Gesetz
über den Vollzug des Jugendarrestes
im Freistaat Sachsen
(Sächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz – SächsJArrestVollzG)

erlassen als Artikel 1 des Gesetzes über den Jugendarrestvollzug im Freistaat Sachsen sowie zur Anpassung der weiteren sächsischen Vollzugsgesetze und anderer Gesetze mit Bezug zur Justiz

Vom 5. März 2019

Rechtsbereinigt mit Stand vom 17. Februar 2024

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

1Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Jugendarrestes (Vollzug) an Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten in Einrichtungen zur Durchführung des Jugendarrestes (Einrichtungen). 2Einrichtungen sind eigenständige, den Gebäuden des offenen Vollzuges einer Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt angegliederte Bereiche, die ausschließlich der Durchführung des Jugendarrestes dienen. 3Jugendarrest kann auch in freien Formen vollzogen werden.2

§ 2
Ziele des Vollzuges

(1) 1Im Jugendarrest soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten das von ihnen begangene Unrecht bewusst gemacht werden mit den Zielen, ihr Verantwortungsbewusstsein und ihr Einfühlungsvermögen in die Situation der Opfer von Straftaten ebenso zu stärken wie die Entwicklung von Einstellungen und Fertigkeiten, die vor erneuter Straffälligkeit und ordnungswidrigem Verhalten schützen. 2Der Vollzug ist erzieherisch auszugestalten. 3Diese Ziele sind entsprechend den einzelnen Arrestarten unter Berücksichtigung der Arrestdauer auszugestalten. 4Dazu sollen durch sozialpädagogische Trainingsmaßnahmen und andere pädagogische Interventionen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten die Hilfen gewährt werden, die sie in die Lage versetzen, zukünftig ihre persönlichen und sozialen Schwierigkeiten zu bewältigen.

(2) Wird der Jugendarrest neben einer Jugendstrafe, deren Verhängung oder Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verhängt, dient der Vollzug darüber hinaus dem Ziel, die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten auf die Bewährungszeit vorzubereiten und die Erfolgsaussichten für eine erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit zu verbessern.3

§ 3
Vollzugsgestaltung

(1) 1Im Jugendarrest schützt die Einrichtung die körperliche und psychische Unversehrtheit der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, fördert ihr Wohlergehen und achtet ihre Privatsphäre. 2Er ist auf die Förderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, insbesondere auch auf weitere Hilfs- und Betreuungsangebote für die Zeit nach der Entlassung, auszurichten. 3Sind die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bislang der Schulpflicht nicht oder nur unzureichend nachgekommen, sind sie zu motivieren, künftig der Schulpflicht nachzukommen.

(2) Die Einrichtung hat das verfassungsmäßige Recht der Eltern, die Erziehung und Bildung ihrer Kinder mitzubestimmen, zu achten und die Verantwortung der übrigen Träger der Erziehung und Bildung zu berücksichtigen.

(3) 1Das Leben in der Einrichtung ist den allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen. 2Schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung ist entgegenzuwirken. 3Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind vor Übergriffen zu schützen.

(4) Im Jugendarrest soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ermöglicht werden, von und mit Gleichaltrigen zu lernen und Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse, die sich nach ihrer Eigenart für eine Mitwirkung eignen, zu übernehmen.

(5) 1Bei der Gestaltung des Vollzugs und bei allen Einzelmaßnahmen sind die unterschiedlichen Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu berücksichtigen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, sexuelle Identität, Alter, individuellen Reifegrad, Gesundheit, Herkunft und Religion. 2Auf Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten mit Behinderung ist besonders Rücksicht zu nehmen.4

§ 4
Fördermaßnahmen

Elemente der erzieherischen Gestaltung des Vollzuges sind insbesondere:

1.
Planung und Strukturierung eines geordneten Tagesablaufs,
2.
spezifisches soziales Training,
3.
die Förderung des Bemühens der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten um einen Ausgleich mit der oder dem Verletzten (Täter-Opfer-Ausgleich) oder andere Formen der Wiedergutmachung,
4.
Gemeinschafts- und Informationsveranstaltungen zu staatsbürgerlichen, gesundheitspräventiven, familienorientierten und weiteren sozialen Themen,
5.
entwicklungsgemäße Beschäftigung innerhalb und außerhalb der Einrichtung oder arbeitstherapeutische Beschäftigung,
6.
strukturierte Freizeitgestaltung und sportliche Betätigung,
7.
die Vermittlung in Beratungsstellen und
8.
die Förderung stabilisierender Beziehungen.5

§ 5
Stellung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten und Mitwirkung

(1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterliegen den in diesem Gesetz vorgesehenen Beschränkungen ihrer Freiheit. 2Soweit dieses Gesetz keine besondere Regelung enthält, dürfen ihnen nur Beschränkungen auferlegt werden, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder zur Abwendung einer schwerwiegenden Störung der Ordnung in der Einrichtung unerlässlich sind.

(2) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sollen mit „Sie“ angeredet werden.

(3) 1Vollzugs- und Fördermaßnahmen sollen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten erläutert werden. 2Soweit erforderlich, wird eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen. 3Mit Zustimmung der beteiligten Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann in Ausnahmefällen für die Übersetzung auch eine andere sprachkundige Person tätig werden.

(4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind stetig zur Mitarbeit an der Erreichung der Vollzugsziele zu motivieren.6

§ 6
Zusammenarbeit und Einbeziehung Dritter

(1) Alle in der Einrichtung Tätigen arbeiten vertrauensvoll zusammen und wirken gemeinsam daran mit, die Vollzugsziele zu erreichen.

(2) Die Einrichtung arbeitet eng mit staatlichen Stellen und Organisationen sowie Personen, insbesondere geeigneten Ehrenamtlichen, zusammen, um die Vollzugsziele zu erreichen und eine Weiterführung der erforderlichen Maßnahmen nach der Entlassung sicherzustellen.

(3) 1Beziehen Jugendarrestantinnen, Jugendarrestanten oder deren Personensorgeberechtigte Jugendhilfe oder anderen Sozialleistungen, die die Entwicklungsförderung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bezwecken, sollen diese bei der Arrestgestaltung berücksichtigt werden. 2Der Träger der Jugendhilfe oder anderer Sozialleistungen kann in die Arrestgestaltung einbezogen werden.7

§ 7
Personensorgeberechtigte, Betreuer und Bevollmächtigte

(1) Die Personensorgeberechtigten sind von der Aufnahme einer minderjährigen Jugendarrestantin oder eines minderjährigen Jugendarrestanten in den Vollzug sowie über besondere Begebenheiten während des Vollzugs und die anstehende Entlassung aus dem Vollzug zu unterrichten.

(2) 1Die Einrichtung soll Kontakt zu den Personensorgeberechtigten aufnehmen und diese zu Gesprächen einladen, wenn dies den Vollzugszielen dient. 2Die Personensorgeberechtigten können in diesem Falle auch an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden. 3Andere der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten nahestehende Personen können mit ihrem oder seinem Einverständnis an der Vollzugsgestaltung beteiligt werden, wenn dies den Vollzugszielen dient.

