Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen als Laufbahnbefähigung ohne Vorbereitungsdienst in der Fachrichtung Feuerwehr
(VwV Laufbahnbefähigung Fachrichtung Feuerwehr ohne Vorbereitungsdienst)

Vom 23. September 2015

I.
Allgemeines

Diese Verwaltungsvorschrift bestimmt nach § 10 der Sächsischen Laufbahnverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530) Berufs- und Hochschulabschlüsse, die ohne Vorbereitungsdienst als Befähigung für die beiden Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr anerkannt werden, und gestaltet das Anerkennungsverfahren für diese Fälle aus.

II.
Allgemein anerkannte Berufs- und Hochschulabschlüsse

Folgende Berufs- und Hochschulabschlüsse werden ohne Vorbereitungsdienst als Befähigung für die jeweilige Einstiegsebene der beiden Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr allgemein anerkannt:

1.
Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene – Eingangsamt A 7 (§ 17 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970]; § 10 Satz 1 Nummer 2 der Sächsischen Laufbahnverordnung):
 
a)
Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau nach der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) oder nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830), jeweils mit erfolgreich abgeschlossener Rettungssanitäterausbildung,
 
b)
Brandmeisterausbildung (Ausbildung Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsebene) entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst vom 23. Juni 2011 (SächsGVBl. S. 203) in Verbindung mit der VwV Gleichwertige Einrichtungen vom 17. April 2012 (SächsABl. S. 564), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 808), in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht im Vorbereitungsdienst absolviert.
2.
Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene – Eingangsamt A 10 (§ 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Sächsischen Beamtengesetzes; § 10 Satz 1 Nummer 3 der Sächsischen Laufbahnverordnung):
mit einem Bachelor- oder entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener Studiengang in einer technischen, natur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung an einer Hochschule, Fachhochschule oder einer Berufsakademie und die abgeschlossene Brandoberinspektorenausbildung (Ausbildung Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsebene) entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst in Verbindung mit der VwV Gleichwertige Einrichtungen , soweit nicht im Vorbereitungsdienst absolviert.
3.
Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene – Eingangsamt A13 (§ 17 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b des Sächsischen Beamtengesetzes; § 10 Satz 1 Nummer 4 der Sächsischen Laufbahnverordnung):
mit einem Master- oder entsprechenden Diplomgrad abgeschlossener Hochschulstudiengang in einer technischen, natur- oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachrichtung, und die abgeschlossene Brandreferendarsausbildung (Ausbildung Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsebene) entsprechend der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den feuerwehrtechnischen Dienst in Verbindung mit der VwV Gleichwertige Einrichtungen , soweit nicht im Vorbereitungsdienst absolviert.

III.
Anerkennung von Berufs- und Hochschulabschlüssen im Einzelfall

Das Staatsministerium des Innern kann im Einzelfall weitere geeignete Berufs- und Hochschulabschlüsse anerkennen.

IV.
Verfahren

1.
In den Fällen der Ziffer II gilt die Laufbahnbefähigung beim Nachweis des erforderlichen Berufs- und Hochschulabschlusses und der feuerwehrspezifischen Ausbildung als vom Staatsministerium des Innern anerkannt.
2.
In den Fällen der Ziffer III hat die Ernennungsbehörde die Anerkennung der Laufbahnbefähigung beim Staatsministerium des Innern schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind Angaben und Unterlagen zur Person, zur Qualifikation sowie zur Berufserfahrung des Bewerbers beizufügen. Das Staatsministerium des Innern teilt der Ernennungsbehörde die Entscheidung schriftlich mit.
3.
Die Ernennungsbehörde teilt dem Bewerber die Anerkennung oder die Gründe der Versagung der Laufbahnbefähigung schriftlich mit.
4.
Die Anerkennung oder Versagung der Laufbahnbefähigung ist in die Personalakte aufzunehmen.

V.
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 23. September 2015

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften