Historische Fassung war gültig vom 01.01.2019 bis 15.04.2020

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplanes des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020
(Haushaltsgesetz 2019/2020 – HG 2019/2020)

Vom 14. Dezember 2018

Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2018 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Feststellung des Haushaltsplanes

1Durch dieses Gesetz wird der Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 in Einnahmen und Ausgaben auf

1.
20 240 529 100 Euro für das Haushaltsjahr 2019 und
2.
20 921 997 600 Euro für das Haushaltsjahr 2020

festgestellt. 2Der Gesamtplan ist in der Anlage enthalten.

§ 2
Kreditermächtigungen

(1) 1In den Haushaltsjahren 2019 und 2020 nimmt der Freistaat Sachsen netto keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. 2Die Absätze 2 bis 5 bleiben hiervon unberührt.

(2) Die Normallage im Sinne von § 18 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beträgt 13 682 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2019 und 15 016 000 000 Euro für das Haushaltsjahr 2020.

(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite in Höhe von bis zu 10 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Es wird ferner ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Freistaates Sachsen im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Anteile und Obligationen aufzunehmen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 2 Prozent des in § 1 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Die hiernach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Einnahmen aus Kreditaufnahmen in Anwendung von § 72 Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung in das folgende Haushaltsjahr umzubuchen. 2Desgleichen dürfen unter Beachtung des § 76 der Sächsischen Haushaltsordnung in den folgenden Haushaltsjahren eingehende Einnahmen aus Kreditaufnahmen im laufenden Haushaltsjahr zu Gunsten des laufenden Haushalts gebucht oder umgebucht werden.

§ 3
Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Absatz 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Artikel 104b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei werdenden Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen. 3Für das Verfahren gelten die Regelungen gemäß § 42 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend.

§ 4
Über- und außerplanmäßige Ausgaben
und Verpflichtungsermächtigungen

(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgelegt. 2Satz 1 gilt für Verpflichtungsermächtigungen entsprechend. 3Insoweit sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.

(2) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung wird auf 0 Euro festgelegt. 2Eine erhebliche finanzielle Bedeutung nach § 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt ab einem Betrag von mehr als 5 000 000 Euro vor. 3Bei Verpflichtungsermächtigungen sind die voraussichtlich kassenwirksam werdenden jeweiligen Jahresbeträge maßgebend.

(3) Vor Einwilligung in über- und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen von erheblicher finanzieller Bedeutung kann das Staatsministerium der Finanzen den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages anhören.

§ 5
Gewährleistungen

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 im Zusammenhang mit der Kapitalausstattung von Unternehmen des privaten Rechts, an denen der Freistaat Sachsen beteiligt ist, und Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei denen der Freistaat Sachsen Gewährträger oder Träger ist, Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen. 2Gleiches gilt im Zusammenhang mit der Beteiligung der in Satz 1 genannten Unternehmen an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder. 3Gewährleistungen nach den Sätzen 1 und 2 dürfen bis zur Höhe von insgesamt 300 000 000 Euro jährlich übernommen werden.

(2) Darüber hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen insbesondere zur Förderung der Wirtschaft, der Land- und Forstwirtschaft, des Wohnungsbaus sowie des sozialen Bereiches Bürgschaften nach Maßgabe der jeweils geltenden Bürgschaftsrichtlinien, Garantien und sonstige Gewährleistungen in Höhe von bis zu 1 500 000 000 Euro jährlich übernehmen, wenn eine anderweitige Finanzierung nicht möglich ist und ein erhebliches volkswirtschaftliches Interesse an der Durchführung der Maßnahmen besteht.

(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 zu Gunsten von Landeseinrichtungen, Anstalten des öffentlichen Rechts und vom Freistaat Sachsen institutionell geförderten Einrichtungen und privatwirtschaftlichen Unternehmen, die Aufgaben im Rahmen der Ausführung des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2018 (BGBl. I S. 1122) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Auftrag des Freistaates Sachsen wahrnehmen, im Rahmen der von diesen zu erbringenden atomrechtlichen Deckungsvorsorge Freistellungen bis zur Höhe von 65 000 000 Euro jährlich neu zu übernehmen. 2Soweit eine Einrichtung gemeinsam mit einer oder mehreren anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts gefördert wird, gilt dies nur für den Anteil an der Deckungsvorsorgesumme, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an der institutionellen Förderung der betreffenden Einrichtung entspricht.

(4) Gewährleistungsübernahmen nach Absatz 2 bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages, soweit sie 50 000 000 Euro im Einzelfall übersteigen.

(5) Dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist über die geleisteten Gewährleistungen nach den Absät-zen 1 bis 3 nach Ablauf des Haushaltsjahres eine Übersicht zu geben, die mindestens den Empfänger sowie Höhe, Art und Zweck der jeweils geleisteten Gewährleistungen ausweist.

§ 6
Stellenplan

(1) Der Stellenplan umfasst Planstellen und andere Stellen (Stellen) und gliedert sich in Personalsoll A, B, C und D.

(2) Personalsoll A umfasst Stellen für Beamte, Richter und Beschäftigte, soweit diese Stellen nicht nach den Absätzen 3 bis 5 einem anderen Personalsoll zugeordnet sind.

