Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege
(SächsKitaQualiRL)

Vom 5. Juli 2016

[geändert durch VwV vom 19. Juni 2023 (SächsABl. S. 793)
mit Wirkung ab 7. Juli 2020]

Teil 1

1.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. November 2022 (SächsABl. S. 1423) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 178), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Innovationsprozesse in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2.
Geförderte Bereiche
a)
Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte sowie Fachtagungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege,
b)
Fachberatung für Kindertageseinrichtungen freier Träger,
c)
Fortbildungen zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege,
d)
Pädagogische Maßnahmen zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans in Kindertageseinrichtungen und
e)
Angebote von Lernwerkstätten.
3.
Verfahren
3.1
Antrags- und Bewilligungsverfahren

Antrags- und Bewilligungsbehörde für alle Bereiche ist der Kommunale Sozialverband Sachsen. Antragsformulare können bei der Bewilligungsbehörde angefordert werden und sind vollständig mit allen darin abgeforderten Anlagen bis zum 30. November des Vorjahres einzureichen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist. Die durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordrucke sind zu verwenden.

3.2
Auszahlungsverfahren
Für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe, sowie rechtsfähige Vereine gelten folgende Regelungen:
Auszahlungen erfolgen gemäß dem Vorauszahlungsverfahren nach Nummer 7.5 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Nummer 7.7 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung findet für Förderungen gemäß Teil 2 Abschnitt 3 keine Anwendung.
Für kommunale Gebietskörperschaften gelten folgende Regelungen:
Bei Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten nach Teil 2 Abschnitt 1 erfolgen Auszahlungen nach dem Regelauszahlungsverfahren gemäß Nummer 7.1 bis 7.3 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) nach Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
Bei den übrigen Fördergegenständen erfolgen Auszahlungen nach dem Erstattungsverfahren gemäß Nummer 7.4 VVK.
Nummer 7.5 VVK findet keine Anwendung.
3.3
Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) nach Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung und Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) nach Anlage 3a zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung ist der Verwendungsnachweis spätestens drei Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums einzureichen. Für die Vorlage des Verwendungsnachweises gelten im Übrigen für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige Vereine die Regelungen der ANBest-P und für kommunale Gebietskörperschaften die Regelungen der ANBest-K.

Bei mehrjährigen Projekten mit überregionaler Bedeutung und mehrjährigen Modellprojekten nach Teil 2 Abschnitt 1 ist jeweils bis zum 31. März des Folgejahres ein Zwischennachweis vorzulegen.

4.
Vorzulegende Nachweise und Unterlagen
a)
Jedem Antrag sind, soweit für den Antragsteller zutreffend, folgende Nachweise und Unterlagen beizufügen:
aktueller Vereins- oder Handelsregisterauszug und Außenvertretungsvollmacht,
aktuelle Vereinssatzung oder Gesellschaftervertrag,
aktuelle Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Trägers durch das Finanzamt,
Selbstauskunft des Antragstellers gemäß Nummer 3.2.1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung.
b)
Der Zwischennachweis für Träger der freien Jugendhilfe besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen inklusive einer Belegliste, für kommunale Gebietskörperschaften aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen. Bei der Förderung von Personalausgaben ist zusätzlich das Personalkontenblatt vorzulegen.
c)
Der Verwendungsnachweis für freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände, Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige Vereine besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben und Einnahmen inklusive einer Belegliste. Bei der Förderung von Personalausgaben ist zusätzlich das Personalkontenblatt vorzulegen. Bei Projekten nach Nummer 2 Buchstabe a übersendet der Zuwendungsempfänger eine Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.
d)
Der Verwendungsnachweis für kommunale Gebietskörperschaften besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis der Ausgaben. Bei der Förderung von Personalausgaben ist zusätzlich das Personalkontenblatt vorzulegen. Bei Projekten nach Nummer 2 Buchstabe a übersendet der Zuwendungsempfänger eine Kopie des Sachberichtes ebenfalls an die Verwaltung des Landesjugendamtes.

Teil 2

Abschnitt 1
Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte sowie Fachtagungen im Bereich der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

1.
Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung sind Projekte mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekte sowie Fachtagungen.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und Träger der freien Jugendhilfe.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen sind:

a)
die Vorlage eines fachlich begründeten Konzeptes, eines Projektablaufplanes, eines Ausgaben- und Finanzierungsplanes,
b)
je nach Art und Umfang des Projekts ein Konzept für eine wissenschaftliche Begleitung und Bewertung und
c)
Aussagen zu geplanten Veröffentlichungen und Nachnutzung der Ergebnisse.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung

bei Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten in Form einer Anteilfinanzierung und
bei Fachtagungen in Form einer Festbetragsfinanzierung,

in der Regel mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind.

