Gesetz
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Sozialgesetzbuch
und zur Zuständigkeit des Kommunalen Sozialverbands Sachsen

Vom 28. Juni 2018

Der Sächsische Landtag hat am 27. Juni 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2018 (SächsGVBl. S. 18) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 9b wird folgender § 10 eingefügt:
 

„§ 10
Vertragsrecht

 
Zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen nach den §§ 123 bis 134 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind die Träger der Eingliederungshilfe nach § 10 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung.“
2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
 

„§ 10a
Verordnungsermächtigungen

 
Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
 
1.
Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinären Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum gemäß § 46 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuzulassen,
 
2.
andere als pauschale Abrechnungen gemäß § 46 Absatz 5 Satz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu gestatten,
 
3.
die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen und
 
4.
gemäß § 128 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch von der Einschränkung in § 128 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abzuweichen.
 
Die Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 3 berücksichtigt bei der Bestimmung der Interessenvertretungen für Menschen mit Behinderungen in angemessener Weise die unterschiedlichen Beeinträchtigungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“
3.
Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 werden die Wörter „oder von ihnen gebildete Zweckverbände“ gestrichen.
 
b)
In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
4.
Der bisherige § 11 wird § 11a.
5.
§ 12 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11“ durch die Angabe „§ 11a“ ersetzt.
6.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
 
 
1.
alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen
 
 
 
a)
nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
 
 
 
b)
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,
 
 
2.
alle Leistungen für die in § 53 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannten Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn sie Leistungen des ambulant betreuten Wohnens erhalten,
 
 
3.
die Leistungen zum Besuch einer Hochschule im Rahmen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen,
 
 
4.
die Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs im Rahmen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen,
 
 
5.
die Leistungen gemäß § 140 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.
 
 
Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter des Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats.“
 
b)
In den Absätzen 1 und 3 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
7.
§ 14a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„1.
die Prüfung, dass die Ausgaben für Geldleistungen für die Ausführung des Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sachlich richtig sind und den Anforderungen des § 46a Absatz 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechen,“.
 
 
bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Nachweise der Ausgaben“ durch die Wörter „der Nachweise der Ausgaben und Einnahmen“ und die Angabe „SGB XII“ wird jeweils durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 1 Satz 1 und 4, Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
8.
§ 15 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„b)
§ 35 Absatz 2 Nummer 1 und 3, § 233 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,“.
 
 
 
bbb)
In Buchstabe c wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
 
aaa)
In Buchstabe a wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
 
bbb)
Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
 
 
 
 
„b)
§ 13 Absatz 4, § 32 Absatz 4 Satz 2, § 35 Absatz 2 Nummer 2, § 186 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2, § 202 Absatz 3 Satz 2, § 203 Absatz 3 Satz 2, § 236 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,“.
 
 
 
ccc)
In Buchstabe c wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„3.
oberste Landessozialbehörde nach § 7 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,“.
 
 
dd)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:
 
 
 
„4.
oberste Landesjugend- und Sozialbehörde nach § 41 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.“
 
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „SächsGemO“ wird durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 wird die Angabe „SGB II“ durch die Wörter „des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
d)
In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 62“ durch die Angabe „§ 35“ ersetzt.
9.
§ 15a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 69 SGB IX“ durch die Wörter „§ 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 4 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 148 Abs. 4 SGB IX“ durch die Wörter „§ 231 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe „§ 151 Abs. 2 SGB IX“ wird durch die Wörter „§ 234 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 150 Abs. 3 SGB IX“ wird durch die Wörter „§ 233 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
10.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sozialhilfe“ die Wörter „und der Eingliederungshilfe“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 wird die Angabe „§§ 11 und 14“ durch die Angabe „§§ 11a und 14“ ersetzt.
 
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 46a Abs. 1 und 2 SGB XII“ durch die Wörter „§ 46a Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“, die Angabe „§ 46a Abs. 2 bis 5 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 2 bis 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Wörter „Vierten Kapitels SGB XII“ werden durch die Wörter „Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird das Wort „Nettoausgaben“ durch die Wörter „Ausgaben und Einnahmen“ und die Angabe „§ 46a Abs. 2 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
cc)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung innerhalb der gesetzlichen Fristen gemäß § 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch beim Bund ab und leitet diese unverzüglich an die Träger weiter.“
 
 
dd)
In Satz 5 wird die Angabe „§ 46a Abs. 3 SGB XII“ durch die Wörter „§ 46a Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ und die Angabe „§ 46a Abs. 6 und 7 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 4 und 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
ee)
Folgender Satz wird angefügt:
 
