Historische Fassung war gültig vom 01.01.2015 bis 31.12.2020

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern,
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen,
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus,
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz,
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft und
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
über die Vergütung von Nebentätigkeiten
in der Aus- und Fortbildung
(VwV Aus- und Fortbildungsvergütung)

Vom 28. Januar 2015

I.
Geltungsbereich

1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung von Nebentätigkeiten der Beamten, Richter und Tarifbeschäftigten (Bedienstete) des Freistaates Sachsen im Rahmen
 
a)
der Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen im Freistaat Sachsen,
 
b)
der Betreuung und Bewertung von Diplomarbeiten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSV) und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH),
 
c)
der Fort- und Weiterbildung sowie sonstigen dienstlich veranlassten Ausbildungsmaßnahmen an den Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Freistaates Sachsen,
 
d)
der Masterstudiengänge an der FHSV und an der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) sowie
 
e)
der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wenn kein Anspruch auf Entschädigung für Prüfungsausschusstätigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz besteht.
2.
Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für die in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 2006 (SächsGVBl. S. 105), die zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, geregelten Tatbestände und die Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten in der Juristenausbildung.

II.
Begriffsbestimmungen

1.
Lehrtätigkeit ist der Oberbegriff für alle Formen der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der dienstlichen Aus- und Fortbildung. Hierzu zählt insbesondere auch das angeleitete Selbststudium (Nummer 4).
2.
Lehrveranstaltung ist eine der Vermittlung von Kenntnissen dienende, von einem Lehrenden geleitete Unterrichtseinheit, beispielweise in Form von Vorlesungen oder Seminaren.
3.
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) hat die Dauer von 45 Minuten.
4.
Angeleitetes Selbststudium ist die Begleitung von Lehrveranstaltungen in einem vorgegebenen thematischen und zeitlichen Rahmen, währenddessen der Lehrende als Ansprechpartner zur Verfügung steht.
5.
Prüfungstätigkeit ist die Mitwirkung an der Durchführung von Prüfungen. Dazu gehört insbesondere die Erstellung und Begutachtung von Leistungsnachweisen, die Bewertung von schriftlichen Prüfungsarbeiten, die Abnahme von mündlichen Prüfungen sowie die Betreuung und Bewertung von Diplom-, Bachelor- und Masterarbeiten.
6.
Leistungsnachweise sind die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungsaufgaben sowie auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
7.
Unter Begutachtung ist die Überprüfung von erstellten Leistungsnachweisen, der Musterlösungen und der Bewertungsschemata auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit zu verstehen.
8.
Prüfungsarbeit ist die durch den Prüfungsteilnehmer erstellte schriftliche Lösung der im Rahmen der jeweiligen Prüfung zu bearbeitenden Prüfungsaufgabe.
9.
Bearbeiterstunde ist die den Prüfungsteilnehmern für die Bearbeitung der schriftlichen Prüfungsaufgaben zur Verfügung stehende Zeitstunde.
10.
Module sind zeitlich begrenzte, in sich abgeschlossene, inhaltlich und methodisch zusammenhängende Lerneinheiten. Module werden grundsätzlich durch Modulprüfungen abgeschlossen.
11.
Modulprüfungen sind
 
a)
schriftliche und mündliche Prüfungen sowie
 
b)
alternative Modulprüfungen, insbesondere Seminarleistung, Hausarbeit, Projektarbeit und Praxistest.
 
Art, Dauer und Umfang der Modulprüfungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung und dem Modulhandbuch. Modulprüfungen sind keine Lehrveranstaltungen.

III.
Grundsätzliches

1.
Bei den Lehr- und Prüfungstätigkeiten, die unter den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift fallen, ist das dienstliche Interesse an deren Ausübung grundsätzlich anzuerkennen (§ 105 Absatz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970]). Satz 1 gilt nicht für Lehr- und Prüfungstätigkeiten im Rahmen berufsbegleitender Masterstudiengänge; diese sind außerhalb der Arbeitszeit auszuüben.
2.
Lehrtätigkeiten sowie die Abnahme von mündlichen/praktischen Prüfungen
 
a)
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung seines Dienstvorgesetzten,
 
b)
an den staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen des Freistaates Sachsen oder
 
c)
im Rahmen der Ausbildung von Rechtsreferendaren
 
werden auf die Arbeitszeit angerechnet. Tätigkeiten der Vor- und Nachbereitung dieser Lehrveranstaltungen sowie der Abnahme dieser mündlichen/praktischen Prüfungen, sind außerhalb der Arbeitszeit auszuüben und werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.
3.
Eine Vergütung für während der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübte Nebentätigkeiten kann nur gewährt werden, wenn keine entsprechende Entlastung von den Aufgaben im Hauptamt erfolgt. Wird eine Vergütung nach Satz 1 gewährt, ist die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten, ein Ausgleich von Zeitguthaben oder Urlaub zu beantragen.

