1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Lehrauftragsvergütung - Aus- und Fortbildung

Vollzitat: VwV Lehrauftragsvergütung - Aus- und Fortbildung vom 21. Oktober 2003 (SächsABl. S. 1038), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten in der Aus- und Fortbildung
(VwV Lehrauftragsvergütung – Aus- und Fortbildung)

Vom 21. Oktober 2003

Aufgrund von § 170 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108) geändert worden ist, wird bestimmt:

I.
Geltungsbereich
1.
Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten der Beamten und Richter des Freistaates Sachsen (§§ 5 und 6 Abs. 1 Satz 2 Sächsische Nebentätigkeitsverordnung – SächsNTVO) im Rahmen der
 
a)
Ausbildung und Prüfung in den Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren Dienstes,
 
b)
Betreuung und Bewertung von Diplomarbeiten an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSV) und der Fachhochschule für Polizei Sachsen (FHPol),
 
c)
Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz ( BBiG) und
 
d)
sonstigen dienstlich veranlassten Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, insbesondere an der Akademie für öffentliche Verwaltung des Freistaates Sachsen (AVS).
2.
Die Verwaltungsvorschrift gilt nicht für
 
a)
das Staatsministerium für Kultus und dessen Geschäftsbereich sowie
 
b)
die Vergütung nebenamtlicher Tätigkeiten in der Juristenausbildung.
3.
Für Angestellte im öffentlichen Dienst, die eine der vorgenannten nebenamtlichen Tätigkeiten ausüben, gilt diese Verwaltungsvorschrift entsprechend (§ 11 Satz 1 BAT-O).
4.
Die Vergütungssätze gelten für Lehraufträge mit Beschäftigten der sächsischen Kommunalverwaltung, der anderen Länder und des Bundes sowie nicht im öffentlichen Dienst beschäftigte Auftragnehmer entsprechend. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der obersten Landesbehörde.

 

II.
Begriffsbestimmungen
1.
Lehrveranstaltung ist der Oberbegriff für alle Formen der Vermittlung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der dienstlichen Aus- und Fortbildung (Vorlesung, Übung, Lehrgespräch, Lehrgang, Seminar, Vortrag, Projekt, Kolloquium, Workshop, Arbeitsgemeinschaft, Exkursion et cetera).
2.
Leistungsnachweise sind sowohl die in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen vorgeschriebenen schriftlichen, mündlichen oder praktischen Prüfungsaufgaben als auch sonstige Lern-, Erfolgs- und Leistungskontrollen.
3.
Unter Begutachtung ist die Überprüfung des Entwurfs von Leistungsnachweisen, der Musterlösungen und Bewertungsschemata auf inhaltliche und sachliche Schlüssigkeit und Vollständigkeit sowie die Erarbeitung einer Empfehlung mit Hinweisen zur Klausurauswahl für die Prüfungsbehörde oder den Prüfungsausschuss zu verstehen.
4.
Bearbeiterstunde ist die den Kandidaten für die Bearbeitung des Leistungsnachweises zur Verfügung stehende Zeitstunde.
5.
Eine Lehrveranstaltungsstunde (LVS) umfasst 45 Minuten.

 

III.
Grundsätzliches
1.
Bei Nebentätigkeiten, die unter den Geltungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift fallen, ist das dienstliche Interesse an deren Ausübung grundsätzlich zu bejahen (§ 82 Abs. 3 SächsBG). Damit kann die nebenamtliche Tätigkeit, soweit erforderlich, auch während der Arbeitszeit ausgeübt werden. Mit der nebenamtlichen Tätigkeit zusammenhängende Tätigkeiten, insbesondere die Vor- und Nachbereitung der Lehrveranstaltungen und mündlichen/praktischen Prüfungen, sind außerhalb der Arbeitszeit auszuüben.
2.
Eine Prüfung der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen gemäß § 82 Abs. 2 SächsBG erfolgt durch die Beschäftigungsdienststelle nur, wenn dies im Einzelfall durch konkrete Anhaltspunkte (zum Beispiel starke Belastung im Hauptamt) geboten ist. Bei der dann vorzunehmenden Interessenabwägung sind einerseits die Arbeitsbelastung des Mitarbeiters im Hauptamt und der Umfang der von ihm während der Arbeitszeit ausgeübten Nebentätigkeiten im Kalenderjahr zu berücksichtigen. Andererseits ist in die Abwägung die Notwendigkeit einzubeziehen, Praktiker aus der sächsischen Landesverwaltung in der Aus- und Fortbildung einzusetzen und diese nebenamtlichen Tätigkeiten als ein Element der Personalentwicklung zu fördern.
3.
Die versäumte Arbeitszeit ist grundsätzlich nachzuholen. Diese Verpflichtung entfällt bei Lehrveranstaltungen und mündlichen/praktischen Prüfungen
 