 
 
„Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Quartalsnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für das jeweils abgeschlossene Quartal im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hierüber bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November.“
 
d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Nettoausgaben“ durch die Wörter „Ausgaben und Einnahmen“ und die Angabe „§ 46a Abs. 2 SGB XII“ wird durch die Wörter „§ 46a Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausgaben“ die Wörter „und Einnahmen“ eingefügt.
 
e)
Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
 
f)
Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(7) Die Träger haben der Landesdirektion Sachsen die Nachweise des jeweiligen Vorjahres bis zum 15. März entsprechend § 46a Absatz 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch differenziert in tabellarischer Form vorzulegen. Die Einzelheiten zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. Dem Jahresnachweis ist zusätzlich ein Testat der örtlichen Rechnungsprüfung beizufügen. Die Landesdirektion Sachsen bereitet den Jahresnachweis vollständig zur Abgabe gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales im elektronischen Nachweisverfahren vor und informiert das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hierüber spätestens 7 Werktage vor Abgabefrist gemäß § 46a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
 
g)
Absatz 8 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 wird das Wort „Grundgesetzes“ durch die Wörter „Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“ ersetzt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „SGB XII“ durch die Wörter „des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
11.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
 

„§ 16a
Bundeserstattung

 
(1) Die Erstattung nach § 136 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird an die zuständigen Träger der Sozialhilfe weitergeleitet. Grundlage für die Weiterleitung ist die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Eine Verteilung und Weiterleitung ist auf die Höhe der Bundeserstattung beschränkt. Die Landesdirektion Sachsen ruft auf Basis der Angaben der Träger die Erstattung beim Bund ab und zahlt diese aus. Die Träger sind verpflichtet, alle Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, damit die Landesdirektion Sachsen die Bundeserstattung im Rahmen des § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch abrufen und den Nachweis erstellen kann. Die Einzelheiten zur Zahlungsabwicklung und zu den Nachweisen bestimmt das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz durch Verwaltungsvorschrift.
 
(2) Die Träger melden der Landesdirektion Sachsen bis zu den vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestimmten Terminen die Zahl der Leistungsberechtigten gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Landesdirektion Sachsen sind berechtigt, die Angaben der Träger sachlich und rechnerisch zu prüfen.
 
(3) Auf Grundlage der gemeldeten Daten ruft die Landesdirektion Sachsen gemäß § 136 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch den Erstattungsbetrag beim Bund ab. Nach Eingang des Erstattungsbetrages leitet die Landesdirektion Sachsen den Trägern unverzüglich den ihnen jeweils zustehenden Betrag weiter.
 
(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3 erfolgt für das Jahr 2017 die Nachweisführung gegenüber dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales gemäß § 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz.
 
(5) Die Träger haften im Verhältnis zum Land für eine ordnungsmäßige Verwaltung im Sinne des Artikels 104a Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Verauslagt ein Träger bei den zu Grunde liegenden Leistungen Mittel in einer nicht von den einschlägigen Rechtsvorschriften gedeckten Weise und erlangt er hierfür eine Erstattung nach diesem Paragraphen, ist er der Landesdirektion Sachsen zur Herausgabe verpflichtet. Weitergehende öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche der Landesdirektion Sachsen gegenüber den Trägern bleiben unberührt.“
12.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 22
Zuständigkeitswechsel

 
Wechselt die sachliche Zuständigkeit für eine Leistung der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe durch gesetzliche Änderung, tritt der nunmehr zuständige Träger in die Rechte und Pflichten des bisher zuständigen Trägers ein.“
13.
Nach § 22 wird folgender § 23 eingefügt:
 

„§ 23
Mehrbelastungsausgleich und Überprüfung

 
(1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen erhält ab dem Jahr 2018 einen Betrag in Höhe des Anteils des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder aufgrund des Artikels 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755). Der Betrag nach Satz 1 dient insbesondere dem Ausgleich der Mehrbelastung der nach diesem Gesetz und aufgrund des Bundesteilhabegesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das durch Artikel 27 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen übertragenen Aufgaben sowie in den Jahren 2018 bis 2024 dem vorübergehenden Lastenausgleich nach Absatz 3. Sollte sich im Rahmen der Untersuchung nach Absatz 2 herausstellen, dass der Betrag nach Satz 1 die Summe aus der Mehrbelastung der Träger der Eingliederungshilfeleistungen und dem Lastenausgleich nach Absatz 3 übersteigt, ist die Differenz dem Freistaat Sachsen nicht zurückzuerstatten.
 
(2) Die Ausgaben und Einnahmen bei den Leistungen der Eingliederungshilfe werden im Jahr 2020 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019, im Jahr 2023 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2020 bis 2022 und im Jahr 2026 auf Basis der Zahlen aus den Jahren 2023 bis 2025 untersucht. Mehrbelastungen nach Absatz 1 Satz 2 sind dabei getrennt von den Kostensteigerungen der Eingliederungshilfeleistungen zu ermitteln, die auch ohne die Neuregelung des Eingliederungshilferechtes durch das Bundesteilhabegesetz eingetreten wären. Vergleichsgrundlage sind die den Trägern der Sozialhilfe in den Jahren 2014 bis 2016 im Zusammenhang mit den Leistungen der Eingliederungshilfe entstandenen Ausgaben und Einnahmen. Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Untersuchung der Kostenentwicklung, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Träger der Eingliederungshilfeleistungen zu bestimmen. Auf Grundlage dieser Untersuchung werden die Leistungen des Freistaates Sachsen an die Träger der Eingliederungshilfeleistungen überprüft.
 
(3) Der gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung gestellte Betrag ist in Höhe von
 
1.
jeweils 7 433 395 Euro in den Jahren 2018 bis 2022,
 
2.
4 955 597 Euro im Jahr 2023,
 
3.
2 477 798 Euro im Jahr 2024
 
zur vorübergehenden Entlastung derjenigen Landkreise und Kreisfreien Städte zu verwenden, die aufgrund der in diesem Gesetz neugeregelten Zuständigkeiten für stationäre Leistungen der Eingliederungshilfe an Leistungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, zwischen den Trägern der Eingliederungshilfeleistungen per Saldo belastet werden. Die in Satz 1 genannten Beträge bleiben bei der Bestimmung der Sozialumlage nach § 22 Absatz 2 des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, als sonstige Erträge des Kommunalen Sozialverbandes Sachsen unberücksichtigt. Sie sind gemäß Anlage 1 mit der vom Erzgebirgskreis und dem Vogtlandkreis sowie von den Kreisfreien Städten Chemnitz, Dresden und Leipzig zu zahlenden Sozialumlage zu verrechnen.“
14.
Folgende Anlage wird angefügt:
 
„Anlage 
(zu § 23 Absatz 3 Satz 3)
 

Verrechnungsbetrag gemäß § 23 Absatz 3

 
Verrechnungsbetrag gemäß § 23 Absatz 3
Nr. Nr. Titel Betrag
1. In den Jahren 2018 bis 2022 jeweils:
  a) Erzgebirgskreis 338 472 Euro,
  b) Vogtlandkreis 465 260 Euro,
  c) Chemnitz, Stadt 1 726 536 Euro,
  d) Dresden, Stadt 2 244 705 Euro,
  e) Leipzig, Stadt 2 658 422 Euro.
2. Im Jahr 2023:
  a) Erzgebirgskreis 225 648 Euro,
  b) Vogtlandkreis 310 173 Euro,
  c) Chemnitz, Stadt 1 151 024 Euro,
  d) Dresden, Stadt 1 496 470 Euro,
  e) Leipzig, Stadt 1 772 282 Euro.
3. Im Jahr 2024:
  a) Erzgebirgskreis 112 824 Euro,
  b) Vogtlandkreis 155 087 Euro,
  c) Chemnitz, Stadt 575 512 Euro,
  d) Dresden, Stadt 748 235 Euro,
  e) Leipzig, Stadt 886 140 Euro.“

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches zum 1. Januar 2020

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 10 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 10
Träger der Eingliederungshilfe

 
(1) Träger der Eingliederungshilfe sind die Landkreise, die Kreisfreien Städte und der Kommunale Sozialverband Sachsen. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden von den Landkreisen und den Kreisfreien Städten erbracht, soweit nicht der Kommunale Sozialverband Sachsen zuständig ist.
 