IV.
Vergütung für Lehrtätigkeit in der Fortbildung

1.
Für die Vor- und Nachbereitung tatsächlich durchgeführter Lehrveranstaltungen kann je Fortbildungstag grundsätzlich ein Tagessatz von bis zu 250,00 Euro gewährt werden.
2.
Die Durchführung der Lehrveranstaltung selbst und der damit zusammenhängende Aufwand ist mit der Vergütung im Hauptamt abgegolten.
3.
Nummer 1 gilt auch für Lehraufträge an Bedienstete der sächsischen Kommunalverwaltung, der anderen Länder und des Bundes sowie sonstige im öffentlichen Dienst beschäftigte Auftragnehmer entsprechend.
4.
In besonderen Fällen kann wegen der Bedeutung der Lehrtätigkeit, der mit der Lehrtätigkeit verbundenen fachlichen Anforderungen oder der Qualifikation abweichend von Nummer 1 ein höherer Tagessatz gewährt werden. Über die Erhöhung des Tagessatzes entscheidet die Aus- und Fortbildungseinrichtung.
5.
Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Gesetz vom 6. Mai 2014 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zu beachten.

V.
Vergütung für Lehrtätigkeit in der Ausbildung

1.
Die für die Wahrnehmung von Lehrtätigkeiten zu gewährenden Vergütungen ergeben sich aus Anlage 1, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
2.
Die Durchführung der in Anlage 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Lehrveranstaltung sowie des angeleiteten Selbststudiums selbst ist mit der Vergütung im Hauptamt abgegolten.
3.
Die Vergütungssätze nach Nummer 1 Buchstabe c und d der Anlage 1 werden
 
a)
bei der Erstellung von Lehrplänen für höchstens 10 Prozent der auf das jeweilige Fach entfallenden LVS,
 
b)
bei der Erstellung eines Modellarbeitsfalls für höchstens acht Zeitstunden und
 
c)
bei der Pflege eines Modellarbeitsfalls für höchstens vier Zeitstunden
 
gewährt.
4.
Die Vergütungssätze gelten für Lehraufträge an Bedienstete der sächsischen Kommunalverwaltung, der anderen Länder und des Bundes sowie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Auftragnehmer entsprechend.
5.
Ziffer IV Nummern 4 und 5 gelten entsprechend.

VI.
Vergütung für Prüfungstätigkeit

1.
Die für die Mitwirkung in Prüfungsverfahren zu gewährenden Vergütungen ergeben sich aus Anlage 2.
2.
In besonderen Fällen können zur Sicherstellung des rechtzeitigen Abschlusses von Prüfungsverfahren abweichend von Nummer 1 höhere Vergütungen gewährt werden. Über die Erhöhung entscheidet die Aus- und Fortbildungseinrichtung. Derartige Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des zuständigen Staatsministeriums. In den Fällen der Ziffer I Nummer 1 Buchstabe e tritt an die Stelle der Aus- und Fortbildungseinrichtung die zuständige Stelle nach dem Berufsbildungsgesetz.
3.
Ziffer IV Nummer 5 gilt entsprechend.

VII.
Vergütung für Tätigkeiten der Mitglieder von Prüfungsausschüssen

1.
Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen in den Laufbahnausbildungen und deren Stellvertreter erhalten für die Durchführung von Lehrtätigkeiten und die Mitwirkung in Prüfungs- und Diplomverfahren eine entsprechende Vergütung nach den Ziffern V und VI sowie Reisekosten- und Auslagenerstattung nach Ziffer VIII.
2.
Für die selbstständige Begutachtung von Leistungsnachweisen im Rahmen der Prüfungsausschusstätigkeit können 30 Prozent der Vergütungssätze nach Nummer 2 der Anlage 2 zu Ziffer VI gewährt werden, soweit dem jeweiligen Mitglied des Prüfungsausschusses nicht bereits die entsprechende Prüfungsvergütung zusteht.

VIII.
Reisekosten- und Auslagenerstattung

1.
Für die aufgrund der Durchführung der Lehrtätigkeiten, der Mitwirkung in Prüfungs- und Diplomverfahren sowie der Mitwirkung an Modulprüfungen notwendigen Reisen werden Reisekosten wie bei Dienstreisen im Hauptamt entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der jeweiligen Fassung, erstattet.
2.
Dienstreisen sind nur für Reisen zur Erledigung einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde übernommenen Nebentätigkeit anzuordnen. In diesem Fall ist § 3 Absatz 3 des Sächsischen Reisekostengesetzes zu beachten.
3.
Durch die Nebentätigkeit veranlasste notwendige Portokosten werden auf Antrag erstattet. Sonstige Auslagen sind mit der Vergütung abgegolten.
4.
Für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse sowie an Sitzungen der Auswahl- und Studienkommissionen gelten die Nummern 1 bis 3 entsprechend.

IX.
Antragsfrist

Der Antrag auf Zahlung der Vergütung und Erstattung der Kosten sowie Auslagen ist durch den Bediensteten innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der jeweiligen Lehr- oder Prüfungstätigkeit sowie hinsichtlich der Reisekosten innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der einzelnen Reise schriftlich bei der Aus- und Fortbildungseinrichtung zu stellen.

X.
Mitteilung von Zahlungen an die Finanzbehörden nach der Mitteilungsverordnung

Bei Zahlungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die Vorschriften der Mitteilungsverordnung vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 58 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

XI.
Übergangsregelung

Vor dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift getroffene Vergütungsvereinbarungen bleiben unberührt.

XII.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten die VwV Lehrauftragsvergütung – Aus- und Fortbildung vom 21. Oktober 2003 (SächsABl. S. 1038), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), und die VwV Lehr- und Prüfungsvergütung – Masterstudiengänge an der FHSV vom 17. November 2009 (SächsABl. S. 2023), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), außer Kraft.

Dresden, den 28. Januar 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhilde Kurth

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2