Gesetz
zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank
– Förderbank –
(FördbankG)
Vom 19. Juni 2003
Rechtsbereinigt mit Stand vom 25. Mai 2018
Der Sächsische Landtag hat am 16. Mai 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Errichtung, Rechtsstellung und Sitz
(1) 1Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet durch formwechselnde Umwandlung der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“ (Bank) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. 2Die SAB GmbH besteht in Gestalt der Bank unter Wahrung der Rechtsidentität als landesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts weiter.
(2) Sitz der Bank ist Leipzig.2
§ 2
Aufgaben und Zuständigkeiten in der Fördermittelverwaltung
(1) 1Die Bank ist das zentrale Förderinstitut des Freistaats. 2Sie kann im staatlichen Auftrag Förderaufgaben, die im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Gemeinschaft stehen, in den in Satz 3 genannten Bereichen durchführen. 3Sie ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zuständig für die Durchführung bei der:
- 1.
- Förderung im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung;
- 2.
- Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens;
- 3.
- Förderung der Wohnungswirtschaft;
- 4.
- Förderung der einzelbetrieblichen, gewerblichen Wirtschaft unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands sowie der freien Berufe;
- 5.
- Förderung der Ansiedlung von Unternehmen;
- 6.
- Förderung durch Bereitstellung von Risikokapital;
- 7.
- Förderung des technischen Fortschritts, insbesondere Technologie- und Innovationsfinanzierung;
- 8.
- Förderung von Infrastrukturmaßnahmen;
- 9.
- Förderung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden;
- 10.
- Förderung von Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete;
- 11.
- Förderung von Land- und Forstwirtschaft und des ländlichen Raums;
- 12.
- Förderung des Umwelt-, Natur- und Landschaftsschutzes;
- 13.
- Förderung von Maßnahmen der Arbeitsmarktpolitik;
- 14.
- Förderung von Kunst, Kultur, Wissenschaft und Forschung;
- 15.
- Förderung im Rahmen international vereinbarter Förderprogramme;
- 16.
- Förderung des Gesundheitswesens;
- 17.
- Förderung von Familie, Jugend und Sport,
- 18.
- Förderung der Gleichstellung von Frau und Mann sowie
- 19.
- Förderung von Maßnahmen für Tourismusmarketing und für Destinationsentwicklung.
(2) Zur Erfüllung dieser Aufgaben führt die Bank Förderprogramme und sonstige Maßnahmen des Freistaats, der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, der europäischen Organisationen und Einrichtungen sowie bankeigene Förderprogramme allein oder zusammen mit anderen Förderinstituten oder Fördereinrichtungen durch.
(3) 1Die Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 setzt im Einzelfall einen schriftlichen Auftrag des fachlich zuständigen Staatsministeriums voraus, in dem die staatlichen Fördermaßnahmen konkret zu beschreiben sind. 2Bei Auftragserteilung ist die Deckung der Aufwendungen der Bank einvernehmlich zwischen den Beteiligten festzulegen. 3Im Rahmen dieses Auftrags ist die Bank berechtigt, die Durchführung der Fördermaßnahmen durch Verwaltungsakt gegenüber Begünstigten zu regeln.
(4) 1Durch Rechtsverordnung kann das fachlich zuständige Staatsministerium die Zuständigkeit zur Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 ganz oder teilweise einer staatlichen Behörde oder einer anderen Einrichtung übertragen, soweit dies zur besseren, insbesondere zur wirtschaftlicheren Aufgabenerfüllung zweckmäßig erscheint. 2Hierfür kommen insbesondere Förderprogramme oder Fördermaßnahmen in Betracht, für deren Vollzug die Sächsische Aufbaubank spezifische Kenntnisse oder Fähigkeiten nicht bereitstellen kann.
(5) 1Zur Erfüllung der Förderaufgaben nach Absatz 1 darf die Bank nur die Geschäfte betreiben und Dienstleistungen erbringen, die mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 2Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind der Bank nur auf eigene Rechnung und insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben in unmittelbarem Zusammenhang stehen. 3Das Nähere bestimmt die Satzung.
(6) 1Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die Bank alle ihr zur Verfügung stehenden bankmäßigen Instrumente einsetzen, insbesondere Darlehen, Zuschüsse und sonstige Finanzhilfen gewähren, Bürgschaften übernehmen und Beteiligungen eingehen. 2Die Satzung kann Einschränkungen vorsehen. 3Die Gewährung von Darlehen soll unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in der Regel über oder zusammen mit anderen Kreditinstituten erfolgen; dies gilt nicht für Darlehen zur Finanzierung von Maßnahmen im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung und von sonstigen Maßnahmen sozialer Art.3
§ 3
Sonstige Aufgaben und Zuständigkeiten
(1) 1Die Bank kann auf Grund eines im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erteilten Auftrags des fachlich zuständigen Staatsministeriums weitere bankübliche Aufgaben wahrnehmen, sofern diese den Grundsätzen der Europäischen Kommission für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts nicht widersprechen. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Bank kann nach Maßgabe ihrer Satzung außerdem folgende Maßnahmen durchführen:
- 1.
- die Beteiligung an Projekten im Interesse der Europäischen Union, die von der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstitutionen mitfinanziert werden;
- 2.
- die Gewährung von Darlehen und anderen Finanzierungsformen an Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtliche Zweckverbände;
- 3.
- Maßnahmen rein sozialer Art, insbesondere zur Förderung der Familien und sozialer Einrichtungen, und
- 4.
- Exportfinanzierungen außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums und von Ländern mit offiziellem Status als EU-Beitrittskandidat, soweit diese im Einklang mit den für die Europäische Gemeinschaft bindenden internationalen Handelsabkommen, insbesondere WTO-Abkommen, stehen und den in der Anlage zu diesem Gesetz dargestellten Grundsätzen der Europäischen Gemeinschaft entsprechen.
(3) Die Bank kann nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats Eigentum an Grundstücken aller Art, Wohnungseigentum und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes und grundstücksgleiche Rechte erwerben, wenn dies zur Vermeidung von Verlusten oder für den eigenen Bedarf zweckmäßig ist.
(4) 1Die Bank kann sich nach Maßgabe der Satzung mit Zustimmung des Verwaltungsrats und unter Beachtung der Grundsätze der EU-Kommission für die Geschäftstätigkeit von Förderinstituten an wirtschaftlichen Unternehmen beteiligen. 2Erfüllt ein Unternehmen, an dem sich die Bank beteiligt, keine Aufgaben im Sinne der Absätze 1 und 2 sowie des § 2 Abs. 1, sind die Leistungen der Bank an das Unternehmen und die Leistungen des Unternehmens an die Bank marktgerecht zu vergüten.
(5) Die Bank kann im Auftrag und für Rechnung öffentlicher Stellen Vermögenswerte treuhänderisch verwalten und verwerten.
§ 4
Satzung
1Die Rechtsverhältnisse der Bank werden im Rahmen dieses Gesetzes durch eine Satzung näher geregelt. 2Sie wird vom Verwaltungsrat erlassen. 3Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörde; sie sind öffentlich bekannt zu machen.
§ 5
Gewährträger und Anstaltslast
(1) 1Gewährträger der Bank ist der Freistaat. 2Die Rechte des Gewährträgers nimmt das Staatsministerium der Finanzen wahr.
(2) 1Der Freistaat trägt die Anstaltslast. 2Die Anstaltslast enthält die öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber der Bank, ihre wirtschaftliche Basis jederzeit zu sichern und sie für die gesamte Dauer ihres Bestehens funktionsfähig zu erhalten.
(3) 1Für die Verbindlichkeiten der Bank haftet der Freistaat als Gewährträger unbeschränkt. 2Gläubiger können den Freistaat erst in Anspruch nehmen, wenn und soweit sie aus dem Vermögen der Bank nicht befriedigt worden sind.
(4) Der Freistaat haftet für die von der Bank aufgenommenen Darlehen und die von der Bank begebenen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen und andere Kredite an die Bank sowie für Kredite, soweit sie von der Bank ausdrücklich gewährleistet werden.