(2) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist als Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig für Leistungen nach § 113 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
 
1.
in vollstationären Einrichtungen im Sinne von § 43a Satz 1 und 3, § 71 Absatz 4 Nummer 1 und 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
 
2.
in weiteren besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
 
3.
in Tageseinrichtungen
 
für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu Grunde zu legen ist jeweils das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn eines jeden Kalendermonats. Darüber hinaus ist der Kommunale Sozialverband Sachsen sachlich zuständig für
 
1.
Leistungen gemäß § 111 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
 
2.
Hilfen zur hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf,
 
3.
Leistungen zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs sowie besonderer Bedienungseinrichtungen und Zusatzgeräte für Kraftfahrzeuge, zur Erlangung der Fahrerlaubnis und zur Instandhaltung sowie die Übernahme von Betriebskosten eines Kraftfahrzeugs,
 
4.
alle Leistungen gemäß § 101 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch.
 
Dies gilt auch, wenn diese Leistungen in Form eines Persönlichen Budgets erbracht werden. Wird neben den Leistungen nach Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 ein weiterer Träger der Eingliederungshilfe zuständig, liegt die verantwortliche Steuerung im Sinne der Gesamtplanung beim Kommunalen Sozialverband Sachsen.
 
(3) Weitere besondere Wohnformen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 liegen vor, wenn in verantwortlicher Trägerschaft eines Leistungserbringers im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch eine kontinuierliche Betreuung erfolgt, um die Selbstständigkeit und Selbstbestimmung des Leistungsberechtigten bei der Erledigung der alltäglichen Aufgaben im eigenen Wohnbereich zu fördern. Tageseinrichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 liegen vor, wenn die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung regelmäßig über einen wesentlichen Teil des Tages unter verantwortlicher Trägerschaft eines Dritten (Leistungserbringer) in dessen Räumlichkeiten im Rahmen von Vereinbarungen nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch übernommen wird. Insbesondere Ganztagsbetreuungsangebote, auch in der unterrichtsfreien Zeit, und Kindertageseinrichtungen gelten als Tageseinrichtungen im Sinne von Satz 2.
 
(4) Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen mit Leistungserbringern nach Teil 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 3 Nummer 1 erbracht werden; dies gilt auch für Leistungen an Kinder und Jugendliche.
 
(5) § 11a gilt entsprechend für die Landkreise als Träger der Eingliederungshilfe. § 14 gilt entsprechend für den Kommunalen Sozialverband Sachsen als Träger der Eingliederungshilfe.
 
(6) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berät und unterstützt die Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Sozialplanung. Er koordiniert die Sozialplanung.“
2.
Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
 

„§ 10a
Qualitätssicherung

 
(1) Beim Beauftragten der Staatsregierung für die Belange der Menschen mit Behinderungen wird eine Clearingstelle eingerichtet. Diese hat die Aufgabe, zwischen dem Leistungsberechtigten nach § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und dem zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bei Streitigkeiten im Einzelfall zu vermitteln und auf eine gütliche Einigung über Art und Umfang der Leistung sowie Verfahrensfragen hinzuwirken. Der Leistungserbringer kann bei Bedarf hinzugezogen werden. Der Clearingstelle gehören ein Vertreter des Kommunalen Sozialverbands Sachsen, ein Vertreter der übrigen Träger der Eingliederungshilfe, zwei Vertreter der maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen nach § 131 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und jeweils ein Vertreter der Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Sachsen sowie der Verbände privater Anbieter sozialer Dienste in Sachsen an. Das Votum der Clearingstelle ist schriftlich zu dokumentieren. Das Recht, einen förmlichen Rechtsbehelf zu erheben, bleibt unberührt.
 
(2) Die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berät das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen sowie der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen.
 
(3) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz richtet eine Geschäftsstelle für die Arbeitsgemeinschaft nach § 94 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ein. Sie koordiniert die Arbeit der Arbeitsgemeinschaft, nimmt grundsätzliche Fragen und Anregungen zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe entgegen und gibt dazu Stellungnahmen gegenüber der Arbeitsgemeinschaft ab.“
3.
Der bisherige § 10a wird § 10b und wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
 
b)
In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
 
c)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:
 
 
„5.
die maßgeblichen Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen gemäß § 80 Absatz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen.“
4.
Dem § 12 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:
 
„(3) Die nach § 98 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch jeweils zuständigen Landkreise und Kreisfreien Städte haben vorläufig Hilfe zu leisten, wenn die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet und wenn und solange
 
1.
nicht feststeht, welcher Träger der Eingliederungshilfe sachlich zuständig ist, oder
 
2.
der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht rechtzeitig Hilfe leisten kann.
 