a)
auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde,
 
b)
an den staatlichen Aus- und Fortbildungseinrichtungen im Freistaat Sachsen oder
 
c)
im Rahmen der Ausbildung von Rechtsreferendaren.
2.
Eine Vergütung für während der Arbeitszeit ausgeübte nebenamtliche Tätigkeiten kann nur gewährt werden, wenn keine entsprechende Entlastung von den täglichen Dienstgeschäften erfolgt (§ 6 Abs. 1 Satz 3 SächsNTVO). In diesem Fall ist die versäumte Arbeitszeit vor- oder nachzuarbeiten, ein Ausgleich von Mehrarbeitszeitguthaben oder Urlaub zu beantragen.

 

IV.
Ausbildungsvergütung
1.
Für die Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen werden folgende Ausbildungsvergütungen je tatsächlich durchgeführter LVS gewährt:
 
Ausbildungsvergütung
laufende Nummer Art der Laufbahn Vergütung
a) für die Laufbahnen des mittleren Dienstes und die Berufsausbildung nach dem BBiG 13 EUR
b) für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes 20 EUR
c) für die Laufbahnen des höheren Dienstes 25 EUR
 
Der mit der Durchführung der Lehrveranstaltung zusammenhängende Aufwand ist mit der Vergütung im Hauptamt abgegolten.
2.
In der Ausbildung für den mittleren und gehobenen Dienst in der Steuerverwaltung werden zudem gewährt:
 
Ausbildungsvergütung
laufende Nummer Aufwand für Lehrveranstaltung Vergütung
a) für die Erstellung von ausgearbeiteten Lehrplänen je LVS 17 EUR
b) für die Erstellung und Pflege von Modellarbeitsfällen für die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften je Zeitstunde tatsächlichen Aufwands
 
 
Vergütung für die Erstellung und Pflege von Modellarbeitsfällen
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
aa) für die Laufbahn des mittleren Dienstes 13 EUR
bb) für die Laufbahn des gehobenen Dienstes 16 EUR
 
Die Vergütungssätze nach Satz 1 werden bei der Erstellung von ausgearbeiteten Lehrplänen für höchstens 10 vom Hundert der auf das jeweilige Fach entfallenden LVS, bei der Erstellung eines Modellarbeitsfalls für höchstens acht Zeitstunden, bei der Pflege für höchstens vier Zeitstunden gewährt.

 

V.
Fortbildungsvergütung
1.
Für die Vor- und Nachbereitung tatsächlich durchgeführter Lehrveranstaltungen kann ein Tagessatz von bis zu 225 EUR gewährt werden. In besonders begründeten Fällen kann wegen der Bedeutung der Lehrveranstaltung, der damit verbundenen fachlichen Anforderungen oder der Qualifikation des Dozenten dieser Tagessatz auf in der Regel nicht mehr als 300 EUR erhöht werden. Die Erhöhung des Tagessatzes muss schriftlich begründet werden.
2.
Der mit der Durchführung der Lehrveranstaltung zusammenhängende Aufwand ist mit der Vergütung im Hauptamt abgegolten.

