Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018
(Haushaltsgesetz 2017/2018 – HG 2017/2018)
Vom 15. Dezember 2016
Der Sächsische Landtag hat am 15. Dezember 2016 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes
Durch dieses Gesetz wird der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 in Einnahmen und Ausgaben auf
- 1.
- 18 580 683 700 Euro für das Haushaltsjahr 2017 und
- 2.
- 18 945 857 800 Euro für das Haushaltsjahr 2018
festgestellt. Der Gesamtplan ist in der Anlage enthalten.
§ 2
Kreditermächtigungen
(1) In den Haushaltsjahren 2017 und 2018 nimmt der Freistaat Sachsen netto keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. Die Absätze 2 bis 5 bleiben hiervon unberührt.
(2) Die Normallage beträgt 12 411 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2017 und 12 883 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2018.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite in Höhe von 10 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Es wird ferner ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 der Sächsischen Haushaltsordnung in den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden.
§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen
(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.
(2) Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei werdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. Für das Verfahren gelten die Regelungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend.
§ 4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
und
Verpflichtungsermächtigungen
(1) Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt.
(2) Eine erhebliche finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro vor. Bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.
(3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anhören.
§ 5
Gewährleistungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, und Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Beteiligung der in Satz 1 genannten Unternehmen an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. Gewährleistungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro jährlich übernommen werden.
(2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des sozialen Bereiches Bürgschaften nach Maßgabe der jeweils geltenden Bürgschaftsrichtlinien, Garantien und andere Gewährleistungen in Höhe von bis zu 1 500 000 000 Euro jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Aufgaben im Rahmen der Ausführung des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1843) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Auftrag des Freistaates Sachsen wahrnehmen, im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 Euro jährlich neu zu übernehmen. Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorgesumme, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.
(4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, soweit sie 50 000 000 Euro im Einzelfall übersteigen.
(5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist darüber hinaus über die geleisteten Gewährleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.
§ 6
Stellenplan
(1) Der Stellenplan gliedert sich in Personalsoll A, B und C.
(2) Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen, vorbehaltlich der Regelung in den §§ 7 bis 7f und anderweitiger gesetzlicher Regelungen, an den Stellenplan gebunden. Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben der Personalsolls A und B sind die Verwaltungen darüber hinaus an die veranschlagte Personalausgabenhöhe gebunden. Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben des Personalsolls C gilt Satz 2 entsprechend. Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Stellenplanbindung für das Personalsoll C zulassen.
(3) Personalsoll A umfasst Planstellen und andere Stellen (Stellen) für:
- 1.
- Beamte und Richter sowie
- 2.
- Beschäftigte,
soweit diese nicht Personalsoll C zuzurechnen sind.
(4) Personalsoll B umfasst andere Stellen für:
- 1.
- Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- 2.
- Anwärter und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,
- 3.
- Studenten an der Berufsakademie Sachsen, die mit Einrichtungen des Freistaates Sachsen als Praxispartner einen Ausbildungsvertrag schließen,
- 4.
- Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF 2007 S. 1, 111), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 6 vom 28. März 2015 (SächsMBl. SMF S. 32, 47) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF 2007 S. 1, 117), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 6 vom 28. März 2015 (SächsMBl. SMF S. 32, 48) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
- 5.
- Praktikanten in tariflichen Praktikantenverhältnissen gemäß Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 (SächsMBl. SMF 2012 S. 46, 47), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 3 vom 28. März 2015 (SächsMBl. SMF S. 32, 50) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 6.
- wissenschaftliche Volontäre und
- 7.
- Akademiker in Fachausbildung oder fachlicher Weiterbildung, sofern die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die jeweilige Weiterbildungsordnung einen entsprechenden praktischen Einsatz vorsieht,
soweit diese nicht Personalsoll C zuzurechnen sind.
(5) Personalsoll C umfasst Stellen im Sinne der Absätze 3 und 4 in
- 1.
- Staatsbetrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung geführt werden; ausgenommen sind die Beschäftigten der Krankenhäuser und Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen, und
- 2.
- Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfinanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist.
(6) Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit Ausnahmen zulassen. Die Ausnahme gilt als zugelassen bei Verträgen für die Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Brüssel, Prag und Breslau, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieses Gesetzes begrenzt ist.
§ 7
Ausnahmen von der Stellenplanbindung
(1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden:
- 1.
- Aushilfskräfte für Beamte, Richter und Beschäftigte, die sich in Mutterschutz oder im mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden,
- 2.
- geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
- 3.
- Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 88 bis 92 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt werden,
- 4.
- Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
- 5.
- Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Außerhalb des Stellenplanes können ferner geführt werden:
- 1.
- bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäischen Union
- a)
- befristet Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden, oder
- b)
- befristet Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderprogramme mindestens zu 50 Prozent finanziert werden,
- 2.
- befristet Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von mindestens 75 Prozent,
- 3.
- Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung durch Dritte von 100 Prozent und
- 4.
- befristet Beschäftigte, die im Rahmen von einmaligen und zeitlich begrenzten Vorhaben (Projekte) aus Projektmitteln finanziert werden, soweit diese Mittel in den Erläuterungen der jeweiligen Haushaltsstellen der Einzelpläne nach Inhalt, Dauer und Vollzeitäquivalenten (Anzahl und Wertigkeit) ausgewiesen werden.
§ 7a
Ergänzende Regelung zu § 17 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung
Über § 17 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus wird das Staatsministerium der Finanzen auf Antrag des zuständigen Ressorts, des Rechnungshofes oder der Verwaltung des Landtages ermächtigt, mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Stellen auszubringen, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. Der Antrag auf Ausbringung zusätzlicher Stellen ist zeitgleich auch dem Rechnungshof zu übersenden. Dieser kann dazu Stellung nehmen.
§ 7b
Ergänzende Regelung zu § 47 der Sächsischen Haushaltsordnung
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass ein kw-Vermerk auch bei einer anderen gleichwertigen Besoldungs- oder Entgeltgruppe mit mindestens der gleichen finanziellen Auswirkung innerhalb des Einzelplanes vollzogen wird, als er im Haushaltsplan ausgebracht ist. Die Regelung gilt entsprechend bei Vollziehung des kw-Vermerks in einem anderen Einzelplan.
§ 7c
Ergänzende Regelung zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung
(1) In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus und für längstens sechs Monate je zwei Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Beamtenstelle auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird.
(2) In Fällen der Gewährung von Elternzeit, Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sonstigen Arbeitszeitmodellen zu regeln.
(4) Nach Beendigung der Ausbildung können die Angehörigen der Wachpolizei nach dem Sächsischen Wachpolizeidienstgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, bis zum Ende des Monats, in dem die Ausbildung abschließt, auf einer Stelle der Wertigkeit E 3 geführt werden.
§ 7d
Ergänzende Regelung zu § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,
- 1.
- über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder frei werdende Stellen der Personalsolls B und C sowie die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen,
- 2.
- über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dies dem beschlossenen oder einem zusätzlichen Stellenabbau dient, und
- 3.
- bei ressortübergreifenden Abordnungen von Bediensteten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag des zuständigen Ressorts bei der aufnehmenden Dienststelle Abordnungsleerstellen auszubringen; bei ressortinternen Abordnungen gelten die Abordnungsleerstellen mit Beginn der Abordnung für deren Dauer als ausgebracht; in diesen Fällen ist die jeweilige Abordnung dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen; die von der Abordnung betroffene Stelle der abgebenden Dienststelle darf nicht neu besetzt werden.
Die Regelungen finden entsprechend Anwendung auf den Rechnungshof und die Verwaltung des Landtages.
(2) Bedienstete, die als Abgeordnete in den Landtag, Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählt sind, können auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt für die Dauer des Mandats als Abgeordneter ausgebracht und ist dem Staatsministerium der Finanzen mit Ausbringung anzuzeigen.
(3) Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn der Elternzeit als ausgebracht.
(4) Wird Beschäftigten eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen der Rente auf Zeit bei voller Erwerbsminderung nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (SächsMBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 8 vom 28. März 2015 (SächsMBl. SMF S. 32, 33) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als ausgebracht.
(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Haushaltsplan ausgebrachte Leerstellen anzupassen, wenn der Bedienstete befördert oder höhergruppiert wird oder sich die Rückkehr in die Staatsverwaltung zeitlich verschiebt.
(6) Wird ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, kann dieser vorübergehend über § 50 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf einer Leerstelle geführt werden. Die Leerstelle gilt mit der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis als ausgebracht. Der Beamte ist auf die nächste freie entsprechende Planstelle im Stellenplan des jeweils betroffenen Einzelplanes und Kapitels einzuweisen.