(3) Personalsoll B umfasst vorbehaltlich der Absätze 4 und 5 andere Stellen für:

1.
Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
2.
Anwärter und Referendare in öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnissen,
3.
Studenten an der Berufsakademie Sachsen, die mit Einrichtungen des Freistaates Sachsen als Praxispartner einen Ausbildungsvertrag schließen,
4.
Auszubildende in tariflichen Ausbildungsverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 111), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 7 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 73, 94) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 117), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 7 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 73, 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
5.
Praktikanten in tariflichen Praktikantenverhältnissen, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder vom 9. Dezember 2011 (MBl. SMF 2012 S. 46, 47), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 4 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 73, 97) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen,
6.
wissenschaftliche Volontäre und
7.
Akademiker in Fachausbildung oder fachlicher Weiterbildung, sofern die jeweilige Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder die jeweilige Weiterbildungsordnung einen entsprechenden praktischen Einsatz vorsieht.

(4) Personalsoll C umfasst mit Ausnahme der anderen Stellen im Sinne von Absatz 5 alle Stellen in

1.
Staatsbetrieben nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung oder Einrichtungen, die wie Staatsbetriebe im Sinne von § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung geführt werden; ausgenommen sind die Beschäftigten der Krankenhäuser und Heime in der Trägerschaft des Freistaates Sachsen, und
2.
Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, deren Gesamtausgaben regelmäßig zu mehr als 50 Prozent vom Freistaat Sachsen zuschussfinanziert werden, soweit der Freistaat Sachsen für deren Personal Dienstherr oder Arbeitgeber ist.

(5) 1Personalsoll D umfasst andere Stellen für Beschäftigte zur Absicherung eines zusätzlichen Personalbedarfs bei der Durchführung einmaliger und zeitlich begrenzter Vorhaben (Projekte). 2Diese Stellen werden mit einem auf das Jahr des Projektendes bezogenen kw-Vermerk ausgebracht.

(6) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen, vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 7 bis 7f und anderweitiger gesetzlicher Regelungen, an den Stellenplan gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben der Personalsoll A, B und D sind die Verwaltungen darüber hinaus an die veranschlagte Personalausgabenhöhe gebunden. 3Dies gilt auch, soweit keine Stellenplanbindung besteht. 4Für die Bewirtschaftung der Personalausgaben der in den in Absatz 4 genannten Einrichtungen geführten Stellen gilt Satz 2 entsprechend. 5Das Staatsministerium der Finanzen kann Ausnahmen von der Stellenplanbindung für das Personalsoll C zulassen.

(7) 1Der Abschluss von Verträgen zur Arbeitnehmerüberlassung (Zeitarbeit) wird nicht zugelassen. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann bei Unabweisbarkeit Ausnahmen zulassen. 3Die Ausnahme gilt als zugelassen bei Verträgen für die Verbindungsbüros des Freistaates Sachsen in Brüssel, Prag und Breslau, deren Laufzeit auf die Geltungsdauer dieses Gesetzes begrenzt ist.

§ 7
Ausnahmen von der Stellenplanbindung

(1) Außerhalb des Stellenplanes können geführt werden:

1.
Aushilfskräfte für Beamte, Richter und Beschäftigte, die sich in Mutterschutz oder im mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot befinden,
2.
geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2757) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Beschäftigte, für die ein Eingliederungszuschuss nach § 88 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewährt wird,
4.
Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Freiwillige im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und
6.
wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 44 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und studentische Hilfskräfte im Sinne des Sächsischen Berufsakademiegesetzes vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Außerhalb des Stellenplanes können ferner geführt werden:

1.
bei Finanzierung aus Förderprogrammen der Europäischen Union
a)
Beschäftigte, die im Rahmen der technischen Hilfe finanziert werden; dies gilt auch, soweit diese Beschäftigten für Zeiträume von Personalentwicklungsmaßnahmen aus Landesmitteln finanziert werden, oder
b)
Beschäftigte, die im Rahmen anderer Förderprogramme mindestens zu 50 Prozent finanziert werden,
2.
Beschäftigte bei sonstiger Drittmittelfinanzierung von mindestens 75 Prozent,
3.
Beschäftigte bei sonstiger dauerhafter Finanzierung durch Dritte von 100 Prozent,
4.
Beschäftigte an der Landesschule für Blinde und Sehbehinderte Förderzentrum Chemnitz, am Landeszentrum zur Betreuung Blinder und Sehbehinderter und an der Sächsischen Landesschule für Hörgeschädigte Leipzig, Förderzentrum Samuel Heinicke, in Trägerschaft des Freistaates Sachsen bei dauerhafter Drittmittelfinanzierung der Leistungen durch die gesetzlichen Krankenkassen und den Träger der Sozialhilfe, soweit in den Erläuterungen der jeweiligen Haushaltsstellen Anzahl und Wertigkeiten ausgewiesen werden, sowie
5.
befristet Beschäftigte an Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes, soweit diese aus Projektmitteln finanziert werden.

2Eine unbefristete Einstellung setzt in den in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Fällen voraus, dass gewährleistet ist, dass die Stelleninhaber nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen übernommen werden können.

§ 7a
Ergänzende Regelung zu § 17 Absatz 5 und 6 der Sächsischen Haushaltsordnung

1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag des zuständigen Ressorts, des Rechnungshofes, der Verwaltung des Landtages oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten mit Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages Stellen auszubringen oder gleichwertig umzuwandeln, wenn dafür ein unabweisbares, auf andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis besteht. 2Der Antrag auf Ausbringung zusätzlicher Stellen ist zeitgleich auch dem Rechnungshof zu übersenden. 3Dieser kann dazu Stellung nehmen.