 

VI.
Prüfungsvergütung
1.
Für die Mitwirkung in Prüfungsverfahren werden folgende Prüfungsvergütungen gewährt:
 
a)
Erstellung von schriftlichen Prüfungsaufgaben mit Lösungsvorschlag ein Grundbetrag von 40 EUR und ergänzend je Bearbeiterstunde
 
 
Prüfungsvergütung
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
aa) für die Laufbahnprüfungen des mittleren Dienstes, die Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie die praktischen Prüfungen nach dem BBiG 27 EUR
bb) für die Zwischen- und Laufbahnprüfungen des gehobenen Dienstes und die Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG 32 EUR
cc) für die Laufbahnprüfungen des höheren Dienstes 62 EUR
 
b)
Begutachtung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde
 
 
Begutachtung von schriftlichen Prüfungsaufgaben je Bearbeiterstunde
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
aa) für die Laufbahnprüfungen des mittleren Dienstes und die Zwischen- und Abschlussprüfungen nach dem BBiG 8,50 EUR
bb) für die Zwischen- und Laufbahnprüfungen des gehobenen Dienstes  und die Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG 12,50 EUR
cc) für die Laufbahnprüfungen des höheren Dienstes 30 EUR
 
c)
Bewertung von schriftlichen Prüfungsaufgaben als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde
 
 
Bewertung von schriftlichen Prüfungsaufgaben als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
aa) in den Laufbahnprüfungen des mittleren Dienstes und den Zwischen- und Abschlussprüfungen nach dem BBiG 1,40 EUR
bb) in den Zwischen- und Laufbahnprüfungen des gehobenen Dienstes und den Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG 1,70 EUR
cc) in den Laufbahnprüfungen des höheren Dienstes 3 EUR
 
Bewertung von schriftlichen Prüfungsaufgaben als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
d) Bewertung einer schriftlichen Seminar- oder Projektarbeit 6 EUR
e) Aufgabenerstellung, Betreuung und Bewertung der Archivarischen Probearbeit in der Staatsprüfung für den gehobenen Archivdienst 100 EUR
f) Aufgabenerstellung, Betreuung und Erstbewertung des praktischen Falls in der Staatsprüfung
 
 
Bewertung von schriftlichen Prüfungsaufgaben als Erst- oder Zweitkorrektor oder im Stichentscheid je Bearbeiterstunde
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
aa) für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst 150 EUR
  Zweitbewertung 50 EUR
bb) für den gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst 100 EUR
  Zweitbewertung 30 EUR
 
g)
Vor- und Nachbereitung der Abnahme von mündlichen oder praktischen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer
 
 
Vor- und Nachbereitung der Abnahme von mündlichen oder praktischen Prüfungen je Prüfungskandidat und angefangene fünfzehn Minuten Prüfungsdauer
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
aa) in den Laufbahnprüfungen des mittleren Dienstes und den Abschlussprüfungen nach dem BBiG 1,90 EUR
bb) in den Laufbahnprüfungen des gehobenen Dienstes und den Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG 2,70 EUR
cc) in den Laufbahnprüfungen des höheren Dienstes 5 EUR
 
Prüfungsaufsicht je Zeitstunde
laufende Nummer Prüfungsaufsicht je Zeitstunde Vergütung
h) Prüfungsaufsicht je Zeitstunde 4,30 EUR
i) Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren
 
 
Stellungnahmen im Rahmen von Widerspruchs- und Klageverfahren
laufende Nummer Laufbahn Vergütung
aa) in der Ausbildung für die Laufbahnen des mittleren Dienstes und den Berufsausbildungen nach dem BBiG 5 EUR
bb) in der Ausbildung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes und den Fortbildungen nach dem BBiG 10 EUR
cc) in der Ausbildung für die Laufbahnen des höheren Dienstes 15 EUR
2.
Für die inhaltliche und redaktionelle Überarbeitung einer schriftlichen Prüfungsaufgabe einschließlich der Musterlösung und des Bewertungsschemas können bis zu 50 vom Hundert der Vergütungssätze nach Nummer 1 Buchst. a gewährt werden.
3.
Für die Erstellung, Begutachtung und Bewertung von Teilen eines Leistungsnachweises werden die Vergütungssätze nach Nummer 1 anteilig gewährt. Entsprechendes gilt bei Leistungsnachweisen, deren Zeitdauer nur Bruchteile einer Bearbeiterstunde beträgt.
4.
Für die Erstellung von unter Nummer 1 nicht ausdrücklich geregelten Leistungsnachweisen werden 70 vom Hundert der dort genannten Vergütungssätze gewährt.