Bei Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten sind folgende Ausgaben förderfähig:

Personalausgaben jeweils bezogen auf eine im Kalenderjahr ganzjährig vollbeschäftigte Person, den Arbeitgeberbruttobetrag und die Entwicklungsstufe 3:
o
Projektleitung: Entgeltgruppe E 15 TV-L,
o
Wissenschaftliche Projektmitarbeit mit Hochschulabschluss oder Master: Entgeltgruppe E 14 TV-L,
o
Projektmitarbeit mit mindestens Fachhochschulabschluss: Entgeltgruppe E 11 TV-L,
o
Projektmitarbeit mit Berufsabschluss: Entgeltgruppe E 7 TV-L,
o
Projekthilfskraft: Entgeltgruppe E 2 TV-L,
Projektbezogene Sachausgaben,
Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie
eine Verwaltungspauschale in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben; Ausgaben dürfen nicht doppelt über die Verwaltungspauschale geltend gemacht werden.

Bei Fachtagungen beträgt die Zuwendung bis zu 40 Euro pro Tag und Teilnehmer. Die Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall mehr als 2.000 Euro, jedoch höchstens 5.000 Euro beträgt.

5.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei der Förderung von Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten kann die Bewilligungsbehörde im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung ganz oder teilweise weiterleiten darf. Durch die zweckbestimmte Weitergabe erfüllt der Erstempfänger den Zuwendungszweck. Die Weitergabe der Zuwendung durch freie Träger erfolgt in privatrechtlicher Form entsprechend Nummer 12 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, die durch kommunale Gebietskörperschaften in öffentlich-rechtlicher Form nach Nummer 12 VVK per Zuwendungsbescheid.

Abschnitt 2
Fachberatung für Kindertageseinrichtungen freier Träger

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert wird die Fachberatung für Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft. Die Fachberatung beinhaltet

a)
Fachberatungen vor Ort in den Kindertageseinrichtungen,
b)
Aufgaben gemäß den Empfehlungen des Landesjugendamtes Sachsen zur Fachberatung in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege, verabschiedet vom Landesjugendhilfeausschuss am 1. März 2012.
2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind freie Träger von Kindertageseinrichtungen und deren Verbände. In begründeten Einzelfällen können auch Träger der freien Jugendhilfe gefördert werden, die keine Träger von Kindertageseinrichtungen sind.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen sind:

a)
Gefördert werden grundsätzlich Fachkräfte, die über einen Abschluss gemäß § 4 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte vom 20. September 2010 (SächsGVBl. S. 277), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 736) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verfügen.
b)
Vorlage eines pädagogischen Konzeptes und eines detaillierten Arbeitsplanes zur Fachberatung.
c)
Die in den Kindertageseinrichtungen vor Ort geleisteten Fachberatungen sind auf die Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit ausgerichtet und im Verwendungsnachweis im Rahmen der durch die Bewilligungsbehörde vorgegebenen Vordrucke zu dokumentieren und nachzuweisen.
d)
Die Fachberater müssen beim Zuwendungsempfänger fest angestellt sein. Diese Anstellung beträgt mindestens 40 Prozent einer vollzeitbeschäftigten Fachkraft.
e)
Eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft soll für 20 bis 25 Kindertageseinrichtungen zuständig sein, teilzeitbeschäftigte entsprechend anteilig.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege einer Festbetragsfinanzierung. Zuwendungsfähig sind Personalausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind. Pro Tag sind bis zu 2 Fachberatungen vor Ort förderfähig, wenn sie in unterschiedlichen Kindertageseinrichtungen stattfinden. Die Zuwendung beträgt für eine im Kalenderjahr ganzjährig vollbeschäftigte Fachkraft bis zu 30 000 Euro. Voraussetzung für die Gewährung des vollen Festbetrages ist die Leistung von mindestens 100 Fachberatungen vor Ort in den Kindertageseinrichtungen. Für Teilzeitkräfte wird ein entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig reduzierter Festbetrag gewährt, auch die Anzahl der mindestens zu leistenden Fachberatungen verringert sich anteilig.
Wird die Mindestzahl an Fachberatungen nicht erbracht, erfolgt eine anteilige Minderung des Festbetrages. Hiervon kann nur im begründeten Einzelfall, insbesondere bei Erkrankungen der Fachkraft, abgesehen werden.