§ 7b
Ergänzende Regelung zu § 47 der Sächsischen Haushaltsordnung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass ein kw-Vermerk auch bei einer anderen gleichwertigen Besoldungs- oder Entgeltgruppe mit mindestens der gleichen finanziellen Auswirkung innerhalb des Einzelplanes vollzogen wird, als er im Haushaltsplan ausgebracht ist. 2Die Regelung gilt entsprechend bei Vollziehung des kw-Vermerks in einem anderen Einzelplan.

§ 7c
Ergänzende Regelung zu § 49 der Sächsischen Haushaltsordnung

(1) 1In Einzelfällen können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen über § 49 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus und für längstens ein Jahr je zwei Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst auf jeweils einer Stelle für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder je zwei Auszubildende auf jeweils einer Auszubildendenstelle geführt werden. 2Entsprechendes gilt, soweit der Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis außerhalb des Beamtenverhältnisses abgeleistet wird. 3Die Einwilligung nach den Sätzen 1 und 2 gilt als erteilt, soweit eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes eines Anwärters oder Auszubildenden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gemäß der jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnung oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden gemäß des Tarifvertrages für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz erforderlich ist.

(2) In Fällen der Gewährung von Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder von Elternzeit, bei ruhendem Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Rente auf Zeit oder bei Arbeitsunfähigkeit von Beschäftigten nach Ende des Entgeltfortzahlungszeitraumes kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das freie Stellengehalt der betreffenden Stelle ganz oder teilweise für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, die haushaltsmäßige Umsetzung von Altersteilzeit und sonstigen Arbeitszeitmodellen zu regeln.

(4) Nach Beendigung der Ausbildung können die Angehörigen der Wachpolizei nach dem Sächsischen Wachpolizeidienstgesetz vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 663), in der jeweils geltenden Fassung, bis zum Ende des Monats, in dem die Ausbildung abschließt, auf einer Stelle der Wertigkeit der Entgeltgruppe 3 geführt werden.

§ 7d
Ergänzende Regelung zu § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
über § 50 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts hinsichtlich neu zu begründender Ausbildungsverhältnisse freie oder frei werdende Stellen der Personalsoll B und C sowie die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen,
2.
über § 50 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben in andere Kapitel desselben Einzelplanes oder in andere Einzelpläne umzusetzen, wenn dies dem beschlossenen oder einem zusätzlichen Stellenabbau dient, und
3.
bei ressortübergreifenden Abordnungen von Bediensteten innerhalb der Staatsverwaltung auf Antrag des zuständigen Ressorts bei der aufnehmenden Dienststelle Abordnungsleerstellen auszubringen; bei ressortinternen Abordnungen gelten die Abordnungsleerstellen mit Beginn der Abordnung für deren Dauer als ausgebracht; in diesen Fällen ist die jeweilige Abordnung dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen; die von der Abordnung betroffene Stelle der abgebenden Dienststelle darf nicht neu besetzt werden.

2Die Regelungen finden entsprechend Anwendung auf den Rechnungshof, die Verwaltung des Landtages und den Sächsischen Datenschutzbeauftragten.

(2) 1Bedienstete, die als Abgeordnete in den Landtag, in den Bundestag oder in das Europäische Parlament gewählt sind, können auf Leerstellen geführt werden. 2Die entsprechende Leerstelle gilt für die Dauer des Mandats als Abgeordneter als ausgebracht und ist dem Staatsministerium der Finanzen mit Ausbringung anzuzeigen.

(3) 1Wird Bediensteten Elternzeit gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1 und § 50 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. 2Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn der Elternzeit als ausgebracht.

(4) 1Wird Beschäftigten eine Rente auf Zeit wegen voller Erwerbsminderung gewährt, können diese über § 50 Absatz 4 Satz 1 und § 50 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf Leerstellen geführt werden. 2Die entsprechende Leerstelle gilt mit Beginn des Ruhens des Arbeitsverhältnisses wegen der Rente auf Zeit bei voller Erwerbsminderung nach § 33 Absatz 2 Satz 5 und 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder vom 12. Oktober 2006 (MBl. SMF 2007 S. 1, 44), der zuletzt durch den Änderungstarifvertrag Nummer 9 vom 17. Februar 2017 (MBl. SMF S. 73, 74) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, als ausgebracht.

(5) 1Wird ein Bediensteter, der auf einer Leerstelle geführt wird, befördert oder höhergruppiert oder verschiebt sich seine Rückkehr in die Staatsverwaltung zeitlich, gilt die Leerstelle als entsprechend angepasst. 2Die Anpassung ist dem Staatsministerium der Finanzen unverzüglich nach ihrem Eintritt anzuzeigen.