(7) Vor dem 1. Januar 2015 befristet eingestellte Beschäftigte, mit denen aus zwingenden rechtlichen Gründen ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis begründet werden muss, können auf Leerstellen geführt werden, sofern deren Personalausgaben aus Mitteln der technischen Hilfe finanziert werden und gewährleistet ist, die Stelleninhaber spätestens mit Auslaufen dieser Finanzierung auf besetzbare Stellen zu übernehmen. Darüber hinaus kann das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft nach Satz 1 unabhängig vom Einstellungstermin bis zu 12 Beschäftigte auf Leerstellen führen, ohne dass zwingende rechtliche Gründe zur Begründung eines unbefristeten Beschäftigungsverhältnisses vorliegen müssen. Die Ausbringung der Leerstelle einschließlich deren Wertigkeit ist durch die zuständige oberste Staatsbehörde unverzüglich dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
(8) Das Staatsministerium der Finanzen kann abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Leerstelle schaffen, wenn der Bedienstete weniger als ein Jahr beurlaubt, abgeordnet oder zugewiesen wird oder wenn er aus anderen Gründen vollständig freigestellt wird.
(9) Abweichend von § 50 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung und abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 kann für Beschäftigte auf die Ausbringung einer Leerstelle verzichtet werden, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Rückkehr eine der Entgeltgruppe entsprechende Stelle zur Verfügung steht.
§ 7e
Leistungsorientierte Besoldung und außertarifliche Leistungsprämien
Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an Beamte und Richter richtet sich nach den Regelungen der §§ 67 bis 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Beschäftigten, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder unterliegen oder wegen eines über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehenden regelmäßigen Entgelts außertariflich beschäftigt werden, dürfen Leistungsprämien außertariflich gewährt werden. Die hierfür erforderlichen Ausgaben sind, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften:
- 1.
- Soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personalausgaben im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
- 2.
- Ausgaben, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr frei werdende, wieder besetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von zwölf Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember 2018 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
- 3.
- Ausgaben, die bei Beamten durch leistungsbedingte Verzögerungen im Stufenaufstieg eingespart werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsbezahlung im Beamtenbereich herangezogen werden.
Die Leistungsbezahlung, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht überschritten werden.
§ 7f
Besondere Regelungen zur Personalbewirtschaftung
(1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden:
- 1.
- zur Absicherung des Generationenwechsels im Lehrerbereich und der Unterrichtsversorgung abweichend von § 17 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung und § 6 Absatz 2 Satz 1 bis zu 500 Vollzeitäquivalente unbefristet eingestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 35 bis 05 39; diese Ermächtigung erhöht sich ab 1. August 2017 auf bis zu 1 717 Vollzeitäquivalente,
- 2.
- zur Absicherung des zusätzlichen Personalbedarfs für die schulische Integration von Migranten, insbesondere für das Fach Deutsch als Zweitsprache, in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 abweichend von § 17 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung und § 6 Absatz 2 Satz 1 bis zu 460 Vollzeitäquivalente unbefristet eingestellte Lehrkräfte in den Kapiteln 05 35 bis 05 39,
- 3.
- Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderzentrum Chemnitz, am Landeszentrum zur Betreuung Blinder und Sehbehinderter und an der Sächsischen Landesschule für Hörgeschädigte Leipzig, Förderzentrum Samuel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger der Sozialhilfe, soweit dies durch Haushaltsvermerk in den jeweiligen Haushaltsstellen der Einzelpläne zugelassen ist,
- 4.
- befristet Beschäftigte an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ohne Ausweis in den Erläuterungen, soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden,
- 5.
- wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes,
- 6.
- zur Absicherung vorübergehender Bedarfe an Beschäftigungskapazitäten für besondere oder temporäre Aufgaben der Staatskanzlei abweichend von § 17 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung und § 6 Absatz 2 Satz 1 im Haushaltsjahr 2017 bis zu 24 Vollzeitäquivalente und im Haushaltsjahr 2018 bis zu 22 Vollzeitäquivalente, davon jeweils bis zu 10 Vollzeitäquivalente unbefristet zur personellen Absicherung der Stabsstelle Organisation und Personal,
- 7.
- zur Absicherung des zusätzlichen Personalbedarfs für besondere oder temporäre Aufgaben des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, insbesondere für Neu- und Erhaltungsmaßnahmen im Straßenbau, abweichend von § 17 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung und § 6 Absatz 2 Satz 1 in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 je bis zu 60 Vollzeitäquivalente unbefristete Beschäftigte und
- 8.