Der leistende Träger hat den zuständigen Träger über seine Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
 
(4) Soweit kreisangehörige Gemeinden die Aufgaben der Eingliederungshilfe nicht nach § 11a selbst durchführen, haben sie die notwendigen Maßnahmen unverzüglich zu treffen oder einzuleiten, wenn und solange der zuständige Träger der Eingliederungshilfe nicht selbst tätig werden kann und die Gewährung der Hilfe keinen Aufschub duldet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
5.
§ 13 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„(2) Der überörtliche Träger der Sozialhilfe ist sachlich zuständig für
 
 
1.
alle teilstationären und stationären Leistungen für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit Ausnahme der Leistungen
 
 
 
a)
nach dem Fünften Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,
 
 
 
b)
nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für Personen, die die Regelaltersgrenze gemäß § 35 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht haben,
 
 
2.
Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, soweit Leistungen nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 in besonderen Wohnformen gemäß § 104 Absatz 3 Satz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch erbracht werden.
 
 
Zu Grunde zu legen ist das Lebensalter der Leistungsberechtigten zu Beginn des jeweiligen Kalendermonats.“
 
b)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für den Abschluss von Vereinbarungen mit
 
 
1.
den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
 
 
2.
den Trägern von teilstationären und stationären Einrichtungen sowie Diensten des ambulant betreuten Wohnens nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
6.
§ 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Nummer 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 27b Abs. 2 Satz 3, § 92 Abs. 2 Satz 5“ durch die Wörter „§ 27b Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Absatz 4 Satz 1“ ersetzt.
 
b)
In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 59 Nr. 3 Satz 1,“ gestrichen.
 
c)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
 
 
„3.
oberste Landessozialbehörde nach
 
 
 
a)
§ 94 Absatz 2 Satz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
 
 
 
b)
§ 7 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch.“
7.
§ 16a wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 136 Absatz 1“ die Wörter „und § 136a Absatz 1“ eingefügt.
 
 
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 136“ durch die Wörter „den §§ 136 und 136a“ ersetzt.
 
 
cc)
In Satz 5 werden nach der Angabe „§ 136 Absatz 2“ die Wörter „und § 136a Absatz 2“ eingefügt.
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 136“ durch die Wörter „den §§ 136 und 136a“ ersetzt.
 
c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „§ 136 Absatz 2“ die Wörter „und § 136a Absatz 2“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen

Das Gesetz über den Kommunalen Sozialverband Sachsen vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 3 werden die Wörter „29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168)“ durch die Wörter „4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
bb)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„4.
zuständige Behörde für die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 45a Absatz 1 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Förderung der Selbsthilfe nach § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch, für die Festsetzung und Beitreibung von Erstattungsforderungen der Pflegekassen aus der Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag, der Weiterentwicklung von Versorgungsstrukturen, des Ehrenamtes und der Selbsthilfe sowie für den Abschluss der Vereinbarung mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen zur elektronischen Datenübermittlung nach § 7 Absatz 4 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch,“.
 
 
cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3“ durch die Wörter „den §§ 1 und 7“ ersetzt, die Angabe „(SächsDGBVG)“ wird gestrichen und nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 138, 176),“ werden die Wörter „das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist,“ eingefügt.
 
 
dd)
In Nummer 6 werden die Wörter „§ 82 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB XI“ durch die Wörter „§ 82 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.
 
 
ee)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„7.
zuständige Stelle nach § 1 Absatz 3 Satz 1 der Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
ff)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„9.
zuständig für Aufgaben nach § 15a Absatz 1 Satz 5 und Absatz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
gg)
In Nummer 10 werden die Wörter „§ 7 Satz 4 des Gesetzes über die Gewährung eines Landesblindengeldes und anderer Nachteilsausgleiche (Landesblindengeldgesetz – LBlindG)“ durch die Wörter „§ 7 Satz 2 des Landesblindengeldgesetzes“ und die Wörter „Artikel 48 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 177)“ werden durch die Wörter „Artikel 45 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198)“ ersetzt.
 
 
hh)
In Nummer 11 werden nach den Wörtern „Neunten Buch Sozialgesetzbuch“ die Wörter „vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
 
 
ii)
Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„12.
zuständige Behörde im Sinne des Sächsischen Betreuungs- und Wohnqualitätsgesetzes vom 12. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 397), das durch Artikel 43 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.
 
 
jj)
Nummer 13 wird aufgehoben.
 
 
kk)
In Nummer 14 werden die Wörter „(LJHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (SächsGVBl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 168) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.
 
 
ll)
Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„15.
zuständig für den Vollzug der Projekte zur Bekämpfung von häuslicher Gewalt und zur Bekämpfung des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung nach der Richtlinie zur Förderung der Chancengleichheit vom 9. März 2016 (SächsABl. S. 366), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung,“
 
 
mm)
Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
 
 
 
