Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zur Änderung der Forstdienstkleidungsverordnung

Vom 20. November 2018

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft verordnet auf Grund

des § 142 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und
des § 40 Absatz 3 und § 44 Absatz 3 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), von denen § 44 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 73 Nummer 17 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Forstdienstkleidungsverordnung

Die Forstdienstkleidungsverordnung vom 20. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1533), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 300) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Forstbeamte des gehobenen und höheren Forstdienstes mit Ausnahme der Forstinspektoranwärter und Forstreferendare“ durch die Wörter „Forstbeamte mit Laufbahnbefähigung für die erste und zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Agrar- und Forstverwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt Forstdienst“ ersetzt.
2.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Beschaffung ihrer Dienstkleidung erhalten Forstbedienstete jeweils zum 1. Januar eines Jahres einen jährlichen Dienstkleidungszuschuss auf einem persönlichen Bekleidungskonto. Bei Einstellungen wird der Dienstkleidungszuschuss binnen eines Monats nach dem Dienstbeginn gutgeschrieben. Der Dienstkleidungszuschuss beträgt 220 Euro und ermäßigt sich bei Teilzeitbeschäftigung anteilig. Auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nur Beträge bis zum Erreichen eines Guthabens in Höhe von 400 Euro gutgeschrieben. Die Kosten für Beschaffungen nach Satz 1 werden von der zuständigen Stelle bis zur Höhe des persönlichen Guthabens ausgeglichen. Guthaben auf dem persönlichen Bekleidungskonto werden nicht an Forstbedienstete ausgezahlt.“
b)
In Absatz 3 wird das Wort „Einkommensteuergesetzes“ durch die Wörter „Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3214) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
3.
Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von § 3 Absatz 1 kann der Dienstkleidungszuschuss in monatlich gleichen Teilbeträgen an Forstbedienstete ausgezahlt werden.“
4.
In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, § 8 Satz 2 sowie Anlage 2 Nummer 4.1 wird jeweils die Angabe „SächsWaldG“ durch die Wörter „des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen“ ersetzt.
5.
§ 9 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 9
Übergangsbestimmung
 
Im persönlichen Besitz der Forstbediensteten vorhandene Dienstkleidung in der bis zum 31. Dezember 2018 maßgeblichen Ausführung kann bis zum 31. Dezember 2023 weitergetragen werden.“
6.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Nummer 1 Satz 2 wird das Wort „Sommerjacke“ durch das Wort „Windstopperjacke“ ersetzt, die Wörter „(Sommerhose, Winterhose)“ werden gestrichen und das Wort „Funktionswendekappe“ wird durch die Wörter „Funktionskappe; Wintermütze“ ersetzt.
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
In der Überschrift der Nummer 2.2 wird das Wort „Sommerjacke“ durch das Wort „Windstopperjacke“ ersetzt.
 
bbb)
In Nummer 2.2.3 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort „grünem“ durch das Wort „rotem“ ersetzt.
 
ccc)
In Nummer 2.2.4 wird das Wort „Sommerjacke“ durch das Wort „Windstopperjacke“ ersetzt.
bb)
In Nummer 2.3.5 werden die Wörter „(Sommer und Winterhose)“ gestrichen und das Wort „dunkelgrün“ wird durch das Wort „schwarz“ ersetzt.
cc)
Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:
 
aaa)
Nummer 2.7.3 wird wie folgt gefasst:
 
„2.7.3
Wintermütze, softshell schwarz.“
 
bbb)
In Nummer 2.7.5 werden die Wörter „mit Wendefunktion auf leuchtorange Warnfarbe“ gestrichen.

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Forstdienstkleidungsverordnung in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 20. November 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Thomas Schmidt

Änderungsvorschriften