens vier Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der nach § 13 Absatz 1 zuständigen Behörde zu entscheiden. 2Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien oder weiteren geeigneten Unterlagen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht als Aufforderung zur Vervollständigung der Unterlagen und hemmt die Frist nach Satz 1 nicht. 3Die Entscheidung ist der oder dem Antragstellenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) Werden Ausgleichsmaßnahmen gemäß § 14 auferlegt, sind der oder dem Antragstellenden mit der Begründung folgende Informationen mitzuteilen:

1.
die für die angestrebte Laufbahn im Freistaat Sachsen nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes erforderliche Berufsqualifikation,
2.
das Niveau der Berufsqualifikation der oder des Antragstellenden und das Niveau der für die angestrebte Laufbahn erforderlichen Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
3.
die gemäß § 15 oder § 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation und
4.
die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen worden sind.

(5) 1Das Verfahren nach diesem Abschnitt kann auch elektronisch über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchgeführt werden. 2Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.16

Abschnitt 6
Probezeit

§ 18
Ausgestaltung der Probezeit

(1) Die Probezeit kann durch Anrechnung von Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit im öffentlichen Dienst, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in der Laufbahn gleichwertig sind, bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden, wenn diese Zeiten nicht Zugangsvoraussetzung nach § 17 des Sächsischen Beamtengesetzes sind.

(2) 1Die Probezeit kann bis auf die Mindestprobezeit verkürzt werden für Beamtinnen und Beamte, die

1.
die Laufbahnprüfung,
2.
die dem Vorbereitungsdienst gleichwertige oder sonstige für die Laufbahn geeignete Berufsausbildung oder
3.
das unmittelbar für die Laufbahn qualifizierende oder sonstige für die Laufbahn geeignete Hochschulstudium

mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden und in der Probezeit überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. 2Die Laufbahnprüfung hat mit überdurchschnittlichem Erfolg bestanden, wer eine bessere Abschlussnote als „ausreichend“ erreicht hat.

(3) Die Entscheidung über eine Verkürzung oder Verlängerung der Probezeit trifft die Ernennungsbehörde.

(4) Der Landespersonalausschuss kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Mindestprobezeit zulassen.17

Abschnitt 7
Beförderung

§ 19
Allgemeine Beförderungsvoraussetzungen

(1) Beamtinnen und Beamte können befördert werden, wenn

1.
sie nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ausgewählt wurden,
2.
ihre Eignung für das höhere Amt in einer Erprobungszeit festgestellt wurde (§ 27 Absatz 3 des Sächsischen Beamtengesetzes) und
3.
kein Beförderungsverbot (§ 27 Absatz 4 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes) vorliegt.

(2) 1Auswahlentscheidungen sind in der Regel auf der Grundlage des Gesamturteils dienstlicher Beurteilungen, die nicht älter als drei Jahre sein dürfen, zu treffen. 2Soweit eine dienstliche Beurteilung kein Gesamturteil enthält oder eine weitere Differenzierung erforderlich ist, sind die Bewertung der einzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale vor früheren Beurteilungen und frühere Beurteilungen vor Hilfskriterien heranzuziehen.

(3) 1Eine Beförderung setzt eine Befähigung und fachliche Leistungen voraus, die die Anforderungen mindestens im Wesentlichen übertreffen. 2Hiervon abweichend ist eine Beförderung in das erste Beförderungsamt der jeweiligen Einstiegsebene der Laufbahn zulässig, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten mindestens den Anforderungen entsprechen.

(4) 1Die Mindestdienstzeit seit der letzten Beförderung beträgt, wenn die Befähigung und fachlichen Leistungen der Beamtin oder des Beamten ausweislich des Gesamturteils der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen

1.
in besonderem Maße übertreffen, ein Jahr,
2.
übertreffen, zwei Jahre,
3.
im Wesentlichen übertreffen, drei Jahre.

2Die Beurteilung darf nicht älter als drei Jahre sein. 3Die obersten Dienstbehörden können längere leistungsbezogene Mindestdienstzeiten bestimmen und Mindestdienstzeiten für die erste Beförderung nach der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit festlegen.18

§ 20
Nachteilsausgleich

Die Mindestdienstzeit gemäß § 19 Absatz 4 wird bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch erfüllt durch Zeiten

1.
im Sinne von § 12 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes, in denen die Beamtin oder der Beamte keine Dienstbezüge erhält,
2.
einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, wenn diese überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, insbesondere zur Ausübung einer Tätigkeit
 
a)
als parlamentarischer Berater, parlamentarische Beraterin, wissenschaftlicher Assistent, wissenschaftliche Assistentin, Geschäftsführerin oder Geschäftsführer bei Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landesparlaments,
 
b)
in öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen,
 
c)
in der Entwicklungshilfe.19

§ 21
Ämterdurchlauf

1Regelmäßig zu durchlaufen sind die Ämter der Besoldungsordnung A des Sächsischen Besoldungsgesetzes. 2Dies gilt nicht

1.
bei Sprungbeförderungen (§ 27 Absatz 5 Satz 2 und 5 des Sächsischen Beamtengesetzes),
2.
bei erfolgreichem Abschluss der für die Fachrichtung Polizei bestimmten Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes und Übertragung eines Amtes der Besoldungsgruppe A 13 der Fachrichtung Polizei, wenn sich die Beamtin oder der Beamte in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 befindet,
3.
beim Laufbahnwechsel für Ämter in Besoldungsgruppen, die in der bisherigen Laufbahn bereits durchlaufen wurden,
4.
beim Aufstieg für die noch nicht durchlaufenen Ämter der bisherigen Laufbahn.20

§ 22
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14

(1) 1Für die Qualifizierung für Beförderungen in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind nur Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die

1.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 erreicht haben und
2.
in diesem Amt ausweislich des Gesamturteils der letzten Beurteilung mindestens die Anforderungen übertreffen.

2Die oberste Dienstbehörde kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 und 2 zulässig.

(2) 1Die Qualifizierung nach Absatz 1 umfasst

1.
zur Verbesserung der fachlichen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden,
2.
zur Verbesserung der personalen Kompetenz mindestens 100 Unterrichtsstunden in den Bereichen Mitarbeiterführung, Rhetorik, Kommunikation und Verhandlungsführung.

2Zum Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der Qualifizierung sind Prüfungsleistungen zu erbringen. 3Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Anzahl, Verfahren und Inhalt der Prüfungsleistungen. 4Für den erfolgreichen Abschluss der Qualifizierung ist im Gesamtdurchschnitt mindestens die Note „ausreichend“ erforderlich. 5Die Abnahme mündlicher Prüfungsleistungen kann dem Landespersonalausschuss übertragen werden. 6Der im Rahmen der Führungskräftefortbildung nach § 23 absolvierte Grundlehrgang und gemäß § 23 Absatz 4 anerkannte Führungskräftefortbildungen können durch die oberste Dienstbehörde auf die Qualifizierungsanforderung nach Satz 1 Nummer 2 angerechnet werden.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Beförderung in Ämter von Schulleiterinnen und Schulleitern sowie stellvertretenden Schulleiterinnen und Schulleitern der Besoldungsgruppe A 14.

(4) 1In begründeten Ausnahmefällen kann der Landespersonalausschuss bei erheblichem dienstlichem Bedarf auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Teilnahme an der Qualifizierung nach § 27 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes zulassen für besonders qualifizierte Beamtinnen und Beamte,

1.
die mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 absolviert haben,
2.
deren Befähigung und fachliche Leistungen in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben und
3.
die weiterhin im Aufgabenbereich des Amtes nach Nummer 1 eingesetzt werden sollen.

2Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.21

Abschnitt 8
Fortbildung

§ 23
Führungskräftefortbildung

(1) 1Beamtinnen und Beamte, die dauerhaft Aufgaben mit Führungsverantwortung wahrnehmen sollen, nehmen an einer konzeptionellen Führungskräftefortbildung (Grundlehrgang) in einem Umfang von mindestens 100 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten

1.
Kommunikation und Gesprächsführung,
2.
Mitarbeiterführung,
3.
Rhetorik und
4.
Verhandlungsführung

teil. 2Die Führungskräftefortbildung soll vor der erstmaligen Übertragung einer Aufgabe mit Führungsverantwortung beginnen.

(2) Beamtinnen und Beamte, die überwiegend oder besonders schwierige Personalführungsaufgaben wahrnehmen sollen, nehmen an einer weiterführenden Führungskräftefortbildung (Vertiefungslehrgang) in einem Umfang von mindestens 150 Unterrichtsstunden mit den Themenschwerpunkten

1.
Kommunikation und Gesprächsführung,
2.
Mitarbeiterführung,
3.
Rhetorik,
4.
Stress- und Zeitmanagement,
5.
Selbstcoaching und
6.
Interkulturelle Kompetenz

teil.

(3) 1Die oberste Dienstbehörde kann eine andere gleichwertige konzeptionelle Führungskräftequalifizierung zulassen. 2Sie entscheidet auch über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen.

(4) Wechseln Beamtinnen und Beamte die Laufbahn, werden zugelassene konzeptionelle Führungskräftequalifizierungen und Entscheidungen über die Anerkennung und Anrechnung absolvierter Führungskräftefortbildungen auch für die neue Laufbahn anerkannt.22

Abschnitt 9
Aufstieg

§ 24
Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 1 können von der obersten Dienstbehörde zum Aufstieg in die höhere Laufbahn derselben Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
2.
sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 erreicht haben,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen auf mindestens zwei Dienstposten die Anforderungen übertreffen und
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

(2) 1Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann Abweichungen von Absatz 1 Nummer 3 zulassen.

(3) 1Die zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden durch Teilnahme an dem für die Laufbahn eingerichteten Hochschulstudium nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Sächsischen Beamtengesetzes und an der Laufbahnprüfung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. 2In Laufbahnen, in denen ein solches Studium nicht eingerichtet ist, umfasst die Einführung eine wissenschaftlich zu gestaltende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung von je 18 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 3Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, können die einzelnen Ausbildungszeiten jeweils um bis zu sechs Monate gekürzt werden.

(4) 1Bei erheblichem dienstlichem Bedarf kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn die besonders qualifizierte Beamtin oder der besonders qualifizierte Beamte

1.
mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat und
2.
in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen an Befähigung und fachliche Leistungen übertrifft.

2Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn schriftlich fest.23

Abschnitt 10
Laufbahn- und Schwerpunktwechsel

§ 25
Laufbahnwechsel nach Qualifizierungsmaßnahmen oder Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten

(1) Bei der Bestimmung von Art, Umfang und Inhalt der Qualifizierung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Beamtengesetzes sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen.

(2) Die Befähigung für die neue Laufbahn aufgrund der Wahrnehmung vergleichbarer Tätigkeiten nach § 22 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes darf nur anerkannt werden, wenn diese über einen Zeitraum ausgeübt wurden, der der für die Einstiegsebene vorgesehenen Dauer des Vorbereitungsdienstes entspricht und den Schwerpunkt der Tätigkeit dargestellt haben.24

§ 26
Schwerpunktwechsel

(1) 1Die für die Fachrichtungen nach § 3 Absatz 1 zuständigen Staatsministerien können für den Wechsel von Schwerpunkten innerhalb einer Fachrichtung eine Qualifizierung der Beamtin oder des Beamten voraussetzen. 2Hierbei sind die Ausbildung, sonstige Qualifizierungen und die bisherigen beruflichen Tätigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu berücksichtigen.

(2) Der Schwerpunktwechsel ist ausgeschlossen, wenn die Beamtin oder der Beamte die für den neuen fachlichen Schwerpunkt durch besondere Rechtsvorschrift bestimmte oder nach seiner Eigenart zwingend erforderliche Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung nicht besitzt.25

Abschnitt 11
Besonderheiten für einzelne Fachrichtungen

§ 27
Laufbahnbefähigung für Lehrämter

(1) Der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an Grund-, Mittel- und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie für die Lehrämter an Gymnasien und berufsbildenden Schulen gemäß den Verordnungen nach den Nummern 1 bis 10 sowie die abgeschlossene berufsbegleitende Qualifizierung gemäß der Verordnung nach den Nummern 11 und 12 sind Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung im Sinne von § 18 des Sächsischen Beamtengesetzes:

1.
Vorbereitungsdienst und Prüfungsordnung II – Grundschullehrer vom 22. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 333),
2.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen vom 1. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 76),
3.
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Förderschulen II vom 23. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 174),
4.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien vom 15. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 310),
5.
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an berufsbildenden Schulen vom 2. August 1991 (SächsGVBl. 1992 S. 81),
6.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 19. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 212), die zuletzt durch die Verordnung vom 20. April 2009 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist,
7.
Lehramtsprüfungsordnung vom 30. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 224), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 948), die durch Artikel 24 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist,
9.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) geändert worden ist,
10.
Lehramtsprüfungsordnung II vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung,
11.
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 6. Oktober 2014 (SächsGVBl. S. 656), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 568) geändert worden ist, und
12.
Lehrer-Qualifizierungsverordnung vom 26. März 2020 (SächsGVBl. S. 125), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Oktober 2023 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung nach der Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom 18. September 1990 (GBl. DDR I S. 1584).

(3) Berufliche Tätigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst mit anerkannter Lehramtsprüfung gemäß Artikel 37 Absatz 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 889) sind auf den Vorbereitungsdienst im Sinne des § 18 Absatz 6 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes anzurechnen, wenn sie denjenigen von Beamtinnen und Beamten des betreffenden Lehramts gleichwertig sind.26

§ 28
Übertragung von Ämtern in der Fachrichtung Justiz

(1) 1Regelmäßig zu durchlaufen sind Ämter der Besoldungsgruppen R 1 und R 2 der Besoldungsordnung R des Sächsischen Besoldungsgesetzes. 2Hiervon abweichend muss vor der Verleihung eines Amts einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgericht sowie einer Direktorin oder eines Direktors des Arbeitsgerichts, des Amtsgerichts oder des Sozialgerichts ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 nicht durchlaufen werden.

(2) Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Richterin, einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat.

(3) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 2 beginnen mit der Berufung in das Richter- oder Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 2Sie können in der Fachrichtung Justiz, in der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung oder in Ausübung einer Tätigkeit nach § 20 Nummer 2 zurückgelegt werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 entsprochen hat und sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden ist. 3Als Dienstzeit gelten bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 genannten Zeiten.27

§ 29
Wechsel zwischen den Fachrichtungen Justiz und Allgemeine Verwaltung

(1) Wechselt eine Richterin oder ein Richter in die Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, gilt Folgendes:

1.
einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 1 befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 frühestens nach einer Dienstzeit von einem Jahr, ein Amt der Besoldungsgruppe A 15 frühestens nach einer Dienstzeit von vier Jahren, ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 frühestens nach einer Dienstzeit von fünf Jahren verliehen werden,
2.
einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe R 2 befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B frühestens nach einer Dienstzeit von sechs Jahren verliehen werden,
3.
einer Richterin oder einem Richter, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsordnung R 3 oder in einem höheren Richteramt befindet, kann ein Amt der Besoldungsordnung B verliehen werden.

(2) Für den Wechsel nach Absatz 1 ist abweichend von § 3 Absatz 1 Nummer 2 das Staatsministerium der Justiz zuständig, wenn er innerhalb des Geschäftsbereichs des Staatsministeriums der Justiz erfolgt.

(3) 1Wechselt eine Beamtin oder ein Beamter der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung in den richterlichen oder staatsanwaltlichen Dienst, muss sie oder er ein Amt der Besoldungsgruppe R 1 nicht durchlaufen. 2Ein Amt der Besoldungsgruppe R 2 oder ein Amt mit höherem Endgrundgehalt darf einer Beamtin oder einem Beamten erst verliehen werden, wenn sie oder er eine Dienstzeit von vier Jahren zurückgelegt hat. 3Einer Beamtin oder einem Beamten der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung, die oder der sich in einem Amt der Besoldungsgruppe A 16 oder in einem Amt mit höherem Endgrundgehalt befindet, kann ein Amt der Besoldungsgruppe R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt verliehen werden.