„16.
zuständige Behörde oder Stelle für den Vollzug der in § 1 Absatz 2 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 42) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Vorschriften, soweit nicht aufgrund einer Verordnung nach § 1 Absatz 2 oder Absatz 3 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes etwas anderes bestimmt ist,“.
 
 
nn)
Die folgenden Nummern 17 und 18 werden angefügt:
 
 
 
„17.
zuständig für den Vollzug der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Freiwilligendiensten im Freistaat Sachsen vom 1. Juli 2014 (SächsABl. S. 872), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 16. November 2017 (SächsABl. SDr. S. S 422), in der jeweils geltenden Fassung, und von Richtlinien des Bundes zur Durchführung und Förderung von Jugendfreiwilligendiensten,
 
 
 
18.
zuständig für den Vollzug von Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Gewährung finanzieller Zuwendungen für Einrichtungen und Maßnahmen der Familienförderung.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Nr. 11 bis 16“ durch die Wörter „Nummer 11 bis 18“ ersetzt.
 
c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
 
 
„(5) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz jährlich über die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1, soweit diese der Aufsicht des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz unterliegen. Er ist auf Anforderung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz verpflichtet, für statistische Zwecke, insbesondere der Sozialplanung und Sozialberichterstattung des Freistaates Sachsen, Daten nach Satz 1 in zulässiger Form dem Statistischen Landesamt zur Verfügung zu stellen.“
2.
In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „gelten die Bestimmungen der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (Kommunalbekanntmachungsverordnung – KomBekVO) vom 19. Dezember 1997 (SächsGVBl. 1998 S. 19)“ durch die Wörter „gilt § 4 der Kommunalbekanntmachungsverordnung vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
In § 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 wird die Angabe „(SGB XII)“ gestrichen und die Wörter „Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835)“ werden durch die Wörter „Artikel 2 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3214)“ ersetzt.
4.
In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478)“ durch die Wörter „Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626)“ ersetzt.
5.
§ 10 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 4, §§ 37 bis 40 SächsGemO“ durch die Wörter „§ 36 Absatz 4, §§ 37 bis 40 der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
6.
In § 16 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beamter“ die Wörter „oder ein Arbeitnehmer“ eingefügt.
7.
In § 14 Absatz 4 Satz 3, § 18 Absatz 1 und § 19 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.
8.
§ 23 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „SächsGemO“ durch die Wörter „der Sächsischen Gemeindeordnung“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 15a Abs. 1 Satz 3 SächsAGSGB“ durch die Wörter „§ 15a Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches“ und die Angabe „LBlindG“ wird durch die Wörter „des Landesblindengeldgesetzes“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Landesjugendhilfegesetzes

Das Landesjugendhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2008 (SächsGVBl. S. 578), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
In Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt am Ende ersetzt.
 
 
bb)
Die Nummern 3 bis 5 werden aufgehoben.
 
b)
In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „bis 5“ gestrichen.
2.
§ 22 wird wie folgt gefasst:
 

„§ 22
Frühförderung

 
Leistungen der Frühförderung von Kindern werden unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Eingliederungshilfe nach den Vorschriften des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt.“

Artikel 5
Änderung des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze

Nach § 7 des Gesetzes zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und weiterer sozialer Entschädigungsgesetze vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 176), das durch das Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 265) geändert worden ist, wird folgender § 7a eingefügt:

„§ 7a
Vertretung

Der Kommunale Sozialverband Sachsen ist zuständig für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Freistaates Sachsen für Ansprüche, welche nach § 5 des Opferentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 81a des Bundesversorgungsgesetzes und nach § 63 Absatz 4 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 81a des Bundesversorgungsgesetzes auf den Freistaat Sachsen übergegangen sind.“

Artikel 6
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung und den Wortlaut des Gesetzes über den Kommunalen Sozialverband Sachsen in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c und d sowie Nummer 11 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 4 Nummer 2 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(3) Die Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe nn und 4 Nummer 1 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.

(5) Artikel 1 Nummer 11 § 16a Absatz 4 tritt am 31. Dezember 2018 außer Kraft.

(6) Die Sächsische Regelsatzverordnung vom 14. Januar 2005 (SächsGVBl. S. 2), die zuletzt durch die Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 266) geändert worden ist, tritt am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes außer Kraft.

Dresden, den 28. Juni 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Barbara Klepsch

Änderungsvorschriften