- zur Absicherung des zusätzlichen Personalbedarfs für besondere oder temporäre Aufgaben des Staatsarchivs in Bezug auf den Erhalt und die Erschließung des audiovisuellen Erbes abweichend von § 17 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung und § 6 Absatz 2 Satz 1 in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 je bis zu 5 Vollzeitäquivalente.
(2) An Hochschulen können ferner geführt werden:
- 1.
- bis zu 162 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wenn deren Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhältnisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen zu übernehmen,
- 2.
- bis zu 20 Leerstellen zur Erhöhung der Kapazität der Hochschulen für die Lehramtsstudiengänge im Rahmen des Bildungspakets Sachsen 2020,
- 3.
- bis zu 70 Leerstellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent aus Mitteln Dritter finanziert werden,
- 4.
- bis zu 17 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hochschulmitteln finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulentwicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu übernehmen und
- 5.
- bis zu 25 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1 und W 2 für Tenure-Track-Professuren, deren Personalausgaben aus dem Bund- Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finanziert werden.
Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem zu Berufenden und bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben mit Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. Sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen. Mit Beendigung der Finanzierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte entfällt die Leerstelle.
§ 8
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen aus dem Haushaltsjahr 2016 fortzuführen. Dazu werden die in dem Haushaltsjahr 2016 gesperrten Stellen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2016 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten, einschließlich der im Stellenpool des Jahres 2016 noch vorhandenen Stellen in den Stellenpool für das Haushaltsjahr 2017 überführt.
(2) Zusätzlich werden 42 Stellen im Haushaltsjahr 2017 und 42 Stellen im Haushaltsjahr 2018 sowie die dazugehörigen Personalausgaben gesperrt.
(3) Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) und nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 6 Absatz 3 und dem Personalsoll C gemäß § 6 Absatz 5 ohne den künstlerischen Bereich des Staatsbetriebes Sächsische Staatstheater (Kapitel 12 79). Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr deutlich rückläufig ist.
(4) Die nach Absatz 3 gesperrten Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. Dabei ist die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. Solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist jede Neubesetzung einer freien Stelle nicht zulässig. Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. Ist die Zahl der mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen besetzten Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.
(5) Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. Die Zuführung der Stellen und der dazugehörigen Personalausgaben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 71 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 12 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht haben.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach den Absätzen 1 und 4 im Stellenpool befindlichen Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerber neu einstellen, umzusetzen.
§ 9
Übertragung von Ausgaben, Deckungsfähigkeit
(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplanes einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrages erforderlich ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 der Sächsischen Haushaltsordnung) eingegangen sind und ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.
(4) Die Ausgaben der Titel in der Gruppe 519 sind übertragbar.
(5) Soweit durch Haushaltsvermerk keine abweichende Regelung zur Deckungsfähigkeit bestimmt ist, gilt Folgendes:
- 1.
- Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb eines Kapitels gegenseitig deckungsfähig. Dies gilt nicht für
- a)
- Ausgaben der Titel in den Gruppen 411, 431, 432, 434 und 446,
- b)
- Ausgaben der Titel 422 06,
- c)
- Ausgaben in Titelgruppen,
- d)
- EU-finanzierte Ausgaben und
- e)
- Ausgaben, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen.
- Soweit eine Deckung innerhalb des Kapitels nicht ausreicht, kann auch eine kapitelübergreifende Deckung innerhalb des jeweiligen Einzelplanes erfolgen.
- 2.
- Innerhalb eines Kapitels sind gegenseitig deckungsfähig:
- a)
- die Ausgaben der Titel in der Gruppe 411,
- b)
- die Ausgaben der Titel in den Obergruppen 51 bis 54 und 81; dabei dürfen deckungspflichtige Titel um bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden; deckungsberechtigte Titel dürfen bis zu 30 Prozent, stets jedoch, auch bei Leertiteln, um bis zu 20 000 Euro verstärkt werden, und
- c)
- die Ausgaben der Titel in den Gruppen 511, 514, 517 bis 519, 525 bis 527, 531 und der Titel 542 01 ohne Einschränkung.
- Hiervon ausgenommen sind die Titel in der Gruppe 529, die Titel der Ausgaben in Titelgruppen und die Titel der Ausgaben, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen. Die Ausgaben der Titel 511 03 sind darüber hinaus einseitig deckungsfähig zu Gunsten der Ausgaben der Titel 511 93 und 532 93 im Kapitel 03 25.
- 3.
- Die Ausgaben der Titel innerhalb einer Titelgruppe sind gegenseitig deckungsfähig.
- 4.
