Historische Fassung war gültig vom 17.09.2018 bis 31.12.2019

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“
(GRW Infra)

Vom 12. Februar 2019

I.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt auf der Grundlage
a)
des Artikels 91a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2347) geändert worden ist,
b)
des GRW-Gesetzes vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), das zuletzt durch Artikel 269 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
c)
des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ ab 17. September 2018 (BAnz AT 05.10.2018 B2) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden Koordinierungsrahmen genannt),
d)
der §§ 23, 44 und 44a der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
e)
der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S 226), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 21. September 2018 (SächsABl. S. 1249) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 8. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 378), in der jeweils geltenden Fassung,
f)
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in der Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist,
g)
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1),
h)
der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),
i)
der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1),
j)
nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie
Zuwendungen für Investitionen (Investitionszuschüsse) für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind. Daneben werden auch Zuwendungen für nicht-investive Vorhaben gewährt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2.
Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen. Sie sind deshalb nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen. Der Träger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen. Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Förderung aus Sonderprogrammen bleiben davon unberührt.
3.
Soweit nicht anders geregelt, gelten die Regelungen des Koordinierungsrahmens. Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung.

II.
Gegenstand der Förderung

Folgende Maßnahmen kommen für eine Förderung infrage, wobei diese zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben1 zur Verfügung gestellt werden sollen.