(4) Für die Dienstzeiten in den Absätzen 1 und 3 gilt § 28 Absatz 3 entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.28

§ 30
Aufstieg in der Fachrichtung Justiz

1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht und
2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung, ihren fachlichen Leistungen und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet erscheinen.

2Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3Zeiten einer Tätigkeit, die nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung beim Bund, bei einem Land, einer Gemeinde, einem Landkreis, einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts oder bei einem kommunalen Spitzenverband im Freistaat Sachsen im Angestelltenverhältnis zurückgelegt wurden, können angerechnet werden, wenn sie nicht schon auf die Probezeit angerechnet worden sind und die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt der entsprechenden Laufbahn entsprochen hat. 4§ 20 gilt entsprechend.29

§ 30a
Erleichterter Aufstieg
in der Fachrichtung Justiz

(1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zum erleichterten Aufstieg von Beamtinnen und Beamten in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
2.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in der letzten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen übertroffen haben,
3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
4.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
5.
sowie, wenn sie im Justizvollzugsdienst tätig sind,
a)
sie in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 überwiegend Aufgaben in einer für den Aufstieg geeigneten Verwendung der Fachrichtung Justiz im Justizvollzugsdienst wahrgenommen haben und
b)
sie an einem mindestens 18-monatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und dabei eine Prüfung abgelegt haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 4 zulassen. 3Für Dienstzeiten nach Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a gilt § 30 Satz 2 entsprechend.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten werden in einer Einführungszeit von sechs Monaten in die Aufgaben der höheren Laufbahn der Fachrichtung Justiz eingeführt.

(4) 1Die Beamtinnen und Beamten können für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. 2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche fest. 3Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

(5) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Justiz schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.30

§ 31
Einstellung in der Fachrichtung Polizei

(1) In eine Laufbahn der Fachrichtung Polizei kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch polizeiärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine Polizeidiensttauglichkeit nachweist.

(2) 1Beamtinnen und Beamte der Fachrichtung Polizei können für Aufgaben der Schutzpolizei und der Kriminalpolizei eingesetzt werden. 2Werden Beamtinnen und Beamte der Schutzpolizei in den Aufgabenbereich der Kriminalpolizei oder umgekehrt übernommen, führen sie die Amtsbezeichnung des Dienstzweigs, in den sie übernommen wurden.31

§ 32
Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14
in der Fachrichtung Polizei

(1) 1Für die Qualifizierung zur Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 in der Fachrichtung Polizei sind abweichend von § 22 Absatz 1 nur Beamtinnen und Beamte zuzulassen, die

1.
das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen,
3.
sich in einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 in der Fachrichtung Polizei bewährt haben,
4.
mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 erreicht haben und
5.
die Prüfung für die Laufbahn der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 für die Fachrichtung Polizei mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 5 zulässig.

(2) Die Qualifizierung vermittelt die in Verbindung mit der bisherigen Tätigkeit erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse für Ämter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei.

(3) 1Für eine erleichterte Qualifizierung können abweichend von Absatz 1 nur Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die

1.
das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
nach ihren fachlichen Leistungen, ihrer Befähigung und ihrer Persönlichkeit hierfür in besonderem Maße geeignet erscheinen und
3.
sich seit mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 bewährt haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann für die Zulassung ein Auswahlverfahren festlegen. 3Übersteigt der Bedarf die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung, sind Ausnahmen von Satz 1 Nummer 1 bis 3 zulässig. 4Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 befördert werden.

(4) 1Dienstzeiten gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, im Falle des erfolgreichen Aufstiegs in die erste Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 mit der ersten Verleihung eines Amtes einer Laufbahn der Laufbahngruppe 2. 2Als Dienstzeiten gelten bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren auch die in § 20 Nummer 1 und 2 genannten Zeiten.32

§ 33
Aufstieg in der Fachrichtung Polizei

(1) 1Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
2.
sie nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren nach ihrer Befähigung und ihren fachlichen Leistungen die Anforderungen im Wesentlichen übertreffen,
3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
4.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 42. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
5.
sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei mit mindestens der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze in Satz 1 Nummer 4 zulassen. 3Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 4§ 20 gilt entsprechend.

(2) 1In besonders begründeten Ausnahmefällen kann von der Einführung und Aufstiegsprüfung mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abweichend von § 24 Absatz 4 abgesehen werden, wenn

1.
ein erheblicher dienstlicher Bedarf besteht,
2.
die Beamtin oder der Beamte mindestens drei Jahre in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert hat,
3.
Befähigung und fachliche Leistungen der Beamtin oder des Beamten in den letzten drei dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertreffen und
4.
die Beamtin oder der Beamte nach ihrer oder seiner Persönlichkeit geeignet erscheint, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

2Die oberste Dienstbehörde stellt in diesen Fällen die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest. 3Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.33

§ 33a
Erleichterter Aufstieg
in der Fachrichtung Polizei

(1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei zum erleichterten Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
2.
sie eine Dienstzeit von mindestens drei Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 absolviert haben,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen die Anforderungen übertroffen haben,
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
5.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6.
sie die Prüfung für die Laufbahngruppe 1, zweite Einstiegsebene, Fachrichtung Polizei, mit mindestens „befriedigend“ abgeschlossen haben.

2Dienstzeiten gemäß Satz 1 Nummer 2 beginnen mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. 3§ 20 gilt entsprechend.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.

(3) Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium bestimmt Art, Inhalt und Umfang der Einführung in die Aufgaben der höheren Laufbahn und der Aufstiegsprüfung.

(4) Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

(5) Die personalverwaltende Dienststelle stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Polizei schriftlich fest.34

§ 34
Abschlussprüfungen in der Fachrichtung Polizei vor Inkrafttreten dieser Verordnung

Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung bei der sächsischen Bereitschaftspolizei, dem Aufbaustab Fachhochschule für Polizei Sachsen oder der Polizei-Führungsakademie Abschlussprüfungen erfolgreich abgelegt haben, haben damit die Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der Laufbahnen der Fachrichtung Polizei erworben.35

§ 35
Einstellung in der Fachrichtung Feuerwehr

In eine Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr kann eingestellt werden, wer neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis durch ein amtsärztliches Zeugnis, das zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als sechs Monate sein darf, seine gesundheitliche und körperliche Eignung für den Dienst in der Fachrichtung Feuerwehr nachweist.

§ 36
Aufstieg in der Fachrichtung Feuerwehr

(1) Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr können abweichend von § 24 Absatz 1 zum Aufstieg in die höhere Laufbahn dieser Fachrichtung nur zugelassen werden, wenn

1.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
2.
nach einer Dienstzeit von mindestens drei Jahren ihre Befähigung und fachlichen Leistungen die Anforderungen übertreffen und
3.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen.

(2) 1Abweichend von § 24 Absatz 3 umfasst die Einführung eine theoretische Ausbildung von in der Regel fünf Monaten und eine praktische Ausbildung von in der Regel 19 Monaten und schließt mit einer Aufstiegsprüfung ab. 2Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit Kenntnisse in einem Umfang erworben haben, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, kann die berufspraktische Ausbildung um bis zu sechs Monate abgekürzt werden.36

§ 36a
Erleichterter Aufstieg
in der Fachrichtung Feuerwehr

(1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr zum erleichterten Aufstieg in bestimmte Aufgabenbereiche der höheren Laufbahn dieser Fachrichtung zugelassen werden, wenn

1.
sie an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen tätig sind,
2.
ein dienstlicher Bedarf für den Aufstieg von Beamtinnen und Beamten besteht,
3.
ihre Befähigung und fachlichen Leistungen in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen mindestens die Anforderungen übertreffen,
4.
sie nach ihrer Persönlichkeit geeignet erscheinen, Aufgaben der höheren Laufbahn wahrzunehmen,
5.
sie zum Zeitpunkt der Zulassung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
6.
sie die Prüfung für die Laufbahn der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Feuerwehr mindestens mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen haben.

2Das für die Fachrichtung zuständige Staatsministerium kann in besonders begründeten Ausnahmefällen Abweichungen von der Altersgrenze nach Satz 1 Nummer 5 zulassen.

(2) Übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung den Bedarf, ist eine nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung begründete Auswahl zu treffen.

