Historische Fassung war gültig vom 17.03.2015 bis 25.08.2017

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst,
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft,Arbeit und Verkehr
und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren
(Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung – SächsDRZustVO)

Vom 22. Januar 2015

Es wird verordnet

1.
durch das Staatsministerium des Innern aufgrund von § 70 Absatz 1 Satz 2, § 109 Absatz 2 Nummer 2, § 110 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Disziplinargesetzes (SächsDG) vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1077) geändert worden ist, und § 26 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, in Verbindung mit § 34 Absatz 2 Satz 2 SächsDG ,
2.
durch das Staatsministerium der Finanzen aufgrund von § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 SächsDG , § 70 Absatz 1 Satz 2, § 109 Absatz 2 Nummer 1, § 110 Absatz 2 SächsBG ,
3.
durch das Staatsministerium der Justiz aufgrund von
 
a)
§ 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 SächsDG ,
 
b)
§ 42 Absatz 1 Satz 2 SächsDG in Verbindung mit § 41 Absatz 1 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen (SächsRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1082) geändert worden ist,
 
c)
§ 22 Absatz 2 Satz 3 SächsBG , § 109 Absatz 2 Nummer 2, § 110 Absatz 2 SächsBG ,
 
d)
§ 70 Absatz 1 Satz 2 SächsBG , auch in Verbindung mit § 3 SächsRiG ,
4.
durch das Staatsministerium für Kultus aufgrund von § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 SächsDG , § 2 Absatz 2 Satz 5, § 70 Absatz 1 Satz 2, § 109 Absatz 2 Nummer 2, § 110 Absatz 2 SächsBG ,
5.
durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst aufgrund von § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 SächsDG , § 70 Absatz 1 Satz 2 SächsBG ,
6.
durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr aufgrund von § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 SächsDG , § 70 Absatz 1 Satz 2, § 109 Absatz 2 Nummer 2, § 110 Absatz 2 SächsBG ,
7.
durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft aufgrund von § 33 Absatz 5, § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 42 Absatz 1 Satz 2 SächsDG , § 70 Absatz 1 Satz 2, § 109 Absatz 2 Nummer 1 SächsBG :

Abschnitt 1
Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern

§ 1
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden und der Präsident der Landesdirektion Sachsen jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der unteren besonderen Staatsbehörden ist deren obere besondere Staatsbehörde zuständig. Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen der oberen besonderen Staatsbehörden und der Landesdirektion Sachsen ist die Ausgangsbehörde zuständig.

(3) In Disziplinarverfahren gegen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure ist der Leiter des Staatsbetriebes Geobasisinformation und Vermessung Sachsen für die Erhebung der Disziplinarklage zuständig.

§ 2
Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Die oberen besonderen Staatsbehörden und die Landesdirektion Sachsen sind jeweils für die Beamten ihrer Behörde zuständig für:

1.
die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,
3.
die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie
4.
das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG .

§ 3
Behördenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und dem Präsidenten der Landesdirektion Sachsen sowie deren Stellvertretern werden die in den §§ 1 und 2 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium des Innern wahrgenommen.

Abschnitt 2
Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

§ 4
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter der Ernennungsbehörde für die ihm unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Disziplinar- und Einstellungsverfügungen, die gegenüber Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 ergangen sind, ist die Ausgangsbehörde zuständig.

§ 5
Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

(1) Für die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG und die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG sind zuständig:

1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und für die Beamten der Finanzämter,
2.
das Landesrechenzentrum Steuern für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und
3.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme der Geschäftsführer.

(2) Für das Verfahren nach § 106 SächsBG gegenüber den Beamten der Finanzämter ist das Landesamt für Steuern und Finanzen zuständig.

(3) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind zuständig:

1.
das Landesamt für Steuern und Finanzen für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und für die Vorsteher der Finanzämter,
2.
die Finanzämter für die ihnen angehörenden Beamten mit Ausnahme der Vorsteher,
3.
das Landesrechenzentrum Steuern für die ihm angehörenden Beamten mit Ausnahme des Leiters und
4.
der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement für die ihnen angehörenden Beamten mit Ausnahme der Geschäftsführer.

Abschnitt 3
Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz

§ 6
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind zuständig jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13:

1.
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten der Sozialgerichtsbarkeit,
5.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten des Sächsischen Finanzgerichts,
6.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft sowie
7.
die Leiter der Justizvollzugsanstalten für die ihnen unterstellten Beamten.

Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Erhebung der Disziplinarklage gegen Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2.

(2) Zuständig für den Erlass des Widerspruchsbescheides nach § 42 Absatz 1 Satz 1 SächsDG , auch in Verbindung mit § 41 Absatz 1 SächsRiG , sind

1.
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten und Richter der Sozialgerichtsbarkeit,
5.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten des Sächsischen Finanzgerichts sowie
6.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft.

Satz 1 gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche von Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und Richtern, soweit die angefochtene disziplinarrechtliche Verfügung von einem der dort genannten Dienstvorgesetzten getroffen wurde.

§ 7
Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden, der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts, der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen sind, soweit ihnen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 der Verordnung des Ministerpräsidenten über die Ernennung der Beamten des Freistaates Sachsen (Ernennungsverordnung – ErnVO) vom 2. Dezember 1994 (SächsGVBl. S. 1650), die zuletzt durch Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Beamten ihres Geschäftsbereichs die Ernennungsbefugnis zusteht, zuständig für:

1.
Entscheidungen über die Zulässigkeit des Laufbahnwechsels und die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 SächsBG ,
2.
die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG,
3.
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG und
4.
das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG .

(2) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind zuständig:

1.
der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden für die Beamten und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit,
2.
der Präsident des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts für die Beamten und Richter der Verwaltungsgerichtsbarkeit,
3.
der Präsident des Sächsischen Landesarbeitsgerichts für die Beamten und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit,
4.
der Präsident des Sächsischen Landessozialgerichts für die Beamten und Richter der Sozialgerichtsbarkeit,
5.
der Präsident des Sächsischen Finanzgerichts für die Beamten und Richter des Sächsischen Finanzgerichts sowie
6.
der Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen für die Beamten der Staatsanwaltschaften und der Generalstaatsanwaltschaft.

§ 8
Dienststellenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber den Präsidenten der oberen Landesgerichte, dem Generalstaatsanwalt und den Leitern der Justizvollzugsanstalten sowie deren ständigen Vertretern werden die in den §§ 6 und 7 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium der Justiz wahrgenommen.

Abschnitt 4
Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Kultus

§ 9
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur und der Direktor des Sächsischen Bildungsinstitutes jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und im öffentlichen Schuldienst für die Beamten der Laufbahngruppe 2 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der Sächsischen Bildungsagentur und des Sächsischen Bildungsinstitutes ist die jeweilige Ausgangsbehörde zuständig.

§ 10
Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden sind jeweils für die ihnen unterstellten Beamten zuständig für:

1.
die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Absatz 1 BeamtStG,
2.
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,
3.
die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie
4.
das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG .

§ 11
Dienstvorgesetzter

(1) Der Staatsminister für Kultus ist Dienstvorgesetzter

1.
der Beamten der Sächsischen Landeszentrale für politische Bildung,
2.
des Stellvertreters des Direktors der Sächsischen Bildungsagentur sowie
3.
des Stellvertreters des Direktors des Sächsischen Bildungsinstitutes.

(2) Der Direktor der Sächsischen Bildungsagentur ist Dienstvorgesetzter der Beamten im öffentlichen Schuldienst.

(3) Die Befugnis des Dienstvorgesetzten, Bedienstete seiner Dienststelle mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Dienstvorgesetzten zu beauftragen, bleibt unberührt.

Abschnitt 5
Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst

§ 12
Zuständigkeit in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind in den nachfolgend genannten Einrichtungen die Dienstvorgesetzten der ihnen jeweils unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig:

1.
Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das durch Artikel 24 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1086) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Staatsbetrieb Staatliche Kunstsammlungen Dresden,
3.
Staatsbetrieb Landesamt für Archäologie Sachsen und
4.
Staatsbetrieb Sächsische Landesbibliothek – Staats- und Universitätsbibliothek Dresden.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten nachgeordneten Einrichtungen ist die jeweilige Ausgangsbehörde zuständig.

§ 13
Zuständigkeit für die Erteilung einer Zustimmung zur Annahme von Vorteilen

Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind die in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen sowie das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus an der Technischen Universität Dresden und das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig für die Beamten ihres Dienstbereiches zuständig.

§ 14
Leiter der Einrichtungen und Mitglieder des Leitungsorgans der nachgeordneten Einrichtungen

Gegenüber den Leitern und Mitgliedern des Leitungsorgans der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Einrichtungen werden die in den §§ 12 und 13 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wahrgenommen.

Abschnitt 6
Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

§ 15
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 SächsDG ist die Ausgangsbehörde zuständig.

§ 16
Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

Die oberen besonderen Staatsbehörden sind jeweils für die Beamten ihrer Behörde zuständig für:

1.
die Entgegennahme der Anzeige einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 1 BeamtStG,
2.
die Untersagung der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gemäß § 41 Satz 2 BeamtStG,
3.
die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sowie
4.
das Verlangen auf Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst gemäß § 102 SächsBG .

§ 17
Behördenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber den Leitern der oberen besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 15 und 16 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wahrgenommen.

Abschnitt 7
Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft

§ 18
Zuständigkeiten in Disziplinarverfahren

(1) Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage sind die Leiter der oberen besonderen Staatsbehörden jeweils für die ihnen unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig. Für die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß und die Erhebung der Disziplinarklage ist der Leiter des Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie für die der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft unterstellten Beamten der Laufbahngruppe 1 und der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 13 zuständig.

(2) Für den Erlass des Widerspruchsbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der oberen besonderen Staatsbehörden ist die jeweilige Ausgangsbehörde zuständig. Für den Erlass des Widerspruchbescheides bei Widersprüchen gegen Verweise und Einstellungsverfügungen nach § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 3 SächsDG der Staatlichen Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie zuständig.

§ 19
Zuständigkeiten in Verfahren nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Sächsischen Beamtengesetz

(1) Für die Erteilung der Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 2 BeamtStG sind die besonderen Staatsbehörden für die ihnen angehörenden Beamten zuständig.

(2) Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft zieht die Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten nach § 106 SächsBG für Beamte der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 an sich.

§ 20
Behördenleiter und deren Stellvertreter

Gegenüber den Leitern der besonderen Staatsbehörden und deren Stellvertretern werden die in den §§ 18 und 19 genannten Zuständigkeiten vom Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft wahrgenommen.

Abschnitt 8
Schlussbestimmungen

§ 21
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern, des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Übertragung von Zuständigkeiten in dienstrechtlichen Verfahren (Sächsische Dienstrechtszuständigkeitsverordnung) vom 28. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 113, 114) außer Kraft.

Dresden, den 22. Januar 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Die Staatsministerin für Wissenschaft und Kunst
Dr. Eva-Maria Stange

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt