Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Änderung der Sächsischen Polizeidienstkleidungsverordnung

Vom 11. Dezember 2018

Auf Grund des § 136 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 des Sächsischen Beamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971) verordnet das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen:

Artikel 1
Änderung der
Sächsischen Polizeidienstkleidungsverordnung

Die Sächsische Polizeidienstkleidungsverordnung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 55) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 wird die Angabe „95,10 EUR“ durch die Angabe „115,42 Euro“ ersetzt.
bb)
In Satz 2 wird die Angabe „190,20 EUR“ durch die Angabe „230,84 Euro“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird die Angabe „400 EUR“ durch die Angabe „500 Euro“ ersetzt.
2.
§ 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a)
In Satz 1 wird die Angabe „95,10 EUR“ durch die Angabe „115,42 Euro“ ersetzt.
b)
In Satz 2 wird die Angabe „190,20 EUR“ durch die Angabe „230,84 Euro“ ersetzt.
3.
Der § 5 wird aufgehoben.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 11. Dezember 2018

Der Staatsminister des Innern
Prof. Dr. Roland Wöller

Änderungsvorschriften