Abschnitt 3
Fortbildungen zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege

1.
Gegenstand der Förderung

Gegenstände der Förderung sind

a)
teambezogene Fortbildungen, die die pädagogischen Fachkräfte bei der praxisnahen Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans und der Gestaltung des Schulvorbereitungsjahres unterstützen und der Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit dienen. Dabei können sich Teams mehrerer Kindertageseinrichtungen des Zuwendungsempfängers zusammenschließen. Die Teilnahme pädagogischer Fachkräfte aus Grundschulen und von Kindertagespflegepersonen an der Fortbildung ist möglich.
b)
Fortbildungen, die Kindertagespflegepersonen bei der praxisnahen Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans unterstützen und der Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit sowie der Stärkung der persönlichen Kompetenz dienen.

Inhaltliche Schwerpunkte können jeweils bis zum 30. Juni des aktuellen Haushaltsjahres für das folgende Förderjahr durch das Staatsministerium für Kultus bekanntgegeben werden.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind bei Nummer 1 Buchstabe a Träger von Kindertageseinrichtungen und bei Nummer 1 Buchstabe b rechtsfähige Vereine und kommunale Gebietskörperschaften, die auf dem Gebiet der Kindertagespflege tätig sind.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen sind bei Nummer 1 Buchstabe a:

a)
Die Fortbildung findet in der Regel in Räumen des Zuwendungsempfängers statt.
b)
In der Kindertageseinrichtung des Zuwendungsempfängers wird keine pädagogische Maßnahme gemäß Abschnitt 4 dieser Richtlinie gefördert.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung kann einmal pro Kindertageseinrichtung beziehungsweise Kindertagespflegeverein pro Kalenderjahr im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.
Die Höhe der Förderung beträgt für maximal 24 Seminareinheiten 45 Minuten bis zu 40 Euro pro Seminareinheit. Darin enthalten sind Honorare einschließlich Reisekosten der Honorarkräfte.

Abschnitt 4
Pädagogische Maßnahmen und Projekte zur Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans in Kindertageseinrichtungen

1.
Pädagogische Projekte
a)
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind pädagogische Maßnahmen in Kindertageseinrichtungen zur praxisnahen Umsetzung des Sächsischen Bildungsplans und der Gestaltung des Schulvorbereitungsjahres. Sie sollen der Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den Kindertageseinrichtungen dienen und innovative Handlungsansätze erkennen lassen.
Inhaltliche Schwerpunkte können jeweils bis zum 30. Juni des aktuellen Haushaltsjahres für das folgende Förderjahr durch das Staatsministerium für Kultus bekanntgegeben werden.
b)
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen.
c)
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen sind:
 
aa)
Neben einer fachlich begründeten Maßnahmekonzeption ist ein zeitlicher Projektablaufplan einzureichen.
 
bb)
Im Rahmen des Projektes sind in der Kindertageseinrichtung zum Projektthema Fortbildungen in einem zeitlichen Umfang von mindestens 8 Seminareinheiten 45 Minuten durchzuführen.
 
cc)
Thematische Wiederholungen sind in der Regel ausgeschlossen.
d)
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung kann einmal pro Einrichtung aller zwei Kalenderjahre im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt werden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind Honorare einschließlich Reisekosten bis zu 40 Euro pro Seminareinheit 45 Minuten. Die Zuwendung beträgt bis zu 500 Euro. Darüber hinaus kann einmalig ein Festbetrag für pädagogisches projektbezogenes Verbrauchsmaterial und projektbezogene Ausstattungsgegenstände in Höhe bis zu 1 000 Euro gewährt werden.
2.
Praxisorientierter Fachaustausch
a)
Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist ein praxisorientierter Fachaustausch zwischen pädagogischen Fachkräften verschiedener Kindertageseinrichtungen. Dabei bieten Kindertageseinrichtungen, welche über erworbenes und erprobtes spezifisches Wissen zu pädagogischen Schwerpunkten verfügen, in der Regel in ihren Räumen einen kollegialen Austausch an, welcher das Anliegen verfolgt, die Handlungskompetenz der pädagogischen Fachkräfte zu erweitern.
b)
Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Träger von Kindertageseinrichtungen.
c)
Zuwendungsvoraussetzungen
Voraussetzungen sind:
 