- Die Ausgaben der Titel in den Gruppen 682 und 891 an einen Staatsbetrieb sind gegenseitig deckungsfähig.
- 5.
- Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben der Titel 685 02, 685 03 und 894 01 an eine Hochschule gegenseitig deckungsfähig. Die Ausgaben der Titel 685 51 und 894 51 im Kapitel 12 07 sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der Ausgaben der Titel 685 02 und 894 01 in den Kapiteln 12 08 bis 12 41.
- 6.
- Innerhalb eines Einzelplanes sind
- a)
- die Ausgaben der Titel 685 20 gegenseitig deckungsfähig und darüber hinaus einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4,
- b)
- die Ausgaben der Titel 671 10 einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4 und
- c)
- die Ausgaben der Titel in den Gruppen 431, 434 und 446 und der Titel 432 01 bis 432 09 gegenseitig deckungsfähig.
- 7.
- Minderausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen nach Nummer 6 Buchstabe c erhöhen die Ausgabebefugnis des Titels 432 10 im Kapitel 15 40.
- 8.
- Minderausgaben des Titels 633 08 im Kapitel 08 03, der Titelgruppen 52 und 63 im Kapitel 03 04, der Titelgruppe 58 im Kapitel 08 03 und der Titelgruppe 56 im Kapitel 14 03 erhöhen die Ausgabebefugnis des Titels 686 05 im Kapitel 15 03.
(6) Absatz 5 gilt für veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 10
Sonstige Ermächtigungen und Regelungen
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen und erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 4 gilt entsprechend.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umzubuchen, wenn die zweckgebundenen Einnahmen nicht rechtzeitig eingehen.
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. Dies gilt auch für Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere für das Verfügen von Stellenbesetzungssperren. In diesem Fall können kw-Vermerke zwischen den Kapiteln übertragen werden.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Ressorts, dem Rechnungshof oder der Verwaltung des Landtages, soweit diese jeweils betroffen sind, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen umzuschichten sowie Ansätze für Investitionsausgaben durch Einsparungen bei den laufenden Ausgaben im Einzelplan oder durch Deckung im Gesamthaushalt, insbesondere auf Grund von Steuermehreinnahmen gegenüber dem im Haushalt festgesetzten Ansatz unter Beachtung des § 25 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung, zu verstärken. Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 von mehr als 10 000 000 Euro im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend anzuwenden.
(5) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die im Laufe des Haushaltsjahres frei werdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln in den Obergruppen 51 bis 54 herangezogen werden.
(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausgleich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zum Ausgleich nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden. Die Bildung einer Rücklage nach Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Eine in Vorjahren gebildete Rücklage nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2017 und 2018 nicht aufgelöst werden.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Vorsorge für Risiken aus dem Vollzug des Bund-Länder-Finanzausgleiches eine zweckgebundene Rücklage zu bilden.
(8) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für institutionell geförderte Dritte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Landtages über dieses Gesetz folgt, vollständig freigegeben. Das Staatsministerium der Finanzen kann sich bis zum 31. Januar eines jeweiligen Haushaltsjahres vorbehalten, die durch das zuständige Ressort auf ihre sachliche und rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und bestätigten Wirtschaftspläne innerhalb von acht Wochen zur Prüfung vorlegen zu lassen. Ausgenommen sind Einrichtungen, die einer multilateralen Finanzierung unterliegen und durch Bund-Länder-Gremien beraten werden. Die Prüfung durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Wirtschaftspläne. Ergibt diese Prüfung einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Sperre von bis zu 25 Prozent der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen über den Wirtschaftsplan der betroffenen Einrichtung aussprechen. Die Sperre wird bei Vorlage eines den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wirtschaftsplanes aufgehoben.
(9) Soweit zum Vollzug der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1) erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, für den Sächsischen Datenschutzbeauftragten nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss
- 1.
- einen neuen Einzelplan 13 und neue Kapitel einzurichten und
- 2.
- im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts in den betreffenden Kapiteln der Einzelpläne und zwischen diesen
- a)
- Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus umzusetzen und die erforderlichen neuen Titel auszubringen sowie
- b)
- Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären.
(10) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung im Haushaltsvollzug umzuwandeln. Planstellen oder Stellen können über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus in den Wirtschaftsplan des Staatsbetriebes umgesetzt und entsprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb ausgebracht werden.
(11) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung sind die in Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. März 2015 (SächsABl. S. 515) und die Verwaltungsvorschrift vom 20. März 2015 (SächsABl. S. 537) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fälle zugelassen.
