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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Richtlinie zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 4. Februar 2020 (SächsABl. S. 147)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Richtlinie zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege

Vom 4. Februar 2020

Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vom 5. Juli 2016 (SächsABl. S. 1055), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), wird wie folgt geändert:

I.

1.
Teil 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349)“ durch die Wörter „Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782)“ sowie die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)“ durch die Wörter „die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352)“ ersetzt.
b)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit in dieser Richtlinie nichts Abweichendes geregelt ist.“ angefügt.
bb)
Die Sätze 4 und 5 werden gestrichen.
2.
Teil 2 wird wie folgt geändert:
a)
Abschnitt 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4.
Art, Umfang und Höhe der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung, in der Regel mit bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, gewährt. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die zur Erreichung des Zuwendungszweckes notwendig sind.
Bei Projekten mit überregionaler Bedeutung und Modellprojekten sind folgende Ausgaben förderfähig:
Personalausgaben jeweils bezogen auf eine im Kalenderjahr ganzjährig vollbeschäftigte Person, den Arbeitgeberbruttobetrag und die Entwicklungsstufe 3:
Projektleitung: Entgeltgruppe E 15 TV-L,
Wissenschaftliche Projektmitarbeit mit Hochschulabschluss oder Master:
Entgeltgruppe E 14 TV-L,
Projektmitarbeit mit mindestens Fachhochschulabschluss: Entgeltgruppe E 11 TV-L,
Projektmitarbeit mit Berufsabschluss: Entgeltgruppe E 7 TV-L,
Projekthilfskraft: Entgeltgruppe E 2 TV-L,
Projektbezogene Sachausgaben sowie
eine Verwaltungspauschale in Höhe von bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Bei Fachtagungen beträgt die Zuwendung bis zu 40 Euro pro Tag und Teilnehmer. Die Zuwendung soll nur bewilligt werden, wenn sie im Einzelfall mehr als 2 000 Euro jedoch höchstens 5 000 Euro beträgt.“
b)
In Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe a werden die Wörter „Artikel 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874)“ durch die Wörter „Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 290)“ ersetzt.
c)
In Abschnitt 3 Nummer 1 wird nach Buchstabe b folgender Satz angefügt:
„Inhaltliche Schwerpunkte können jeweils bis zum 30. Juni des aktuellen Haushaltsjahres für das folgende Förderjahr durch das Staatsministerium für Kultus bekanntgegeben werden.“

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft.

Dresden, den 4. Februar 2020

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2020 Nr. 8, S. 147
    Fsn-Nr.: 5581

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020