(3) Die Beamtinnen und Beamten nehmen an einem mindestens sechsmonatigen berufsbegleitenden pädagogischen Lehrgang teil, der mit einer Prüfung abschließt.

(4) 1Die Beamtinnen und Beamten können in der höheren Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr für Aufgaben verwendet werden, deren fachliche Anforderungen sie aufgrund bisheriger Tätigkeiten und entsprechender beruflicher Erfahrung erfüllen können. 2Das für die Fachrichtung Feuerwehr zuständige Staatsministerium legt die Aufgabenbereiche und die Anforderungen an den Lehrgang sowie die Prüfung gemäß Absatz 3 fest. 3Die Beamtinnen und Beamten können bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 befördert werden.

(5) Die oberste Dienstbehörde stellt die Befähigung für die höhere Laufbahn der Fachrichtung Feuerwehr schriftlich fest und erkennt die Befähigung für die in der Feststellung zu bezeichnende Verwendung nach Absatz 4 Satz 1 und 2 zu.37

Abschnitt 12
Landespersonalausschuss

§ 37
Ausnahmebefugnisse des Landespersonalausschusses

Der Landespersonalausschuss darf Ausnahmen nach dem Sächsischen Beamtengesetz und dieser Verordnung nur zulassen, wenn ein dienstliches Bedürfnis aus demografischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen besteht, insbesondere um leistungsstarke Beamtinnen und Beamte oder solche mit besonderer individueller Qualifikation oder Berufserfahrung zu gewinnen oder zu fördern oder um einen Ausgleich zu schaffen für von der Beamtin oder dem Beamten nicht zu vertretende Verzögerungen im beruflichen Werdegang.38

Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 38
Überleitung von Laufbahnen sowie Beamtinnen und Beamten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die bis dahin bestehenden Laufbahnen sowie vorhandenen Beamtinnen und Beamten den Fachrichtungen nach Maßgabe der Übersicht zur Überleitung der Laufbahnen (Anlage) zugeordnet (§ 158 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes). 39

§ 39
Übergangsvorschriften für den Aufstieg

Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung zum Aufstieg zugelassen worden sind, durchlaufen das Aufstiegsverfahren nach den bisherigen Vorschriften.40

§ 40
Teilnahme am Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst in der Fachrichtung Justiz vor Inkrafttreten dieser Verordnung

(1) Beamtinnen und Beamte im Justizvollzugsdienst, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen eines mindestens achtzehnmonatigen Lehrganges für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst eine Prüfung erfolgreich abgelegt haben, erfüllen die Voraussetzungen für die Zulassung zum Aufstieg nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b.

(2) Vom Erfordernis der Prüfung nach § 30a Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b kann für Beamtinnen und Beamte, die an einem mindestens achtzehnmonatigen Lehrgang für Führungskräfte im Justizvollzugsdienst teilgenommen und diesen vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen haben, mit Zustimmung des Landespersonalausschusses abgesehen werden, wenn nach den fachlichen Leistungen und Fähigkeiten der Beamtin oder des Beamten zu erwarten ist, dass sie oder er nach der Einführungszeit gemäß § 30a Absatz 3 die Aufgaben der Ämter des Verwendungsbereichs in der höheren Laufbahn erfüllen kann.41

§ 41
Anrechnung von Dienstzeiten bei Anstellung vor dem 1. April 2009

Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. April 2009 angestellt wurden, rechnet die Dienstzeit weiterhin ab dem Zeitpunkt der Anstellung.42

§ 42
Übergangsvorschrift für die Führungskräftefortbildung

1Beamtinnen und Beamte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits über langjährige Führungserfahrung verfügen, können von der obersten Dienstbehörde ganz oder teilweise von den Anforderungen des § 23 Absatz 1 und 2 befreit werden. 2Die oberste Dienstbehörde kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.43

Anlage44

Änderungsvorschriften

Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

vom 4. März 2016 (SächsGVBl. S. 98)

Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Art. 1 der Verordnung vom 7. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 85)

Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Art. 7 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 458)

Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Art. 10 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714)

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

vom 14. August 2020 (SächsGVBl. S. 434)

Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Art. 1 der Verordnung vom 21. November 2024 (SächsGVBl. S. 923)