Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen

Vom 21. Januar 2019

I.

Die VwV-SMK Zuordnung Schulleitungsfunktionen vom 27. Juni 2017 (MBl.SMK S. 318), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2017 (SächsABl.SDr. S. S 409), wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu Ziffer I (Zuordnung der Schulleitungsfunktionen) erhält die aus dem Anhang zu dieser Verwaltungsvorschrift ersichtliche Fassung.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.

Dresden, den 21. Januar 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Anhang
(zu Ziffer I)

Anlage 
(zu Ziffer I)

Zuordnung der Schulleitungsfunktionen
I.
Vorbemerkungen:
1.
Für die Zuordnung eines Amts zu einer Besoldungsgruppe einschließlich der Gewährung von Amtszulagen entsprechend den nachfolgenden Übersichten ist die Schülerzahl nach der letzten amtlichen Schulstatistik maßgebend. Die Überschreitung eines Schwellenwertes begründet allein keinen Anspruch auf Besoldung aus diesem Amt. Ernennungen und Einweisungen in Planstellen sind nicht vorzunehmen und Amtszulagen nicht zu gewähren, wenn aufgrund einer aktuellen Schülerzahlprognose davon auszugehen ist, dass der Schwellenwert in den folgenden fünf Schuljahren unterschritten wird. Wird der Beamte zum Leiter mehrerer Schulen bestimmt, sind die maßgebenden Schülerzahlen dieser Schulen zu addieren.
2.
Bei Schulen mit Teilzeitunterricht zählen 2,5 Unterrichtsteilnehmer mit Teilzeitunterricht als ein Schüler.
3.
Erfordert an Schulstandorten die Zusammensetzung der Schülerschaft, beispielsweise wegen der Anzahl der inklusiv zu unterrichtenden Schülerinnen und Schüler, der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund oder der Anzahl der an anderen Schulen zu begleitenden Inklusionsschülerinnen und -schüler von der Schulleitung die Wahrnehmung einer besonderen pädagogischen Verantwortung, kann die entsprechende Funktion bei Vorliegen der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen einem höheren Amt zugeordnet werden. Entsprechendes gilt für Schulstandorte, bei deren Leitung aus anderen Gründen besondere Führungskompetenzen erforderlich sind, insbesondere bei Schulen mit einem besonderen pädagogischen Konzept, bei Schulen mit überregionaler Bedeutung und bei Schulen mit Außenstellen.

II.
Zuordnung der Schulleitungsfunktionen nach Ziffer I Nummer 1 der Vorbemerkungen

1.
Zuordnung an Grundschulen
Zuordnung an Grundschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit bis zu 120 Schülern A 14
Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Grundschulrektor als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 15
Grundschulkonrektor als der ständige Vertreter eines Leiters einer Grundschule mit mehr als 120 bis zu 360 Schülern A 14
Grundschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
2.
Zuordnung an Oberschulen
Zuordnung an Oberschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit bis zu 180 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 15
Oberschulrektor als Leiter einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Oberschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Oberschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Oberschule mit mehr als 360 Schülern A 15
3.
Zuordnung an Förderschulen1
Zuordnung an Förderschulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit bis zu 90 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern A 15
Förderschulrektor als Leiter einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit bis zu 45 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern A 15
Förderschulrektor als Leiter einer anderen Förderschule mit mehr als 90 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 90 bis zu 180 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer Schule einzig mit dem Förderschwerpunkt Lernen mit mehr als 180 Schülern A 15
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer anderen Förderschule mit mehr als 45 bis zu 90 Schülern A 14 zzgl. Amtszulage
Förderschulkonrektor als der ständige Vertreter des Leiters einer anderen Förderschule mit mehr als 90 Schülern A 15
4.
Zuordnung an Gymnasien
Zuordnung an Gymnasien
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Studiendirektor als Leiter eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Oberstudiendirektor als Leiter eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern A 16
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums mit bis zu 360 Schülern A 15
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters eines Gymnasiums mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
5.
Zuordnung an berufsbildenden Schulen
Zuordnung an berufsbildenden Schulen
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Amtsbezeichnung Funktion Besoldungsgruppe
Studiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit bis zu 80 Schülern A 15
Studiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage
Oberstudiendirektor als Leiter einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern A 16
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule mit mehr als 80 bis zu 360 Schülern A 15
Studiendirektor als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule mit mehr als 360 Schülern A 15 zzgl. Amtszulage

Änderungsvorschriften