aa)
Vorlage einer Stellungnahme des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zur beantragten Maßnahme,
 
bb)
Vorlage der Konzeption der Einrichtung,
 
cc)
Vorlage der Konzeption des Fachaustauschs mit ausführlicher Beschreibung des gewählten pädagogischen Schwerpunktes und Darstellung der dafür vorhandenen Kompetenzen des Teams, inklusive Referenzen (zum Beispiel Träger, Spitzenverband, Elternrat, Kooperationspartner),
 
dd)
Nachweis, dass das gemäß Buchstabe d Doppelbuchstabe aa einzusetzende Personal über einen Berufsabschluss gemäß § 1 der Sächsischen Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte verfügt und mit mindestens 0,1 VzÄ für das Projekt in der Kindertageseinrichtung tätig ist,
 
ee)
Vorhandensein eines geeigneten Raumes für Besucher im Rahmen des kollegialen Austauschs,
 
ff)
Bereitschaft zur Durchführung von mindestens 20 Angeboten des praxisorientierten Fachaustauschs im Projektzeitraum.
d)
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird in Form einer Festbetragsfinanzierung gewährt. Die Projektlaufzeit beträgt in der Regel 21 Monate. Zuwendungsfähig bei einer Projektlaufzeit von 21 Monaten sind:
 
aa)
Personalausgaben für eine pädagogische mit der Koordination und inhaltlichen Gestaltung des Fachaustausches befasste Fachkraft von bis zu 0,2 VzÄ bis zu 15 000 Euro,
 
bb)
projektbezogene Ausgaben für pädagogisches Material und Ausstattung bis zu 2 900 Euro,
 
cc)
Reisekosten der Projektfachkraft bis zu 500 Euro entsprechend dem Sächsischen Reisekostengesetz vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 246) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
dd)
eine Verwaltungspauschale bis zu 1 500 Euro.

Abschnitt 5
Angebote von Lernwerkstätten

1.
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Angebote von Lernwerkstätten als besondere Form der Fortbildung. Die Angebote richten sich an pädagogisches Fachpersonal von Kindertageseinrichtungen und an Kindertagespflegepersonen aus Sachsen. Sie sind am Bildungsverständnis des sächsischen Bildungsplans ausgerichtet und stellen eine Lernumgebung zur Verfügung, die methodisch auf praktisches, eigenaktives sowie auf eigene Erfahrungen basierendes Lernen orientiert. Die Lernwerkstätten beziehen sich auf einen spezifischen Wissens- und Kompetenzschwerpunkt. Durch zur Verfügung gestelltes Material sollen die Teilnehmer zu eigenständigen und selbstaktiven Lern- und Bildungsprozessen angeregt werden, die eigenen Lernprozesse reflektieren und den Bezug zu den Lern- und Bildungsprozessen der Kinder herstellen.

2.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale oder rechtsfähige freie Träger, die im Bereich der Fortbildung auf dem Gebiet der Kindertagesbetreuung tätig sind.

3.
Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzungen sind:

a)
Vorlage eines fachlich fundierten Konzeptes zum Bildungsangebot der Lernwerkstatt, einschließlich der Kostenkalkulation,
b)
Ausschreibung der Angebote nach dem Lernwerkstattkonzept auf dem Kita-Bildungsserver (www.kita-bildungsserver.de),
c)
Die Teilnehmerzahl beträgt pro Angebot bis zu 18 Personen.
d)
Der Teilnehmerbeitrag darf maximal bis zu 35 Euro pro Tag und Teilnehmer betragen.
4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Sie beträgt bis zu 60 Euro pro Tag und Teilnehmer. Maximal sind 3 Tage förderfähig. Pro Lernwerkstattkonzept kann ein einmaliger Ausstattungs- und Sachkostenzuschuss bis zu 1 500 Euro gewährt werden.

Teil 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung von Innovationsprozessen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 30. Juli 2008 (SächsABl. S. 1095), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 14. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 407), außer Kraft.

Dresden, den 5. Juli 2016

Die Staatsministerin für Kultus
Brunhild Kurth

Änderungsvorschriften

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

vom 4. Februar 2020 (SächsABl. S. 147)

Zweite Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

vom 19. Juni 2023 (SächsABl. S. 793)