1.
Erschließung, Ausbau und Revitalisierung von Industrie- und Gewerbegebieten
Zu den förderfähigen Maßnahmen gehören insbesondere:
a)
Baureifmachung (zum Beispiel Geländegestaltung),
b)
Errichtung von Straßen, Wegen und Grünanlagen, Errichtung oder Ausbau der Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das überregionale Straßen- und Schienennetz, soweit es sich nicht überwiegend um Durchgangsverkehr handelt; Errichtung oder Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Industrie- und Gewerbegebieten an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz; Errichtung oder Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen; der durch das Vorhaben bedingte Ausbau von Abwasserbehandlungsanlagen, soweit diese die Voraussetzungen nach Ziffer II Nummer 6 Satz 3 erfüllen,
c)
Umweltschutzmaßnahmen (zum Beispiel Errichtung oder Ausbau von Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen und ökologische Ausgleichsmaßnahmen, die der Träger gemäß den Naturschutzgesetzen der Bundesrepublik Deutschland und des Freistaates Sachsen zu erbringen hat; die Errichtung oder Ausbau von Lärmschutzwällen oder Begrünung),
d)
Vermarktung, sofern sie von Dritten erbracht wird,
e)
Projektvorbereitung und Projektbegleitung.
Bei der Revitalisierung von Altstandorten (Industrie-, Gewerbe-, Konversions- oder Verkehrsbrachflächen) sind zusätzlich förderfähig:
f)
Beseitigung von auf den brachliegenden Altstandorten befindlichen Altanlagen (alte Fabrikationsstätten, Gebäude oder Versorgungseinrichtungen),
g)
Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der zu fördernden Maßnahme stehen, sofern die Beseitigung für die Umsetzung der Maßnahme erforderlich und wirtschaftlich vertretbar ist und sofern keine vorrangige umweltrechtliche Haftung (zum Beispiel nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März 1998 [BGBl. I S. 502], das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 [BGBl. I S. 3465] geändert worden ist) eines Dritten besteht.
2.
Anbindung von Gewerbebetrieben
Förderfähige Maßnahmen sind:
a)
Errichtung und Ausbau der Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Straßenverkehrsnetz,
b)
Errichtung und Ausbau der Anbindung von Gewerbebetrieben an das überregionale Schienenverkehrsnetz,
c)
Errichtung und Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz,
d)
Errichtung und Ausbau von Abwasserleitungen und -verteilungsanlagen zur Anbindung von Gewerbebetrieben an das regionale beziehungsweise überregionale Versorgungsnetz.
3.
Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sowie die Geländeerschließung für den Tourismus
Die Erschließung von Gelände zur Ansiedlung von gewerblichen Tourismusbetrieben erfolgt nach Ziffer II Nummer 1 dieser Förderrichtlinie.
Öffentliche Einrichtungen des Tourismus sind Basiseinrichtungen der Infrastruktur des Tourismus, die für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben von unmittelbarer Bedeutung sind und überwiegend touristisch genutzt werden.
Bei der Förderung touristischer Infrastrukturmaßnahmen ist zwischen nicht einnahmeschaffenden Maßnahmen und einnahmeschaffenden Maßnahmen zu differenzieren.
a)
Förderfähig sind die nachstehend aufgezählten, nicht einnahmeschaffenden und nicht mit anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten verbundenen Maßnahmen:
aa)
Radwege zur touristischen Nutzung in prädikatisierten Kur- und Erholungsorten, sowie Fernradwege gemäß Radverkehrskonzeption 2014, sofern sie nicht förderfähig gemäß Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr für die Förderung von Straßen- und Brückenbauvorhaben kommunaler Baulastträger vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die durch die Richtlinie vom 20. Dezember 2016 (SächsABl. 2017 S. 67) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402) in der jeweils geltenden Fassung, sind, Wanderwege, Skiloipen als überregional vermarktbare Angebote,
bb)
Lehr-, Erlebnis- und Naturpfade einschließlich Beschilderung, Möblierung, Schutzhütten und Beobachtungsstände in Schutzgebieten,
cc)
unentgeltliche Park-/Rastplätze,
dd)
unentgeltliche öffentliche Toiletten,
ee)
unentgeltliche Informationszentren und Häuser des Gastes,
ff)
Promenaden,
gg)
Kurparks,
hh)
unentgeltliche Bootsanlegestellen und Wasserwanderrastplätze,
ii)
Schwimmsteganlagen,
jj)
Badestellen,
kk)
Naturbühnen,
ll)
Wassertretanlagen,
mm)
Gradierwerke,
nn)
Seebrücken.
b)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie den innergemeinschaftlichen Handel nicht beeinträchtigen. Dies ist dann der Fall, wenn sie ausschließlich regionale Bedeutung haben.2
aa)
Schlechtwetterfreizeitangebote (zum Beispiel Lehrküche, Spielscheune, Baumhaus),
bb)
entgeltliche Wasserwanderrastplätze,
cc)
regionaltypische Schauwerkstätten.
c)
Förderfähig sind die nachstehend beispielhaft aufgezählten einnahmeschaffenden Maßnahmen, soweit sie nach Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 förderfähig sind oder sie die Merkmale für das Vorliegen einer multifunktionalen Einrichtung gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 erfüllen.