(3) 1Für Betreuerinnen und Betreuer volljähriger Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, die nach § 1896 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gerichtlich bestellt sind, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 2Dasselbe gilt für Bevollmächtigte im Sinne des § 1896 Absatz 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches.8

§ 8
Soziale Hilfe

(1) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden durch die Einrichtung, soweit erforderlich, darin beraten und unterstützt, ihre persönlichen, wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Schwierigkeiten zu bewältigen.

(2) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Jugendgerichtshilfe soll bei Bedarf während des Jugendarrests Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten halten.9

§ 9
Jugendarrest neben Jugendstrafe

(1) Die zuständige Bewährungshelferin oder der zuständige Bewährungshelfer hält während des Jugendarrestes Kontakt zu der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten und beteiligt sich an der Planung und Einleitung nachsorgender Hilfen.

(2) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 2 des Jugendgerichtsgesetzes gestattet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter Kontakte der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zu Personen des sozialen Umfeldes nur dann, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind.

(3) In den Fällen des § 16a Absatz 1 Nummer 3 des Jugendgerichtsgesetzes soll durch die Einrichtung eine auf die individuelle Problematik besonders zugeschnittene erzieherische Einwirkung auf die Jugendarrestantinnen oder den Jugendarrestanten erfolgen.10

Teil 2
Vollzug des Dauerarrestes

Abschnitt 1
Aufnahme, Gestaltung, Planung und Entlassung

§ 10
Aufnahme

(1) 1Mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten wird unverzüglich ein Zugangsgespräch geführt. 2Es wird ihre oder seine gegenwärtige Lebenssituation erörtert, akuter Förderbedarf festgestellt und Hilfe eingeleitet sowie die allgemeine Arrestgestaltung besprochen. 3Ihr oder ihm ist die Hausordnung zu erläutern und die Aushändigung eines Exemplars anzubieten. 4Die wesentlichen Erkenntnisse aus dem Zugangsgespräch sind zu dokumentieren. 5Dieses Gesetz, die von ihm in Bezug genommenen Gesetze sowie die zu seiner Ausführung erlassenen Rechtsverordnungen und veröffentlichten Verwaltungsvorschriften sind der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten auf Verlangen zugänglich zu machen.

(2) Beim Zugangsgespräch dürfen andere Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht zugegen sein.

(3) Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant wird unverzüglich ärztlich untersucht.

(4) 1Die Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch die Bewährungshilfe werden über die Aufnahme der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten unterrichtet. 2Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, wenn diese bereits zuvor über den Antrittstermin informiert wurden und die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant den Jugendarrest an diesem Termin angetreten hat.

(5) 1Treten Umstände hervor, die allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Umständen ein Absehen von der Vollstreckung oder ihre Unterbrechung rechtfertigen können, und ist die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter nicht zugleich Vollstreckungsleiterin oder Vollstreckungsleiter, hat die Vollzugsleitung die Vollstreckungsleitung unverzüglich über diese Umstände zu unterrichten. 2Die Einrichtung informiert zudem die Jugendgerichtshilfe.11

§ 11
Perspektivengespräch und Förderplan

(1) Ausgehend von den Erkenntnissen aus dem Zugangsgespräch und den vorliegenden Akten verschafft sich die Einrichtung einen möglichst umfassenden Überblick über die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse und den Förderbedarf der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten.

(2) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter führt alsbald mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein ausführliches Gespräch, in dem ihre oder seine aktuelle Lebenssituation erörtert und weiterer Förderbedarf festgestellt wird (Perspektivengespräch). 2Am Perspektivengespräch sind die mit der Erziehung betrauten Bediensteten der Einrichtung zu beteiligen. 3Es können im Einzelfall die Personensorgeberechtigten, externe Fachkräfte, insbesondere die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, bestellte Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte, Seelsorgerinnen und Seelsorger sowie weitere Personen, die an der Erreichung der Vollzugsziele mitwirken, beteiligt werden.

(3) 1Auf der Grundlage der gewonnenen Erkenntnisse ist für die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten ein Förderplan zu erstellen, der insbesondere Angaben über die Teilnahme an Fördermaßnahmen enthält sowie Fähigkeiten und Begabungen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten berücksichtigt. 2Der Förderplan enthält auch Angaben über externe Hilfsangebote, insbesondere zur Fortführung vor oder im Jugendarrest begonnener Maßnahmen. 3Anregungen und Vorschläge der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten sollen berücksichtigt werden, soweit sie erzieherisch sinnvoll sind.

(4) Der Förderplan berücksichtigt auch Leistungen und Hilfen, die der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sowie ihrer oder seiner Familie von anderen staatlichen Stellen, Organisationen oder Personen gewährt werden oder gewährt werden können.

(5) 1Werden die Personensorgeberechtigten in die Vollzugsgestaltung eingebunden, erhalten sie Gelegenheit, Anregungen und Vorschläge zur Planung des Vollzuges anzubringen. 2Diese sollen, soweit sie mit den Zielen und der Gestaltung des Jugendarrestes vereinbar sind, berücksichtigt werden.

(6) 1Eine Abschrift des Förderplans wird der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten ausgehändigt und der Jugendgerichtshilfe übersandt. 2Auf Verlangen der Personensorgeberechtigten ist ihnen der Förderplan auszuhändigen und zu erläutern.12

§ 12
Kontakte und Anlaufstellen

1Der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten sind alsbald nach der Aufnahme Kontakte zu staatlichen Stellen, Organisationen und Personen zu vermitteln, die ihr oder ihm nach der Entlassung persönliche und soziale Hilfestellung leisten können. 2Hierzu zählen beispielsweise die zuständigen örtlichen Träger der Jugendhilfe, Bildungsstätten und Vereine.13

§ 13
Aufenthalt außerhalb der Einrichtung, Vorführung und Ausantwortung

(1) 1Aufenthalt außerhalb der Einrichtung dient insbesondere dem Ziel, der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten die Teilnahme an Fördermaßnahmen, die Besorgung persönlicher Angelegenheiten und die Teilnahme an schulischer und beruflicher Bildung zu ermöglichen sowie richterlich angeordnete Auflagen zu erfüllen. 2Er dient auch der Vermeidung von schädlichen Folgen der Freiheitsentziehung, indem an den Vollzugszielen ausgerichtete Freizeitmaßnahmen oder die Förderung sozialer Kontakte ermöglicht werden.

(2) 1Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant dem Vollzug entziehen oder die Maßnahme zur Begehung von Straftaten missbrauchen wird. 2Für Aufenthalt außerhalb der Einrichtung werden die nach den Umständen des Einzelfalles erforderlichen Weisungen erteilt.

(3) 1Aufenthalt außerhalb der Einrichtung kann unbegleitet oder in Begleitung von Bediensteten oder geeigneten vollzugsexternen Personen gestattet werden. 2Die Eignung vollzugsexterner Begleitpersonen ist vor der Gestattung des Aufenthaltes außerhalb der Einrichtung zu prüfen, soweit die Person der Einrichtung nicht anderweitig als geeignet bekannt ist. 3Die Prüfung und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren.

(4) Durch Aufenthalt außerhalb der Einrichtung wird die Vollstreckung des Jugendarrestes nicht unterbrochen.

(5) Bedürftigen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden die erforderlichen Fahrtkosten der preiswertesten Kategorie für öffentliche Verkehrsmittel auf Antrag erstattet oder verauslagt.

(6) 1Auf Ersuchen eines Gerichts oder einer Behörde werden Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, denen Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nicht gewährt werden kann, vorgeführt. 2Sie dürfen auch befristet der Obhut eines Gerichts, einer Staatsanwaltschaft, einer Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes oder einer Zoll- oder Finanzbehörde überlassen werden (Ausantwortung).14

§ 14
Bericht über den Vollzugsverlauf

(1) 1Zum Ende der Arrestzeit wird ein Bericht über den Vollzugsverlauf erstellt. 2Dieser enthält insbesondere Angaben zur Persönlichkeit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten, zu den durchgeführten Fördermaßnahmen, zum weiteren Förderbedarf unter Empfehlung weiterer externer Hilfsangebote und über die Erfüllung erteilter Weisungen, Auflagen oder Anordnungen sowie im Falle der Bewährungsunterstellung Vorschläge zu Auflagen und Weisungen.

(2) 1Der Bericht wird zu den Vollstreckungs- und Arrestakten genommen. 2Eine Ausfertigung des Berichts ist der Jugendgerichtshilfe und im Falle der Bewährungsunterstellung auch der Bewährungshilfe zuzuleiten. 3Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant und die Personensorgeberechtigten erhalten ebenfalls eine Ausfertigung des Berichts, minderjährige Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten jedoch nur, soweit erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.15

§ 15
Entlassung

(1) Vor der Entlassung führt die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten ein Schlussgespräch, in dem auch der Inhalt des Berichts über den Vollzugsverlauf erläutert wird.

(2) 1Die Entlassung kann am Tag des Ablaufs der Arrestzeit vorzeitig erfolgen, wenn die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant aus schulischen oder beruflichen Gründen hierauf angewiesen ist oder die Verkehrsverhältnisse dies erfordern. 2Die Entscheidung trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter.

(3) Besteht die begründete Annahme, dass eine minderjährige Jugendarrestantin oder ein minderjähriger Jugendarrestant bei der Entlassung nicht von den Personensorgeberechtigten oder einer von diesen bevollmächtigten, volljährigen Begleitperson an der Einrichtung abgeholt wird, ist das Jugendamt rechtzeitig über die bevorstehende Entlassung zu informieren.

(4) Bedürftigen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann eine Entlassungsbeihilfe in Form eines Reisekostenzuschusses gewährt werden.16

§ 16
Fortführung der Maßnahmen nach der Entlassung

(1) 1Eine bereits entlassene Jugenarrestantin oder ein bereits entlassener Jugendarrestant kann bei einer dringenden Gefahr für ihr oder sein Wohl auf ihren oder seinen Antrag und mit Zustimmung der Personensorgeberechtigten vorübergehend in der Einrichtung verbleiben oder wieder aufgenommen werden, sofern es die Belegungssituation zulässt. 2Eine Fortführung der Unterbringung und der Fördermaßnahmen kommt insbesondere in Betracht, wenn nachsorgende Maßnahmen noch nicht eingeleitet wurden oder noch nicht beginnen können oder eine anderweitige geeignete Unterbringung nicht oder noch nicht möglich ist. 3Auf das Verlangen der oder des Entlassenen oder der jeweiligen Personensorgeberechtigten hin ist die weitere Unterbringung zu beenden.

(2) 1Gegen eine verbliebene Entlassene oder einen verbliebenen Entlassenen dürfen Maßnahmen des Vollzuges nicht mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. 2§ 45 Absatz 2 und 3 bleibt unberührt.

(3) Bei Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung durch eine Entlassene oder einen Entlassenen oder aus vollzugsorganisatorischen Gründen können die Unterbringung und die Maßnahmen durch die Einrichtung jederzeit beendet werden.

(4) § 15 Absatz 4 gilt entsprechend.17

Abschnitt 2
Unterbringung und Versorgung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sowie Gesundheitsfürsorge18

§ 17
Unterbringung während der Ruhezeit

(1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden während der Ruhezeit in ihren Arresträumen einzeln untergebracht. 2Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten unterschiedlichen Geschlechts werden getrennt voneinander untergebracht. 3Davon kann im Einzelfall unter Berücksichtigung der Persönlichkeit und der Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, der Erreichung des Vollzugsziels sowie der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, einschließlich der Bedürfnisse der übrigen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten abgewichen werden.

(2) Eine gemeinsame Unterbringung von höchstens zwei Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gleichen Geschlechts während der Ruhezeit ist zulässig, wenn ihr körperlicher oder seelischer Zustand dies erfordert oder sie eine gemeinsame Unterbringung ausdrücklich wünschen und erzieherische Gründe dem nicht entgegenstehen.19

§ 18
Aufenthalt außerhalb der Ruhezeit

(1) Außerhalb der Ruhezeit dürfen sich die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten grundsätzlich in Gemeinschaft aufhalten.

(2) Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dies erfordern.20

§ 19
Persönlicher Besitz

(1) 1Eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant darf nur Sachen in Besitz haben oder annehmen, die ihr oder ihm von der jeweiligen Einrichtung oder mit deren Zustimmung überlassen werden. 2Der Besitz persönlicher Gegenstände ist in angemessenem Umfang zu gestatten, sofern nicht unabweisbare Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dem entgegenstehen.

(2) 1Eingebrachte Sachen, welche die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nicht in Besitz haben darf, sind für sie oder ihn aufzubewahren, sofern dies nach Art und Umfang möglich ist. 2Werden eingebrachte Sachen, deren Aufbewahrung nach Art oder Umfang nicht möglich ist, von der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten trotz Aufforderung nicht aus der Einrichtung verbracht, können diese auf Kosten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten aus der Einrichtung entfernt oder außerhalb der Einrichtung verwahrt, verwertet oder vernichtet werden. 3Für die Voraussetzungen und das Verfahren der Verwertung und Vernichtung gelten die §§ 33 sowie 34 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358).

(3) Aufzeichnungen und andere Sachen, die Kenntnisse über Sicherungsvorkehrungen der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt oder der Einrichtung vermitteln oder Schlussfolgerungen auf diese zulassen, dürfen vernichtet oder unbrauchbar gemacht werden.21

§ 20
Kleidung

(1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen eigene Kleidung tragen. 2Dieses Recht kann durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter eingeschränkt oder ausgeschlossen werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 3Bei Bedarf stellt ihnen die Einrichtung Kleidung zur Verfügung.

(2) Für die Reinigung und Instandsetzung eigener Kleidung haben die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten selbst zu sorgen.22

§ 21
Verpflegung und Einkauf

(1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nehmen an der Gemeinschaftsverpflegung teil. 2Zusammensetzung und Nährwert der Gemeinschaftsverpflegung hat den besonderen Anforderungen an eine gesunde Ernährung junger Menschen zu entsprechen. 3Auf ärztliche Anordnung wird besondere Verpflegung gewährt. 4Es soll den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ermöglicht werden, Gebote ihrer jeweiligen Religionsgemeinschaft zu befolgen.

(2) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann die Selbstverpflegung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zulassen, sofern dies erzieherisch sinnvoll erscheint und Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht entgegenstehen. 2Die gemeinsame Zubereitung und Einnahme der Mahlzeiten durch die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten im Unterbringungsbereich ist zu fördern.

(3) 1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann ermöglicht werden, aus einem von der Einrichtung vermittelten Angebot einzukaufen. 2Dabei soll die Einrichtung für ein Angebot sorgen, das auf Wünsche und Bedürfnisse der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten Rücksicht nimmt. 3Hierfür können Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. 4Ein gemeinsamer Einkauf von Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Gefangenen findet nicht statt.23

§ 22
Gesundheitspflege

(1) 1Die Einrichtung unterstützt die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten bei der Wiederherstellung oder Erhaltung ihrer Gesundheit. 2Sie vermittelt ihnen die Bedeutung einer gesunden Lebensweise.

(2) Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten wird ermöglicht, sich täglich mindestens eine Stunde im Freien aufzuhalten.

(3) Der Nichtraucherschutz ist zu gewährleisten.

(4) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten werden im Vollzug ärztlich behandelt und medizinisch versorgt, soweit dies erforderlich ist. 2Sind sie nicht krankenversichert, haben sie einen Anspruch auf notwendige, ausreichende und zweckmäßige medizinische Leistungen unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit, der Dauer des Vollzuges und des allgemeinen Standards der gesetzlichen Krankenversicherung.

(5) 1Untersuchung und Behandlung im Rahmen der Gesundheitsfürsorge nach Absatz 4 und die Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 können im medizinischen Bereich der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt erfolgen, der die Einrichtung angegliedert ist. 2Dabei ist die Trennung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten von Gefangenen zu gewährleisten. 3Ein Aufenthalt außerhalb der Einrichtung aus medizinischen Gründen kann auch gegen den Willen der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten in Begleitung von Bediensteten durchgeführt werden. 4Eine Unterbringung von Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten im Justizvollzugskrankenhaus erfolgt nicht.24

Abschnitt 3
Freizeit, Sport und Beschäftigung

§ 23
Freizeit und Sport

(1) 1Im Jugendarrest sollen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dazu motiviert und angeleitet werden, freie Zeit sinnvoll zu gestalten. 2Handwerkliche, künstlerische und kreative Betätigungen sollen ermöglicht werden.

(2) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten erhalten Gelegenheit, eine angemessen ausgestattete Mediathek zu nutzen. 2Der Zugang zur Mediathek kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.

(3) 1Es sind ausreichende und geeignete Angebote vorzuhalten, um den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten eine sportliche Betätigung von mindestens einer Stunde täglich zu ermöglichen. 2Dabei ist Aufenthalt im Freien nach § 22 Absatz 2 nicht anzurechnen. 3Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind nach Möglichkeit sportpädagogisch anzuleiten.

(4) 1Zur Durchführung von Freizeit- und Sportmaßnahmen dürfen die hierfür vorgesehenen Gegenstände und Räumlichkeiten der Justizvollzugs- oder Jugendstrafvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, genutzt werden. 2Eine gemeinsame Freizeitgestaltung von Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Gefangenen sowie gemeinsame Sportveranstaltungen finden nicht statt.25

§ 24
Beschäftigung

(1) 1Beschäftigung im Sinne dieses Gesetzes sind erzieherisch geprägte und sinnvolle Tätigkeiten. 2Sie soll die Entwicklung von Gemeinschaftsfähigkeit fördern und die Erkenntnis vermitteln, dass Pflichten innerhalb eines Gemeinwesens von allen zu tragen sind.

(2) 1Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden, soweit sie nicht an besonderen Fördermaßnahmen teilnehmen. 2Ein Anspruch auf Entlohnung besteht nicht.26

§ 25
Rundfunk, Informations- und Unterhaltungselektronik

(1) 1Der Zugang zum Rundfunk ist zu ermöglichen und der Besitz eigener Hörfunkgeräte in angemessenem Umfang zu gestatten, soweit deren Betrieb nicht die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet. 2Der Zugang zum Rundfunk kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten untersagt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist.

(2) Der Empfang von Fernsehprogrammen ist nur in den hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsräumen zulässig.

(3) Die Nutzung anderer Geräte der Informations- und Unterhaltungselektronik kann gestattet werden, wenn überwiegende Gründe der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe nicht entgegenstehen.27

Abschnitt 4
Religionsausübung

§ 26
Religionsausübung

(1) 1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger in Verbindung zu treten.

(2) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, am Gottesdienst und an anderen religiösen Veranstaltungen ihres Bekenntnisses teilzunehmen. 2Die Zulassung zu Gottesdiensten oder religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft bedarf der Zustimmung der Seelsorgerin oder des Seelsorgers dieser Religionsgemeinschaft. 3Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können von der Teilnahme am Gottesdienst oder anderen religiösen Veranstaltungen ausgeschlossen werden, wenn dies aus überwiegenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung geboten ist. 4In diesem Fall soll die Seelsorgerin oder der Seelsorger vorher gehört werden. 5§ 13 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen grundlegende religiöse Schriften und Gegenstände des religiösen Gebrauchs in angemessenem Umfang besitzen. 2Diese dürfen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nur bei grobem Missbrauch entzogen werden.

(4) Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.28

Abschnitt 5
Besuche, Schriftwechsel und Telefongespräche

§ 27
Grundsatz

1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, mit Personen außerhalb der Einrichtung im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zu verkehren. 2Die Einrichtung fördert den Kontakt mit Personen, von denen ein günstiger Einfluss erwartet werden kann.29

§ 28
Recht auf Besuch und Durchführung der Besuche

(1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen in der Regel eine Stunde Besuch pro Woche von den Personensorgeberechtigten empfangen. 2Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann darüber hinausgehende Besuche anderer Personen gestatten, wenn anzunehmen ist, dass der Besuch für die Erreichung des Vollzugsziels förderlich ist. 3Dies gilt insbesondere für Besuche der eigenen Kinder der Jugendarrestantinnen oder des Jugendarrestanten in Begleitung des anderen Elternteils.

(2) 1Aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung können Besuche davon abhängig gemacht werden, dass sich die Besucherinnen und Besucher durchsuchen lassen. 2Besuche werden regelmäßig beaufsichtigt. 3Über Ausnahmen entscheidet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter. 4Die Beaufsichtigung mit technischen Mitteln ist nicht zulässig.

(3) Gegenstände dürfen beim Besuch nur mit Zustimmung der Einrichtung übergeben werden.

(4) 1Besuche dürfen abgebrochen werden, wenn Besucherinnen, Besucher, Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten gegen dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes getroffene Anordnungen verstoßen. 2Besuche dürfen auch abgebrochen werden, wenn von Besucherinnen oder Besuchern ein schädlicher Einfluss auf Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten ausgeht.

(5) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Jugendarrestinnen und Jugendarrestanten gestatten, den Besuch mittels einer audiovisuellen Verbindung durchzuführen (Videobesuch). 2Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 4 gelten entsprechend. 3Videobesuchszeiten werden auf die Besuchszeit nach Absatz 1 Satz 1 angerechnet, wobei die Anrechnung bei Besuchen von Angehörigen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches höchstens im Verhältnis zwei zu eins, im Übrigen im Verhältnis eins zu eins erfolgt.30

§ 29
Überwachung der Gespräche

1Gespräche dürfen nur überwacht werden, soweit es aus Gründen der Erziehung oder der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung erforderlich ist. 2Eine Überwachung der Gespräche zwischen Jugendarrestantinnen oder Jugendarrestanten und Personen nach § 30 Absatz 1 findet nicht statt.31

§ 30
Besondere Besuchsvorschriften

(1) 1Besuche von Verteidigerinnen, Verteidigern, Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes, der Jugendgerichtshilfe, der Bewährungshilfe, Betreuungshelferinnen und Betreuungshelfern nach § 10 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 des Jugendgerichtsgesetzes, Erziehungsbeiständen, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren in einer die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten betreffenden Rechtssache sind zu gestatten und werden nicht beaufsichtigt. 2Dies gilt ferner für Besuche von Mitgliedern der Volksvertretungen des Bundes und der Länder, des Europäischen Parlaments, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, des Ausschusses der Vereinten Nationen gegen Folter, des zugehörigen Unterausschusses zur Verhütung von Folter und des entsprechenden Nationalen Präventionsmechanismus, der Parlamentarischen Versammlung des Europarates, der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, der konsularischen Vertretung des Heimatlandes der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten und der weiteren Einrichtungen, mit denen der Kontakt auf Grund völkerrechtlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland geschützt ist. 3Satz 1 gilt auch für die Mitglieder des Beirates nach § 59, die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, die Sächsische Datenschutzbeauftragte oder den Sächsischen Datenschutzbeauftragten, die oder den Transparenzbeauftragten sowie andere Landesdatenschutzbeauftragte und Landesinformationsfreiheitsbeauftragte.

(2) Die Durchsuchung von Verteidigerinnen, Verteidigern, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie Beiständen nach § 69 des Jugendgerichtsgesetzes setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der Sicherheit in der Einrichtung vorliegen.

(3) 1Eine inhaltliche Überprüfung der von Personen nach Absatz 1 beim Besuch der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten mitgeführten Schriftstücke, sonstigen Unterlagen und Datenträger ist nicht zulässig. 2Abweichend von § 28 Absatz 3 dürfen Schriftstücke oder sonstige Unterlagen den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten durch Personen nach Absatz 1 übergeben werden.32

§ 31
Schriftwechsel

(1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben das Recht, durch Vermittlung der Einrichtung unbegrenzt Schreiben abzusenden und zu empfangen. 2Ein- und ausgehende Schreiben sind unverzüglich weiterzuleiten. 3Sie werden auf verbotene Gegenstände kontrolliert, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten.

(2) 1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter kann den Schriftwechsel mit

1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung gefährdet würde,
2.
bei Personen, die nicht Angehörige der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten im Sinne von § 11 Absatz 1 Nummer 1 des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel einen schädlichen Einfluss auf die Jugendarrestantin oder den Jugendarrestanten hat oder die Erreichung der Vollzugsziele behindert,
3.
zu minderjährigen Personen, die Opfer der Straftaten waren, wenn zu befürchten ist, dass der Schriftwechsel mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten einen schädlichen Einfluss auf sie hat, oder
4.
wenn die Personensorgeberechtigten der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten mit dem Schriftwechsel nicht einverstanden sind.

2Bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant einer Untersagung nach Satz 1 zuwider handelt, kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter das Schreiben anhalten. 3Hierüber wird die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant informiert. 4Das angehaltene Schreiben wird verwahrt und mit der Entlassung zurückgegeben.

(3) Der Schriftverkehr mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 wird nicht kontrolliert und entsprechende Schreiben werden nicht angehalten.

(4) 1Die Kosten des Schriftverkehrs tragen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung kann der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten gestatten, sich E-Mails an ein von der Anstalt dafür eingerichtetes Funktionspostfach zusenden zu lassen.33

§ 32
Telefongespräche

(1) 1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann gestattet werden, Telefongespräche zu führen. 2Telefongespräche mit Personen und Institutionen nach § 30 Absatz 1 und 2 sind zu gestatten. 3Telefongespräche werden nicht überwacht.

(2) 1Die Kosten der Telefongespräche tragen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten. 2Sind sie dazu nicht in der Lage, kann die Einrichtung die Kosten in angemessenem Umfang übernehmen.

(3) Die Jugendstrafvollzugs- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, kann die Bereitstellung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen sowie die Bereitstellung, Vermietung oder Ausgabe von Telekommunikationsgeräten und von anderen Geräten der Telekommunikation auch für den Bereich des Jugendarrestvollzuges einem Dritten gestatten oder übertragen.

(4) 1Innerhalb des Geländes der Einrichtungen sind der Besitz und die Benutzung von Mobilfunkendgeräten verboten. 2In begründeten Fällen kann die Leiterin oder der Leiter der Einrichtung für den Einsatz von Polizei- oder Rettungskräften, Notärzten und Wartungsfirmen abweichende Regelungen treffen. 3Die folgenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt:

1.
§ 30 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 250), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist,
2.
§ 51 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 558), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist,
3.
§ 31 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes vom 16. Mai 2013 (SächsGVBl. S. 294), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52) geändert worden ist.

(5) 1Die Einrichtungen dürfen technische Geräte

1.
zur Auffindung von Mobilfunkendgeräten,
2.
zur Aktivierung von Mobilfunkendgeräten zum Zwecke der Auffindung und
3.
zur Störung von Frequenzen, die der Herstellung unerlaubter Mobilfunkverbindungen auf dem Einrichtungsgelände dienen,

betreiben. 2Sie haben hierbei die von der Bundesnetzagentur gemäß § 91 Absatz 1 Satz 4 des Telekommunikationsgesetzes vom 23. Juni 2021 (BGBl. I S. 1858), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 71) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Rahmenbedingungen zu beachten. 3Der Mobilfunkverkehr außerhalb des Geländes der Einrichtungen darf nicht beeinträchtigt werden.34

§ 33
Pakete

1Den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten kann gestattet werden, Pakete zu empfangen. 2Der Empfang von Paketen mit Nahrungs-, Genuss- und Körperpflegemitteln ist untersagt. 3Die Einrichtung kann Anzahl, Gewicht und Größe von Sendungen und einzelnen Gegenständen festsetzen. 4Über § 19 Absatz 1 Satz 2 hinaus kann sie Gegenstände und Verpackungsformen ausschließen, die einen unverhältnismäßigen Kontrollaufwand bedingen. 5Pakete werden geöffnet und durchsucht, in der Regel in Anwesenheit der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten. 6§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie § 19 Absatz 3 gilt entsprechend. 7Der Empfang von Paketen kann vorübergehend versagt werden, wenn dies wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung unerlässlich ist. 8Der Versand von Paketen ist nicht zulässig.35

§ 34
Andere Formen der Telekommunikation

Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für andere Formen der Telekommunikation im Sinne des Telekommunikationsgesetzes entsprechend, soweit die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter ihre Benutzung gestattet.36

Abschnitt 6
Sicherheit und Ordnung

§ 35
Grundsatz

(1) Sicherheit und Ordnung in der Einrichtung bilden die Grundlage des auf die Erreichung des Vollzugsziels ausgerichteten Lebens in der Einrichtung und tragen dazu bei, dass in der Einrichtung ein gewaltfreies Klima herrscht.

(2) Die Pflichten und Beschränkungen, die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung auferlegt werden, müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen und dürfen die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten nicht länger als notwendig beeinträchtigen.37

§ 36
Verhalten der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten

(1) 1Das Verantwortungsbewusstsein der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten für ein sozialverträgliches Verhalten ist zu wecken und zu fördern. 2Sie haben sich nach der Tageseinteilung der Einrichtung zu richten und dürfen durch ihr Verhalten das geordnete Zusammenleben nicht stören. 3Ihre Fähigkeit zu gewaltfreier Konfliktlösung sowie zu einvernehmlicher Streitbeilegung ist zu entwickeln und zu stärken.

(2) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben die Anordnungen der Bediensteten zu befolgen. 2Einen ihnen zugewiesenen Bereich dürfen sie nicht ohne Erlaubnis verlassen.

(3) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben ihren Arrestraum und die ihnen von der Einrichtung überlassenen Sachen in Ordnung zu halten und schonend zu behandeln.

(4) Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten haben Umstände, die eine Gefahr für das Leben oder eine erhebliche Gefahr für die Gesundheit einer Person bedeuten, unverzüglich zu melden.38

§ 37
Durchsuchung

(1) 1Die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen durchsucht werden. 2Die Durchsuchung männlicher Jugendarrestanten darf nur von Männern und die Dursuchung weiblicher Jugendarrestantinnen darf nur von Frauen vorgenommen werden. 3Das Schamgefühl ist zu schonen.

(2) 1Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen. 2Sie darf bei männlichen Jugendarrestanten nicht in Gegenwart von Frauen und bei weiblichen Jugendarrestantinnen nicht in Gegenwart von Männern erfolgen. 3Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. 4Andere Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten dürfen nicht anwesend sein.

(3) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme von Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder unbeaufsichtigten Abwesenheit von der Einrichtung in der Regel eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen ist. 2Dies gilt nicht bei Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern nach § 30 Absatz 1.

(4) 1Die Anordnung nach Absatz 2 ist zu begründen. 2Durchführung und Ergebnis der Durchsuchungen nach den Absätzen 2 und 3 sind aktenkundig zu machen.39

§ 38
(aufgehoben)40

§ 39
(aufgehoben)41

§ 40
Maßnahmen zur Feststellung von Suchtmitteln

1Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung kann die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter im Einzelfall Maßnahmen, insbesondere den Einsatz geeigneter technischer Verfahren und technischer Mittel, zum Nachweis des Konsums von Suchtmitteln anordnen, um deren Gebrauch festzustellen. 2Diese Maßnahmen dürfen nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sein. 3Abweichend von Satz 2 sind Speicheltests unter Nutzung eines Mundschleimhautabstrichs zulässig. 4Die den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten entnommenen Körperzellen dürfen nur für Zwecke der der Entnahme zugrundeliegenden Maßnahme verwendet werden; sie sind unverzüglich zu vernichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.42

§ 41
Besondere Sicherungsmaßnahmen und Fesselung

(1) 1Gegen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn die Gefahr einer erheblichen Störung der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung nicht auf andere Weise vermieden oder behoben werden kann. 2Sie sind insbesondere zur Abwehr der Gefahr von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen, von Selbstverletzungen oder der Selbsttötung zulässig.

(2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:

1.
der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2.
die Beobachtung der Jugendarrestantinnen und des Jugendarrestanten, auch mit optisch-technischen Hilfsmitteln in dafür vorgesehenen Arresträumen, und
3.
die Trennung von anderen Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten (Absonderung).

(3) 1Eine Absonderung von mehr als acht Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten liegenden konkreten Gefahr der Anwendung körperlicher Gewalt gegenüber anderen Personen unerlässlich ist. 2Die betroffene Jugendarrestantin oder der betroffene Jugendarrestant ist besonders zu betreuen. 3Jede Absonderung, die insgesamt die Dauer von acht Stunden überschreitet, ist der Aufsichtsbehörde und, soweit die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich durch die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter mitzuteilen.

(4) 1Bei einem Aufenthalt außerhalb der Einrichtung nach § 22 Absatz 5 Satz 3 und bei Vorführungen auf Veranlassung eines Gerichts oder einer Behörde oder beim Transport ist die Fesselung der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten an den Händen oder an den Füßen zulässig, wenn eine konkrete Entweichungsgefahr in seiner Person besteht. 2Die Fesselung wird zeitweise gelockert, soweit dies notwendig ist.43

§ 42
Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und Verfahren

(1) 1Besondere Sicherungsmaßnahmen ordnet die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter an. 2Bei Gefahr im Verzug können auch andere Bedienstete diese Maßnahmen vorläufig anordnen. 3Die Entscheidung der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters ist unverzüglich einzuholen.

(2) 1Wird eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant ärztlich behandelt oder beobachtet oder bildet ihr oder sein seelischer Zustand den Anlass der besonderen Sicherungsmaßnahme, ist vorher eine ärztliche Stellungnahme einzuholen. 2Ist dies wegen Gefahr im Verzug nicht möglich, wird die Stellungnahme unverzüglich nachträglich eingeholt.

(3) 1Die Entscheidung wird der Jugendarrestantinnen oder dem Jugendarrestanten mündlich eröffnet und mit einer kurzen Begründung schriftlich abgefasst. 2Dies gilt nicht für die Fälle des § 41 Absatz 4 Satz 1.

(4) Besondere Sicherungsmaßnahmen sind in angemessenen Abständen daraufhin zu überprüfen, ob und in welchem Umfang sie aufrechterhalten werden müssen.

(5) Die Beobachtung mit optisch-technischen Hilfsmitteln nach § 41 Absatz 2 Nummer 2 ist der Aufsichtsbehörde und, sofern die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant es beantragt, ihrer oder seiner Verteidigerin oder ihrem oder seinem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen, wenn sie länger als 48 Stunden aufrechterhalten wird.44

§ 43
(aufgehoben)45

Abschnitt 7
Unmittelbarer Zwang

§ 44
Begriffsbestimmung

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch einfache körperliche Gewalt oder Hilfsmittel der körperlichen Gewalt.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln.

§ 45
Allgemeine Voraussetzungen

(1) 1Soweit es zur Durchführung von Vollzugs- oder Sicherungsmaßnahmen erforderlich ist, dürfen Bedienstete unmittelbaren Zwang anwenden. 2Unter mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs ist diejenige zu wählen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 3Unmittelbarer Zwang unterbleibt, wenn ein durch ihn zu erwartender Schaden erkennbar außer Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht.

(2) Gegen andere Personen als Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten darf unmittelbarer Zwang angewendet werden, wenn sie es unternehmen, Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten zu befreien oder widerrechtlich in die Einrichtung einzudringen, oder wenn sie sich unbefugt darin aufhalten.

(3) Das Recht zu unmittelbarem Zwang auf Grund anderer Regelungen bleibt unberührt.46

§ 46
Androhung

1Unmittelbarer Zwang ist anzudrohen. 2Die Androhung darf nur unterbleiben, wenn die Umstände sie nicht zulassen oder unmittelbarer Zwang sofort angewendet werden muss, um eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, zu verhindern oder eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden.

Abschnitt 8
Konfliktregelung

§ 47
Erzieherische Maßnahmen

(1) Verstöße der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gegen Pflichten, die ihnen durch oder auf Grund dieses Gesetzes auferlegt sind, sind unverzüglich in einem Gespräch zu erörtern und aufzuarbeiten.

(2) 1Ist eine Konfliktregelung nicht möglich oder erfolgreich, können Maßnahmen angeordnet werden, die geeignet sind, den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten ihr Fehlverhalten bewusst zu machen. 2Als solche Maßnahmen sind zulässig:

1.
die Erteilung von Weisungen und Auflagen,
2.
die Beschränkung oder der Entzug einzelner Gegenstände zur Freizeitbeschäftigung und
3.
der Ausschluss von gemeinsamer Freizeit oder von einzelnen Freizeitveranstaltungen für bis zu zwei Tage.

(3) 1Die Anordnung beschränkender Maßnahmen nach Absatz 2 trifft die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter im Gespräch nach Absatz 1. 2Die Anordnung ist aktenkundig zu machen.47

Teil 3
Andere Arrestformen und Vollzug in freien Formen

Abschnitt 1
Andere Arrestformen

§ 48
Freizeit- und Kurzarrest

(1) Für den Freizeit- und Kurzarrest gelten die Vorschriften für den Dauerarrest entsprechend, soweit die kurze Arrestdauer dies zulässt und in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die ärztliche Eingangsuntersuchung nach § 10 Absatz 3 kann entfallen, es sei denn, es liegen konkrete Anhaltspunkte für eine Arrestuntauglichkeit oder für behandlungsbedürftige Krankheiten oder Verletzungen vor.

(3) 1Das Zugangs- und das Perspektivengespräch können miteinander verbunden werden. 2In diesem Fall genügt es, wenn das Gespräch durch einen erzieherisch geschulten und mit den besonderen Voraussetzungen des Jugendarrestes vertrauten Bediensteten geführt wird. 3Ein Förderplan wird nicht erstellt. 4Der Bericht über den Vollzugsverlauf kann in abgekürzter Form erstellt werden.

(4) 1Im Vollzug des Freizeit- und Kurzarrestes finden die §§ 13, 16, 28 und 41 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 keine Anwendung. 2§ 23 gilt mit der Maßgabe, dass den Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten eine sportliche Betätigung ermöglicht werden soll.48

§ 49
Nichtbefolgungsarrest

(1) 1Wurde Jugendarrest wegen Nichtbefolgung erteilter Weisungen oder Auflagen verhängt, sollen mit der Jugendarrestantin oder dem Jugendarrestanten die Gründe für deren Nichtbefolgung erörtert werden. 2Sie oder er soll dazu motiviert werden, die ihr oder ihm erteilten Weisungen oder Auflagen zu befolgen. 3Es soll ihr oder ihm während des Jugendarrestes dazu Gelegenheit gegeben werden. 4Dazu kann ihr oder ihm Aufenthalt außerhalb der Einrichtung gestattet werden, soweit kein Versagungsgrund nach § 13 Absatz 2 vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt für die Nichtbefolgung von Anordnungen nach § 98 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2571) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.49

Abschnitt 2
Vollzug in freien Formen

§ 50
Vollzug in freien Formen

(1) 1Dauerarrest und Nichtbefolgungsarrest können in geeigneten Fällen mit Zustimmung der Vollstreckungsleiterin oder des Vollstreckungsleiters und der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten sowie der Personensorgeberechtigten in freien Formen durchgeführt werden. 2Die Aufnahme erfolgt zunächst in der Einrichtung.

(2) Geeignet ist eine Jugendarrestantin oder ein Jugendarrestant für den Vollzug in freien Formen, wenn nicht zu befürchten ist, dass sie oder er sich dem Vollzug entziehen oder den Vollzug in freien Formen zur Begehung von Straftaten nutzen werde, und wenn die Erreichung des Vollzugsziels durch die freie Form des Vollzuges besonders gefördert wird.

(3) Erweist sich die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant nach Beginn des Vollzuges in freien Formen nicht mehr als hierfür geeignet, ist sie oder er wieder in der Einrichtung unterzubringen.

(4) 1Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt die für den Jugendarrest in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung. 2Bei Bedarf wird das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt beteiligt. 3Während der Unterbringung im Jugendarrest in freien Formen besteht das Vollzugsverhältnis der Jugendarrestantin oder des Jugendarrestanten zur Einrichtung fort.50

Teil 4
Aufhebung von Maßnahmen und Beschwerde

§ 51
Aufhebung von Maßnahmen

Für den Widerruf und die Rücknahme von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt § 86 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, soweit dieses Gesetz keine abweichende Bestimmung enthält.

§ 52
Beschwerderecht

(1) 1Die Jugendarrestantin oder der Jugendarrestant kann sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden in Angelegenheiten, die sie oder ihn selbst betreffen, an die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter wenden. 2Dieses Recht steht auch den Personensorgeberechtigten zu.

