Erste Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Kommunalprüfungsverordnung-Doppik

Vom 28. März 2017

Auf Grund des § 127 Absatz 1 Nummer 18 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146) und des § 68 Absatz 1 Nummer 15 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180) verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunalprüfungsverordnung-Doppik

Die Sächsische Kommunalprüfungsverordnung-Doppik vom 25. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 604) wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
„Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über das kommunale Prüfungswesen
(Sächsische Kommunalprüfungsverordnung – SächsKomPrüfVO)“.
2.
In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 die Angabe „§ 58 Abs. 2 SächsKomZG“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit“ ersetzt.
3.
§ 1 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung der Gemeinden, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen, deren Haushaltswirtschaft sich nach den Bestimmungen des Vierten Teils der Sächsischen Gemeindeordnung in der seit dem 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung richtet. Sie gilt für die Prüfung der Landkreise, ihrer Eigenbetriebe und sonstigen Unternehmen, der Verwaltungsverbände oder Zweckverbände mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gemeinde der Landkreis, der Verwaltungsverband oder der Zweckverband, an die Stelle des Bürgermeisters der Landrat oder der Verbandsvorsitzende und an die Stelle des Gemeinderats der Kreistag oder die Verbandsversammlung tritt.“
4.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 37 Abs. 1“ durch die Wörter „Artikel 37 Absatz 1“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 96 Abs. 2 Nr. 2a und 9 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 96a Absatz 1 Nummer 11 und 13 der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Angabe „§ 106 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO“ wird durch die Wörter „§ 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 62 Abs. 2 Nr. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 62 Absatz 2 Nummer 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
5.
In § 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 103 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 103 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Angabe „§ 2 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 2 Absatz 1“ ersetzt.
6.
§ 4 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 werden aufgehoben.
 
b)
Absatz 6 wird Absatz 5.
 
c)
Absatz 7 wird Absatz 6 und die Wörter „Absätze 1 sowie 3 bis 6“ werden durch die Wörter „Absätze 1 und 3 bis 5“ ersetzt.
7.
§ 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Sowohl die Prüfung des Jahresabschlusses als auch des Gesamtabschlusses nach § 104 der Sächsischen Gemeindeordnung ist nach dem risikoorientierten Prüfungsansatz vorzunehmen. Hierbei sind die Prüfungen so auszurichten, dass wesentliche Unstimmigkeiten und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften erkannt werden.“
8.
In § 7 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 22 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Kassen- und Buchführung der Kommunen [Sächsische Kommunale Kassen- und Buchführungsverordnung – SächsKomKBVO] vom 26. Januar 2005 [SächsGVBl. S. 3], zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2008 [SächsGVBl. S. 524]“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung vom 26. Januar 2005 [SächsGVBl. S. 3], die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 910] geändert worden ist“ ersetzt.
9.
In § 8 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „§ 2 SächsKomKBVO gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2“ durch die Wörter „§ 2 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
10.
§ 9 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach § 104 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung, der Schlussbericht über die Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses nach § 104 Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung, die Prüfungsberichte über die örtliche Prüfung der Eigenbetriebe nach § 105 der Sächsischen Gemeindeordnung und die Prüfungsberichte nach den §§ 32 und 33 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung vom 16. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, sind dauernd aufzubewahren, bei automatisierten Verfahren in ausgedruckter Form.“
11.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 88 Abs. 2 und 4 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 88 Absatz 2 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 104 Abs. 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 104 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
12.
§ 11 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „der Jahresabschluss, der Anhang einschließlich seiner Anlagen und der Rechenschaftsbericht (§§ 47 bis 54 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik [Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik – SächsKomHVO-Doppik] vom 8. Februar 2008 [SächsGVBl. S. 202], die durch Verordnung vom 12. November 2008 [SächsGVBl. S. 638] geändert worden ist“ durch die Wörter „der Jahresabschluss einschließlich des Anhangs, der Rechenschaftsbericht, die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht, die Verbindlichkeitenübersicht und die Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen (§ 88 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„2.
die Anlagenübersicht, die Forderungsübersicht, die Verbindlichkeitenübersicht und die Übersicht über die in das folgende Jahr zu übertragenden Haushaltsermächtigungen ordnungsgemäß geführt worden sind,“.
13.
In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 SächsKomKBVO“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung“ ersetzt.
14.
§ 13 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 11 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 bis 4 SächsKomHVO-Doppik“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 2 bis 4 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 12 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Angabe „§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 10 SächsKomKBVO“ wird durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 10 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung“ ersetzt.
15.
In der Überschrift zu Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 wird die Angabe „§ 58 Abs. 2 SächsKomZG“ durch die Wörter „§ 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit“ ersetzt.
16.
§ 14 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa)
In Halbsatz 1 wird die Angabe „§ 105 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 105 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
bbb)
In Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 13 Abs. 1 und 2“ durch die Wörter „§ 13 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 SächsEigBG“ durch die Wörter „§ 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Prüfung der Jahresabschlüsse der anderen Sondervermögen nach § 91 der Sächsischen Gemeindeordnung, der Treuhandvermögen nach § 92 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung und der Zweckverbände nach § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), in der jeweils geltenden Fassung, auf die die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.“
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 106 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 106 Absatz 2 Nummer 3 und 4 der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Angabe „§ 18 SächsEigBG“ wird durch die Wörter „§ 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 18 SächsEigBG“ durch die Wörter „§ 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung“ und die Angabe „§ 105 SächsGemO“ wird durch die Wörter „§ 105 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
17.
In § 15 Absatz 3 Halbsatz 1 wird die Angabe „EUR“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
18.
§ 17 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 89 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 89 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 35 SächsKomHVO-Doppik“ durch die Wörter „§ 35 der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik“ ersetzt.
19.
§ 19 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 96 Abs. 2 Nr. 2a sowie nach § 106 Abs. 2 Satz 1 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 96a Absatz 1 Nummer 11 und nach § 106 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Ist die Gemeinde an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts beteiligt, sollen die Betätigungsprüfung nach § 106 Absatz 2 Nummer 5 der Sächsischen Gemeindeordnung und die Unternehmensprüfung nach § 96a Absatz 1 Nummer 11 der Sächsischen Gemeindeordnung nach § 6 durchgeführt werden.“
20.
In § 20 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Abs. 2 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung“ und die Angabe „§ 6 Abs. 1 SächsKomKBVO“ wird durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 der Sächsischen Kommunalen Kassen- und Buchführungsverordnung“ ersetzt.
21.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 104 und 106 SächsGemO“ durch die Wörter „den §§ 104 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Satz 2 wird die Angabe „§§ 105 und 106 SächsGemO“ durch die Wörter „§§ 105 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
c)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Werden auf einen Zweckverband nach § 58 Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet, trägt der Zweckverband die Kosten der örtlichen Prüfung nach den §§ 105 und 106 der Sächsischen Gemeindeordnung sowie der Jahresabschlussprüfung nach § 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung.“
 
d)
Im neuen Satz 4 wird die Angabe „§ 18 SächsEigBG“ durch die Wörter „§ 32 der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung“ ersetzt.

Artikel 2
Aufhebung der Kommunalprüfungsverordnung

Die Kommunalprüfungsverordnung vom 17. März 2006 (SächsGVBl. S. 77), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 57) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2018 in Kraft.

Dresden, den 28. März 2017

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

Änderungsvorschriften