§ 11
Förderprogramme der Europäischen Union
(1) Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rückerstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von Förderprogrammen der Europäischen Union sind übertragbar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufperioden. § 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung bleibt unberührt.
(2) Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union sind, soweit europäisches Recht Umschichtungen ohne Änderungsantrag zulässt, gegenseitig deckungsfähig. Eine geplante einzelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.
(3) Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Operationellen Programme für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und für den Europäischen Sozialfonds sowie zur Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch zwischen Einzelplänen umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen. Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.
(4) Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen dürfen
- 1.
- mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen vorgezogen werden und
- 2.
- mit unverzüglicher Anzeige an das Staatsministerium der Finanzen hinausgeschoben werden.
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.
(5) Als weitere Ausnahme zu Nummer 3 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass im Zuge der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zinsen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben abgesetzt werden können. Weiterhin können im Rahmen der Abwicklung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds und des mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung verfolgten Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Ausgaben für Rückzahlungen an die Europäischen Union von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern keine Verrechnung möglich ist.
(6) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste und Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förderzeitraumes bis zu einer Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei Förderprogrammen der Europäischen Union auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanzpläne oder Finanzierungspläne erteilen. Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden.
§ 12
Bewegliche Sachen und Grundstücke
(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 Euro beträgt.
(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird unbeschadet der Regelung des § 63 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden.
(3) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass
- 1.
- landeseigene Liegenschaften an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts –, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können,
- 2.
- landeseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden können,
- 3.
- Kantinen in landeseigenen oder vom Freistaat Sachsen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können und
- 4.
- Kunstgüter an die „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ unentgeltlich überlassen werden können.
(4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke
- 1.
- in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unter dem vollen Wert veräußert werden können; dabei sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Grundstücke weiterveräußert werden, und
- 2.
- zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe und der Familienförderung sowie mit Behinderten- und Pflegeeinrichtungen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannt gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert veräußert werden können; gleiches gilt, wenn durch eine Veräußerung unter dem vollen Wert eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird; dabei muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen; bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zurückfallen.
(5) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Freistaat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder zur Nutzung überlassen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht. Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.
(6) Es wird zugelassen, dass landeseigene Liegenschaften und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre
- 1.
- nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung unentgeltlich überlassen werden können und
- 2.
- mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung unter dem vollen Wert veräußert werden können.
Des Weiteren können abweichend von § 63 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung landeseigene Liegenschaften mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst veräußert werden, wenn auf diese Weise die Verpflichtung des Freistaates Sachsen aus § 11 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kann und die Liegenschaft der langfristigen Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben dient.
(7) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung der „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.
(8) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 334 01) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt landeseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunalabgaben, Erschließungskosten für landeseigene Liegenschaften oder für Grundstückssicherungskosten im Zusammenhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler Bedeutung zu verwenden. Abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Mittel, die dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden. Darüber hinaus dürfen abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Mittel des Sondervermögens Grundstock
- 1.
- bis zur Höhe des Erlöses aus dem Verkauf eines Fiskalerbschaftsgrundstücks in Anwendung der §§ 1967, 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von Verbindlichkeiten des jeweiligen Nachlasses,
- 2.
- zur Entwicklung von Grundstücken mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Veräußerung oder Verwertung und
- 3.
- für vorgezogene Kompensationsmaßnahmen auf Grundstücken mit dem Ziel, ein Ökokonto gemäß § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen,
verwendet werden. Die Erlöse aus der Inanspruchnahme von Maßnahmen des Ökokontos, die mit Grundstockmitteln hergestellt worden sind, werden wieder im Grundstock vereinnahmt.
(9) Nach § 63 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und bei Nachweis der Wirtschaftlichkeit Flächen im strategischen Staatsinteresse erworben werden.
§ 13
Erprobung von Budgetierungsverfahren
(1) Mit der modellhaften Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung soll erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. Hierzu soll bestimmt werden, inwieweit zeitlich befristet zusätzlich zu den Festlegungen in § 7a Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus umgesetzt und die dazu erforderlichen neuen Titel über § 37 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus ausgebracht werden.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern die Voraussetzungen nach § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung vorliegen. Vor Beginn der Erprobung ist eine Ressortvereinbarung zwischen dem zuständigen Ressort und dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließen. Die Gestattung des Modellversuchs bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2018 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2019/2020, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2018, außer Kraft.
Dresden, den 15. Dezember 2016
Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler
Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich
Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland