Gesetz
zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung
bei der Durchführung von Förderverfahren
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Kommunaleigenverantwortungs-
stärkungsgesetz – SächsKomEigVStärkG)
erlassen als Artikel 17 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2019/2020
(Haushaltsbegleitgesetz 2019/2020 – HBG 2019/2020)
Vom 14. Dezember 2018
§ 1
Zuwendungen
Im Rahmen eines Modellprojekts können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung in den Bereichen
- 1.
- Pflege,
- 2.
- Ehrenamt,
- 3.
- Jugendarbeit,
- 4.
- Schulsozialarbeit,
- 5.
- Integration,
- 6.
- Gesundheit und Versorgung,
- 7.
- Psychiatrie und Suchthilfe,
- 8.
- Tierschutz und Tiergesundheitsschutz
die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.
§ 2
Verordnungsermächtigung
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausreichung der Mittel als pauschalierte zweckgebundene Zuwendung zu erlassen, insbesondere über:
- 1.
- die förderfähigen Zuwendungszwecke in den Bereichen nach § 1,
- 2.
- den Gegenstand der Förderung; dabei können auch Bestimmungen über die Mindestanforderungen an die fachlich-inhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen erlassen werden,
- 3.
- die Berechnung der Zuwendungen,
- 4.
- das Antragsverfahren,
- 5.
- die Auszahlung der Mittel; dabei können Abschlagszahlungen und Auszahlungstermine geregelt werden,
- 6.
- die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
- 7.
- die Erbringung und Prüfung des Nachweises der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungen; dabei können
- a)
- Fristen für die Vorlage des Nachweises,
- b)
- ein Zurückbehaltungsrecht für weitere Zuwendungsraten bei nicht fristgerechter Vorlage des Nachweises,
- c)
- Pflichten des Zuwendungsempfängers zur Aufbewahrung von Unterlagen und Dateien,
- d)
- die Beschränkung des Nachweises auf eine schriftliche Versicherung des Zuwendungsempfängers, dass die Mittel zweckentsprechend eingesetzt wurden,
- e)
- für den Fall, dass die zweckentsprechende Verwendung nicht nachgewiesen wird, die Aufhebung der Bewilligung der Zuwendung, ihre Erstattung und die Verrechnung mit weiteren Zuwendungen
- geregelt werden.
(2) 1Soweit in den in § 1 bezeichneten Bereichen eine gesetzliche Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, nicht besteht, kann das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – Aufgaben der Fördermittelverwaltung in den in § 1 bezeichneten Bereichen durch schriftliche Vereinbarung, die auch das Entgelt regelt, zur Durchführung im Rahmen des § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – übertragen. 2Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – unberührt.
§ 3
Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.