(6) 1Wird ein Ruhestandsbeamter gemäß § 29 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 53 Absatz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder gemäß § 29 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes erneut in ein Beamtenverhältnis berufen, kann dieser vorübergehend über § 50 Absatz 4 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus auf einer Leerstelle geführt werden. 2Die Leerstelle gilt mit der erneuten Berufung in ein Beamtenverhältnis als ausgebracht. 3Der Beamte ist auf die nächste freie entsprechende Planstelle im Stellenplan des jeweils betroffenen Einzelplanes und Kapitels einzuweisen.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen kann abweichend von § 50 Absatz 4 Satz 1 und § 50 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung eine Leerstelle mit einem kw-Vermerk schaffen, wenn der Bedienstete mindestens sechs Monate unter Fortfall der Dienstbezüge beurlaubt oder gegen volle Kostenerstattung zu einer Stelle außerhalb der Staatsverwaltung abgeordnet oder zugewiesen wird und ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Planstelle neu zu besetzen. 2Über den weiteren Verbleib ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

(8) Abweichend von den Regelungen in den Absätzen 2 bis 4 kann für Beschäftigte auf die Ausbringung einer Leerstelle verzichtet werden, wenn anderweitig sichergestellt ist, dass im Zeitpunkt der Rückkehr eine der Entgeltgruppe entsprechende Stelle zur Verfügung steht.

§ 7e
Leistungsorientierte Besoldung und außertarifliche Leistungsprämien

1Die Gewährung von leistungsorientierter Besoldung an Beamte und Richter richtet sich nach den Regelungen der §§ 67 bis 69 des Sächsischen Besoldungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 714) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Beschäftigten, die dem Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder unterliegen oder wegen eines über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehenden regelmäßigen Entgelts außertariflich beschäftigt werden, dürfen Leistungsprämien außertariflich gewährt werden. 3Die hierfür erforderlichen Ausgaben sind, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgehen, im jeweiligen Einzelplan wie folgt zu erwirtschaften:

1.
Soweit kw-Vermerke früher vollzogen werden als angegeben, können die dadurch eingesparten Personalausgaben im laufenden Haushaltsjahr für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
2.
Ausgaben, die dadurch eingespart werden, dass eine im laufenden Haushaltsjahr frei werdende, wieder besetzbare Stelle vorübergehend nicht besetzt wird, können bis zum Zeitpunkt der Wiederbesetzung, längstens für die Dauer von zwölf Monaten, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, ebenfalls für die Leistungsbezahlung herangezogen werden.
3.
Ausgaben, die bei Beamten durch leistungsbedingte Verzögerungen im Stufenaufstieg eingespart werden, dürfen zur Gewährung von Leistungsbezahlung im Beamtenbereich herangezogen werden.

4Andere Stellen des Personalsoll B und D dürfen für die Einsparungen nicht herangezogen werden. 5Die Leistungsbezahlung, soweit sie über die veranschlagten Ausgaben in den Sammelkapiteln bei Titel 422 06 hinausgeht, setzt voraus, dass die verfügbaren Ausgabeermächtigungen bei den Personalausgaben im jeweiligen Einzelplan nicht überschritten werden.

§ 7f
Besondere Regelungen zur Personalbewirtschaftung an Hochschulen

1An Hochschulen gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes können außerhalb des Stellenplans geführt werden:

1.
bis zu 150 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 sowie für Lehrkräfte für besondere Aufgaben, wenn deren Personalausgaben, grundsätzlich einschließlich des Versorgungszuschlages, aus Mitteln Dritter vollständig finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber im Falle unbefristeter Dienstverhältnisse nach Auslaufen der Finanzierung aus Mitteln Dritter auf besetzbare Stellen zu übernehmen,
2.
bis zu 16 Leerstellen zur Erhöhung der Kapazität der Hochschulen für die Lehramtsstudiengänge im Rahmen des Bildungspakets Sachsen 2020,
3.
bis zu 90 Leerstellen für Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3, wenn deren Personalausgaben mindestens in Höhe von 85 Prozent aus Mitteln Dritter finanziert werden,
4.
bis zu 17 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3 jeweils für die Dauer von drei Jahren, wenn deren Personalausgaben einschließlich des Versorgungszuschlages aus Hochschulmitteln finanziert werden und die Hochschulen gewährleisten, die Stelleninhaber unter Berücksichtigung struktureller Veränderungen im Zuge der Hochschulentwicklungsplanung auf besetzbare Stellen zu übernehmen,
5.
bis zu 53 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben aus dem Bund-Länder-Programm zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses finanziert werden, und
6.
bis zu 12 Leerstellen für Professoren und Juniorprofessoren der Besoldungsgruppen W 1, W 2 und W 3, deren Personalausgaben im Rahmen des Bund-Länder-Programms zur Förderung von Spitzenforschung an Universitäten (Exzellenzstrategie) zu 75 Prozent durch den Bund finanziert werden.

2Die Leerstellen gelten mit Abschluss der Berufungsvereinbarung mit dem zu Berufenden und bei den Lehrkräften für besondere Aufgaben mit Abschluss des Arbeitsvertrages als ausgebracht. 3Sofern sie nicht bereits im Haushaltsplan zur Verfügung stehen, sind sie im nächsten Haushaltsplan mit entsprechendem Haushaltsvermerk zu veranschlagen. 4Mit Beendigung der Finanzierung oder Erstattung der Personalausgaben durch Dritte entfällt die Leerstelle.

§ 8
Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Stellenpool für schwerbehinderte Menschen aus dem Haushaltsjahr 2018 fortzuführen. 2Dazu werden die in dem Haushaltsjahr 2018 gesperrten Stellen, soweit sie nicht bis zum 31. Dezember 2018 mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden konnten, einschließlich der im Stellenpool des Jahres 2018 noch vorhandenen Stellen in den Stellenpool für die Haushaltsjahre 2019 und 2020 überführt.

(2) Zusätzlich werden 45 Stellen im Haushaltsjahr 2019 und 45 Stellen im Haushaltsjahr 2020 sowie die dazugehörigen Personalausgaben gesperrt.

