Fünfte Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus
zur Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Vom 25. Februar 2019

Auf Grund des § 2 Absatz 4 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) und des § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899) verordnet das Staatsministerium für Kultus:

Artikel 1
Änderung der Förderzuständigkeitsverordnung SMK

Die Förderzuständigkeitsverordnung SMK in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 425) wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4.
Maßnahmen zur Förderung der Beruflichen Orientierung für Schüler mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummer 5 und“.
cc)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und das Wort „Berufsorientierung“ wird durch die Wörter „Beruflichen Orientierung“ ersetzt.
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ und die Angabe „Nummer 3“ durch die Wörter „Nummer 3 und 4“ sowie die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
2.
In § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2 werden die Wörter „die Sächsische Bildungsagentur“ jeweils durch die Wörter „das Landesamt für Schule und Bildung“ ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Dresden, den 25. Februar 2019

Der Staatsminister für Kultus
Christian Piwarz

Änderungsvorschriften