aa)
Kurhäuser,
bb)
Sole- und Heilwassereinrichtungen,
cc)
Thermalbäder,
dd)
Sonstige Basisinfrastrukturen inklusive kulturelle Einrichtungen mit touristischem Bezug.
Die Förderung des Neubaus von Hallen- und Erlebnis-/Freizeit- und Kombibädern kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
d)
Soweit die Voraussetzungen einer multifunktionalen Einrichtung nicht erfüllt sind, kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 erfüllt werden.
e)
Sonstige Maßnahmen der Geländeerschließung für den Tourismus sowie der Errichtung und Erweiterung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus sind grundsätzlich förderfähig, müssen jedoch einzeln bei der Europäischen Kommission notifiziert werden.
4.
Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren
Förderfähig sind Errichtung und Ausbau von Gewerbezentren (zum Beispiel Technologie- und Gründerzentren, Maker Spaces und Ähnliches), die den Nutzern Räumlichkeiten und Gemeinschaftseinrichtungen beziehungsweise -dienstleistungen für bis zu fünf Jahre, aber nicht länger als acht Jahre bereitstellen. Eine Verlängerung darf nur ausnahmsweise erfolgen.
Die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) sind bei Altstandorten förderfähig.
5.
Errichtung und Ausbau von Kommunikationsverbindungen
Förderfähig sind Errichtung oder Ausbau von Kommunikationsverbindungen in neu zu erschließenden Gewerbegebieten und Altstandorten bis zur Anbindung an das Netz beziehungsweise den nächsten Knotenpunkt, um damit insbesondere förderfähige Betriebe zu unterstützen. Im Hinblick auf eine möglichst kostengünstige Anbindung der Unternehmen soll auch der Bedarf umliegender Nachfrager berücksichtigt sowie in die Förderung mit einbezogen werden.
Konkret förderfähig sind:
a)
Die Nutzung beziehungsweise Verlegung (auch die Mitverlegung bei anderweitig geplanten Erdarbeiten) von passiven Infrastrukturen (schließt unbeschaltetes Glasfaser ein) zur Errichtung einer Next-Generation-Access-Network (NGA)-fähigen Breitbandinfrastruktur mit einem nutzer- und anbieterneutralen Standard.
b)
Die Ausführung von Baumaßnahmen im Breitbandbereich, Tiefbauleistungen mit oder ohne Verlegung von Leerrohren sowie die Bereitstellung von Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen, einschließlich Maßnahmen, durch die möglichst innerhalb eines Jahres, spätestens jedoch bis zur Verfügbarkeit geeigneter Frequenzen nur ein weniger leistungsfähiges Netz entsteht (etwa bei Glasfaseranbindung eines Mobilfunksendemastes), sofern dies durch einen Geschäftsplan objektiv nachvollzogen und in ein Gesamtprojekt eingebunden werden kann.
c)
Die Schließung einer konkret nachzuweisenden Wirtschaftlichkeitslücke als ausschließliche oder ergänzende Maßnahme beim Aufbau und Betrieb eines NGA-Netzes.
6.
Errichtung von Abwasseranlagen
Grundsätzlich förderfähig sind Infrastrukturvorhaben zur Errichtung beziehungsweise für den Ausbau von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von gewerblichem Abwasser. Sofern diese Infrastrukturvorhaben nicht nach Artikel 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 freigestellt sind, müssen sie bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
Eine Förderung der Errichtung beziehungsweise des Ausbaus von Abwasseranlagen kann beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Abwasseranlagen dienen als Teil eines umfassenden Netzes der öffentlichen Versorgung,
b)
die in Nummer 211 und 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden eingehalten.
7.
Maßnahmen zur Modernisierung der in Ziffer II Nummer 1 bis 6 aufgeführten Infrastruktureinrichtungen sind innerhalb der Bindungsfrist förderfähig. Eine Modernisierung geht über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.
8.
Errichtung von Häfen
Förderfähig sind Investitionen in die Errichtung, den Ersatz oder die Modernisierung von Hafeninfrastrukturen. Förderfähig sind auch Investitionen in die Errichtung, den Ersatz beziehungsweise die Modernisierung von Zugangsinfrastrukturen sowie Kosten für die Ausbaggerung in Häfen.
9.
Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte
10.
Planungs- und Beratungsleistungen, die die Träger zur Vorbereitung/Durchführung förderfähiger Infrastrukturmaßnahmen von Dritten in Anspruch nehmen, sofern hierfür nicht andere Programme zur Verfügung stehen.
11.
Regionalbudget
Landkreise und kreisfreie Städte, die über ein funktionierendes Regionalmanagement und/oder ein tragfähiges integriertes regionales Entwicklungskonzept verfügen, können mit einem Regionalbudget unterstützt werden.
Mit dem Regionalbudget können Vorhaben durchgeführt werden zur
a)
Verbesserung der regionalen Kooperation,
b)
Mobilisierung und Stärkung regionaler Wachstumspotenziale,
c)
Verstärkung von Maßnahmen des Regionalmarketings mit Ausnahme des Tourismusmarketings sowie von Maßnahmen zur Anwerbung von Fachkräften.
12.
Experimentierklausel
Zur Steigerung der Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Wirtschaftsstruktur können Maßnahmen gefördert werden, die nicht im Koordinierungsrahmen vorgesehen sind.

III.
Zuwendungsempfänger

1.
Träger (Zuwendungsempfänger) für die Maßnahmen der Ziffer II Nummer 1 bis 10 sowie Ziffer II Nummer 12 sind vorzugsweise Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände).
Förderfähig sind auch juristische Personen, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, können gefördert werden, wenn ihre Gesellschafter überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, im Gesellschaftsvertrag die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen und ein eventuell erzielter Gewinn bis zum Ende der Mittelbindungsfrist zur Erfüllung des Zuwendungsziels eingesetzt wird. Zur Absicherung einer zweckentsprechenden Verwendung bis zum Ende der Mittelbindungsfrist ist im Gesellschaftsvertrag eine Haftung, Bürgschaft oder Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen. Die Nachschusspflicht ist auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gesellschafter und dem Sicherungsinteresse des Zuwendungsgebers angemessenen Betrag zu begrenzen. Unterliegt der Verpflichtete den Bestimmungen der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99) oder dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, so ist eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde über die kommunalwirtschaftliche Zulässigkeit der Sicherheit vorzulegen.
Eingetragene Vereine sind förderfähig, wenn sie die Infrastrukturmaßnahme mit Zustimmung oder im Auftrag der Gemeinde durchführen.
2.
Träger für die Maßnahme nach Nummer II Nummer 11 sind die Landkreise und kreisfreien Städte.
3.
Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage sein. Bei Verlegung von Trink- und Abwasseranlagen über Grundstücke im Eigentum Dritter ist die Zweckbindung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren beziehungsweise über den gesamten Abschreibungszeitraum abzusichern.
4.
Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts, nicht jedoch das Eigentum an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dafür müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a)
Die Förderziele der GRW werden gewahrt.
b)
Bei der Auswahl des Betreibers sind die vergabe- und beihilferechtlichen Vorschriften gewahrt.
c)
Die Interessen des Zuwendungsempfängers werden gewahrt, indem dieser ausreichend Einfluss auf die Ausgestaltung der Maßnahme behält.
d)
Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastruktureinrichtung zu beschränken. Er darf die Infrastruktureinrichtung nicht eigenwirtschaftlich nutzen.
5.
Betreiber und Nutzer sowie Träger und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verbunden sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Industrie- und Gewerbegebiete
Eine Förderung nach Ziffer II Nummer 1 kann erfolgen, wenn ein Bedarf absehbar wird (zum Beispiel Plan mit Ansiedlungsinteressenten oder Defizitnachweis an Gewerbe- und Industrieflächen). Dabei ist darauf zu achten, dass die Flächen zielgerichtet und vorrangig mit förderfähigen Unternehmen3 belegt werden können.
2.
Anbindung von Gewerbebetrieben
Eine Förderung von Infrastrukturen wie Straßen ist beihilfefrei möglich, wenn die Infrastruktur öffentlich gewidmet ist und unentgeltlich für die öffentliche Nutzung bereitgestellt wird.
Darüber hinaus kann eine Förderung beihilfefrei und ohne Berechnung einer Wirtschaftlichkeitslücke erfolgen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Die Infrastruktur steht allen interessierten Nutzern zu gleichen und diskriminierungsfreien Bedingungen zur Verfügung. Die Förderung von Anbindungen nach Maß, also von Anbindungen, die nur von einem Unternehmen genutzt werden können („gewidmete Infrastruktur“), ist ausgeschlossen.
b)
Die Errichtung oder der Ausbau der Infrastruktur dient dem Ausbau der allgemeinen Verkehrs- Wasserversorgungs- oder Abwasserinfrastruktur
c)
Durch die Maßnahme wird eine verbesserte Anbindung von Gewerbebetrieben erreicht.
d)
Die in Nummer 211 und 212 der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Bedingungen werden beachtet.
Zudem kann eine Förderung als lokale Infrastrukturmaßnahme in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfüllt sind.
Sofern eine Förderung nach den Absätzen 1 bis 4 nicht möglich ist, müssen die Infrastrukturvorhaben bei der Europäischen Kommission einzeln notifiziert werden.
3.
Tourismus
Die Förderung nach Ziffer II Nummer 3 darf nur solche Infrastrukturvorhaben zum Gegenstand haben, die als Basis für das Wachstum des regionalen Tourismus in der Zukunft dienen und die überwiegend touristisch genutzt werden. Als Nachweis dient eine qualifizierte Begründung. Bewertungskriterien sind dabei unter anderem:
a)
Einfügen der geförderten Maßnahme in ein touristisches Konzept (Konzept der jeweiligen Destinationsmanagementorganisation; im Folgenden DMO genannt),
b)
Beschreibung der touristischen Ziele,
c)
Bewertung der Potentiale an Besuchern zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Tourismusbetriebe und für den regionalen Arbeitsmarkt und
d)
Analyse nachhaltiger Wirtschaftlichkeit.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe b sind insbesondere die Bewertungskriterien b und c für eine Einordnung in den Fördertatbestand „Maßnahme mit ausschließlich regionaler Bedeutung“ entscheidend.
An die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens und die Prüfung der Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte unter Einbeziehung der Folgekosten sind strenge Anforderungen zu stellen.
4.
Gewerbezentren
Nutzer von Gewerbezentren nach Ziffer II Nummer 4 sollen grundsätzlich kleine Unternehmen und kleine innovative Unternehmen4 und nachrangig mittlere Unternehmen sein. Nutzer können auch Gründerinnen und Gründer sein, die die Gründung eines der in Satz 1 bezeichneten Unternehmen planen und Produkte entwickeln und erproben. Eine Nutzung durch natürliche Personen ohne konkreten Gründungsplan kann erfolgen, sofern die vorrangige Nutzung durch Unternehmen sowie Gründerinnen und Gründer nach Satz 2 gewährleistet ist.
Die Nutzer, die die Räumlichkeiten in den Zentren anmieten, werden indirekt durch staatliche Mittel begünstigt. Der Vorteil zugunsten der Nutzer besteht in der Regel in der im Vergleich zu den Marktpreisen kostengünstigeren Nutzung der Räume des Zentrums gegebenenfalls ergänzt um den anteiligen Wert der Inanspruchnahme von Gemeinschaftsdienstleistungen. Sofern die Miete und/oder die weiteren Angebote unter dem Marktpreis liegen, stellt die Maßnahme auf der Ebene der Nutzer eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) dar.
Die Beihilfe ist mit dem gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens Teils II Buchstabe B Nummer 3.2.4 Absatz 8 erfüllt sind.
Die Nutzung durch große Unternehmen darf nur erfolgen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a)
Es muss sichergestellt sein, dass die Bereitstellung der Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen zu Marktpreisen erfolgt und angemessen befristet ist.
b)
Die Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienstleistungen müssen überwiegend und vorrangig von kleinen und kleinen innovativen Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- und Vor-Gründungsphase genutzt werden und diese dadurch nicht verdrängt werden.
c)
Es ist nachzuweisen, dass eine Bereitstellung an kleine und kleine innovative Unternehmen sowie Unternehmen in der Gründungs- und Vor-Gründungsphase trotz ernsthafter Aktionsbemühungen nicht möglich war.
Der Zuschuss, der den Trägern zur Errichtung oder den Ausbau von Gewerbezentren zur Verfügung gestellt wird, soll ausschließlich den Nutzern einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. Um sicherzustellen, dass kein Vorteil auf Ebene der Träger verbleibt, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
a)
Für die Errichtung oder den Ausbau des Zentrums wird eine öffentliche Ausschreibung der Maßnahme entsprechend den vergaberechtlichen Vorschriften durchgeführt.
b)
Die Träger sind verpflichtet, die Nutzung des Zentrums für einen Zeitraum von mindestens 15 Jahren zu gewährleisten. Insofern erhalten die Träger während dieses Zeitraums von mindestens 15 Jahren, in dem die Gebäude als Zentrum genutzt werden müssen, keinen Vorteil.
c)
Nach Ablauf der Bindungsfrist verbleiben die Gebäude in der Regel im Eigentum der Träger. Um sicherzustellen, dass auf Ebene der Träger kein Vorteil verbleibt, muss danach eine Gewinnabschöpfung erfolgen. Dies geschieht entweder im Wege der Ertragswertmethode (zum Beispiel Discounted-Cash-Flow-Methode) oder nach einer von der Europäischen Kommission anerkannten Methode. Dabei werden einschließlich des Gebäuderestwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die dem Träger innerhalb der Bindungsfrist entstanden sind.
Sofern der Träger mit der Durchführung einen Betreiber beauftragt, gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend. Insbesondere ist sicherzustellen, dass kein Vorteil auf der Ebene der Betreiber nach Ablauf der Bindungsfrist verbleibt.
5.
Kommunikationsverbindungen
In Gebieten, in denen ein Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht beziehungsweise gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung.
Eine Förderung von Kommunikationsverbindungen nach Ziffer II Nummer 5 ist grundsätzlich nur in unterversorgten Gebieten zulässig, die über keine NGA-Infrastruktur verfügen und innerhalb der nächsten drei Jahre nach erwartetem Investitionsbeginn unter Marktbedingungen aller Voraussicht nach auch nicht verfügen werden (weiße NGA-Flecken). Die Identifizierung eines sogenannten „weißen Flecks“ – und damit die Eingrenzung des betroffenen Gebietes – erfolgt durch die örtlichen Behörden beziehungsweise die Zuwendungsgeber und muss im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens überprüft werden. Die Bewilligungsstelle hat unter Einbeziehung der Beratungsstelle Digitale Offensive Sachsen sowohl unter angemessener Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls als auch unter fiskalischen und wirtschaftspolitischen Gesichtspunkten abzuwägen, ob die Erschließung von Gebieten mit hochleistungsfähigen NGA-Netzen bedarfsgerecht und sinnvoll ist. Mit Blick auf die Zukunftsfähigkeit der geförderten Infrastruktur soll regelmäßig der Ausbau von NGA-Netzen geprüft werden, welche Internetdienste mit Übertragungsgeschwindigkeiten von mindestens 1 Gigabit pro Sekunde (Gbit/s) im Up- und Downstream kurzfristig ermöglichen. Abweichungen hiervon sind möglich, etwa als Folge von Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und/oder um spezifischen regionalen Verhältnissen gerecht werden zu können.
Auf jeden Fall muss ein gefördertes Vorhaben wesentliche Verbesserungen der Versorgung mit NGA-Dienstleistungen im Sinne der Definition der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 für NGA-Netze herbeiführen. Der Netzbetreiber muss zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen möglichst umfassenden Zugang zur aktiven und passiven Infrastruktur auf Vorleistungsebene gewähren und die Möglichkeit einer tatsächlichen und vollständigen physischen Entbündelung bieten. Der Zugang auf Vorleistungsebene ist für mindestens sieben Jahre, sofern neue Infrastrukturelemente (zum Beispiel Leerrohre oder Masten) bezuschusst werden, ohne zeitliche Beschränkung zu gewährleisten. Im Falle einer Förderung zur Finanzierung der Verlegung von Leerrohren müssen diese groß genug für mehrere Kabelnetze und auf verschiedene Netzwerktopologien ausgelegt sein. Bietet ein Netzbetreiber auch Endkundendienste an, so ist der Zugang mindestens sechs Monate vor der Markteinführung dieser Dienste zu gewähren.
Die Preise für den Zugang auf Vorleistungsebene müssen auf den üblichen Preisbildungsverfahren der Bundesnetzagentur und auf Benchmarks, das heißt auf Preisen beruhen, die in vergleichbaren, von mehr Wettbewerb geprägten Gebieten der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise der Europäischen Union gelten, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Zuschüsse zu berücksichtigen sind.
6.
Modernisierung
Vor einer Modernisierung ist ein Gutachten zu erstellen, unter anderem mit Aussagen zur baulichen Beschaffenheit, zur vorhandenen Erschließung, zur energetischen Beschaffenheit und zur Gesamtenergieeffizienz der gesamten Infrastruktureinrichtung. Außerdem sind Angaben zur Restnutzungszeit für die raumbildenden Ausbauten und die Technik zu machen. Darüber hinaus sind Optimierungsvorschläge zu erarbeiten und der Investitionsbedarf zu ermitteln.
Außerdem ist eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit Aussagen zur Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation sowie eine Bedarfsanalyse vorzulegen.
Eine Modernisierung der Infrastruktureinrichtungen ist nur bis zur Höhe der Kosten förderfähig, die bei einem Neubau entstehen würde.
Die Zweckbindungsfrist wird gemäß Ziffer V Nummer 1 festgelegt.
7.
Häfen
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 sind gemäß Artikel 56b und 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 folgende Maßnahmen (einschließlich Planung) förderfähig:
a)
Errichtung von Infrastrukturen und Einrichtungen, mit deren Hilfe verkehrsbezogene Hafendienste erbracht werden, zum Beispiel Liegeplätze zum Festmachen von Schiffen, Kaimauern, Molen, Schwimmpontons in Tidegebieten, Hafenbecken, Aufschüttungen und Maßnahmen zur Landgewinnung, Infrastrukturen für alternative Kraftstoffe sowie Infrastrukturen für das Sammeln von Schiffsabfällen und Landungsrückständen,
b)
Infrastrukturen jeder Art, die erforderlich sind, um den Zugang der Nutzer beziehungsweise die Einfahrt der Nutzer in einen Hafen von Land und Flüssen zu gewährleisten. Hierzu zählen zum Beispiel Straßen, Schienen, Kanäle und Schleusen,
c)
Ausbaggerungen von Wasserwegen, um den Zugang zu und im Hafen zu gewährleisten.
8.
Integrierte regionale Entwicklungskonzepte
Die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte nach Ziffer II Nummer 9 soll in einer definierten Region Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten, ausgehend von einer Stärken-Schwächen-Analyse festlegen, vorgesehene Eigenanstrengungen der Region und die Koordinierung notwendiger Entwicklungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Fach- und Politikbereichen darstellen und vorrangige Entwicklungsprojekte im Rahmen eines Maßnahmenkataloges aufführen. Dabei sollen alle tangierten Bereiche infrastruktureller, kultureller, ökologischer und sozialer Art Berücksichtigung finden. Hierzu zählen auch touristische Leitbilder.
9.
Planungs- und Beratungsleistungen
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 10 sind insbesondere förderfähig:
a)
Konzeptionen für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Wiedernutzbarmachung von Altstandorten einschließlich Zustandsanalysen, Maßnahmenkataloge und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen,
b)
Hilfen für die Herstellung der eigentums-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Standortanalysen, Baugrundgutachten),
c)
Ausschreibung und Durchführung von Architektenwettbewerben und
d)
touristische Leitbilder.
Ein Anspruch auf Förderung des angestrebten Investitionsvorhabens entsteht daraus nicht.
10.
Regionalbudget
Die im Rahmen des Regionalbudgets umzusetzenden Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 11 sollen die Bedarfe der regionalen Wirtschaft (insbesondere von Unternehmen) berücksichtigen.
Mit dem Regionalbudget darf keine direkte Förderung einzelner gewerblicher Unternehmen erfolgen. Personalkosten der Antragsteller sind nicht förderfähig. Projekte, die über ein Regionalmanagement gefördert wurden, dürfen nicht erneut über ein Regionalbudget gefördert werden.
Eine Region kann grundsätzlich nur mit einem Regionalbudget unterstützt werden.
Durch den Antragsteller ist nachzuweisen, dass die zu fördernden Maßnahmen sich nicht mit Leadermaßnamen überschneiden, um Doppelförderungen zu vermeiden.
11.
Experimentierklausel
Maßnahmen, für die eine gesetzliche Verpflichtung besteht, werden nicht gefördert. Die Experimentierklausel nach Ziffer II Nummer 12 kann nicht für Projekte eingesetzt werden, die im Rahmen anderer Programme förderfähig sind.
Die Förderung gewerblicher Investitionen ist ausgeschlossen.
Der Eigenanteil an der Finanzierung muss mindestens 10 Prozent der Projektkosten betragen.
Eine Förderung setzt die Zustimmung des Unterausschusses5 voraus.
12.
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein.
Angaben zur gesicherten Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sind vom Antragsteller im Antrag auf Förderung zu übermitteln. Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers werden nicht als Eigenmittel anerkannt.
13.
Sind Kommunen Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der VwV Kommunale Haushaltswirtschaft vom 11. Dezember 2017 (SächsABl. S. 1709), in der jeweils geltenden Fassung, nachzuweisen. Sie kann bei kreisangehörigen Gemeinden der oberen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
14.
Bei Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 erfolgt der Nachweis durch eine Bankbestätigung sowie eine Bestätigung der kommunalwirtschaftlichen Unbedenklichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde.

V.
Mittelbindungsfrist und Wertabschöpfung

1.
Träger und gegebenenfalls Betreiber der Infrastrukturmaßnahme sind an die Erfüllung der im Koordinierungsrahmen und dieser Förderrichtlinie genannten Voraussetzungen nach Fertigstellung für eine Dauer von nicht kürzer als 15 Jahren gebunden. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 2 Buchstabe b und c sowie Ziffer II Nummer 3 kann die Bindungsfrist bis zum Ende des Abschreibungszeitraums verlängert werden. Der Ermittlung der Abschreibungsdauer werden die Abschreibungstabellen des Bundesministeriums der Finanzen zugrunde gelegt.
2.
Sollten Träger, Betreiber und Eigentümer der Infrastrukturmaßnahme auseinanderfallen, ist eine Regelung zur Wertabschöpfung zu verankern, die sicherstellt, dass etwaige Gewinne oder Vorteile beim Träger und/oder Betreiber und/oder Eigentümer der Infrastruktur abgeschöpft werden und nach Abzug der Aufwendungen nach Ablauf der Bindungsfrist nach Ziffer V Nummer 1 an den Zuwendungsgeber abgeführt werden.

VI.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Art und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Anteilfinanzierung findet, soweit für einzelne Schwerpunkte und Maßnahmen keine andere Förderquote festgelegt ist, nach den regionalen Förderprioritäten der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Freistaat Sachsen statt.
In den Landkreisen Görlitz und Nordsachsen beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent, in der Stadt Dresden bis zu 70 Prozent und in allen anderen Landkreisen und kreisfreien Städten bis zu 85 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
2.
Abweichend von Ziffer VI Nummer 1 gelten für folgende Maßnahmen zusätzliche Bestimmungen:
a)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 kann der regionale Fördersatz nach Ziffer VI Nummer 1 nur erreicht werden:
aa)
wenn sich das Projekt in das jeweilige DMO-Konzept einfügt und
bb)
wenn die Kommune Mitglied der jeweiligen DMO ist.
Bei Nichterfüllung wird der Fördersatz um 5 beziehungsweise 10 Prozentpunkte gekürzt.
b)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c, Ziffer II Nummer 6 Satz 1 und Ziffer II Nummer 8 ist der Beihilfehöchstbetrag durch die Differenz zwischen den förderfähigen Kosten (materielle und immaterielle Vermögensgegenstände) und dem Betriebsgewinn begrenzt (Wirtschaftlichkeitslücke). Dazu ist der Betriebsgewinn ex ante von den förderfähigen Kosten auf der Basis begründeter Vorausberechnungen oder über einen Rückforderungsmechanismus abzuziehen.
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 3 Buchstabe c und Ziffer II Nummer 8 ist bei Beihilfen in Höhe von nicht mehr als 2 Millionen Euro der Nachweis der Wirtschaftlichkeitslücke nicht erforderlich, sofern der Gesamtbetrag aus öffentlichen Mitteln maximal 80 Prozent der förderfähigen Kosten beträgt.
c)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 5 beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent.
d)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 beträgt die Förderung bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten. Sie darf den in Artikel 4 Absatz 1 Doppelbuchstabe ff der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 festgelegten Betrag nicht übersteigen.
e)
Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 9 und 10 können bis zu 75 Prozent der Projektkosten gefördert werden. Der Höchstbetrag der Zuwendung bei der Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte nach Ziffer II Nummer 9 beträgt 50 000 Euro je Maßnahme.
Kostenmehrungen werden in diesen Fällen nicht gefördert.
f)
Die Förderung von Regionalbudgets nach Ziffer II Nummer 11 kann jährlich mit bis zu 300 000 Euro unterstützt werden. Das Regionalbudget ist auf maximal drei Jahre befristet. Die Förderquote beträgt bis zu 80 Prozent. Das Regionalbudget kann mit besonderer Begründung zwei Mal um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden.
Die Fördersätze werden degressiv gestaltet. Je Verlängerungsperiode erfolgt eine Absenkung um mindestens 10 Prozentpunkte.
g)
Die Förderung im Rahmen der Experimentierklausel ist auf maximal drei Jahre befristet. Sie kann einmalig um höchstens drei Jahre verlängert werden. Bei Verlängerung wird der Fördersatz um mindestens 10 Prozentpunkte gegenüber dem Fördersatz des ursprünglichen Vorhabens abgesenkt.
3.
Förderfähig sind investive Maßnahmen nur, wenn ihre förderfähigen Kosten 25 000 Euro überschreiten (Bagatellgrenze).
4.
Förderfähige Kosten
Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
a)
Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung. Zu den förderfähigen Kosten bei Maßnahmen der Ziffer II Nummer 1 bis 8 gehören:
aa)
Kosten der öffentlichen Erschließung (bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Satz 1),
bb)
Baukosten,
cc)
begründete landespflegerische Maßnahmen,
dd)
begründete Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen grundsätzlich bis zu 15 Prozent der förderfähigen Kosten,
ee)
Kosten der Baufeldfreimachung und
ff)
Vermarktungskosten (bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Satz 1).
b)
Zu den förderfähigen Kosten nach den Ziffer II Nummer 3 Satz 2 und II.4 gehören:
aa)
die Kosten der nicht-öffentlichen Erschließung,
bb)
die Kosten einer zur Funktionsfähigkeit zwingend erforderlichen Erstausstattung und
cc)
die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie den Eigenbedarf abdecken und nicht der allgemeinen öffentlichen Nutzung dienen.
5.
Nicht förderfähige Kosten
a)
Maßnahmen des allgemeinen Denkmalschutzes und der allgemeinen Landschaftspflege,
b)
Grunderwerbskosten außer bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4 einschließlich Nebenkosten,
c)
Bauleitplanung,
d)
Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten bei Straßenbaumaßnahmen,
e)
Hausanschlusskosten bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Satz 1,
f)
Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier und Ähnliches,
g)
Abrisskosten auf Flächen, die nicht im Eigentum des Maßnahmenträgers stehen,
h)
Kosten des Gebäudeerwerbs mit Ausnahme von Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 4,
i)
Finanzierungskosten, Gebühren, Verwaltungsleistungen, Versicherungen und Ähnliches,
j)
Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers,
k)
Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann
6.
Ausschluss von der Förderung
a)
Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels einschließlich der dazugehörigen Logistik, Solarparks,
b)
Maßnahmen zugunsten von Sportstätten, zoologischen Gärten, Freibädern,
c)
Maßnahmen des Bundes und des Landes,
d)
Erschließung nach Maß, zum Beispiel für ein Unternehmen