(2) Die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde bleibt unberührt.51

Teil 5
Kriminologische Forschung52

§ 53
Evaluation und Kriminologische Forschung

(1) Behandlungsprogramme für die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten sind auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse zu konzipieren, zu standardisieren und auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen.

(2) 1Der Vollzug des Jugendarrestes, insbesondere seine Aufgabenerfüllung und Gestaltung, die Umsetzung seiner Leitlinien sowie die Behandlungsprogramme und deren Wirkungen auf die Erreichung der Vollzugsziele, soll regelmäßig durch den kriminologischen Dienst, durch eine Hochschule oder durch eine andere Stelle wissenschaftlich begleitet und erforscht werden. 2Dabei sind alters- und geschlechtsspezifische Besonderheiten des Vollzuges zu berücksichtigen.53

§ 54
(aufgehoben)54

Teil 6
Organisation, Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft

§ 55
Trennungsgrundsatz, Aufsichtsbehörde und Ausstattung

(1) 1Die Durchführung des Jugendarrestes erfolgt vom Strafvollzug und von sonstigen Haftarten getrennt. 2§ 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Aufsichtsbehörde ist das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.

(3) 1Arrest- und Funktionsräume sind zweckentsprechend auszustatten. 2Personelle Ausstattung und sachliche Mittel der Einrichtung sind daran auszurichten, dass die erforderlichen Fördermaßnahmen durchgeführt werden können.55

§ 56
Festsetzung der Belegungsfähigkeit und Überbelegungsverbot

(1) Die Aufsichtsbehörde setzt die Belegungsfähigkeit der Einrichtung so fest, dass eine angemessene Unterbringung und Betreuung der Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten gewährleistet ist.

(2) Arresträume dürfen nicht mit mehr Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten als zugelassen belegt werden.56

§ 57
Leiterin oder Leiter der Einrichtung, Vollzugleiterin oder Vollzugsleiter

(1) 1Leiterin oder Leiter der Einrichtung im Sinne dieses Gesetzes ist die oder der von der Aufsichtsbehörde für die Jugendstraf- oder Justizvollzugsanstalt, der die Einrichtung angegliedert ist, als hauptamtliche Leiterin oder hauptamtlicher Leiter bestellte Beamtin oder Beamte. 2Sie oder er ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Einrichtung.

(2) 1Vollzugsleiterin oder Vollzugsleiter im Sinne dieses Gesetzes ist die Jugendrichterin oder der Jugendrichter am Ort der Einrichtung. 2Sind dort mehrere Jugendrichterinnen oder Jugendrichter tätig, bestimmt die Aufsichtsbehörde eine Jugendrichterin zur Vollzugsleiterin oder einen Jugendrichter zum Vollzugsleiter. 3Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter trägt die Verantwortung für die erzieherische Ausgestaltung und Organisation des Jugendarrestes und leitet die Bediensteten der Einrichtung fachlich an.

(3) 1Einzelne Aufgabenbereiche und Befugnisse der Vollzugsleiterin oder des Vollzugsleiters können durch diese oder diesen auf andere, hierfür geeignete Bedienstete übertragen werden. 2Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung zur Übertragung vorbehalten.

(4) 1Die Aufsichtsbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen abweichend von Absatz 2 eine Beamtin oder einen Beamten der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 zur Vollzugsleiterin oder zum Vollzugsleiter bestellen. 2In diesem Fall bleibt die Regelung des § 85 Absatz 1 des Jugendgerichtsgesetzes mit der Maßgabe unberührt, dass für die Abgabe der Vollstreckung an die Stelle der als Vollzugsleiterin zuständigen Jugendrichterin oder des als Vollzugsleiter zuständigen Jugendrichters die am Ort des Vollzuges nach der Geschäftsverteilung des betreffenden Amtsgerichts zuständige Jugendrichterin oder der danach zuständige Jugendrichter tritt.57

§ 58
Bedienstete

(1) 1Die Aufgaben der Einrichtung werden von Beamtinnen und Beamten wahrgenommen. 2Aus besonderen Gründen können die Aufgaben auch anderen Bediensteten der Einrichtung und nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.

(2) 1Das für die Erreichung des Vollzugsziels erforderliche Personal, unter anderem Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Psychologinnen, Psychologen, Pädagoginnen und Pädagogen, ist vorzuhalten. 2Fortbildung, Praxisberatung und -begleitung sowie die zur Qualitätssicherung erforderliche Supervision für die Bediensteten sind zu gewährleisten.

(3) 1Es sollen Bedienstete eingesetzt werden, die für den Umgang mit jungen Menschen besonders geeignet sind. 2Diese Eignung soll mit Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 gefördert werden.58

§ 59
Beirat

Die bei den Justizvollzugsanstalten oder der Jugendstrafvollzugsanstalt gebildeten Beiräte begleiten nach Maßgabe der Regelungen des § 107 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Strafvollzugsgesetzes für die Justizvollzugsanstalten und des § 101 Absatz 2 bis 5 des Sächsischen Jugendstrafvollzugsgesetzes für die Jugendstrafvollzugsanstalt auch den Vollzug des Jugendarrestes.59

§ 60
Hausordnung

1Die Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter erlässt im Benehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der Einrichtung zur Gestaltung und Organisation des Vollzugsalltags eine Hausordnung für die Einrichtung. 2Die Hausordnung ist für die Jugendarrestantinnen und Jugendarrestanten verständlich zu fassen und soll auf das notwendige Maß an Regelungen beschränkt werden. 3Die Aufsichtsbehörde kann sich die Zustimmung vorbehalten.60

§ 61
Vollstreckungsplan und Vollzugsgemeinschaft

(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Einrichtung in einem Vollstreckungsplan.

(2) Im Rahmen von Vollzugsgemeinschaften kann der Vollzug des Jugendarrestes auch in Einrichtungen der Justizverwaltungen anderer Länder vorgesehen werden.

Teil 7
Schlussbestimmungen

§ 62
Einschränkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 16 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen), auf Unverletzlichkeit des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 27 Absatz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt.

§ 63
Verhältnis zum Bundesrecht

1Dieses Gesetz ersetzt gemäß Artikel 125a Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in seinem Geltungsbereich § 90 des Jugendgerichtsgesetzes und die Jugendarrestvollzugsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 1976 (BGBl. I S. 3270), die zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. 2Die Vorschriften über die Vollstreckung des Jugendarrestes (§§ 4, 5 Absatz 3, § 17 Absatz 4 sowie § 25 Absatz 1, 3 und 4 der Jugendarrestvollzugsordnung) gelten fort.

Änderungsvorschriften

Änderung des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Art. 6 des Gesetzes vom 22. August 2019 (SächsGVBl. S. 663)

Änderung des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Art. 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2022 (SächsGVBl. S. 486)

Änderung des Sächsischen Jugendarrestvollzugsgesetzes

Art. 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 52)