(3) 1Die Zahl der je Ressort zu sperrenden Stellen bemisst sich nach der ressortspezifischen durchschnittlichen Einstellungsquote schwerbehinderter Menschen, nach dem Anteil der mit schwerbehinderten Menschen besetzten Arbeitsplätze (jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote) sowie nach dem geplanten Personalsoll A gemäß § 6 Absatz 2 und dem Personalsoll C gemäß § 6 Absatz 4 ohne den künstlerischen Bereich des Staatsbetriebes Sächsische Staatstheater (Kapitel 12 79). 2Für die Anzahl der Sperrstellen je Ressort wird eine Obergrenze von 25 festgelegt. 3Diese Obergrenze entfällt, wenn in einem Ressort die jahresdurchschnittliche Beschäftigungsquote im Vorvorjahr und Vorjahr deutlich rückläufig ist.

(4) 1Die nach Absatz 3 gesperrten Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben werden dem Stellenpool zugeführt, soweit sie nicht bis zum Ende des jeweiligen Haushaltsjahres mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden können. 2Dabei ist die Zuführung von befristeten Stellen nicht möglich. 3Solange durch das jeweilige Ressort die erforderliche Anzahl der regulären Stellen dem Stellenpool nicht zugeführt wurde, ist die Neubesetzung freier Stellen nicht zulässig. 4Besetzt ein Ressort in einem Haushaltsjahr mehr freie Stellen mit schwerbehinderten Menschen als Sperrstellen ausgebracht sind, können diese Mehrbesetzungen auf die Sperrstellen im Folgejahr angerechnet werden. 5Ist die Zahl der mit schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen besetzten Stellen am 31. Oktober des Vorjahres kleiner als zum gleichen Zeitpunkt des Vorvorjahres, erhöht sich die Anzahl der zu sperrenden Stellen um den Differenzbetrag.

(5) 1Die konkrete Aufteilung der Stellensperren auf die Ressorts erfolgt durch das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen. 2Die Zuführung der Stellen und der dazugehörigen Personalausgaben in den Stellenpool erfolgt durch das Staatsministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. 3Die Stellensperren gelten nicht für Ressorts, die im Vorvorjahr die Pflichtquote nach § 154 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erreicht haben.

(6) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 50 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus die nach den Absätzen 1 und 4 im Stellenpool befindlichen Stellen und die dazugehörigen Personalausgaben auf Antrag der Ressorts, die schwerbehinderte Bewerber neu einstellen, umzusetzen.

§ 9
Übertragung von Ausgaben, Deckungsfähigkeit

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen des geltenden Haushaltsplanes einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrages erforderlich ist.

(3) Absatz 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (§ 8 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung) eingegangen sind und diese ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.

(4) Die Ausgaben der Titel in der Gruppe 519 sind übertragbar.

(5) Soweit durch Haushaltsvermerk keine abweichende Regelung zur Deckungsfähigkeit bestimmt ist, gilt Folgendes:

1.
1Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 sind innerhalb eines Kapitels gegenseitig deckungsfähig. 2Dies gilt nicht für
a)
Ausgaben der Titel in den Gruppen 411, 431, 432 und 446,
b)
Ausgaben der Titel 422 06,
c)
Ausgaben der Titel in Titelgruppen,
d)
EU-finanzierte Ausgaben und
e)
Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen.
 
3Soweit eine Deckung innerhalb des Kapitels nicht ausreicht, kann auch eine kapitelübergreifende Deckung innerhalb des jeweiligen Einzelplanes erfolgen.
2.
1Innerhalb eines Kapitels sind gegenseitig deckungsfähig:
a)
die Ausgaben der Titel in der Gruppe 411,
b)
die Ausgaben der Titel in den Obergruppen 51 bis 54 und 81; dabei dürfen deckungspflichtige Titel um bis zu 20 Prozent in Anspruch genommen werden; deckungsberechtigte Titel dürfen bis zu 30 Prozent, stets jedoch, auch bei Leertiteln, um bis zu 20 000 Euro verstärkt werden, und
c)
die Ausgaben der Titel in den Gruppen 511, 514, 517 bis 519, 525 bis 527, 531 und der Titel 542 01 ohne Einschränkung.
 
2Hiervon ausgenommen sind die Ausgaben der Titel in der Gruppe 529, die Ausgaben der Titel in Titelgruppen und die Ausgaben der Titel, die durch Haushaltsvermerk einer gesonderten Deckungsfähigkeit oder einer Einnahmekopplung unterliegen.
3.
Die Ausgaben der Titel innerhalb einer Titelgruppe sind gegenseitig deckungsfähig.
4.
Die Ausgaben der Titel in den Gruppen 682 und 891 an einen Staatsbetrieb sind gegenseitig deckungsfähig.
5.
1Innerhalb eines Kapitels sind die Ausgaben der Titel 685 02, 685 03, 685 04 und 894 01 an eine Hochschule gegenseitig deckungsfähig. 2Die Ausgaben der Titel 685 51 und 894 51 im Kapitel 12 07 sind einseitig deckungsfähig zu Lasten der Ausgaben der Titel 685 02 und 894 01 in den Kapiteln 12 08 bis 12 41.
6.
Innerhalb eines Einzelplanes sind
a)
die Ausgaben der Titel 685 20 gegenseitig deckungsfähig und darüber hinaus einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4,
b)
die Ausgaben der Titel 671 10 einseitig deckungsfähig zu Lasten der nach Nummer 1 deckungsfähigen Ausgaben der Hauptgruppe 4 und
c)
die Ausgaben der Titel in den Gruppen 431 und 446 und der Titel 432 01 bis 432 09 gegenseitig deckungsfähig.
7.
Minderausgaben in den jeweiligen Deckungskreisen nach Nummer 6 Buchstabe c erhöhen die Ausgabebefugnis des Titels 432 10 im Kapitel 15 40.

(6) Absatz 5 gilt für veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.

§ 10
Sonstige Ermächtigungen

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird unabhängig von den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung ermächtigt, zusätzlichen Ausgaben einschließlich Kofinanzierungsmitteln zuzustimmen und erforderliche Deckungsfähigkeiten zuzulassen, wenn hierfür im laufenden Haushaltsjahr nicht veranschlagte Mittel zweckgebunden von anderer Seite gezahlt oder rechtsverbindlich zugesagt sind. 2Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. 3§ 37 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Ausgaben, die nur in Abhängigkeit vom Aufkommen zweckgebundener Einnahmen geleistet werden dürfen, in Höhe des vorfinanzierten Betrages in den Haushalt des Folgejahres umzubuchen, wenn die zweckgebundenen Einnahmen nicht rechtzeitig eingehen.

(3) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in Ausführung der §§ 6 und 34 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung erforderliche Bewirtschaftungsmaßnahmen vorzusehen. 2Dies gilt auch für Stellenbewirtschaftungsmaßnahmen, insbesondere für das Verfügen von Stellenbesetzungssperren.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, auf Antrag im Einvernehmen mit den Ressorts, dem Rechnungshof, der Verwaltung des Landtages oder dem Sächsischen Datenschutzbeauftragten, soweit diese jeweils betroffen sind, veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen zugunsten von Investitionen umzuschichten und Ausgaben zugunsten von Investitionen durch Deckung im Gesamthaushalt zu verstärken. 2Umschichtungen und Verstärkungen nach Satz 1 von mehr als 10 000 000 Euro im Einzelfall bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages; § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3Auf nicht verausgabte Umschichtungs- und Verstärkungsbeträge ist § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(5) Soweit durch die Einschaltung Dritter im Bereich der Verwaltungshilfsdienstleistungen Stellen eingespart werden, dürfen die dadurch im Laufe des Haushaltsjahres frei werdenden Mittel mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen zur Verstärkung von Titeln in den Obergruppen 51 bis 54 herangezogen werden.

(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausgleich nach § 2 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zum Ausgleich nach § 18 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168, 169), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, jeweils eine besondere zweckgebundene Rücklage zu bilden. 2Die Bildung einer Rücklage nach Satz 1 bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. 3Eine in Vorjahren gebildete Rücklage nach Satz 1 muss in den Haushaltsjahren 2019 und 2020 nicht aufgelöst werden.

(7) 1Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für institutionell geförderte Dritte sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes, jedoch nicht vor dem Tag, der dem Beschluss des Landtages über dieses Gesetz folgt, vollständig freigegeben. 2Das Staatsministerium der Finanzen kann sich bis zum 31. Januar eines jeweiligen Haushaltsjahres vorbehalten, die durch das zuständige Ressort auf ihre sachliche und rechnerische Vollständigkeit und Richtigkeit geprüften und bestätigten Wirtschaftspläne innerhalb von acht Wochen zur Prüfung vorlegen zu lassen. 3Ausgenommen sind Einrichtungen, die einer multilateralen Finanzierung unterliegen und durch Bund-Länder-Gremien beraten werden. 4Die Prüfung durch das Staatsministerium der Finanzen erfolgt innerhalb von acht Wochen nach Eingang der Wirtschaftspläne. 5Ergibt diese Prüfung einen Verstoß gegen haushaltsrechtliche Vorschriften, kann das Staatsministerium der Finanzen eine Sperre von bis zu 25 Prozent der Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen über den Wirtschaftsplan der betroffenen Einrichtung aussprechen. 6Die Sperre wird bei Vorlage eines den haushaltsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Wirtschaftsplanes aufgehoben.

(8) Soweit zum Vollzug von Organisationsveränderungen erforderlich, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss

1.
neue Einzelpläne und neue Kapitel einzurichten sowie
2.
im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts in den betreffenden Kapiteln der Einzelpläne und zwischen diesen
a)
Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus umzusetzen und die erforderlichen neuen Titel auszubringen sowie
b)
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig zu erklären.

(9) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Einwilligung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages im Einvernehmen mit dem zuständigen Ressort Teile der Staatsverwaltung in einen Staatsbetrieb nach § 26 Absatz 1 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung im Haushaltsvollzug umzuwandeln. 2Stellen können über § 50 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus in den Wirtschaftsplan des Staatsbetriebes umgesetzt und entsprechende Zuführungstitel an den Staatsbetrieb ausgebracht werden.

(10) Als Ausnahmen vom Bruttonachweis nach § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung sind die in Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Januar 2018 (SächsABl. S. 132) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fälle zugelassen.

§ 11
Förderprogramme der Europäischen Union

(1) 1Die Ausgaben einschließlich Abführungen von Rückerstattungen an die Europäische Union zur Umsetzung von Förderprogrammen der Europäischen Union sind übertragbar für den jeweiligen Förderzeitraum zuzüglich Nachlaufperioden. 2§ 45 Absatz 2 Satz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung gilt entsprechend.

(2) 1Ausgaben und veranschlagte Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union sind, soweit europäisches Recht Umschichtungen ohne Änderungsantrag zulässt, gegenseitig deckungsfähig. 2Eine geplante einzelplanübergreifende Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.

(3) 1Wenn und soweit sich zur Umsetzung der Operationellen Programme für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und für den Europäischen Sozialfonds sowie zur Umsetzung des Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums die Notwendigkeit von Umschichtungen ergibt, kann das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen innerhalb und auch zwischen Einzelplänen umschichten und dafür auch neue Titel ausbringen. 2Für das Verfahren gilt § 10 Absatz 4 Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) 1Fälligkeiten von veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen zur Umsetzung der Förderprogramme der Europäischen Union dürfen

1.
mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen vorgezogen werden und
2.
mit unverzüglicher Anzeige an das Staatsministerium der Finanzen hinausgeschoben werden.

2Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen darf dadurch nicht überschritten werden.

(5) 1Als weitere Ausnahme im Sinne von Nummer 3 der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zu § 35 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass im Zuge der Abwicklung von Förderprogrammen der Europäischen Union Einnahmen aus Rückzahlungen einschließlich Zinsen, abzüglich etwaiger Verzugszinsen, von den Ausgaben abgesetzt werden können. 2Weiterhin können im Rahmen der Abwicklung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Europäischen Sozialfonds und des mit dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung verfolgten Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ Ausgaben für Rückzahlungen an die Europäische Union von den Einnahmen abgesetzt werden, sofern keine Verrechnung möglich ist.

(6) Bei mehr- und überjährigen Erstattungsverfahren kann das Staatsministerium der Finanzen die Einnahme- und Ausgabereste sowie Vorgriffe unter Berücksichtigung der Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben des gesamten Förderzeitraumes bis zu einer Höhe der in den bereits abgelaufenen Haushaltsjahren veranschlagten Einnahmen und Ausgaben übertragen.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen darf die Einwilligung nach § 45 Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung für noch nicht mit Bewilligungen untersetzte Minderausgaben bei Förderprogrammen der Europäischen Union auf Grund der Rechtsverbindlichkeit der jeweiligen Finanzpläne oder Finanzierungspläne erteilen. 2Gleiches gilt für die Bildung und Übertragung der entsprechenden Einnahmereste. 3Darüber hinaus können Einnahmereste für noch nicht erstattete, aber geleistete Mehrausgaben gebildet werden.

§ 12
Bewegliche Sachen und Grundstücke

(1) Ein erheblicher Wert eines Grundstücks nach § 64 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung liegt vor, wenn der volle Wert mehr als 2 500 000 Euro beträgt.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird unbeschadet der Regelung des § 63 Absatz 4 der Sächsischen Haushaltsordnung zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund, mit anderen Bundesländern oder mit dem Bund und anderen Bundesländern geförderte Zuwendungsempfänger unentgeltlich oder verbilligt zur Nutzung überlassen werden können.

(3) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass

1.
staatseigene Liegenschaften an Studentenwerke – Anstalten des öffentlichen Rechts –, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen, Bildungseinrichtungen und soziale Einrichtungen gegen ermäßigten Erbbauzins, gegen ermäßigtes Nutzungsentgelt oder unentgeltlich überlassen werden können,
2.
staatseigene Liegenschaften an Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Verbindung mit Artikel 141 der Verfassung des Deutschen Reichs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummern 100-2 und 401-2, veröffentlichten bereinigten Fassung zu Zwecken des Gottesdienstes und der Seelsorge in Krankenhäusern, Justizvollzugsanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten unentgeltlich überlassen werden können,
3.
Kantinen in staatseigenen oder vom Freistaat Sachsen genutzten Liegenschaften unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden können und
4.
Kunstgüter an die „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“, die „Festung Königstein gGmbH“ und die „Augustusburg/Scharfenstein/Lichtenwalde Schlossbetriebe gGmbH“ unentgeltlich überlassen werden können.

(4) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen staatseigene bebaute und unbebaute Grundstücke

1.
in Konversionsstandorten an kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts und an in voller Höhe vom Freistaat Sachsen oder gemeinsam mit dem Bund geförderte Zuwendungsempfänger unter dem vollen Wert veräußert werden können; dabei sind Regelungen für den Fall zu treffen, dass die Grundstücke weiterveräußert werden, und
2.
zur Sicherung der Versorgung mit Einrichtungen der Gesundheit, der Jugendhilfe und der Familienförderung sowie mit Behinderten- und Pflegeeinrichtungen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und anerkannt gemeinnützigen Trägern unter dem vollen Wert veräußert werden können; gleiches gilt, wenn durch eine Veräußerung unter dem vollen Wert eine materielle Privatisierung von Teilen der Staatsverwaltung erreicht werden kann und der Freistaat Sachsen dauerhaft von seinen diesbezüglichen Finanzierungsverpflichtungen befreit wird; dabei muss sichergestellt sein, dass die Grundstücke dem vorgesehenen Zweck auf angemessene Dauer dienen; bei anerkannt freigemeinnützigen Trägern muss ferner sichergestellt werden, dass die verbilligt erworbenen Grundstücke bei Liquidation an den Freistaat Sachsen zurückfallen.

(5) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung wird zugelassen, dass vom Freistaat Sachsen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte oder erworbene Programme unter Beachtung bestehender Urheber- und vergleichbarer Schutzrechte unentgeltlich an juristische Personen des öffentlichen Rechts abgegeben oder zur Nutzung überlassen werden können, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Besondere Vereinbarungen im Rahmen von Verbundentwicklungen bleiben hiervon unberührt.

(6) 1Es wird zugelassen, dass staatseigene Liegenschaften und bewegliche Sachen den Hochschulen im Sinne von § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben in Forschung und Lehre

1.
nach § 63 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 der Sächsischen Haushaltsordnung unentgeltlich überlassen werden können und
2.
mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung unter dem vollen Wert veräußert werden können.

2Des Weiteren können abweichend von § 63 Absatz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung staatseigene Liegenschaften mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und im Benehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst veräußert werden, wenn auf diese Weise die Verpflichtung des Freistaates Sachsen aus § 11 Absatz 9 Satz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden kann und die Liegenschaft der langfristigen Erfüllung der der Hochschule obliegenden Aufgaben dient.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung des § 113 Absatz 2 Satz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung der „Staatliche Schlösser, Burgen und Gärten Sachsen gemeinnützige GmbH“ und der Stiftung „Fürst-Pückler-Park Bad Muskau“ Einnahmen aus Erbbaurechtsverträgen zur Bewirtschaftung überlassen.

(8) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung zeitweilig überschüssiges Barvermögen des Sondervermögens Grundstock an den allgemeinen Staatshaushalt (Kapitel 15 20 Titel 334 01) abzuliefern, soweit dies zur Verstärkung der Ausgaben in den Kapiteln 14 01 bis 14 20 für staatliche Hochbaumaßnahmen zur Unterbringung von Landesbehörden (Kapitel 14 20 Titel 713 91) und für den Bauunterhalt staatseigener Liegenschaften, die veräußert werden sollen (Kapitel 14 04 Titel 519 53), erforderlich ist. 2Sonstige Ablieferungspflichten bleiben hierdurch unberührt. 3Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, über § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus Mittel des Sondervermögens Grundstock für Zahlungen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 920) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Zahlungen von Kommunalabgaben, Erschließungskosten für staatseigene Liegenschaften oder für Grundstückssicherungskosten im Zusammenhang mit Industrieansiedlungen von überregionaler Bedeutung zu verwenden. 4Abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen Mittel, die dem Sondervermögen Grundstock im Zusammenhang mit den ehemaligen Truppenübungsplätzen Königsbrück und Zeithain zugeführt wurden, nur für diese Liegenschaften und für alle mit diesen Liegenschaften im Zusammenhang stehenden Zwecke verwendet werden. 5Darüber hinaus dürfen abweichend von § 113 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung Mittel des Sondervermögens Grundstock

1.
bis zur Höhe des Erlöses aus dem Verkauf eines Fiskalerbschaftsgrundstücks in Anwendung der §§ 1967 und 1975 des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Zahlung von Verbindlichkeiten des jeweiligen Nachlasses,
2.
zur Entwicklung von Grundstücken mit dem Ziel einer wirtschaftlichen Veräußerung oder Verwertung und
3.
für vorgezogene Kompensationsmaßnahmen auf Grundstücken mit dem Ziel, ein Ökokonto gemäß § 16 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, anzulegen,

verwendet werden. 6Die Erlöse aus der Inanspruchnahme von Maßnahmen des Ökokontos, die mit Grundstockmitteln hergestellt worden sind, werden wieder im Grundstock vereinnahmt.

(9) Nach § 63 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung dürfen mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und bei Nachweis der Wirtschaftlichkeit Grundstücke im strategischen Staatsinteresse erworben werden.

§ 13
Erprobung von Budgetierungsverfahren

(1) 1Mit der modellhaften Einführung der Budgetierung in einzelnen Dienststellen der Staatsverwaltung soll erprobt werden, ob durch erhöhte Flexibilität bei der Mittelbewirtschaftung und durch Einsatz betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente nachweislich Einsparungen oder ein höherer Wirkungsgrad erreicht werden können. 2Hierzu soll bestimmt werden, inwieweit zeitlich befristet zusätzlich zu den Festlegungen in § 7a Absatz 3 der Sächsischen Haushaltsordnung Mittel und Stellen über § 50 Absatz 1 und § 50 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus umgesetzt und die dazu erforderlichen neuen Titel über § 37 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Haushaltsordnung hinaus ausgebracht werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen des Haushaltsvollzuges Behörden Flexibilität in der Mittelbewirtschaftung gemäß Absatz 1 zu gestatten, sofern die Voraussetzungen nach § 7a der Sächsischen Haushaltsordnung vorliegen. 2Vor Beginn der Erprobung ist eine Ressortvereinbarung zwischen dem zuständigen Ressort und dem Staatsministerium der Finanzen abzuschließen. 3Die Gestattung des Modellversuchs bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.

§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft, soweit in Satz 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Die Bestimmungen für den Haushaltsplan 2020 treten am 1. Januar 2020 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am Tag des Inkrafttretens des Haushaltsgesetzes 2021/2022, jedoch nicht vor dem 31. Dezember 2020, außer Kraft.

Dresden, den 14. Dezember 2018

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Michael Kretschmer

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Matthias Haß

Anlage zum HG 2019/2020