VII.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht, bestehen und das Vorhaben unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung geplant wurde. Bei Zuwendungen ab 2,5 Millionen Euro ist von der Bewilligungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme der oberen Raumordnungsbehörde in der Landesdirektion einzuholen. Vorhaben nach dieser Förderrichtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie LES (im Folgenden LEADER Entwicklungskonzept genannt) sowie INSEK (im Folgenden Integrierte Stadtentwicklungskonzepte genannt) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden. Die Ablehnung eines Förderantrages allein wegen der fehlenden Verankerung in integrierten regionalen Entwicklungsstrategien ist ausgeschlossen.
2.
Vor Bewilligung der Fördermittel sollte der Träger bei geeigneten Fördermaßnahmen der Infrastrukturmaßnahme prüfen, ob und inwieweit die Einbindung privater Unternehmen Kosten- und/oder Zeitersparnisse bei der Erbringung der öffentlichen Infrastrukturleistungen ermöglicht. Diese Prüfung sollte auf der Grundlage eines Interessenbekundungsverfahrens erfolgen.
3.
Soweit der Zuwendungsempfänger bei der beantragten Fördermaßnahme Dritte mit einbezieht, müssen diese im Wege der Vergabe ermittelt werden.
Bei der Vergabe der Aufträge ist das geltende Vergaberecht anzuwenden. Bei Verstößen gegen die Vergabevorschriften ist der Anhang zum Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2013 zur Festlegung und Genehmigung der Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die die Kommission bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Europäischen Union im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung finanzierte Ausgaben anwendet (Leitlinien für die Festsetzung von Finanzkorrekturen) entsprechend anzuwenden. Die notwendige Prüfung eines Widerrufes wegen Auflagenverstoßes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt davon unberührt.
4.
Wird die Maßnahme durch Zuwendungsempfänger nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 und Satz 7 durchgeführt ist die Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruches durch geeignete Mittel (zum Beispiel Buchgrundschuld zugunsten des Freistaates Sachsen mit Schuldunterwerfung nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozent an bereitester Stelle, jedoch im gleichen Rang mit bereits zugunsten anderer an der Finanzierung beteiligter öffentlicher Stellen eingetragener oder noch einzutragender Grundschulden auf Kosten des Antragstellers eintragen zu lassen) vorzusehen.
5.
Die erschlossenen, ausgebauten beziehungsweise revitalisierten Flächen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Satz 1 sind ausschließlich zum Marktpreis an den besten Bieter im Einklang mit der Bekanntmachung der Europäischen Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe nach öffentlichen Verkaufsbemühungen (wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers) zu veräußern.
6.
Die Festsetzung der beitrags- beziehungsweise gebührenpflichtigen Aufwendungen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts.
7.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen muss die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gutachterlich beteiligt werden. Bei Straßenbaumaßnahmen, einschließlich Gewerbegebietsstraßen ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zuständig. Auf Nummer 6 der Anlage 3 zur Verwaltungsvorschrift zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung wird verwiesen.
8.
Eine Zuwendung nach dieser Förderrichtlinie wird nicht an einen Zuwendungsempfänger gewährt, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Zulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

VIII.
Verfahren

1.
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Dienststelle der Landesdirektion Sachsen. Bei der Bewilligung von Vorhaben mit besonderer strukturpolitischer Bedeutung ist die Zustimmung des beim Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr eingerichteten Einplanungsausschusses einzuholen.
2.
Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen von Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeindeverbänden sowie von Zuwendungsempfängern nach Ziffer III Nummer 1 Satz 2 sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge kreisangehöriger Kommunen sind über das zuständige Landratsamt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.
Die Bewilligungsbehörde legt fest, welche fachlichen Stellen zu beteiligen sind.
4.
Die in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2017/1084 genannten Anmeldeschwellen sind zu beachten.
5.
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheides erhalten das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in Eschborn. Bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 bis 7 ist eine Mehrfertigung dem zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 8 dem Staatsministerium des Innern.
6.
Verwendungsnachweis
Neben dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach Ziffer II Nummer 1 und 3 Absatz 1 der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Verkauf des Geländes vorzulegen. Dabei hat der Zuwendungsempfänger durch Auflistung entsprechender Unterlagen gemäß Ziffer VII Nummer 5 nachzuweisen, dass er seiner Verpflichtung, die Grundstücke nach öffentlicher Verkaufsbemühung zu veräußern, nachgekommen ist. Bis zum abschließenden Verwendungsnachweis ist die Belegung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Etwaige Überschüsse aus dem Verkauf der erschlossenen Grundstücke sind nach Verkauf des letzten Grundstücks, spätestens jedoch zum Ende der Mittelbindungsfrist an den Zuwendungsgeber abzuführen. Überschüsse ergeben sich als Differenz zwischen dem erzielten beziehungsweise erzielbaren Verkaufspreis und der Summe der Kosten aus Grundstückserwerb beziehungsweise Verkehrswert des unerschlossenen Grundstücks zuzüglich Eigenanteil des Trägers an den förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme und Ausgaben für nicht förderfähige Vorhabensbestandteile.
7.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.

IX.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 17. September 2018 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 27. Oktober 2017 (SächsABl. S. 1473), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 402), außer Kraft.

Dresden, den 12. Februar 2019

Der Staatsminister für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Martin Dulig