 

VII.
Diplomvergütung

Für das Diplomverfahren werden folgende Vergütungen gewährt:

Vergütungen für das Diplomverfahren
laufende Nummer Art der Arbeit Vergütung
1. Betreuung und Erstbewertung einer Diplomarbeit 240 EUR
2. Zweit- oder Drittbewertung (Stichentscheid) 55 EUR

 

VIII.
Reisekosten- und Auslagenerstattung
1.
Für die aufgrund der Durchführung von Lehrveranstaltungen und der Mitwirkung in Prüfungs- und Diplomverfahren notwendigen Reisen werden Reisekosten wie bei Dienstreisen im Hauptamt nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostengesetzes ( SächsRKG) in der jeweils geltenden Fassung erstattet.
2.
Dienstreisen sind nur für Reisen zur Erledigung einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der zuständigen Behörde übernommenen nebenamtlichen Tätigkeit anzuordnen. In diesem Fall ist § 3 Abs. 4 SächsRKG) zu beachten.
3.
Durch die nebenamtliche Tätigkeit veranlasste notwendige Portokosten werden auf Antrag erstattet. Sonstige Auslagen sind mit der Vergütung abgegolten.

 

IX.
Vergütung der Mitglieder von Prüfungsausschüssen
1.
Die Mitglieder von Prüfungsausschüssen in den Laufbahnausbildungen und deren Stellvertreter erhalten für die Durchführung von Lehrveranstaltungen und die Mitwirkung in Prüfungs- und Diplomverfahren eine entsprechende Vergütung nach den Ziffern IV bis VII sowie Reisekosten- und Auslagenerstattung nach Ziffer VIII.
2.
Für die selbständige Begutachtung von Leistungsnachweisen im Rahmen der Prüfungsausschusstätigkeit können 30 vom Hundert der Vergütungssätze nach Ziffer VI Nr. 1 Buchst. b gewährt werden, soweit dem jeweiligen Mitglied des Prüfungsausschusses nicht bereits die entsprechende Prüfungsvergütung zusteht.
3.
Für die Teilnahme an Sitzungen der Prüfungsausschüsse werden Reisekosten und Auslagen nach Ziffer VIII erstattet.
4.
Für die ehrenamtliche Tätigkeit in Berufsbildungs- und Prüfungsausschüssen nach dem BBiG wird für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der Entschädigungsregelungen der zuständigen Stellen gemäß § 37 Abs. 4 und § 56 Abs. 3 BBiG gewährt.

 

X.
Antragsfrist

Ansprüche aus dieser Verwaltungsvorschrift erlöschen, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nebenamtlichen Tätigkeit schriftlich geltend gemacht werden.

 

XI.
Mitteilung von Zahlungen an die Finanzbehörden nach der Mitteilungsverordnung

Bei Zahlungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind die Vorschriften der Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (Mitteilungsverordnung) vom 7. September 1993 (BGBl. I S. 1554), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 1999 (BGBl. I S. 1077), in der jeweils geltenden Fassung, zu beachten.

 

XII.
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten und Übergangsregelung
1.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2003 in Kraft.
2.
Gleichzeitig treten außer Kraft:
 
a)
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Vergütung nebenamtlicher Dozenten in der Fortbildung vom 9. Dezember 1999 – Az.: PAF-0306.9/113,
 
b)
die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Vergütung von nebenamtlicher und nebenberuflicher Tätigkeit im Rahmen der Aus- und Fortbildung der Beamten und Angestellten im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen (VwV Unterrichtsvergütung SMF) vom 24. Oktober 2000 (SächsMBl. SMF S. 193),
 
c)
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur nebentätigkeitsrechtlichen Ausübung von Lehr- und Unterrichtstätigkeiten während der Arbeitszeit vom 29. November 2000 – Az.: 11-0301.50/95 und
 
d)
der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zum Vollzug der VwV Unterrichts- und Prüfungsvergütung vom 2. Dezember 2002 – Az.: 13-0376.00/2.
3.
Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift getroffene Vergütungsvereinbarungen bleiben unberührt.

Dresden, den 21. Oktober 2003

Sächsisches Staatsministerium des Innern
Dr. Michael Antoni
Staatssekretär

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2003 Nr. 46, S. 1038
    Fsn-Nr.: 240-V03.4

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. September 2003

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2014