Erstes Gesetz
zur Änderung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes

Vom 9. Juni 2017

Der Sächsische Landtag hat am 17. Mai 2017 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes

Das Sächsische Normenkontrollratsgesetz vom 3. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 384) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080)“ durch die Wörter „Sächsischen Reisekostengesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 2 und 4, Absatz 6, 9 sowie 10 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und für Europa“ gestrichen.
3.
In § 7 Satz 1 werden die Wörter „Nach zwei Jahren“ durch die Wörter „Ein Jahr vor dem Außerkrafttreten dieses Gesetzes“ ersetzt.
4.
In § 8 Satz 2 werden die Wörter „drei Jahre nach seinem Inkrafttreten“ durch die Wörter „am 30. Juni 2020“ ersetzt.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium der Justiz kann den Wortlaut des Sächsischen Normenkontrollratsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 9. Juni 2017

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz
Sebastian Gemkow

Änderungsvorschriften