§ 6
Stammkapital
(1) 1Das Stammkapital der Bank beträgt 260 Millionen Euro. 2Es steht dem Freistaat zu.
(2) Das Stammkapital kann durch Satzungsänderung mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen als Aufsichtsbehörde erhöht oder herabgesetzt werden.
(3) 1Die Bank kann stille Einlagen, Genussrechtskapital sowie nachrangige Verbindlichkeiten und andere Arten von Kapital nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz – KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387, 3388), in der jeweils geltenden Fassung, aufnehmen. 2Die Satzung kann Näheres regeln.
§ 7
Grundsätze der Geschäftsführung
Die Geschäfte sind unter Beachtung des öffentlichen Auftrags der Bank nach kaufmännischen und wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen.
§ 8
Siegelführung
(1) Die Bank führt ein Siegel mit dem kleinen Wappen des Freistaats und der Umschrift „Sächsische Aufbaubank – Förderbank –“.
(2) Urkunden, die vom Vorstand oder von den mit seiner Vertretung beauftragten Personen ausgestellt und mit dem Siegel versehen sind, gelten als öffentliche Urkunden einer öffentlichen Behörde.
§ 8a
Befugnis zur Datenverarbeitung
1Die Bank ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß den §§ 2 und 3 Absatz 1 und 2 befugt, personenbezogene Daten Dritter zu verarbeiten. 2Dritte im Sinne des Satzes 1 sind Antragsteller und Kunden der Bank. 3Bei den zu verarbeitenden personenbezogenen Daten kann es sich in Abhängigkeit von dem jeweiligen Förderprogramm oder der sonstigen Maßnahme unter anderem um Namen, Adresse, Geburtsdatum, Familienstand, Beruf und Ausbildung sowie Bonitätsnachweise wie Gehaltsnachweise handeln. 4Insbesondere ist die Bank befugt, diese Daten zum Zweck der Antragsbearbeitung, Bewilligung und Verwaltung, der Bearbeitung eines gegebenenfalls entstehenden Zahlungsanspruchs und der Beitreibung dieses Anspruches zu verarbeiten. 5Die Befugnis gilt auch für die Übermittlung der Daten an alle an der Bewilligung, Auszahlung und Verwaltung von Finanzierungsmitteln beteiligten Stellen innerhalb und außerhalb der Bank und die Verarbeitung der übermittelten Daten durch diese Stellen. 6Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nach Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen wird nach Maßgabe dieses Paragraphen eingeschränkt.4
§ 9
Öffentliche Bekanntmachungen
Öffentliche Bekanntmachungen der Bank sind im Sächsischen Amtsblatt – Amtlicher Anzeiger vorzunehmen.
Abschnitt 2
Verfassung der Bank
§ 10
Organe
(1) Organe der Bank sind der Vorstand und der Verwaltungsrat.
(2) Für die Sorgfaltspflichten und die Verantwortlichkeit der Vorstands- und Verwaltungsratsmitglieder gelten die Vorschriften des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), in der jeweils geltenden Fassung, für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder entsprechend.
(3) 1Die Mitglieder der Organe sind nach außen zur Verschwiegenheit über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Bank sowie die Verhältnisse ihrer Kunden verpflichtet. 2Dies gilt auch für solche Angelegenheiten der Bank, deren Geheimhaltung vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats angeordnet ist. 3Die Mitglieder der Organe dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbenen Kenntnisse nicht zu Zwecken, die außerhalb der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben liegen, verwerten. 4Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen. 5Die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 11
Vorstand
(1) 1Der Vorstand besteht aus mehreren Mitgliedern, von denen eines zum Vorsitzenden bestellt wird. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von höchstens fünf Jahren vom Verwaltungsrat bestellt und privatrechtlich angestellt; eine Wiederbestellung ist möglich.
(3) 1Die Absicht der Bestellung und Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist dem Staatsministerium der Finanzen als Aufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Dieses kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige der beabsichtigten Bestellung oder Wiederbestellung widersprechen. 3Im Falle des Widerspruchs unterbleibt die Bestellung oder die Wiederbestellung.
§ 12
Aufgaben des Vorstands
(1) 1Der Vorstand leitet die Bank in eigener Verantwortung. 2Er vertritt die Bank und führt ihre Geschäfte. 3Das Nähere bestimmt die Satzung.
(2) 1Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht nach Gesetz oder Satzung eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. 2Er hat den Verwaltungsrat regelmäßig und rechtzeitig zu unterrichten über
- 1.
- grundsätzliche Fragen der künftigen Geschäftsführung;
- 2.
- den Gang der Geschäfte, die Lage und Entwicklung der Bank sowie
- 3.
- Geschäftsvorgänge, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind.
3Das Nähere bestimmt die Satzung.
(3) Der Vorsitzende des Vorstands hat für die Beachtung der Grundsätze des Verwaltungsrats für die Geschäftspolitik zu sorgen.
§ 13
Verwaltungsrat
(1) Der Verwaltungsrat besteht aus neun Mitgliedern, und zwar
- 1.
- dem Vorsitzenden;
- 2.
- fünf weiteren Mitgliedern und
- 3.
- drei Vertretern der Beschäftigten der Bank.
(2) 1Vorsitzender des Verwaltungsrats ist der Staatsminister der Finanzen. 2Der Gewährträger bestimmt ein weiteres Mitglied nach Absatz 1 Nr. 2 zu dessen Stellvertreter. 3Das Nähere regelt die Satzung.
(3) 1Die weiteren Mitglieder werden vom Gewährträger bestellt. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(4) 1Die Beschäftigtenvertreter werden von den Beschäftigten der Bank gewählt und vom Gewährträger bestellt. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
(5) 1Der Verwaltungsrat wird für die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Eine Wiederbestellung der Mitglieder des Verwaltungsrats ist zulässig. 3Das Nähere bestimmt die Satzung.
(6) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sollen wirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde besitzen und geeignet sein, die Bank zu fördern und bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(7) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. 2Das Nähere regelt die Satzung.
(8) Über die Entlastung des Verwaltungsrats entscheidet der Gewährträger.5
§ 14
Aufgaben des Verwaltungsrats
(1) Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.
(2) 1Der Verwaltungsrat beschließt über
- 1.
- die Grundsätze der Geschäftspolitik;
- 2.
- die Zahl der Mitglieder des Vorstands, deren Bestellung, Anstellung, Abberufung, Beendigung des Dienstverhältnisses und die Bedingungen des Anstellungsvertrags sowie die Geschäftsordnung für den Vorstand;
- 3.
- die Grundsätze für die Beschäftigtenverhältnisse der Bediensteten;
- 4.
- die Genehmigung des vom Vorstand jährlich vorzulegenden Wirtschaftsplans;
- 5.
- die Feststellung des Jahresabschlusses, die Gewinnverwendung und die Entlastung des Vorstands;
- 6.
- die Bestellung und Beauftragung des Abschlussprüfers;
- 7.
- den Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden nach Maßgabe näherer Regelung in der Satzung;
- 8.
- den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen sowie
- 9.
- die Satzung, in der dem Verwaltungsrat weitere Aufgaben zugewiesen werden können, und Änderungen der Satzung.
2Der Verwaltungsrat kann beschließen, dass weitere Angelegenheiten, die für die Bank von besonderer Bedeutung sind, seiner Zustimmung bedürfen.
(3) 1Der Verwaltungsrat kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Bank verlangen. 2Er kann Bücher und Schriften der Bank einsehen und prüfen. 3Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.
(4) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
§ 15
Ausschüsse des Verwaltungsrats
1Die Satzung kann einen Kreditausschuss, einen Präsidialausschuss und weitere Ausschüsse vorsehen. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
§ 16
Beirat
1Zur sachverständigen Beratung der Bank kann ein Beirat gebildet werden. 2Das Nähere bestimmt die Satzung.
Abschnitt 3
Wirtschaftsführung
§ 17
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 18
Jahresabschluss und Gewinnverwendung
(1) Für die Aufstellung, Prüfung und Offenlegung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Vorstands sind die für Kreditinstitute in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Vom Jahresüberschuss werden mindestens 20 Prozent der satzungsmäßigen Rücklage zugeführt.
Abschnitt 4
Aufsicht, Prüfungsrecht des Rechnungshofs
§ 19
Aufsicht
(1) 1Die Bank untersteht der Aufsicht des Freistaats. 2Die Aufsicht wird vom Staatsministerium der Finanzen ausgeübt. 3Die Aufsicht hat sicher zu stellen, dass die Bank ihre Aufgaben rechtmäßig und im Interesse des Freistaats erfüllt. 4Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Weisungen erteilen. 5§ 44 KWG gilt entsprechend.
(2) Die Fachaufsicht über die Durchführung von Förderprogrammen und sonstigen Maßnahmen des Freistaats übt das nach der Abgrenzung der Geschäftsbereiche für die jeweilige Aufgabe fachlich zuständige Staatsministerium aus.
§ 20
Prüfung durch den Rechnungshof
1Der Rechnungshof ist berechtigt, die Führung der Geschäfte der Bank zu prüfen. 2Andere gesetzliche Vorschriften, die Befugnisse des Rechnungshofs regeln, bleiben unberührt.
Abschnitt 5
Übergangsregelungen und Schlussvorschriften
§ 21
Übergangsregelung für die Beschäftigten
(1) 1Die Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse der Beschäftigten der SAB GmbH werden fortgeführt. 2Die Rechte und Pflichten der bis zum Zeitpunkt der Errichtung der Bank bei der SAB GmbH bestehenden Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse gelten unverändert weiter; hierzu gehören auch die Rechte der Beschäftigten auf Altersversorgung und sonstige durch die Unterstützungskasse der SAB GmbH gewährten Leistungen. 3Dies gilt auch für die Dienstverhältnisse der Geschäftsführer.
(2) Die bei der SAB GmbH im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die ganz oder teilweise einen für Dienstvereinbarungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 430), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 107) und durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 (SächsGVBl. S. 108, 110), zulässigen Regelungsgehalt haben, werden insoweit als Dienstvereinbarungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz mit der Bank fortgeführt.
(3) 1Die bei der SAB GmbH im Zeitpunkt der Errichtung der Bank bestehenden Betriebsvereinbarungen, die ganz oder teilweise keinen für Dienstvereinbarungen nach dem Sächsischen Personalvertretungsgesetz zulässigen Regelungsinhalt haben, werden als sonstige personalvertretungsrechtliche Abreden bei der Bank fortgeführt, sofern und soweit sie Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ergeben. 2Sofern und soweit die Betriebsvereinbarungen nach Satz 1 Regelungen enthalten, aus denen sich Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer ergeben, werden sie Bestandteil der am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehenden Arbeitsverträge mit der Bank.
(4) Die Geltung der bei der SAB GmbH bestehenden Integrationsvereinbarung gemäß § 83 des Sozialgesetzbuchs Neuntes Buch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462), bleibt unberührt.
§ 22
Übergangsregelung für die Beschäftigtenvertreter
(1) 1Bis zur Bildung eines Personalrats der Bank wird ein Übergangspersonalrat gebildet. 2Ihm gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied des Betriebsrats der SAB GmbH sind.
(2) 1Bis zur Bildung einer Jugend- und Auszubildendenvertretung der Bank wird eine Übergangs-Jugend- und Auszubildendenvertretung gebildet. 2Ihr gehören die Beschäftigten der Bank an, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes Mitglied oder Ersatzmitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung der SAB GmbH sind.
(3) § 27 Abs. 5 SächsPersVG bleibt unberührt.
§ 23
Übergangsregelung für den Verwaltungsrat
(1) Die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieses Gesetzes in den Aufsichtsrat der SAB GmbH entsandten oder gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats gelten mit dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Amtszeit als nach § 13 Abs. 3 und 4 bestellte Mitglieder des Verwaltungsrats.
(2) Die stellvertretenden Verwaltungsratsmitglieder werden für die Dauer der laufenden Amtszeit neu bestellt.
§ 24
Übergangsregelung für die Durchführung von Förderprogrammen und Fördermaßnahmen
(1) 1Soweit staatliche Behörden oder andere Einrichtungen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes für die Durchführung von Förderprogrammen oder Fördermaßnahmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 zuständig sind, besteht deren Zuständigkeit übergangsweise, längstens bis zum 31. Dezember 2005, weiter. 2Die fachlich zuständigen Staatsministerien sind verpflichtet, die Zweckmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch die staatliche Behörde oder die andere Einrichtung umgehend zu prüfen.
(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 endet vor Ablauf des 31. Dezember 2005, wenn und soweit die Durchführung der Förderprogramme oder Fördermaßnahmen
- 1.
- nach § 2 Abs. 3 der Bank übertragen wird oder
- 2.
- nach § 2 Abs. 4 einer staatlichen Behörde oder einer Einrichtung durch Rechtsverordnung des fachlich zuständigen Staatsministeriums übertragen wird.
§ 25
Schlussbestimmungen
(1) Der Formwechsel ist vom Vorstand der Bank zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
(2) 1Bis zum Erlass einer Satzung für die Bank gilt der Gesellschaftsvertrag für die SAB GmbH sinngemäß fort. 2Die Befugnisse der Gesellschafterversammlung obliegen solange dem Verwaltungsrat der Bank.
(3) Für Rechtshandlungen, die in Folge der formwechselnden Umwandlung erforderlich werden, werden Abgaben und Kosten des Freistaats und der seiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht erhoben; Auslagen werden nicht ersetzt.
§ 26
In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlage
zu § 3 Abs. 2 Nr. 4)
Grundsätze für die Bank bei Exportfinanzierungen
Bei Exportfinanzierungen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 dieses Gesetzes gelten im Einzelnen folgende Grundsätze:
(1) Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen auf Aufforderung durch und unter Führung eines oder mehrerer Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen dürfen nicht zu Konditionen erfolgen, die für das Unternehmen günstiger oder für die Bank ungünstiger als die Konditionen sind, die dem Unternehmen von den anderen am Konsortium beteiligten Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt werden. Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn die Aufforderung und/oder Führung durch ein Förderinstitut oder eine Finanzierungsinstitution erfolgt, die im Verhältnis zu der Bank folgende Merkmale aufweist, indem diese direkt oder indirekt:
- 1.
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
- 2.
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- 3.
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
Der Finanzierungsanteil von Förderinstituten darf nicht über 50 % hinausgehen; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 75 % hinaus gehen darf.
(2) Bei Beteiligungen der Bank an Konsortialfinanzierungen in eigener Initiative und/oder bei eigener Führung der Bank müssen folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein:
- 1.
- Zusammenarbeit mit mindestens einem Co-Lead-Arranger, der kein Förderinstitut und auch keine Finanzierungsinstitution ist, an beziehungsweise bei der die Bank direkt oder indirekt:
- a)
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals besitzt oder
- b)
- über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- c)
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen kann.
- 2.
- Dem Begünstigten werden keine günstigeren Konditionen als durch andere am Konsortium beteiligte Kreditinstitute/Finanzierungsinstitutionen eingeräumt, und die Bank akzeptiert keine Konditionen, die schlechter sind als diejenigen, die von den anderen Kreditinstituten/Finanzierungsinstitutionen angeboten werden.
- 3.
- Eine maximale gesamte Beteiligungsquote der Bank von 25 % wird nicht überschritten; es sei denn, die beteiligten Konsorten gestehen der Bank/den Förderinstituten im Einzelfall übereinstimmend einen höheren Anteil zu, der jedoch nicht über 50 % hinausgehen darf.
- 4.
- Bereitschaft der Bank, mit allen in der EU niedergelassenen Kreditinstituten konsortial zusammenzuarbeiten.
(3) Allein kann die Bank nur tätig werden, wenn:
- 1.
- ein Land aus der OECD-Länderrisikokategorie 7 betroffen ist oder
- 2.
- ein Land aus den OECD-Länderrisikokategorien 5 oder 6 betroffen ist, das zugleich in Teil 1 der DAC-Liste aufgeführt ist, und die Finanzierungssumme unter 50 000 000 EUR und die Laufzeit der Finanzierung über vier Jahren liegt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Dresden, den 19. Juni 2003
Der Landtagspräsident
Erich Iltgen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt
Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Horst Metz